Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2233-W/05
Säumniszuschlag bei behaupteter unrichtiger Abgabenfestsetzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2233-W/05vom 09.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der B-GmbH, vom 25. Jänner 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 14. Jänner 2005
betreffend Säumniszuschlag entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid vom 14. Jänner
2005 setzte das Finanzamt einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von
€ 127,70 fest, da die Umsatzsteuer 7-9/2004 in Höhe von
€ 6.385,20 nicht bis 15. November 2004 entrichtet wurde.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 25.
Jänner 2005 führt die Berufungswerberin (Bw.) aus, dass die zugrunde
liegenden Zahlen frei erfunden und gegen den gegenständlichen Bescheid
Berufung erhoben worden und die Aussetzung der Einhebung beantragt worden sei.
Eine Entscheidung stehe aus und sei jegliche Vorschreibung von
Säumniszuschlägen daher rechtlich nicht abgesichert.
Es werde daher die Aufhebung des Bescheides und die
Aussetzung der Einhebung beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. April 2005 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2005 wurde der Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Säumniszuschläge zu entrichten.
Der
erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).
Die Säumniszuschlagsverpflichtung hat
Formalschuldcharakter (VwGH vom 19.10.1992, 91/15/0017; 24.11.1993, 90/13/0084;
29.11.1994, 94/14/0094). Für das Entstehen der Säumniszuschlagspflicht
ist allein maßgeblich, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt
sind. Es ist eine formelle Abgabenzahlungsschuld vorausgesetzt und ist weder die
Rechtskraft des Stammabgabenbescheides noch die sachliche Richtigkeit der zu
Grunde liegenden Abgabenfestsetzung nötig (Ritz, BAO Kommentar, § 217
TZ. 3; VwGH vom 3.8.1991, 90/17/0503; 27.9.1994, 91/17/0019; Stoll, aaO,
2319).
Die Abgabenbehörden sind bei Vorliegen der objektiven
Tatbestandsmerkmale zur Vorschreibung des Säumniszuschlages von Gesetzes
wegen verpflichtet. Die Festsetzung erfolgt in Rechtsgebundenheit, für ein
Ermessen ist kein Spielraum (VwGH vom 11.11.1988, 87/15/0138; 30.5.1995,
95/13/0130).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet diese
Rechtslage, dass es nicht ausschlaggebend ist, ob die den angefochtenen
Säumniszuschlag zu Grunde liegenden Abgabenschuldigkeiten (Umsatzsteuer
7-9/2004) bzw. die vorgenommenen Schätzungen der Höhe nach richtig
festgesetzt wurden, da der Säumniszuschlag von der formell festgesetzten
Abgabenzahlungsschuld und nicht von der tatsächlich entstandenen
Abgabenschuld (§ 4 BAO) zu entrichten ist. Da der genannte
Bescheid wirksam ergangen ist, die Fälligkeit der Abgaben ungenützt
verstrichen ist und eine Ausnahme im Sinne des § 217 Abs. 4 bis 6
nicht vorliegt, war ein Säumniszuschlag im Ausmaß von 2 % der nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages vorzuschreiben.
Ergänzend wird die Bw. darauf hingewiesen, dass im
Fall einer späteren Abänderung oder Aufhebung des Grundlagenbescheides
der davon abgeleitete Säumniszuschlag über Antrag gemäß
§ 217 Abs. 8 BAO idF BGBl. I Nr. 142/2000 entsprechend zu berichtigen
wäre.
Wien, am 9.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2233-W/05
- Stammnummer
- 20819
- Gültig
- 09.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF