Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2212-W/05
Säumniszuschlag bei behaupteter unrichtiger Abgabenfestsetzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2212-W/05vom 09.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der B-GmbH, vom 27. Dezember 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk vom
9. Dezember 2004 betreffend Säumniszuschlag entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid vom 9. Dezember 2004
setzte das Finanzamt einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von
€ 689,42 fest, da die Körperschaftsteuer 10-12/2004 in Höhe
von € 34.471,02 nicht bis 15. November 2004 entrichtet
wurde.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 27.
Dezember 2004 führte die Bw. aus, dass die zugrunde liegenden Zahlen frei
erfunden und gegen den gegenständlichen Bescheid Berufung erhoben worden
sei. Diese Berufung würde auch zum Inhalt dieser Berufung erhoben werden.
Für frei erfundene ungesetzliche Schätzungen könne es keinerlei
Fälligkeit und daher auch keine Säumniszuschläge geben. Ein
ordnungsgemäßer Bescheid über die Körperschafsteuer
10-12/2004 sei nie ordnungsgemäß ausgefertigt und zugestellt worden.
Es werde daher die Aufhebung des Bescheides und die Aussetzung der Einhebung
beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. April 2005 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2005 wurde der Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Säumniszuschläge zu entrichten.
Der
erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).
Die Säumniszuschlagsverpflichtung hat
Formalschuldcharakter (VwGH vom 19.10.1992, 91/15/0017; 24.11.1993, 90/13/0084;
29.11.1994, 94/14/0094). Für das Entstehen der Säumniszuschlagspflicht
ist allein maßgeblich, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt
sind. Es ist eine formelle Abgabenzahlungsschuld vorausgesetzt und ist weder die
Rechtskraft des Stammabgabenbescheides noch die sachliche Richtigkeit der zu
Grunde liegenden Abgabenfestsetzung nötig (Ritz, BAO Kommentar, § 217
TZ. 3; VwGH vom 3.8.1991, 90/17/0503; 27.9.1994, 91/17/0019; Stoll, aaO,
2319).
Die Abgabenbehörden sind bei Vorliegen der objektiven
Tatbestandsmerkmale zur Vorschreibung des Säumniszuschlages von Gesetzes
wegen verpflichtet. Die Festsetzung erfolgt in Rechtsgebundenheit, für ein
Ermessen ist kein Spielraum (VwGH vom 11.11.1988, 87/15/0138; 30.5.1995,
95/13/0130; Stoll, aaO, 2331).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet diese
Rechtslage, dass es nicht ausschlaggebend ist, ob die den angefochtenen
Säumniszuschlag zu Grunde liegenden Abgabenschuldigkeiten
(Körperschaftsteuer 10-12/2004) bzw. die vorgenommenen Schätzungen der
Höhe nach richtig festgesetzt wurden, da der Säumniszuschlag von der
formell festgesetzten Abgabenzahlungsschuld und nicht von der tatsächlich
entstandenen Abgabenschuld (§ 4 BAO) zu entrichten ist. Da der
genannte Bescheid wirksam ergangen ist, die Fälligkeit der Abgaben
ungenützt verstrichen ist und eine Ausnahme im Sinne des § 217
Abs. 4 bis 6 nicht vorliegt, war ein Säumniszuschlag im Ausmaß
von 2 % der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages
vorzuschreiben.
Ergänzend wird die Bw. darauf hingewiesen, dass im
Fall einer späteren Abänderung oder Aufhebung des Grundlagenbescheides
der davon abgeleitete Säumniszuschlag über Antrag gemäß
§ 217 Abs. 8 BAO idF BGBl. I Nr. 142/2000 entsprechend zu berichtigen
wäre.
Wien, am 9.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2212-W/05
- Stammnummer
- 20817
- Gültig
- 09.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF