Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0427-S/03
Berichtigung des Vorsteuerabzuges nach Konkurseröffnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0427-S/03vom 09.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des P.W., Sbg., vertreten durch den
Masseverwalter Dr. Reinhold GSÖLLPOINTNER, Rechtsanwalt,
5020 Salzburg, Hellbrunnerstraße 7A, vom 30. Mai 2003 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 24. April 2003 betreffend
Umsatzsteuerfestsetzung für den Zeitraum Jänner/Februar 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Über das Vermögen des Berufungswerbers (Bw.) P.W.
wurde mit Edikt des Landesgerichtes Salzburg vom 26.Februar 2003 das
Konkursverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Reinhold GSÖLLPOINTNER
in Salzburg zum Masseverwalter bestellt. Infolge dieser Konkurseröffnung
führte das zuständige Finanzamt Salzburg-Stadt im März 2003 eine
Umsatzsteuernachschau im Sinne des § 146 BAO durch, bei der festgestellt
wurde, dass seit der Ende September 2002 erfolgten Betriebseinstellung bis zur
Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Umsätze mehr getätigt
wurden. Es wurde daher die laufende Umsatzsteuer mit €
0.-festgesetzt. Aufgrund der vorliegenden Gläubigerliste ermittelte
der Prüfer offene Verbindlichkeiten von € 15.526,52, die darin
enthaltene Vorsteuer betrug
€ 2.587,75. Mit Bescheid vom
24.April 2003 setzte das Finanzamt eben diesen Betrag als Umsatzsteuer für
den Zeitraum 01-02/2003 fest.
Gegen diesen Bescheid hat der Masseverwalter mit Anbringen
vom 30.Mai 2003 berufen und im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bw. seit
Oktober 2002 keine Tätigkeiten ausgeführt habe, die das Entstehen
umsatzsteuerpflichtiger Umsätze mit sich gebracht hätten. Er sei
nunmehr unselbstständig tätig, er übe weder eine
selbstdtändige Tätigkeit aus noch beziehe er Einkünfte aus
Vermietung oder Verpachtung, die Vorschreibung der Umsatzsteuer sei daher nicht
zu Recht erfolgt. Es werde daher die ersatzlose Aufhebung des
Festsetzungsbescheides beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24.Juni 2003 wurde diese
Berufung vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung
wurde auf die bekannten Prüfungsfeststellungen verwiesen und festgehalten,
dass die Umsatzsteuerfestsetzung nicht aufgrund getätigter Umsätze
erfolgt sei, sondern es sich um eine Wiedervorschreibung von Vorsteuern
gemäß
§ 16 Abs. 3 UStG 1994 aufgrund der
Konkurseröffnung handle.
Durch den am 4.Juli 2003 eingelangten Vorlageantrag gilt
die Berufung wiederum als unerledigt. Auf ein weiteres Vorbringen zur Sache wird
im Vorlageantrag verzichtet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 16 UStG 1994 regelt die Vorgangsweise bei einer
Änderung der Bemessungsgrundlage. Nach Abs. 1 haben für den Fall, dass
sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne
des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 geändert hat, 1. der Unternehmer, der
diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag,
und 2. der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist,
den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu
berichtigen.
Dies gilt nach Abs. 3 leg. cit. sinngemäß, wenn
das Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung
uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, so
sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen.
Im vorliegenden Fall ist aufgrund der am 26.Februar 2003
erfolgten Konkurseröffnung die Voraussetzung für die Berichtigung des
Vorsteuerabzuges eingetreten. Bei erwiesener Zahlungsunfähigkeit ist nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Uneinbringlichkeit der
Forderung auszugehen. Bemessungsgrundlage ist im Fall entgeltlicher
Leistung das Entgelt, das ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder
Leistung aufzuwenden hat, um die Leistung zu erhalten. Hat sich die
Bemessungsgrundlage geändert, so hat einerseits der Unternehmer, der den
Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag,
andererseits der Unternehmer, an den der Umsatz ausgeführt wurde, den in
Anspruch genommenen Vorsteuerbetrag zu berichtigen. Hintergedanke dieser
Regelung ist, dass nur das versteuert werden soll, was der Abnehmer
tatsächlich aufgewendet und der Unternehmer tatsächlich erhalten hat.
Im Fall der Uneinbringlichkeit darf daher einerseits der Gläubiger seine
Umsatzsteuerschuld korrigieren, andererseits hat der Schuldner den in Anspruch
genommenen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Diese Regelung des § 16
UStG stellt eine zwingende Bestimmung dar, die sich primär an den
Unternehmer wendet. Dieser hat bei Vorliegen der Voraussetzungen (hier bei
Erkennen der Zahlungsunfähigkeit) den in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug
von sich aus zu korrigieren.
Im Gegenstandsfall wurde die vom Bw. nicht vorgenommene
Korrektur im Zuge der Umsatzsteuerprüfung durchgeführt und in der
Folge die Abgabe bescheidmäßig festgesetzt. Die Ermittlung des
festgesetzten Umsatzsteuerbetrages erfolgte aufgrund der vorliegenden
Gläubigerliste, insbesondere aufgrund zweier vorliegender Rechnungen.
Daraus errechnete sich ein nachzufordernder Betrag von zusammen € 2.587,75.
Dies ist eindeutig aus der Niederschrift über das Ergebnis der UVA -
Prüfung ersichtlich, die auch vom Masseverwalter unterfertigt
wurde.
Zusammenfassend gehen die Berufungsausführungen daher
am Kern der Sache vorbei, weil die Vorschreibung der strittigen
Umsatzsteuervorauszahlungen nicht aufgrund getätigter Umsätze erfolgt
ist. Damit geht die Argumentation, dass der Bw. in diesem Zeitraum keine
umsatzsteuerpflichtigen Umsätze getätigt habe und daher die
Vorschreibung von Umsatzsteuern nicht gerechtfertigt sei, ins Leere.
Da es sich tatsächlich um die Wiedervorschreibung von
Vorsteuern gem. § 16 Abs. 3 UStG aufgrund der Konkurseröffnung
handelt, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Salzburg, am
9. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0427-S/03
- Stammnummer
- 20813
- Gültig
- 09.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF