Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0034-G/05
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen Abgaben- und Monopolhehlerei
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0034-G/05vom 09.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 4, HR Dr. Wilhelm Pistotnig, in der
Finanzstrafsache gegen Ho.V., Kraftfahrer, geb. 1234, Ka., vertreten durch
Stenitzer & Stenitzer, Rechtsanwälte OEG, 8430 Leibnitz,
Hauptplatz 32-34, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
29. März 2005 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Graz, vertreten durch
Mag. Michael Richter-Kernreich, vom 14. März 2005,
SN 2345,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 14. März 2005 hat das
Zollamt Graz als Finanzstrafbehörde I. Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 2345 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Zollamtes Graz in der Zeit von zumindest März 2003 bis
6. Februar 2004 vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren, und
zwar insgesamt 140.000 Stück Zigaretten verschiedener Marken
ausländischer unverzollter Herkunft, auf denen Eingangsabgaben von
insgesamt € 24.009,23 (Zoll - Z1: € 5.777,86;
Tabaksteuer - TS: € 12.588,00 und
Einfuhrumsatzsteuer - EU: € 5.673,37) lasten und für
welche ein Kleinverkaufspreis von € 22.400,00 festgesetzt bzw.
hinsichtlich welcher ein Schmuggel und ein Eingriff in die Monopolrechte
begangen worden sei, in Österreich gekauft habe. Der Bf. habe
dadurch das Finanzvergehen nach § 37 Abs. 1 lit. a und
§ 46 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen. Das Zollamt
Graz als Finanzstrafbehörde I. Instanz begründet seine
Entscheidung im Wesentlichen damit, es stehe aufgrund der Aussage des Mi.W. als
Zeuge und nach seinen behördlichen Ermittlungsergebnissen fest, der Bf.
habe die im Spruch bezeichneten Finanzvergehen sowohl in objektiver als auch in
subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 29. März 2005. In der Beschwerde
wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Bescheid werde insofern angefochten, als
die Einleitung des Finanzstrafverfahrens hinsichtlich einer größeren
Menge als 4.000 Stück Zigaretten erfolgt sei und die hinterzogenen
Eingangsabgaben höher als € 685,98 angenommen worden seien.
Der gegen den Bf. erhobene Vorwurf der Abgaben- und Monopolhehlerei
gründe sich auf die Aussage des Mi.W., welchem ein Schmuggel oder eine
Hinterziehung von Eingangsabgaben hinsichtlich einer großen Menge von
Zigaretten zur Last gelegt worden sei, der an ihn tatsächlich insgesamt
max. 20 Stangen Zigaretten der Marke "Marlboro" und der Marke "Memphis"
verkauft habe. Sollte er die an ihn verkaufte Menge tatsächlich mit
700 Großpackungen zu je 200 Stück Zigaretten angegeben
haben, so entspreche eine derartige Aussage keinesfalls der Wahrheit.
Zur Vermeidung von Wiederholungen sei auf seine Verantwortung in der
Niederschrift vom 12. Februar 2004 vor dem Hauptzollamt Graz
hinzuweisen. Er habe die Zigaretten ausschließlich für den
Eigenverbrauch und für den Eigenverbrauch durch seine Freundin angekauft.
Der Zeitraum erstrecke sich auch nicht auf einen solchen von zumindest März
2003, sondern auf einen solchen von Herbst 2003 bis 6. Februar 2004.
Über einen Zeitraum von rund 45 Tagen ergebe eine Menge von
4.000 Stück Zigaretten einen täglichen Verbrauch von rund
27,5 Zigaretten. Ein derartiger Konsum für zwei Personen entspreche
durchaus den Erfahrungen des täglichen Lebens. Eine Menge von
140.000 Stück Zigaretten wäre völlig unrealistisch, auch
wenn man den Konsum auf die Zeit vom 1. März 2003 bis
6. Februar 2004, das seien 343 Tage, ausdehnen würde. Der
tägliche Bedarf wäre 408 Stück, das wären für
seine Freundin und ihn je 200 Stück pro Tag. Wenn man davon ausgehe,
dass seine Freundin einen wesentlich geringeren Tagesbedarf habe, hätte er
mehr als 300 Stück Zigaretten pro Tag rauchen müssen.
Mi.W. habe ihm, wie ihm vorgehalten worden sei, eine Mobiltelefonnummer
zugeordnet, unter welcher er ihn erreicht haben will. Tatsächlich sei er
nie im Besitz eines derartigen Telefonanschlusses gewesen, sodass hier
zweifelsohne eine Verwechslung vorliege. Unter diesem Gesichtspunkt seien auch
seine übrigen Angaben hinsichtlich jener Zigarettenmengen zu verstehen, die
er an ihn verkauft haben will. Möglicherweise habe er ihm solche
Verkäufe zugeordnet, die er auf dem Parkplatz der Gaststätte seiner
Lebensgefährtin mit anderen Personen abgewickelt habe. Er habe diesen
Parkplatz seiner Person zugeordnet und ihn als den "Parkplatz Horstl"
bezeichnet. Die Aussagen des Mi.W. seien somit äußerst
bedenklich. Seinen Angaben komme daher keine Beweiskraft zu. Sie seien nicht
geeignet, seine durchaus lebensnahe und glaubwürdige Verantwortung zu
widerlegen. Hätte er tatsächlich jene Mengen abgenommen, die ihm
nunmehr zur Last gelegt würden, so hätte seine Lebensgefährtin,
mit welcher er im gemeinsamen Haushalt lebe, unbedingt davon Kenntnis erlangen
müssen.
Der Bf. hat abschließend im Wesentlichen die
Anträge gestellt: - seinem Rechtsmittel Folge zu geben und den
angefochtenen Bescheid über die Einleitung des Strafverfahrens in dem Sinne
abzuändern, dass ihm lediglich zur Last gelegt werde, er habe von Herbst
2003 bis 6. Februar 2004 vorsätzlich 4.000 Stück
Zigaretten als eingangsabgabepflichtige Waren in Österreich gekauft und
damit die Finanzvergehen nach § 37 Abs. 1 lit. a und
§ 46 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen, - in dem
abzuführenden Finanzstrafverfahren Sa.H., Ka., als Zeugin zu
vernehmen, - seinem Verteidiger die Einsicht in und die Abschriftnahme
von Akten und Aktenteilen zu gestatten.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Am 6. Februar 2004 wurde Mi.W. auf frischer Tat
beim Versuch betreten, einem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamtes
250 Gramm Kokain zu verkaufen. Im Zuge der Einvernahmen zeigte sich Mi.W.
nicht nur hinsichtlich des Suchtgiftdeliktes geständig. Mi.W. hat
auch angegeben, zwischen März 2003 und Jänner 2004 etwa
6.210 Stangen Zigaretten unverzollter ausländischer Herkunft an
diverse Abnehmer weiterverkauft zu haben.
Aus Anlass seiner Einvernahme durch Organe des
Landesgendarmeriekommandos für Steiermark - Kriminalabteilung am
7. Februar 2004 hat Mi.W. die einzelnen Zigarettenkäufer in einer
handschriftlichen Liste mit Namen, Mengen und Telefonnummern, die er dem
Speicher seines Mobiltelefons entnommen hat, soweit sie ihm erinnerlich waren,
erfasst; darunter auch der Bf.
Mi.W. hat umfangreiche Aufzeichnungen - in einem
karierten Notizblock im Format DIN A4 in einer gelben Plastikhülle mit
einem roten Schmetterlingsaufkleber - über seine
Zigarettengeschäfte geführt. Der Notizblock konnte von den
Sicherheitsbehörden nicht sichergestellt werden, weil er im Zuge der
Festnahme des Mi.W. von dessen Komplizen vernichtet worden war.
Den Bestand dieser Aufschreibungen hat Ma.O., die eine Zeit
lang bei Es.W. und Mi.W. in Kd. gewohnt hat, als Auskunftsperson befragt
niederschriftlich am 9. März 2004 vor Organen des Hauptzollamtes
Graz als Finanzstrafbehörde I. Instanz bestätigt. Mi.W. habe
demnach dort jedes Mal Eintragungen gemacht, wenn Leute bei ihm Zigaretten
bezahlt haben. Sie habe die Aufschreibungen schon Tage vor der Festnahme des
Mi.W. in dessen Haus gesehen. Der Brillenträger habe gemeinsam mit Es.W.
und Da.J. Seiten herausgerissen und vernichtet.
Neben diesen umfassenden Aufzeichnungen sämtlicher
Zigarettenverkäufe hat Mi.W. auch Aufzeichnungen über einzelne
Zigarettenverkäufe auf Notizzetteln, welche er regelmäßig danach
weggeworfen hat, geführt. Allein bei der Festnahme des Mi.W. konnten
Notizzettel über den Verkauf von 649 Stangen Zigaretten sichergestellt
werden. Der Bf. scheint in diesen Notizen nicht auf.
Im Zuge der Niederschrift über die Vernehmung als
Verdächtiger vor Organen des Hauptzollamtes Graz als
Finanzstrafbehörde I. Instanz hat Mi.W. seine Aussagen vom
7. Februar 2004 vor Organen des Landesgendarmeriekommandos für
Steiermark - Kriminalabteilung auch in abgaben- und
finanzstrafrechtlicher Hinsicht vollinhaltlich aufrechterhalten.
Mit Urteil des Landesgerichtes Graz vom
6. September 2004, GZ xxxxx, und Urteil des Oberlandesgerichtes
Graz, GZ xxxxx, vom 26. Jänner 2005 wurde Mi.W.
rechtskräftig wegen des Finanzvergehens der Abgaben- und Monopolhehlerei
hinsichtlich einer Menge von 6.000 Stangen Zigaretten
verurteilt.
Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens
gegen Mi.W. wurde dieser am 3. März 2005 durch Organe des
Zollamtes Graz als Finanzstrafbehörde I. Instanz im Wesentlichen
nochmals als Zeuge zu seinen Zigarettenverkäufen, nachdem er zur Wahrheit
erinnert und über die Strafbarkeit einer Falschaussage belehrt worden war,
befragt. Der Zeuge hat seine Erstaussage vor Organen des
Landesgendarmeriekommandos für Steiermark - Kriminalabteilung,
sowie seine Ausführungen als Verdächtiger vor dem Zollamt Graz als
Finanzstrafbehörde I. Instanz vollinhaltlich aufrechterhalten. Er hat
im Wesentlichen ausgeführt, dass sämtliche Daten und Namen der beim
Landesgendarmeriekommando angefertigten Liste stimmen.
Im Zuge der Einvernahme durch Organe des Zollamtes Graz als
Finanzstrafbehörde I. Instanz hat der Bf. im Wesentlichen gestanden,
von Mi.W. 20 Stangen Zigaretten zum Eigengebrauch bzw. für den
Eigengebrauch seiner Freundin gekauft zu haben. Er habe von September 2003
bis Jänner 2004 insgesamt 14 Stangen Marlboro zum Preis von
€ 18,00 je Stange und 6 Stangen Memphis zum Preis von
€ 16,00 je Stange gekauft. Er habe jedoch keine Ahnung wie Mi.W. auf
die Anzahl von 700 Stangen Zigaretten gekommen sei. Er könne sich dies
nur so erklärten, dass er möglicherweise als Treffpunkt für die
Übernahme der Zigaretten den Parkplatz des "Horstls" bekannt gegeben habe
und dass dort auch an andere Zigaretten übergeben worden seien. Die von
Mi.W. angegebene Handynummer sei ihm nicht bekannt. Er habe eine solche Nummer
nie in Verwendung gehabt. Dass es sich um ausländische Zigaretten gehandelt
hat, habe seine Freundin aufgrund der Packungsaufschrift erkannt.
Anlässlich des Anbahnungsgespräches habe man sich hinsichtlich
weiterer Ankäufe von Zigaretten auf einen Anruf bzw. auf ein SMS
geeinigt.
Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
genügt es nach ständiger Rechtsprechung des VwGH, wenn gegen den
Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Der
Verdacht muss sich dabei sowohl auf die objektiven als auch auf den subjektiven
Tatbestand erstrecken (z.B. VwGH vom 21.4.2005, 2002/15/0036).
Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe
im Sinne des § 82 Abs. 1 FinStrG für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht es nicht darum, die Ergebnisse des
förmlichen mängelfreien Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern
lediglich darum, ob die der Finanzstrafbehörde zugekommenen Informationen
für einen Verdacht ausreichen. Ob der Verdächtige das ihm zur Last
gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, ist jedenfalls dem
Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach §§ 115 ff FinStrG
vorbehalten (VwGH vom 20.1.2005, 2004/14/0132). Dies gilt auch für die
Anlastung von Vorsatz (VwGH vom 17.12.19998, 98/15/0060).
Im Spruch eines Einleitungsbescheides muss das dem
Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird,
nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen
nicht bestimmt, somit nicht in den für eine Subsumtion relevanten
Einzelheiten geschildert werden. Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit
sie auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein
mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn
hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit
des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Verdacht ist mehr
als eine bloße Vermutung. Er ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen
nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (VwGH
vom 19.3.2003, 2000/16/0064).
Es ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH erst im
Straferkenntnis zu begründen, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat.
Im Einleitungsbescheid muss lediglich begründet werden, dass die Annahme
der Wahrscheinlichkeit solcher Umstände gerechtfertigt sei, aus denen nach
der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (z.B. VwGH
vom 19.2.1997, 96/13/0094).
Fehlen im Erstbescheid Darlegungen dahingehend, weshalb im
konkreten Fall die Annahme gerechtfertigt sei, der Bf. käme als Täter
eines Finanzvergehens in Frage, dann trifft die Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz das Recht und die Pflicht, die unzulängliche Begründung des
erstbehördlichen Bescheides im Falle seiner Bestätigung durch eine
zulängliche Begründung zu ersetzen. Eine solche ist erst recht zu
ersetzen, wenn die Begründung eines Einleitungsbescheides nicht von einem
Verdacht eines Finanzvergehens ausgeht, sondern durch die Wortfolge ".... steht
fest, dass der Bf. die im Spruch bezeichneten Finanzvergehen in objektiver und
subjektiver Hinsicht verwirklicht hat" ein Finanzvergehen als begangen
unterstellt.
Angesichts der Ermittlungsergebnisse des Zollamtes Graz als
Finanzstrafbehörde I. Instanz, insbesondere aus der Sicht der
Ermittlungen des Landegendarmeriekommandos für Steiermark -
Kriminalabteilung, der Ausführungen des Bf. und der Zeugenaussage des
Mi.W., die dieser nach Belehrung zur Wahrheit und in Kenntnis der Strafbarkeit
einer Falschaussage gemacht hat und die sich hinsichtlich 20 Stangen
Zigaretten als richtig erwiesen hat, war das Zollamt Graz als
Finanzstrafbehörde I. Instanz gemäß
§ 82
Abs. 1 und Abs. 3 FinStrG zwingend dazu angehalten, gegen den Bf. ein
Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der Begehung der Finanzvergehen der
Abgaben- und Monopolhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a und
§ 46 Abs. 1 lit. a FinStrG einzuleiten. Auf diese
Ermittlungsergebnisse als Verdachtsmomente und Anhaltspunkte wurde in der
Begründung des bekämpften Bescheides nachvollziehbar und konkret Bezug
genommen. Damit sind sie Inhalt des bekämpften Einleitungsbescheides.
Die Zeugenaussage, die Ausführungen des Bf. und die
weiteren Ermittlungsergebnisse sind Umstände, aus denen nach der
Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Finanzvergehen, dem
möglicherweise eine größere als die vom Bf. zugestandene Menge
an Zigaretten zugrunde liegen könnte, geschlossen werden kann.
Ob die Zeugenaussage des rechtskräftig verurteilten
Mi.W. der Wahrheit entspricht oder als bedenklich einzustufen ist, wird das
Ermittlungsverfahren zeigen. Im Hinblick auf 20 Stangen Zigaretten hat sich
die Zeugenaussage als richtig erwiesen. Der Umstand, dass der Bf. den Ankauf von
20 Stangen Zigaretten gestanden hat, begründet im Zusammenhang mit der
Aussage des Zeugen Mi.W. und den weiteren Ermittlungsergebnissen den
begründeten Verdacht, der Bf. könnte die ihm zur Last gelegte Tat in
dem ihm zur Last gelegten Ausmaß begangen haben.
Diese Verdachtsgründe genügen für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, weil sie jedenfalls die Annahme
rechtfertigen, der Bf. könnte als Abnehmer einer größeren Menge
unverzollter Zigaretten und damit als Täter eines Finanzvergehens mit einer
größeren Menge an Zigaretten, als von ihm zugestanden, in Frage
kommen.
Ob der Bf. Zigaretten lediglich für den Eigenverbrauch
gekauft oder sogar weiterverkauft hat, wird ebenfalls im Untersuchungsverfahren
unter Beweis zu stellen sein. An der Berechtigung zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens ändert der Hinweis auf die Verwechslung von
Mobiltelefonnummern nichts. Der Bf. selbst hat ausgeführt, dass man sich
anlässlich des Anbahnungsgespräches hinsichtlich weiterer Ankäufe
auf einen Anruf bzw. auf ein SMS geeinigt habe.
Der Bf. hat allein schon anhand des günstigen
Ankaufspreises von € 16,00 bzw. € 18,00 je Stange Zigaretten
und im Grunde der Übergabe derselben beim Imbisseck und auf einem Parkplatz
die illegale Herkunft und bedenkliche Vertriebsweise als Schmuggelware erkennen
müssen. Darin ist jedenfalls der Verdacht auf vorsätzliches Handeln
begründet.
Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe
im Sinne des § 82 Abs. 1 FinStrG für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht es nicht darum, die Ergebnisse des
förmlichen Finanzstrafverfahrens als Folge eines mängelfreien
Ermittlungsverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die der
Finanzstrafbehörde zugekommenen Informationen für einen Verdacht
ausreichen. Die Ergebnisse und Anhaltspunkte, auf die sich die
Finanzstrafbehörde I. Instanz in der bekämpften Entscheidung
bezogen hat, namentlich die Zeugenaussage des Mi.W., die Ausführungen des
Bf. und die weiteren behördlichen Ermittlungsergebnisse reichen für
einen solchen Verdacht jedenfalls aus.
Die Finanzstrafbehörde I. Instanz stützt
ihre Entscheidung nicht auf eine bloße Vermutung, sondern auf die Kenntnis
von Tatsachen (Zeugenaussage, eine geringe Menge wird zugestanden, niedriger
Kaufpreis, Ort der Übergabe, Art der Übergabe, Notizen des Mi.W.), aus
denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann.
Die Lebenserfahrung hat auch gezeigt, dass verdächtigte Personen in der
Erwartung, damit werde sich die ermittelnde Behörde zufrieden geben, den
Ankauf geringer Mengen gestehen. Die Zeugenaussage und die Ermittlungsergebnisse
sind hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von Finanzvergehen mit einer den Vergehen
zugrunde liegenden größeren Zigarettenmenge rechtfertigen.
Im Spruch des bekämpften Einleitungsbescheides wurde
das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen
erachtet wird, in groben Umrissen beschrieben. Die einzelnen Fakten mussten
nicht bestimmt, somit nicht in den für eine Subsumtion relevanten
Einzelheiten geschildert werden.
Ob dem Verdächtigen ein Finanzvergehen im Hinblick auf
eine über 20 Stangen Zigaretten hinausgehende Menge an Zigaretten zur
Last gelegt werden kann, ob er das Finanzvergehen in der ihm zur Last gelegten
Größenordnung, in dem ihm zur Last gelegten Zeitraum tatsächlich
begangen hat, ist dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens vorbehalten.
Der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, richtet sich gemäß
§ 152 Abs. 2 FinStrG
an die Behörde, deren Bescheid angefochten wird.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Graz, am 9.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
EinleitungZigarettenZeugenaussagebegründeter VerdachtNotizenniedriger KaufpreisArt der ÜbergabeOrt der Übergabe
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0034-G/05
- Stammnummer
- 20807
- Gültig
- 09.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF