Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0031-G/05
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen Abgaben- und Monopolhehlerei
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0031-G/05vom 09.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 4, HR Dr. Wilhelm Pistotnig, in der
Finanzstrafsache gegen Kl.S., Spengler, geb. 1234, Le., vertreten durch
Friedl & Holler, Rechtsanwalt-Partnerschaft, 8462 Gamlitz,
Marktplatz 6, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
13. April 2005 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Graz, vertreten durch
Mag. Michael Richter-Kernreich, vom 14. März 2005,
SN 2345,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 14. März 2005 hat das
Zollamt Graz als Finanzstrafbehörde I. Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 2345 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Zollamtes Graz in der Zeit von zumindest März 2003 bis
6. Februar 2004 vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren, und
zwar insgesamt 200.000 Stück Zigaretten verschiedener Marken
ausländischer unverzollter Herkunft, auf denen Eingangsabgaben von
insgesamt € 34.298,91 (Zoll - Z1: € 8.254,09;
Tabaksteuer - TS: € 17.940,00 und
Einfuhrumsatzsteuer - EU: € 8.104,82) lasten und für
welche ein Kleinverkaufspreis von € 32.000,00 festgesetzt bzw.
hinsichtlich welcher ein Schmuggel und ein Eingriff in die Monopolrechte
begangen worden sei, in Österreich gekauft habe. Die Bf. habe
dadurch die Finanzvergehen nach § 37 Abs. 1 lit. a und
§ 46 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen. Das Zollamt
Graz als Finanzstrafbehörde I. Instanz begründet seine
Entscheidung im Wesentlichen damit, es stehe aufgrund der Aussage des Mi.W. als
Zeuge und nach seinen behördlichen Ermittlungsergebnissen fest, der Bf.
habe die im Spruch bezeichneten Finanzvergehen sowohl in objektiver als auch in
subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 13. April 2005. Als Beschwerdegrund
werden im Wesentlichen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche
Beurteilung geltend gemacht. Es würden dem Bf. Tatbestände
vorgeworfen, die er weder objektiv noch subjektiv zu verantworten habe. Die
Behörde hätte bei einem mängelfreien Verfahren erkennen
können, dass der Bf. zu keiner Zeit im Zeitraum von März 2003 bis
6. Februar 2004 vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren, und
zwar insgesamt 200.000 Stück Zigaretten verschiedener Marken
ausländischer unverzollter Herkunft, auf denen Eingangsabgaben von
insgesamt € 34.298,91 lasten und für die ein Kleinverkaufspreis
von € 32.000,00 festgesetzt bzw. hinsichtlich welcher ein Schmuggel
und ein Eingriff in die Monopolrechte begangen worden sei, in Österreich
gekauft habe.
Seitens des Bf. wurde der Antrag auf Anberaumung einer
mündlichen Verhandlung und der Antrag gestellt, dem gegenständlichen
Rechtsmittel eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Abschließend
hat der Bf. den Rechtsmittelantrag gestellt, die Entscheidungsbehörde wolle
den Bescheid der Finanzstrafbehörde I. Instanz vollinhaltlich aufheben
und die Rechtssache der Erstbehörde zur neuerlichen Erhebung bzw.
neuerlichen Entscheidung zurückverweisen oder den Bescheid vollinhaltlich
aufheben, in der Sache selbst entscheiden und das Verfahren
einstellen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Am 6. Februar 2004 wurde Mi.W. auf frischer Tat
beim Versuch betreten, einem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamtes
250 Gramm Kokain zu verkaufen. Im Zuge der Einvernahmen zeigte sich Mi.W.
nicht nur hinsichtlich des Suchtgiftdeliktes geständig. Mi.W. hat
auch angegeben, zwischen März 2003 und Jänner 2004
etwa 6.210 Stangen Zigaretten unverzollter ausländischer Herkunft an
diverse Abnehmer weiterverkauft zu haben.
Aus Anlass seiner Einvernahme durch Organe des
Landesgendarmeriekommandos für Steiermark - Kriminalabteilung am
7. Februar 2004 hat Mi.W. die einzelnen Zigarettenkäufer in einer
handschriftlichen Liste mit Namen, Mengen und Telefonnummern, die er dem
Speicher seines Mobiltelefons entnommen hat, soweit sie ihm erinnerlich waren,
erfasst; darunter auch den Bf.
Mi.W. hat umfangreiche Aufzeichnungen - in einem
karierten Notizblock im Format DIN A4 in einer gelben Plastikhülle mit
einem roten Schmetterlingsaufkleber - über seine
Zigarettengeschäfte geführt. Der Notizblock konnte von den
Sicherheitsbehörden nicht sichergestellt werden, weil er im Zuge der
Festnahme des Mi.W. von dessen Komplizen vernichtet worden war.
Den Bestand dieser Aufschreibungen hat Ma.O., die eine Zeit
lang bei Es.W. und Mi.W. in Ka. gewohnt hat, als Auskunftsperson befragt
niederschriftlich am 9. März 2004 vor Organen des Hauptzollamtes
Graz als Finanzstrafbehörde I. Instanz bestätigt. Mi.W. habe
demnach dort jedes Mal Eintragungen gemacht, wenn Leute bei ihm Zigaretten
bezahlt haben. Sie habe die Aufschreibungen schon Tage vor der Festnahme des
Mi.W. in dessen Haus gesehen. Der Brillenträger habe gemeinsam mit Es.W.
und Da.J. Seiten herausgerissen und vernichtet.
Neben diesen umfassenden Aufzeichnungen sämtlicher
Zigarettenverkäufe hat Mi.W. auch Aufzeichnungen über einzelne
Zigarettenverkäufe auf Notizzetteln, welche er regelmäßig danach
weggeworfen hat, geführt. Allein bei der Festnahme des Mi.W. konnten
Notizzettel über 649 Stangen Zigaretten sichergestellt werden. Der Bf.
scheint in diesen Notizen als Käufer von 157 Stangen Zigaretten
(15 Stangen Marlboro, 20 Stangen Marlboro Light, 5 Stangen
Memphis Rot, 20 Stangen Memphis Blue Light, 85 Stangen Memphis Classic
und 12 Stangen Memphis Light Classic) auf.
Im Zuge der Niederschrift über die Vernehmung als
Verdächtiger vor Organen des Hauptzollamtes Graz als
Finanzstrafbehörde I. Instanz hat Mi.W. seine Aussagen vom
7. Februar 2004 vor Organen des Landesgendarmeriekommandos für
Steiermark - Kriminalabteilung auch in abgaben- und
finanzstrafrechtlicher Hinsicht vollinhaltlich aufrechterhalten.
Mit Urteil des Landesgerichtes Graz vom
6. September 2004, GZ xxxxx, und Urteil des Oberlandesgerichtes
Graz, GZ xxxxx, vom 26. Jänner 2005 wurde Mi.W.
rechtskräftig wegen des Finanzvergehens der Abgaben- und Monopolhehlerei
hinsichtlich einer Menge von 6.000 Stangen Zigaretten
verurteilt.
Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens
gegen Mi.W. wurde dieser am 3. März 2005 durch Organe des
Zollamtes Graz als Finanzstrafbehörde I. Instanz nochmals als Zeuge zu
seinen Zigarettenverkäufen, nachdem er zur Wahrheit erinnert und über
die Strafbarkeit einer Falschaussage belehrt worden war, befragt. Der Zeuge hat
seine Erstaussage vor Organen des Landesgendarmeriekommandos für
Steiermark - Kriminalabteilung, sowie seine Ausführungen als
Verdächtiger vor dem Zollamt Graz als Finanzstrafbehörde
I. Instanz vollinhaltlich aufrechterhalten. Er hat im Wesentlichen
ausgeführt, dass sämtliche Daten und Namen der beim
Landesgendarmeriekommando angefertigten Liste stimmen.
Der Bf. hat im Zuge seiner Einvernahme am
17. Februar 2004 durch Organe des Zollamtes Graz als
Finanzstrafbehörde I. Instanz im Wesentlichen den Ankauf von
Zigaretten von Mi.W. zugegeben. Anfang April 2003 habe er die bestellten
ersten 5 Stangen Zigaretten der Marke Classic um einen Preis von
€ 15,00 bezogen. Eine Summe von 1.000 Stangen Zigaretten sei aber
völlig aus der Luft gegriffen. Er halte es, da er keine schriftlichen
Aufzeichnungen geführt habe, aber für möglich und dies werde
wahrscheinlich der Wahrheit entsprechen, dass er von Mi.W. 157 Stangen
Zigaretten verschiedener Marken bezogen habe. Für die Sorte Memphis habe er
€ 16,00 und für die Sorte Marlboro € 18,00 bezahlt.
Seine Freundin He.K. habe bei Mi.W. selber nie Zigaretten bestellt.
Bei den im Zuge der Nachschau vorgefundnen Zigaretten handle es sich um
Zigaretten aus dem letzten Einkauf bei Mi.W. vom
6. Jänner 2004.
He.K. hat anlässlich der mit ihr aufgenommen
Niederschrift über die Vernehmung als Verdächtige unter anderem
ausgeführt, ihr sei bekannt, dass ihr Lebensgefährte von Mi.W.
Zigaretten gekauft habe. Sie wisse jedoch nicht, um welche Mengen es sich dabei
gehandelt habe.
Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
genügt es nach ständiger Rechtsprechung des VwGH, wenn gegen den
Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Der
Verdacht muss sich dabei sowohl auf die objektiven als auch auf den subjektiven
Tatbestand erstrecken (z.B. VwGH vom 21.4.2005, 2002/15/0036).
Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe
im Sinne des § 82 Abs. 1 FinStrG für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht es nicht darum, die Ergebnisse des
förmlichen mängelfreien Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern
lediglich darum, ob die der Finanzstrafbehörde zugekommenen Informationen
für einen Verdacht ausreichen. Ob der Verdächtige das ihm zur Last
gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, ist jedenfalls dem
Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach §§ 115 ff FinStrG
vorbehalten (VwGH vom 20.1.2005, 2004/14/0132). Dies gilt auch für die
Anlastung von Vorsatz (VwGH vom 17.12.1998, 98/15/0060).
Im Spruch eines Einleitungsbescheides muss das dem
Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird,
nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen
nicht bestimmt, somit nicht in den für eine Subsumtion relevanten
Einzelheiten geschildert werden. Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit
sie auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein
mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn
hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit
des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Verdacht ist mehr
als eine bloße Vermutung. Er ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen
nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (VwGH
vom 19.3.2003, 2000/16/0064).
Es ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH erst im
Straferkenntnis zu begründen, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat.
Im Einleitungsbescheid muss lediglich begründet werden, dass die Annahme
der Wahrscheinlichkeit solcher Umstände gerechtfertigt sei, aus denen nach
der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (z.B. VwGH
vom 19.2.1997, 96/13/0094).
Fehlen im Erstbescheid Darlegungen dahingehend, weshalb im
konkreten Fall die Annahme gerechtfertigt sei, der Bf. käme als Täter
eines Finanzvergehens in Frage, dann trifft die Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz das Recht und die Pflicht, die unzulängliche Begründung des
erstbehördlichen Bescheides im Falle seiner Bestätigung durch eine
zulängliche Begründung zu ersetzen. Eine solche ist erst recht zu
ersetzen, wenn die Begründung eines Einleitungsbescheides nicht von einem
Verdacht eines Finanzvergehens ausgeht, sondern durch die Wortfolge ".... steht
fest, dass der Bf. die im Spruch bezeichneten Finanzvergehen in objektiver und
subjektiver Hinsicht verwirklicht hat" ein Finanzvergehen als begangen
unterstellt.
Angesichts der Ermittlungsergebnisse des Zollamtes Graz als
Finanzstrafbehörde I. Instanz, insbesondere aus der Sicht der
Ermittlungen des Landegendarmeriekommandos für Steiermark -
Kriminalabteilung, der Ausführungen des Bf., der Ausführungen seiner
Lebensgefährtin, der beim Bf. im Zuge der Nachschau gefundenen Zigaretten,
der bei Mi.W. gefundenen Notizen und der Zeugenaussage desselben, die dieser
nach Belehrung zur Wahrheit und in Kenntnis der Strafbarkeit einer Falschaussage
gemacht hat und die sich hinsichtlich 157 Stangen Zigaretten als richtig
erwiesen hat, war das Zollamt Graz als Finanzstrafbehörde I. Instanz
gemäß
§ 82 Abs. 1 und Abs. 3 FinStrG zwingend
dazu angehalten, gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der
Begehung der Finanzvergehen der Abgaben- und Monopolhehlerei nach den
§ 37 Abs. 1 lit. a und § 46 Abs. 1
lit. a FinStrG einzuleiten. Auf diese Ermittlungsergebnisse als
Verdachtsmomente und Anhaltspunkte wurde in der Begründung des
bekämpften Bescheides nachvollziehbar und konkret Bezug genommen. Damit
sind sie Inhalt des bekämpften Einleitungsbescheides.
Die Zeugenaussage, die Ausführungen des Bf., die
Ausführungen der Lebensgefährtin des Bf., die Notizen und die weiteren
Ermittlungsergebnisse sind Umstände, aus denen nach der Lebenserfahrung mit
Wahrscheinlichkeit auf ein Finanzvergehen, dem eine größere als die
vom Bf. zugestandene Menge an Zigaretten zugrunde liegen könnte,
geschlossen werden kann.
Ob die Zeugenaussage des rechtskräftig verurteilten
Mi.W. der Wahrheit entspricht, wird das Ermittlungsverfahren zeigen. Im Hinblick
auf 157 Stangen Zigaretten hat sich die Zeugenaussage als richtig erwiesen.
Der Umstand, dass der Bf. den Ankauf von 157 Stangen Zigaretten gestanden
hat, begründet im Zusammenhang mit der Aussage des Zeugen Mi.W. und den
weiteren Ermittlungsergebnissen den begründeten Verdacht, der Bf.
könnte die ihm zur Last gelegte Tat in dem ihm zur Last gelegten
Ausmaß begangen haben. Diese Verdachtsgründe genügen für
die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, weil sie jedenfalls die Annahme
rechtfertigen, der Bf. könnte als Abnehmer einer größeren Menge
unverzollter Zigaretten und damit als Täter eines Finanzvergehens mit einer
größeren Menge an Zigaretten, als von ihm zugestanden, in Frage
kommen.
Der Verdacht bezieht sich im Gegenstand sowohl auf den
objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand. Der Bf. hat allein schon
anhand des günstigen Ankaufspreises von € 15,00 bis
€ 18,00 je Stange Zigaretten und im Grunde der
Übergabemodalitäten die illegale Herkunft und bedenkliche
Vertriebsweise der Zigaretten als Schmuggelware erkennen müssen. Darin ist
jedenfalls der Verdacht auf vorsätzliches Handeln begründet.
Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe
im Sinne des § 82 Abs. 1 FinStrG für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht es nicht darum, die Ergebnisse des
förmlichen Finanzstrafverfahrens als Folge eines mängelfreien
Ermittlungsverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die der
Finanzstrafbehörde zugekommenen Informationen für einen Verdacht
ausreichen. Die Ergebnisse und Anhaltspunkte, auf die sich die
Finanzstrafbehörde I. Instanz in der bekämpften Entscheidung
bezogen hat, namentlich die Zeugenaussage des Mi.W., die Ausführungen des
Bf., die bei Mi.W. gefundenen Notizen, die bei der Nachschau gefundenen
Zigaretten und die weiteren behördlichen Ermittlungsergebnisse reichen
für einen solchen Verdacht jedenfalls aus.
Die Finanzstrafbehörde I. Instanz stützt
ihre Entscheidung nicht auf eine bloße Vermutung, sondern auf die Kenntnis
von Tatsachen (Zeugenaussage, eine geringe Menge wird zugestanden, niedriger
Kaufpreis, Notizen, bei der Nachschau gefundene Zigaretten ausländischer
Herkunft, Ankaufsmodalität), aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann. Die Lebenserfahrung hat auch gezeigt,
dass verdächtigte Personen in der Erwartung, damit werde sich die
ermittelnde Behörde zufrieden geben, den Ankauf geringer bzw. bereits
erwiesener Mengen gestehen. Die Zeugenaussage und die Ermittlungsergebnisse sind
hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines Finanzvergehens mit einer dem Vergehen
zugrunde liegenden größeren Zigarettenmenge rechtfertigen.
Im Spruch des bekämpften Einleitungsbescheides wurde
das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen
erachtet wird, in groben Umrissen beschrieben. Die einzelnen Fakten mussten
nicht bestimmt, somit nicht in den für eine Subsumtion relevanten
Einzelheiten geschildert werden.
Ob dem Verdächtigen ein Finanzvergehen im Hinblick auf
eine über 157 Stangen Zigaretten hinausgehende Menge an Zigaretten zur
Last gelegt werden kann, ob er das Finanzvergehen in der ihm zur Last gelegten
Größenordnung tatsächlich begangen hat, ist dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens vorbehalten.
Über Beschwerden ist gemäß
§ 160
Abs. 2 FinStrG ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Der Antrag,
der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, richtet sich gemäß
§ 152 Abs. 2 leg. cit. an die Behörde, deren Bescheid
angefochten wird.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Graz, am 9.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
EinleitungZigarettenZeugenaussagebegründeter VerdachtNotizenniedriger KaufpreisArt der ÜbergabeOrt der Übergabe
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0031-G/05
- Stammnummer
- 20804
- Gültig
- 09.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF