Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0103-W/05
Säumniszuschlag bei Masseforderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0103-W/05vom 10.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Gegensatz zu den Konkursforderungen (VwGH 19.12.1990, 87/13/0070) stehen bei Masseforderungen keine spezialgesetzlichen Regelungen der Konkursordnung der Abgabenentrichtung zum abgabenrechtlichen Fälligkeitstag entgegen (VwGH 22.4.1985, 84/15/0009), weshalb bei Masseforderungen die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nach den allgemeinen Grundsätzen der BAO entsteht, weil durch die Rangordnung des § 47 Abs. 2 KO die Fälligkeit der Masseforderungen und das Gebot, sie zu begleichen, nicht berührt werden (VwGH 25.1.1989, 88/13/0181).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Firma F-GmbH, vertreten durch Dr.
Peter Sommerer, Rechtsanwalt, 1030 Wien, Nottendorfergasse 11, vom
12. November 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18.,
und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom 11. Oktober 2004 über die
Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 11. Oktober 2004 wurde über die
Berufungswerberin (in weiterer Folge Bw.) ein erster Säumniszuschlag in
Höhe von € 160,00 festgesetzt, da die Umsatzsteuer 06/2004 in
Höhe von € 8.000,00 nicht fristgerecht entrichtet worden ist.
In der dagegen vom
Masseverwalter als Vertreter der Bw. fristgerecht eingebrachten Berufung vom 12.
November 2004 wurde ausgeführt, dass mit Beschluss des Handelsgerichtes vom
1. April 2004 über das Vermögen der Bw. zu GZ. 1S2/03 das
Konkursverfahren eröffnet worden sei. Da ab Konkurseröffnung ein
Zinsenstopp eintrete und die Forderungen nicht mehr bedient werden dürfen,
hätte kein Säumniszuschlag verrechnet werden dürfen. Es werde
daher beantragt, den Bescheid zur Gänze aufzuheben.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 16. November 2004 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und darauf hingewiesen, dass die
nachgeforderte Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat 6/2004 einen
Zeitraum nach Konkurseröffnung am 1. April 2004 erfasse. Es werde davon
ausgegangen, dass es sich um eine Masseforderung handle. Der Betrag von €
8.000,00 sei gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG am 16. August 2004
fällig gewesen. Der Fälligkeitstag liege also nach der
Konkurseröffnung.
Die Abgabe sei bis dato nicht
entrichtet worden. Der Säumniszuschlag sei somit gemäß
§
217 Abs. 1 BAO festzusetzen gewesen. Die Bestimmungen der Konkursordnung
würden kein Hindernis für die Festsetzung des Säumniszuschlages
darstellen. Es werde durch die Rangordnung im § 47 Abs. 2 KO die
Fälligkeit der Masseforderung und das Gebot, sie zu begleichen, nicht
berührt (VwGH 21.2.1990, 89/13/0092).
Im Vorlageantrag vom 16.
Dezember 2004 wurde der Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz gestellt, ohne zu den Ausführungen der
Berufungsvorentscheidung Stellung zu nehmen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217
Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht
entrichteten
Abgabenbetrages.
Gemäß
§ 217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge für
Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten,
als
a) ihre Einhebung
gemäß
§ 212a ausgesetzt
ist,
b) ihre Einbringung
gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt
ist,
c) ein Zahlungsaufschub im
Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines
Rückstandsausweises (§ 229) als beendet
gilt,
d) ihre Einbringung
gemäß
§ 231 ausgesetzt
ist.
Gemäß
§ 217
Abs. 8 BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld
auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge
unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu
erfolgen.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am
15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat
(Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung
einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende
Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat, und eine sich ergebende
Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu
entrichten.
Gemäß
§ 46 Abs. 1 Z 2 KO sind alle Auslagen, die mit der
Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbunden sind,
einschließlich der die Masse treffenden Steuern und anderen
öffentlichen Abgaben, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende
Sachverhalt während des Konkursverfahrens verwirklicht wird,
Masseforderungen.
Wie in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes zu
Recht ausgeführt, handelt es sich bei der dem Säumniszuschlag zugrunde
liegenden Umsatzsteuer 06/2004 um eine Masseforderung, da das Konkursverfahren
über das Vermögen der Bw. am 1. April 2004 eröffnet wurde
und der gemäß
§ 46 Abs. 1 Z 2 KO die
Abgabepflicht auslösende Sachverhalt (wie aktenkundig auch im
entsprechenden Abgabenverfahren betreffend Umsatzsteuer zu ersehen ist)
während des Konkursverfahrens verwirklicht wurde.
Aus
der Konkursmasse sind gemäß
§ 47 Abs. 1 KO vor
allem die Masseforderungen, und zwar aus der Masse, auf die sie sich beziehen,
zu berichtigen.
Können die
Masseforderungen nicht vollständig befriedigt werden, so haben
gemäß
§ 47 Abs. 2 KO die vom Masseverwalter
vorschussweise bestrittenen Barauslagen, nach ihnen die Masseforderungen der
Arbeitnehmer und die übrigen Kosten des Verfahrens nach § 46
Abs. 1 Z 1 und 2 KO den Vorzug vor den übrigen
Masseforderungen.
Die
Massegläubiger sind gemäß
§ 124 Abs. 1 KO
ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens zu befriedigen, sobald ihre
Ansprüche feststehen und fällig sind.
Reicht
die Konkursmasse nicht aus, um die Masseforderungen zu erfüllen, so hat
dies der Masseverwalter gemäß
§ 124a Abs. 1 KO
unverzüglich dem Konkursgericht anzuzeigen und mit der Befriedigung der
Massegläubiger innezuhalten. Er darf jedoch solche Rechtshandlungen
vornehmen, die zur Verwaltung und zur Verwertung geboten sind. Daraus
herrührende Masseforderungen sind unverzüglich zu
befriedigen.
Gemäß
§ 119 Abs. 1 KO sind die zur Konkursmasse gehörenden
Sachen, sofern nicht eine andere Verwertungsart beschlossen wird, auf Antrag des
Masseverwalters gerichtlich zu veräußern. Auf solche
Veräußerungen sind gemäß Abs. 2 die Vorschriften der
Exekutionsordnung (mit Abweichungen) sinngemäß anzuwenden.
Gemäß Abs. 3 sind die Veräußerung und die Verteilung
des Erlöses unter die Absonderungsgläubiger durch das
Exekutionsgericht vorzunehmen.
Aus
den Nutzungen sowie aus dem Erlös einer zur Sondermasse gehörigen
Sache sind gemäß
§ 49 Abs. 1 KO vor den
Absonderungsgläubigern die Kosten der besonderen Verwaltung, Verwertung und
Verteilung der Sondermasse zu berichtigen.
Soweit der Masseverwalter
ausführt, dass ab Konkurseröffnung ein Zinsenstopp eintrete und die
Forderungen nicht mehr bedient werden dürfen, somit kein
Säumniszuschlag hätte verrechnet werden dürfen, ist zu erwidern,
dass im Gegensatz zu den Konkursforderungen (VwGH 19.12.1990, 87/13/0070) bei
Masseforderungen keine spezialgesetzlichen Regelungen der Konkursordnung der
Abgabenentrichtung zum abgabenrechtlichen Fälligkeitstag entgegen stehen
(VwGH 22.4.1985, 84/15/0009), weshalb bei Masseforderungen die Verpflichtung zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages nach den allgemeinen Grundsätzen
der BAO entsteht, weil durch die Rangordnung des § 47
Abs. 2 KO die Fälligkeit der Masseforderungen und das Gebot, sie
zu begleichen, nicht berührt werden (VwGH 25.1.1989,
88/13/0181).
§ 47 Abs. 2 KO trifft zwar Anordnungen
für den Fall, dass die vorhandene Konkursmasse nicht ausreicht, um alle
gleichzeitig fälligen Masseforderungen vollständig zu befriedigen, das
ändert aber grundsätzlich nichts daran, dass die Massegläubiger
gemäß
§ 124 Abs. 1 KO ohne Rücksicht auf den
Stand des Verfahrens zu befriedigen sind, sobald die Ansprüche feststehen
und fällig sind (VwGH 22.4.1985, 84/15/0009, 84/15/0037).
Darüber hinaus ist selbst im Falle der
Masseunzulänglichkeit die unverzügliche Entrichtung der
gegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlung geboten, da dem Masseverwalter
im § 124a Abs. 1 KO zwar aufgetragen wird, mit der
Befriedigung der Masseforderungen innezuhalten, jedoch sind aber auch nach der
Bestimmung des § 124a Abs. 1 dritter Satz KO aus der
Verwaltung und Verwertung herrührende Masseforderungen, die nach dem
Zeitpunkt der Anzeige der Masseinsuffizienz anfallen, vorrangig und
unabhängig von der Reihenfolge des § 47 Abs. 2 KO zu
befriedigen.
Vom Masseverwalter wurde einerseits nicht einmal behauptet,
dass es sich um keine Masseforderung gehandelt hätte, die dem
Säumniszuschlag zugrunde gelegen ist, noch wurden Gründe vorgebracht,
die geeignet wären, eine Rechtswidrigkeit des gegenständlichen
Säumniszuschlages aufzuzeigen, da die Gründe, die zum Zahlungsverzug
geführt haben, grundsätzlich unbeachtlich sind (VwGH 29.11.1994,
94/14/0094). Insbesondere setzt die Verwirkung eines Säumniszuschlages kein
Verschulden der Partei voraus (VwGH 10.11.1995, 92/17/0286). Die Verhängung
liegt darüber hinaus nicht im Ermessen der Behörde, sondern ist eine
objektive Säumnisfolge (VwGH 14.11.1988, 87/15/0138). Die Festsetzung des
Säumniszuschlages in Höhe von € 160,00 wegen
verspäteter Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung 06/2002 (fällig
am 16. August 2004) erfolgte somit zu Recht.
Wien, am 10.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 47 Abs. 2 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0103-W/05
- Stammnummer
- 20824
- Gültig
- 10.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF