Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0028-G/05
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen Abgaben- und Monopolhehlerei
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0028-G/05vom 10.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 4, HR Dr. Wilhelm Pistotnig, in der
Finanzstrafsache gegen Bf., Raumpflegerin, geb. 1234, Lb., vertreten durch
Friedl & Holler, Rechtsanwalt-Partnerschaft, 8462 Gamlitz,
Marktplatz 6, über die Beschwerde der Beschuldigten vom
13. April 2005 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Graz, vertreten durch
Mag. Michael Richter-Kernreich, vom 14. März 2005,
SN 2345,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 14. März 2005 hat das
Zollamt Graz als Finanzstrafbehörde I. Instanz gegen die
Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN 2345 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese im
Amtsbereich des Zollamtes Graz in der Zeit von zumindest März 2003 bis
6. Februar 2004 vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren, und
zwar insgesamt 40.000 Stück Zigaretten verschiedener Marken
ausländischer unverzollter Herkunft, auf denen Eingangsabgaben von
insgesamt € 6.859,78 (Zoll - Z1: € 1.650,82;
Tabaksteuer - TS: € 3.588,00 und
Einfuhrumsatzsteuer - EU: € 1.620,96) lasten und für
welche ein Kleinverkaufspreis von € 6.400,00 festgesetzt bzw.
hinsichtlich welcher ein Schmuggel und ein Eingriff in die Monopolrechte
begangen worden sei, in Österreich gekauft habe. Die Bf. habe
dadurch die Finanzvergehen nach § 37 Abs. 1 lit. a und
§ 46 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen. Das Zollamt
Graz als Finanzstrafbehörde I. Instanz begründet seine
Entscheidung im Wesentlichen damit, es stehe aufgrund der Aussage des Mi.W. als
Zeuge und nach seinen behördlichen Ermittlungsergebnissen fest, die Bf.
habe die im Spruch bezeichneten Finanzvergehen sowohl in objektiver als auch in
subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde der Beschuldigten vom 13. April 2005. Als Beschwerdegrund
werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung
geltend gemacht. Es würden der Bf. Tatbestände vorgeworfen,
die sie weder objektiv noch subjektiv zu verantworten habe. Die Behörde
hätte bei einem mängelfreien Verfahren erkennen können, dass die
Bf. zu keiner Zeit im Zeitraum von März 2003 bis
6. Februar 2004 vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren, und
zwar insgesamt 40.000 Stück Zigaretten verschiedener Marken
ausländischer unverzollter Herkunft, auf denen Eingangsabgaben von
insgesamt € 6.859,78 lasten und für die ein Kleinverkaufspreis
von € 6.400,00 festgesetzt bzw. hinsichtlich welcher ein Schmuggel und
ein Eingriff in die Monopolrechte begangen worden sei, in Österreich
gekauft habe.
Seitens der Bf. wurde der Antrag auf Anberaumung einer
mündlichen Verhandlung und der Antrag gestellt, dem gegenständlichen
Rechtsmittel eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Abschließend
hat die Bf. den Rechtsmittelantrag gestellt, die Entscheidungsbehörde wolle
den Bescheid der Finanzstrafbehörde I. Instanz vollinhaltlich aufheben
und die Rechtssache der Erstbehörde zur neuerlichen Erhebung bzw.
neuerlichen Entscheidung zurückverweisen oder den Bescheid vollinhaltlich
aufheben, in der Sache selbst entscheiden und das Verfahren
einstellen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Am 6. Februar 2004 wurde Mi.W. auf frischer Tat
beim Versuch betreten, einem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamtes
250 Gramm Kokain zu verkaufen. Im Zuge der Einvernahmen zeigte sich Mi.W.
nicht nur hinsichtlich des Suchtgiftdeliktes geständig. Mi.W. hat
auch angegeben, zwischen März 2003 und Jänner 2004 etwa
6.210 Stangen Zigaretten unverzollter ausländischer Herkunft an
diverse Abnehmer weiterverkauft zu haben.
Aus Anlass seiner Einvernahme durch Organe des
Landesgendarmeriekommandos für Steiermark - Kriminalabteilung am
7. Februar 2004 hat Mi.W. die einzelnen Zigarettenkäufer in einer
handschriftlichen Liste mit Namen, Mengen und Telefonnummern, die er dem
Speicher seines Mobiltelefons entnommen hat, soweit sie ihm erinnerlich waren,
erfasst; darunter auch die Bf.
Mi.W. hat umfangreiche Aufzeichnungen - in einem
karierten Notizblock im Format DIN A4 in einer gelben Plastikhülle mit
einem roten Schmetterlingsaufkleber - über seine
Zigarettengeschäfte geführt. Der Notizblock konnte von den
Sicherheitsbehörden nicht sichergestellt werden, weil er im Zuge der
Festnahme des Mi.W. von dessen Komplizen vernichtet worden war.
Den Bestand dieser Aufschreibungen hat Ma.O., die eine Zeit
lang bei Es.W. und Mi.W. in Kd. gewohnt hat, als Auskunftsperson befragt
niederschriftlich am 9. März 2004 vor Organen des Hauptzollamtes
Graz als Finanzstrafbehörde I. Instanz bestätigt. Mi.W. habe
demnach dort jedes Mal Eintragungen gemacht, wenn Leute bei ihm Zigaretten
bezahlt haben. Sie habe die Aufschreibungen schon Tage vor der Festnahme des
Mi.W. in dessen Haus gesehen. Der Brillenträger habe gemeinsam mit Es.W.
und Da.J. Seiten herausgerissen und vernichtet.
Neben diesen umfassenden Aufzeichnungen sämtlicher
Zigarettenverkäufe hat Mi.W. auch Aufzeichnungen über einzelne
Zigarettenverkäufe auf Notizzetteln, welche er danach regelmäßig
weggeworfen hat, geführt. Allein bei der Festnahme des Mi.W. konnten
Notizzettel über den Verkauf von insgesamt 649 Stangen Zigaretten
sichergestellt werden. Die Bf. scheint in diesen Notizen nicht auf.
Im Zuge der Niederschrift über die Vernehmung als
Verdächtiger vor Organen des Hauptzollamtes Graz als
Finanzstrafbehörde I. Instanz hat Mi.W. seine Aussagen vom
7. Februar 2004 vor Organen des Landesgendarmeriekommandos für
Steiermark - Kriminalabteilung auch in abgaben- und
finanzstrafrechtlicher Hinsicht vollinhaltlich aufrechterhalten.
Mit Urteil des Landesgerichtes Graz vom
6. September 2004, GZ xxxxx, und Urteil des Oberlandesgerichtes
Graz, GZ xxxxx, vom 26. Jänner 2005 wurde Mi.W.
rechtskräftig wegen des Finanzvergehens der Abgaben- und Monopolhehlerei
hinsichtlich einer Menge von 6.000 Stangen Zigaretten
verurteilt.
Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens
gegen Mi.W. wurde dieser am 3. März 2005 durch Organe des
Zollamtes Graz als Finanzstrafbehörde I. Instanz nochmals als Zeuge zu
seinen Zigarettenverkäufen, nachdem er zur Wahrheit erinnert und über
die Strafbarkeit einer Falschaussage belehrt worden war, befragt. Der Zeuge hat
seine Erstaussage vor Organen des Landesgendarmeriekommandos für
Steiermark - Kriminalabteilung, sowie seine Ausführungen als
Verdächtiger vor dem Zollamt Graz als Finanzstrafbehörde
I. Instanz vollinhaltlich aufrechterhalten. Er hat im Wesentlichen
ausgeführt, dass sämtliche Daten und Namen der beim
Landesgendarmeriekommando angefertigten Liste stimmen.
Die Bf. hat im Zuge ihrer Einvernahme durch Organe des
Zollamtes Graz als Finanzstrafbehörde I. Instanz im Wesentlichen den
Ankauf von Zigaretten von Mi.W. bestritten. Ihr sei bekannt gewesen, dass ihr
Lebensgefährte von Mi.W. Zigaretten für den Eigenverbrauch gekauft
habe, nicht jedoch welche Mengen. Sie habe bei ihm lediglich zwischendurch,
sofern sie für sich keine Zigaretten zu Hause gehabt habe, ein paar
Päckchen mitgeraucht. Es entspreche jedoch nicht der Wahrheit, dass sie im
Grunde der handschriftlichen Aufzeichnungen des Mi.W. von diesem
200 Stangen Zigaretten gekauft habe. Sie habe von Mi.W. keine einzige
Stange gekauft.
Kl.S. hat anlässlich der mit ihm aufgenommen
Niederschrift über die Vernehmung als Verdächtiger unter anderem
ausgeführt, er habe von Mi.W. im Zeitraum April 2003 bis
6. Jänner 2004 in unregelmäßigen Abständen
Zigaretten für seien Eigengebrauch sowie den der Bf. als seiner Freundin
bestellt.
Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
genügt es nach ständiger Rechtsprechung des VwGH, wenn gegen den
Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Der
Verdacht muss sich dabei sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven
Tatbestand erstrecken (z.B. VwGH vom 21.4.2005, 2002/15/0036).
Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe
im Sinne des § 82 Abs. 1 FinStrG für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht es nicht darum, die Ergebnisse des
förmlichen Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum,
ob die der Finanzstrafbehörde zugekommenen Informationen für einen
Verdacht ausreichen. Ob der Verdächtige das ihm zur Last gelegte
Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, ist jedenfalls dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens nach §§ 115 ff FinStrG vorbehalten
(VwGH vom 20.1.2005, 2004/14/0132). Dies gilt auch für die Anlastung von
Vorsatz (VwGH vom 17.12.1998, 98/15/0060).
Im Spruch eines Einleitungsbescheides muss das dem
Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird,
nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen
nicht bestimmt, somit nicht in den für eine Subsumtion relevanten
Einzelheiten geschildert werden. Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit
sie auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein
mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn
hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit
des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Verdacht ist mehr
als eine bloße Vermutung. Er ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen
nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (VwGH
vom 19.3.2003, 2000/16/0064).
Dem Einwand der Bf., der Bescheid sei nicht hinreichend
begründet, ist damit zu begegnen, dass nach ständiger Rechtsprechung
erst im Straferkenntnis zu begründen ist, dass der Beschuldigte die Tat
begangen hat. Im Einleitungsbescheid muss lediglich begründet werden, dass
die Annahme der Wahrscheinlichkeit solcher Umstände gerechtfertigt sei, aus
denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann
(z.B. VwGH vom 19.2.1997, 96/13/0094).
Fehlen im Erstbescheid Darlegungen dahingehend, weshalb im
konkreten Fall die Annahme gerechtfertigt sei, der Bf. käme als Täter
eines Finanzvergehens in Frage, dann trifft die Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz das Recht und die Pflicht, die unzulängliche Begründung des
erstbehördlichen Bescheides im Falle seiner Bestätigung durch eine
zulängliche Begründung zu ersetzen. Eine solche ist erst recht zu
ersetzen, wenn die Begründung eines Einleitungsbescheides nicht von einem
Verdacht eines Finanzvergehens ausgeht, sondern durch die Wortfolge ".... steht
fest, dass die Bf. die im Spruch bezeichneten Finanzvergehen in objektiver und
subjektiver Hinsicht verwirklicht hat" ein Finanzvergehen als begangen
unterstellt.
Angesichts der Ermittlungsergebnisse des Zollamtes Graz als
Finanzstrafbehörde I. Instanz, insbesondere aus der Sicht der
Ermittlungen des Landegendarmeriekommandos für Steiermark -
Kriminalabteilung, und der Zeugenaussage des Mi.W., die dieser nach Belehrung
zur Wahrheit und in Kenntnis der Strafbarkeit einer Falschaussage gemacht hat,
war das Zollamt Graz als Finanzstrafbehörde I. Instanz
gemäß
§ 82 Abs. 1 und Abs. 3 FinStrG dazu
angehalten, gegen die Bf. ein Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der
Begehung der Finanzvergehen der Abgaben- und Monopolhehlerei nach § 37
Abs. 1 lit. a und § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG
einzuleiten. Auf diese Ermittlungsergebnisse als Verdachtsmomente und
Anhaltspunkte wurde in der Begründung des bekämpften Bescheides
nachvollziehbar und konkret Bezug genommen. Damit sind sie Inhalt des
bekämpften Einleitungsbescheides.
Sowohl der Einwand der Bf., ihr würden
Tatbestände vorgeworfen, die sie nicht zu verantworten habe, als auch jener
eines mangelhaft durchgeführten Ermittlungsverfahrens ändern nichts am
schwerwiegenden Verdacht, die Bf. könnte das ihr zur Last gelegte
Finanzvergehen in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen
haben.
Die Zeugenaussage des Mi.W. hat sich bereits im Zeitpunkt
der Befragung von Verdächtigen noch vor Einleitung der Finanzstrafverfahren
in vielen der Fälle hinsichtlich der von Mi.W. genannten
Zigarettenkäufer als richtig erwiesen. Auch diese Käufer entstammen
als Abnehmer der Liste, die Mi.W. vor Organen des Landesgendarmeriekommandos
für Steiermark - Kriminalabteilung angefertigt hat. Diese
Personen haben zugegeben, Zigaretten von Mi.W. käuflich erworben zu haben.
Diese Käufer mussten allein schon anhand der günstigen Ankaufspreise
je Stange Zigaretten und im Grunde der Anbahnungsmodalitäten und der Arten
der Übergabe der Zigaretten bzw. der Orte, an denen Zigaretten unter
Bedachtnahme darauf, dass dies für andere Personen uneinsichtig bleibt,
übergeben wurden, die illegale Herkunft und bedenkliche Vertriebsweise der
Zigaretten als Schmuggelware erkennen. Darin ist - ausgehend von der in
der Zeugenaussage des Mi.W. genannten Größenordnung an Zigaretten,
die dieser der Bf. zugeordnet hat - jedenfalls auch im Gegenstand der Verdacht
auf vorsätzliches Handeln begründet.
Dieser Anhaltspunkt und die weiteren Ermittlungsergebnisse
sind Umstände, aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit
auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Es ist damit der Verdacht
begründet, die Bf. könnte die ihr zur Last gelegte Tat in dem ihr zur
Last gelegten Ausmaß begangen haben. Die Zeugenaussage, insbesondere im
Hinblick auf die dort bezeichnete Größenordnung, die der Zeuge der
Bf. zugeordnet hat, die bei der Festnahme des Mi.W. vorgefundenen Notizen und
die von diesem geführten Aufschreibungen sind ausreichende
Verdachtsgründe und genügen für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, weil sie jedenfalls die Annahme rechtfertigen, die Bf.
könnte als Abnehmerin unverzollter Zigaretten und damit als Täterin
eines Finanzvergehens in Frage kommen.
Ob die Zeugenaussage des rechtskräftig verurteilten
Mi.W. auch im Hinblick auf die Bf. der Wahrheit entspricht oder ob sie sich als
unrichtig bzw. als unglaubwürdige Schutzbehauptung erweisen wird, wird das
Untersuchungsverfahren zeigen. Anzumerken ist, dass die Ausführungen der
Bf., die als Verdächtige und damit nicht zur Wahrheit verpflichtet
vernommen wurde, ebenfalls eine Schutzbehauptung sein könnten.
Der Verdacht bezieht sich im Gegenstand sowohl auf den
objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand. Entgegen den
Ausführungen der Bf. bestand für die Finanzstrafbehörde
I. Instanz kein Anlass für eine Einstellung des Strafverfahrens wegen
mangelnder Strafwürdigkeit. Die behördlichen Ermittlungsergebnisse,
die sich im Hinblick auf andere Abnehmer als durchaus berechtigt erwiesen haben,
indizieren bei gleichem gegenüber der Bf. bzw. deren Lebensgefährten
geübtem geschilderten Tathergang aus der Sicht des Mi.W. jedenfalls den
begründeten Verdacht auf vorsätzliches Handeln, so sich ein
Finanzvergehen wird erweisen lassen.
Die Bf. führt darüber hinaus an, sie habe die von
ihrem Lebensgefährten bei Mi.W. zum niedrigen Preis gekauften Zigaretten
unredlicher Herkunft mitgeraucht. Dies begründet den Verdacht auf
vorsätzliches Verhalten. Bei vorsätzlichem Handeln müssten dann
aber besondere Umstände der Tat den Schluss auf geringfügiges
Verschulden rechtfertigen (VwGH vom 5.9.1986, 86/18/0167).
Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe
im Sinne des § 82 Abs. 1 FinStrG für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht es nicht darum, die Ergebnisse eines
förmlichen mängelfreien Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern
lediglich darum, ob die der Finanzstrafbehörde zugekommenen Informationen
für einen Verdacht ausreichen. Die Ergebnisse, auf die sich die
Finanzstrafbehörde I. Instanz in der bekämpften Entscheidung
bezogen hat, namentlich die Zeugenaussage des Mi.W. und die behördlichen
Ermittlungsergebnisse - auch jene im Hinblick des Lebensgefährten der
Bf. - reichen für einen solchen Verdacht jedenfalls aus.
Die Finanzstrafbehörde I. Instanz stützt
ihre Entscheidung nicht auf eine bloße Vermutung, sondern auf die Kenntnis
von Tatsachen (Zeugenaussage, ähnlicher Tathergang wie in
Parallelfällen, Notizen), aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann. Aus diesen zur Verfügung stehenden
Ermittlungsergebnissen darf nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen und nach
den Gesetzen logischen Denkens auf ein möglicherweise begangenes
Finanzvergehen geschlossen werden.
Mi.W. muss darüber hinaus bei vorliegender
rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilung wegen Abgaben- und
Monopolhehlerei betreffend 6.000 Stangen Zigaretten Abnehmer gehabt haben.
Die Zeugenaussage und die Ermittlungsergebnisse sind hinreichende
tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Annahme der Wahrscheinlichkeit des
Vorliegens eines Finanzvergehens rechtfertigen.
Im Spruch des bekämpften Einleitungsbescheides wurde
das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen
erachtet wird, in groben Umrissen beschrieben. Die einzelnen Fakten mussten
nicht bestimmt, somit nicht in den für eine Subsumtion relevanten
Einzelheiten geschildert werden.
Ob der Verdächtigen ein Finanzvergehen zur Last gelegt
werden kann, ob sie das oder ein Finanzvergehen in der ihr zur Last gelegten
Größenordnung tatsächlich begangen hat, ist dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens vorbehalten.
Über Beschwerden ist gemäß
§ 160
Abs. 2 FinStrG ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Der Antrag,
der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, richtet sich gemäß
§ 152 Abs. 2 leg. cit. an die Behörde, deren Bescheid
angefochten wird.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Graz, am 10.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
EinleitungZigarettenZeugenaussagebegründeter VerdachtNotizenniedriger KaufpreisArt der ÜbergabeOrt der Übergabe
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0028-G/05
- Stammnummer
- 20843
- Gültig
- 10.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF