Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4325-W/02
Auswirkung auf später offenbar werdende zusätzliche Abgabenschuldigkeiten, wenn ein Vergleich mit der Finanzprokuratur über die teilweise Zahlung des Abgabenrückstandes abgeschlossen worden ist; und (teilweise nachträgliche) Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen iZm Behinderung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/4325-W/02vom 09.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat am 8. Februar
2006 durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Rudolf Wanke und die weiteren
Mitglieder Oberrat Mag. Christian Seywald, Friedrich Nagl und Mag. Johannes Denk
über die Berufung des Bw, vertreten durch Masseverwalter RA, zum Zeitpunkt
der Berufungserhebung vertreten durch Stb.Ges, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Zwettl betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die
Jahre 1997, 1998 und 1999 entschieden:
1.)
Die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1997, 1998 und
1999 wird als unbegründet abgewiesen.
Diese Bescheide
bleiben unverändert.
2.)
Der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1997, 1998
und 1999 wird teilweise Folge gegeben.
Diese Bescheide
werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe dieser Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt A erließ an den Berufungswerber (Bw)
Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide für das Jahr 1997, die mit
9. September 1999 datiert waren, eine Umsatzsteuer iHv 94.400 öS
bzw eine Einkommensteuer von 434.000 öS festsetzten, wobei die
Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen
gemäß
§ 184 BAO geschätzt worden waren (ESt-Akt
Bl 22ff/1997). Die Berufung gegen diese Bescheide wurde wegen
Nichterfüllung eines Mängelbehebungsauftrages bis zum
10. Dezember 1999 mit Bescheid vom 13. März 2000 gemäß
§ 275 BAO für zurückgenommen erklärt (ESt-Akt
Bl 19/1997).
Der Bw schloss mit der Republik Österreich, die die
Konkurseröffnung über den Bw beantragt hatte (vgl BP-Arbeitsbogen
Bl 25), einen Vergleich über die Leistung einer Abschlagszahlung iHv
3.000.000 öS statt der beim Finanzamt A aushaftenden Abgabenschuld.
Der Abschluss dieses Vergleiches lief folgendermaßen ab:
Besprechung
bei der Finanzprokuratur am 11. Februar 2000, in der mit Bw und Finanzamt A
die Vergleichsbedingungen ausgemacht wurden (vgl Schreiben der Finanzprokuratur
an das Finanzamt A vom 14. Februar 2000; UFS-Akt Bl 5).
Schreiben
der Finanzprokuratur an den Bw vom 14. Februar 2000, mit dem (im Wege des
Finanzamtes A) dem Bw die von ihm zu unterfertigende Erklärung
übermittelt wurde, die die Vereinbarung über die Leistung einer
Abschlagzahlung von 3.000.000 öS für die aushaftende Abgabenschuld von
5.324.620 öS wiedergebe (UFS-Akt Bl 6).
Unterfertigung
der erwähnten Erklärung durch den Bw und den die
Geschäftsfähigkeit bestätigenden Facharzt am 16. März
2000 (UFS-Akt Bl 7). Diese Erklärung lautet
bezughabend:
1.
Ich (Bw) schulde der Republik
Österreich (Finanzamt A) zumindest
einen Betrag von öS 5.324.620,--. Dieser Betrag wurde mir spätestens
am 11.02.2000 durch das Finanzamt A
bekanntgemacht.
2.
Ich erkläre, derzeit nicht zahlungsunfähig zu sein. Meine weiteren
Verbindlichkeiten sind durch grundbücherliche Sicherstellungen oder durch
Forderungsabtretungen ausreichend
besichert,
so daß schon aus diesem Grund die Republik Österreich im Falle von
Zahlungen oder der Einräumung von Sicherheiten nicht begünstigt
wird.
3.
Ich verpflichte mich, den Betrag von öS 3.000.000,-- in zwei Teilzahlungen,
die am 01.05. und 0.07.2000 fällig sind, an die Republik Österreich
auf das Konto der Finanzprokuratur bei der PSK ... zu
bezahlen.
4.
Von einer solchen vergleichsweisen Regelung sind Beträge aus
Finanzstrafverfahren nicht erfaßt. Abgaben, die erst durch spätere
Ermittlungstätigkeiten bekannt werden, deren Sachverhalte aber bereits vor
dem Vergleichsabschluß verwirklicht worden waren, sind ebenso von den
Wirkungen des Vergleichs ausgeschlossen.
5.
Für den Fall der rechtzeitigen und vollständigen Bezahlung des
Vergleichsbetrages stimmt die Republik Österreich (Finanzamt
A) in die Löschung der
einverleibten und vorgemerkten Pfandrechte zu und wird alle anhängigen
Forderungspfändungen zur Einstellung bringen. Ich verpflichte mich im
Gegenzug, mich einer nervenfachärztlichen Untersuchung zu unterziehen und
im Rahmen dieser Untersuchung die Zahlungsvereinbarung als Zeichen dafür,
daß dies mein rechtsgeschäftlicher Wille ist, zu
unterfertigen.
6.
Sollte später festgestellt werden, daß ich zum Zeitpunkt einer
Zahlung handlungs- und/oder geschäftsunfähig gewesen war, so verzichte
ich bereits jetzt auf jeglichen Rückforderungsanspruch gegenüber der
Republik Österreich. Ich nehme zur Kenntnis, daß der Verzicht auf die
Geltendmachung der Restforderung nur für den Fall der rechtzeitigen und
vollständigen Zahlung des Vergleichsbetrages wirksam ist. Die Restforderung
lebt auf, wenn zu einem späteren Zeitpunkt die geleisteten Zahlungen, aus
welchem Grund auch immer, zurückgefordert werden.
Mit Schreiben vom 27. März 2000 (Einlaufstempel
28. März 2000) wurden an das Finanzamt A die Steuererklärungen
des Bw für das Jahr 1997 samt Jahresabschluss (ESt-Akt Bl 26ff/1997)
und für das Jahr 1998 samt Jahresabschluss (ESt-Akt Bl 25ff/1998)
übermittelt.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2000 gab die Finanzprokuratur als
Vertreterin der Republik Österreich dem Landesgericht D zur Zahl Se
betreffend den Bw bekannt (UFS-Akt Bl 76):
"In der umseits näher bezeichneten
Konkurssache gibt die Prokuratur bekannt, daß die zwischen der
Antragstellerin und ... dem Antragsgegner abgeschlossene Zahlungsvereinbarung
zur Beseitigung der im Schriftsatz der Prokuratur behaupteten
Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners mittlerweile vollständig
erfüllt wurde, weswegen jedenfalls derzeit keine Abgabenverbindlichkeiten
des Antragsgegners mehr bestehen."
Auf dem Steuerkonto des Bw beim Finanzamt A mit der St.Nr.
Z wurde am 11. Mai 2000 eine Überweisung von 3.000.000 öS
gutgeschrieben und am 18. Mai 2000 erfolgten 24 Buchungen mit
Abgabenlöschungen (Geschäftsfallcode 91; vgl UFS-Akt Bl 60ff),
welche den Rückstand des Bw von 2.454.355,54 öS auf
129.735,00 öS verringerten; das ist eine Verringerung um
2.324.620,54 öS.
Der Steuerakt des Bw wurde vom Finanzamt A an das Finanzamt
B abgetreten, wo er unter der St.Nr. Y erfasst wurde. Auf dieses neue
Steuerkonto, das infolge der organisatorischen Umsetzung der
Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung mittlerweile die St.Nr. X des
Finanzamtes C trägt, wurde am 9. Juni 2000 der verbliebene Saldo des
alten Steuerkontos - bestehend aus DZ 1999 iHv 5.560 öS und
ESt-VZ 04-06/00 iHv 124.175 öS umgebucht (UFS-Akt Bl 43,
61).
Mit Schreiben vom 29. März 2001 wurden an das
Finanzamt B die Steuererklärungen des Bw für das Jahr 1999 samt
Jahresabschluss übermittelt (ESt-Akt Bl 10ff/1999).
Aufgrund eines Prüfungsauftrages des Finanzamtes B vom
12. Februar 2001 wurde beim Bw ab 13. Februar 2001 eine Prüfung
über die Jahre 1997 bis 1999 durchgeführt (vgl Bl 1 des
BP-Arbeitsbogens Nr. 101013/01) und darüber - nach der
Schlussbesprechung vom 30. April 2002 (Niederschrift: ESt-Akt
Bl 49ff/1999) - ein mit 8. Mai 2002 datierter
Prüfungsbericht (ESt-Akt Bl 29ff/1999) erstellt.
Mit den daraufhin vom Finanzamt - hinsichtlich 1997
in wiederaufgenommenen Verfahren - erlassenen, mit 23. Mai 2002
datierten Umsatz- und Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1997, 1998
und 1999 (UFS-Akt Bl 26ff) wurden folgende Abgabenfestsetzungen
vorgenommen, was gegenüber dem sogenannten "Vorsoll" (=Abgabenbetrag laut
vorhergehender Festsetzung bzw Vorauszahlungen und Umsatzsteuervoranmeldungen)
folgende Auswirkungen hatte:
|
USt
1997
|
|
|
mit
Bescheid v. 23.5.2002 festgesetzt
|
5.742,61
€
|
79.020,04
öS
|
Vorsoll
(mit Bescheid v. 9.9.1999 festgesetzt)
|
6.860,32
€
|
94.400,06
öS
|
Auswirkung
per Saldo:
Gutschrift
|
1.117,71
€
|
15.380,02
öS
|
ESt
1997
|
|
0,00
öS
|
mit
Bescheid vom 23.5.2002 festgesetzt
|
41.528,89
€
|
571.449,99
öS
|
Vorsoll
(mit Bescheid v. 9.9.1999 festgesetzt)
|
31.540,01
€
|
434.000,00
öS
|
Auswirkung
per Saldo:
Nachforderung
|
9.988,88
€
|
137.449,99
öS
|
USt
1998
|
|
|
mit
Bescheid vom 23.5.2002 festgesetzt
|
-1.043,51
€
|
-14.359,01
öS
|
Vorsoll
*)
|
318,91
€
|
4.388,30
öS
|
Auswirkung
per Saldo:
Gutschrift
|
1.362,42
€
|
18.747,31
öS
|
*)
Vorsoll USt 1998 bestehend aus:
|
|
|
UVZ
1/98=Festsetzg.v.8.5.98
|
74,64
€
|
1.027,00
öS
|
USt-Festsetzung
v. 8.5.1998
|
-0,80
€
|
-11,00
öS
|
USt-Festsetzung
v. 8.5.1998
|
74,64
€
|
1.027,00
öS
|
UVA
4/1998
|
74,64
€
|
1.027,00
öS
|
UVA
5/1998
|
64,53
€
|
888,00
öS
|
UVA
6/1998
|
25,22
€
|
347,00
öS
|
UVA
7/1998
|
29,80
€
|
410,00
öS
|
UVA
8/1998
|
-23,76
€
|
-327,00
öS
|
Summe
(Saldo)
|
318,91
€
|
|
ESt
1998
|
|
|
mit
Bescheid vom 23.5.2002 festgesetzt
|
80.924,83
€
|
1.113.549,94
öS
|
Vorsoll
**) lt. ESt-VZ-Bescheid v. 23.6.1998
|
11.554,98
€
|
158.999,99
öS
|
Auswirkung
per Saldo:
Nachforderung
|
69.369,85
€
|
954.549,95
öS
|
**)
ESt-Vorauszahlungen 1998 verbucht:
|
|
|
ESt-VZ
1-3/1998
|
17.890,23
€
|
246.175,00
öS
|
ESt-VZ
4-6/1998
|
17.890,23
€
|
246.175,00
öS
|
ESt-VZ
7-9/1998 (sog Ausgleichsviertel)
|
-27.114,23
€
|
-373.100,00
öS
|
ESt-VZ
10-12/1998
|
2.888,75
€
|
39.750,00
öS
|
Summe
(Saldo)
|
11.554,98
€
|
159.000,00
öS
|
USt
1999
|
|
|
mit
Bescheid vom 23.5.2002 festgesetzt
|
305,01
€
|
4.197,03
öS
|
Vorsoll
|
0,00
€
|
0,00
öS
|
Auswirkung
per Saldo:
Nachforderung
|
305,01
€
|
4.197,03
öS
|
ESt
1999
|
|
|
mit
Bescheid vom 23.5.2002 festgesetzt
|
73.632,12
€
|
1.013.200,06
öS
|
Vorsoll
***) laut BVE v. 13.1.2000 betr ESt-VZ 99
|
11.118,94
€
|
152.999,95
öS
|
Auswirkung
per Saldo:
Nachforderung
|
62.513,18
€
|
860.200,11
öS
|
***)
ESt-Vorauszahlungen 1999 verbucht:
|
|
|
ESt-VZ
1-3/1999
|
2.888,75
€
|
39.750,00
öS
|
ESt-VZ
4-6/1999
|
7.092,87
€
|
97.600,00
öS
|
ESt-VZ
7-9/1999
|
4.990,81
€
|
68.675,00
öS
|
ESt-VZ
10-12/1999
|
21.124,18
€
|
290.675,00
öS
|
Auswirkung
BVE v. 13.1.2000 betr ESt-VZ 99
|
-24.977,65
€
|
-343.700,00
öS
|
Summe
(Saldo)
|
11.118,94
€
|
153.000,00
öS
=>
Anm: Alle Vorsollbeträge hinsichtlich der angefochtenen Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1997 bis 1999 vom 23. Mai 2002
stammen daher einheitlich aus der Zeit vor dem Abschluss des Vergleiches. Es
wurde auch immer das volle Vorsoll berücksichtigt, was mit der Verbuchung
des Vergleiches übereinstimmt: Die Löschungen auf dem Steuerkonto vom
18. Mai 2000 umfassten nur Einkommensteuer bis 1995 und Umsatzsteuer bis 1996,
nicht aber Umsatz- bzw Einkommensteuer für die Streitjahre 1997 bis 1999.
Es gab durch die angefochtenen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die
Jahre 1997 bis 1999 somit weder einen Nachholeffekt durch Berücksichtigung
eines um die Löschung verminderten Vorsollbetrages noch stellt sich die
Frage, ob die (ggfs teilweise) Löschung einer Abgabenschuld, die das
Vorsoll eines angefochtenen Bescheides bildet, gar nicht oder nur in dem nicht
gelöschten Teil als Vorsoll anzuerkennen wäre.
Mit Bescheid
vom 16. Juli 2002 wurde die Frist zur Einbringung einer Berufung gegen die
Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1997, 1998 und 1999 vom
23. Mai 2002 bis zum 31. August 2002 verlängert (ESt-Akt
Bl 63/1999).
Mit Schreiben
vom 14. August 2002 wurde Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide und
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1997, 1998 und 1999 sowie gegen die
Verspätungszuschlagsbescheide 1997, 1998 und 1999 erhoben mit dem Begehren
nach vollinhaltlicher Aufhebung aller Bescheide (ESt-Akt Bl 64f/1999) und
der Begründung, dass erstens die Steuerprüfung einen Zeitraum
beträfe, der vor dem 8. Mai 2000 liege. An diesem Tage habe die
Finanzprokuratur in einem Schreiben an das Landesgericht D bestätigt, dass
kein Steuerrückstand mehr vorliege. Ohne diese Bestätigung wäre
gegen den Bw das Konkursverfahren unter Se eröffnet worden. Wegen dieser
Bestätigung sei das laufende Konkurseröffnungsverfahren eingestellt
worden. Somit seien alle Abgabenansprüche der Republik Österreich bis
zum 8. Mai 2000 durch die Zahlung der außergerichtlichen
Ausgleichsquote erloschen. Somit sei die Steuerprüfung über diesen
Zeitraum 1997, 1998, 1999 - also vor dem 8. Mai 2000 - nicht
mehr zulässig gewesen.
Zweitens sei
die 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Bw steuerlich nicht berücksichtigt
worden (unter Verweis auf eine beiliegende Kopie eines Behindertenpasses des
Bundessozialamtes; ESt-Akt Bl 66f/1999). Da der Bw einen Ausweis
gemäß
§ 29b StVO besitze, stehe ihm ein Absetzbetrag zu.
Wegen seines Anfallsleidens und seiner sonstigen Behinderungen benötige der
Bw teure Therapien, ohne die er sofort in Pension gehen
müsste. Drittens werde der Steuerberater noch weitere
Begründungen nachreichen.
Die Berufung
gegen die Verspätungszuschlagsbescheide wurde mit Bescheid vom
11. September 2002 als verspätet zurückgewiesen (ESt-Akt
Bl 78/1999).
Mit Bescheid
vom 11. September 2002 wurde dem Bw ein Mängelbehebungsauftrag zur Berufung
vom 14. August 2002 gegen die Umsatzsteuerbescheide und Einkommensteuerbescheide
für 1997, 1998 und 1999 erteilt, weil die inhaltlichen Erfordernisse
gemäß
§ 250 Abs 1 lit b, c und d BAO fehlten bzw
mangelhaft seien; die Mängel seien bis zum 10. Oktober 2002 zu beheben,
anderenfalls die Berufung als zurückgenommen gelte (ESt-Akt
Bl 75/1999). Mit Telefax vom 10. Oktober 2002 (ESt-Akt
Bl 85/1999) wurde um Verlängerung dieser Frist bis zum
24. Oktober 2002 ersucht, was laut Aktenlage offenbar nur stillschweigend
und somit - mangels Geltung einer Regelung nach dem Muster von
§ 245 Abs 3 und 4 BAO - auch nicht durch Fristhemmung
im Ergebnis wirksam geworden ist. Nach Ansicht der Berufungsbehörde
entsprach aber bereits das aus der ursprünglichen Berufung
erschließbare Vorbringen (Anfechtung im gesamten Umfang, beantragte
Änderung: Aufhebung und Ausführungen zu diesem Begehren) den
Anforderungen gemäß
§ 250 Abs 1 lit b, c und d
BAO, sodass eine Geltung der Berufung als zurückgenommen gemäß
§ 275 BAO ohnehin nicht dem Gesetz entspricht und keinesfalls ein
Zurücknahmebescheid zu erlassen ist. Eine wirksame Fristverlängerung
ist somit unerheblich für die Fortsetzung des
Berufungsverfahrens.
Mit Telefax vom
24. Oktober 2002 (ESt-Akt Bl 88f/1999) und gleichlautend mit Schreiben
vom 23. Oktober 2002 (ESt-Akt Bl 91f/1999) wurde der
Mängelbehebungsauftrag beantwortet und begründend zusätzlich
ausgeführt: "Mit Schreiben vom
8. Mai 2000 hat die Republik Österreich im gegen unseren Mandanten
betriebenen Konkursverfahren beim Landesgericht D
AZ Se
bekannt gegeben, daß keinerlei
Abgabenverbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung
bestehen.
Im Konkursverfahren
sind die Forderungen der Gläubiger stichtagsbezogen zum Zeitpunkt der
Konkurseröffnung beim zuständigen Konkursgericht
anzumelden.
In diese Forderungen
sind auch nicht veranlagte Steuern und Nebengebühren
einzubeziehen.
Es hat somit die
Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, bekanntgegeben,
daß keinerlei Abgabennachforderungen gegenüber unserem Mandanten
für Veranlagungsjahre, bzw. Abgabenperioden, die vor dem 8. Mai 2000
liegen, bestehen.
Da
sämtliche Abgabennachforderungen gegenüber unserem Mandanten, vor der
Konkurs
betreibung
entstanden sind, hat die Finanzbehörde durch die Bestätigung der
Finanzprokuratur, daß keinerlei Forderungen mehr bestehen, auf das Recht
allfälliger Abgabennachforderungen auf Grund nicht veranlagter Abgabenjahre
auf den Abgabenanspruch bzw. auf die Abgabennachforderungen
verzichtet."
Die
abschließend beantragte mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht in
einem der in § 284 Abs 1 BAO idF vor BGBl I 2002/97
angeführten Schriftsätze (Berufung, Beitrittserklärung,
Vorlageantrag) und somit auf unwirksame Weise beantragt.
Mit Telefax vom
31. Jänner 2003 wurde u.a. hinsichtlich der hier anhängigen
Berufungen gemäß
§ 282 Abs 1 Z 1 BAO idF
BGBl I 2002/97 die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat
beantragt (wirksam gemäß
§ 323 Abs 12 Satz 1 BAO)
und die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.
Letzterer Antrag ist gemäß
§ 323 Abs 12 Satz 2
BAO bis 31. Jänner 2003 nur für Berufungen nachholbar, für
die nach der vor 1. Jänner 2003 geltenden Rechtslage nicht durch den
Berufungssenat zu entscheiden war. Die ggstdl Berufungen wären vor dem
1. Jänner 2003 durch einen Berufungssenat zu entscheiden gewesen,
sodass die am 31. Jänner 2003 erfolgte Beantragung einer
mündlichen Verhandlung unzulässig und unwirksam war.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unstrittig ist
der rechtswirksame Abschluss des Vergleiches im Jahr 2000. Es wurde zwar keine
von beiden Parteien unterschriebene Vergleichsurkunde erstellt, aber der
Vergleich wurde mündlich ausgehandelt und die für den Bund handelnden
Organe haben klar zu erkennen gegeben, dass mit der Unterfertigung der -
von der Finanzprokuratur vorbereiteten - Erklärung durch den Bw und
die Bestätigung durch den Facharzt auch der Bund an den Vergleich gebunden
ist. Angesichts der bereits dargestellten Verbuchungen auf dem Steuerkonto des
Bw ist auch die Erfüllung der Vergleichsbedingungen unzweifelhaft, wie auch
dem Schreiben der Finanzprokuratur an das Finanzamt A vom 4. Mai 2000
(BP-Arbeitsbogen Bl 28) zu entnehmen ist.
Die der
Republik Österreich zuzurechnenden Erklärungen der Finanzprokuratur
vom Februar 2000 bezogen sich auf den zu diesem Zeitpunkt auf dem Steuerkonto
des Bw befindlichen Rückstand (vgl insb UFS-Akt Bl 6: Schreiben an Bw
vom 14. Februar 2000: "Abschlagszahlung
von ÖS 3 Mio für die derzeit aushaftenden Abgabenschuld von ÖS
5,324.620,--"). Zukünftige Ereignisse - insb das Einlangen der
Steuererklärungen des Bw für die Jahre 1997 und 1998 beim Finanzamt A
am 28. März 2000 und aus diesen resultierende Abgabennachforderungen
- waren nicht Gegenstand der Erklärungen der Finanzprokuratur vom
Februar 2000.
Der mit dem Bw
von Februar bis Mai 2000 abgeschlossene und unstrittig wirksam gewordene
Vergleich betrifft nicht den gegenständlichen, mit den angefochtenen
Bescheiden festgesetzten Abgabenmehrbetrag (vgl auch den oben zitierten zweiten
Satz von Punkt 4 der Erklärung vom 16. März 2000).
Das Schreiben
der Finanzprokuratur vom 8. Mai 2000
("... derzeit keine Abgabenverbindlichkeiten
..." ist keine Verzichtserklärung (Willenserklärung), sondern
ausdrücklich eine "Bekanntgabe",
also eine Wissenserklärung. Die Folge dieses Schreibens war -
wie auch der Bw in der Berufungsschrift ausführt -, dass unter
Aktenzahl Se eben kein Konkurs über den Bw eröffnet wurde. Es gab
somit diesbezüglich keinen Zeitpunkt der Konkurseröffnung, auf den in
der Berufungsergänzung vom 23. Oktober 2002 verwiesen
wird.
Der seitens des
Bw behauptete Verzicht auf die ggstdl Abgabennachforderung wurde somit durch die
Republik Österreich nicht erklärt; auf die (Un)Zulässigkeit einer
- fiktiven - solchen Verzichtserklärung braucht daher gar nicht
eingegangen werden.
Hingegen wurde
laut Insolvenzdatei am Datum1 vom Landesgericht D unter AZ S der Konkurs
über den Bw eröffnet. Damit ist seine Bevollmächtigung der
Stb.Ges erloschen mit der einzigen Wirkung für das ggstdl Verfahren, dass
die Berufungsentscheidung dem Masseverwalter zuzustellen ist. Eine weitere
Wirkung des Konkursverfahrens auf die ggstdl Abgabennachforderungen ist nicht zu
erkennen, zumal dem am Datum2 angenommenen Zwangsausgleich die Bestätigung
versagt wurde (vgl Insolvenzdatei, Beschluss vom Datum3)
Während
dem bisher abgehandelten Vorbringen des Bw nicht gefolgt werden kann, ist noch
auf sein Vorbringen zu außergewöhnlichen Belastungen einzugehen: Der
Bw erfüllt laut Behindertenpass vom 23. Dezember 1999 (ESt-Akt
Bl 66f/1999: Grad der Behinderung /
Minderung der Erwerbsfähigkeit 100 v.H. ... ist gehbehindert ...
Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ... besitzt
einen Ausweis nach § 29b Straßenverkehrsordnung) die
Anforderungen
für
einen Freibetrag gemäß
§ 35 Abs 3 EStG 1988 iHv
jährlich 9.984 öS, wogegen aus diesem Titel in den angefochtenen
Einkommensteuerbescheiden jeweils 6.960 öS berücksichtigt worden
sind;
für
einen Freibetrag gemäß
§ 3 Abs 1 der VO
BGBl 1996/303 iHv 2.100 öS monatlich, wogegen aus diesem Titel in
den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden nichts berücksichtigt worden
ist (und auch in den Einkommensteuererklärungen des Bw nichts beantragt
worden
war);
da
davon ausgegangen wird, dass der Bw infolge eines Unfalles im Jahr 1987
gesundheitlich beeinträchtigt ist (vgl Gutachten vom 17. Juli 1998;
ESt-Akt Dauerbelege) und die Voraussetzungen laut Behindertenpass für die
Streitjahre 1997 bis 1999 gelten.
Die
Erhöhung des zu gewährenden Freibetrages gemäß
§ 35 Abs 3 EStG 1988 und die zusätzliche
Berücksichtigung des Freibetrages gemäß
§ 3 Abs 1
VO iHv 25.200 öS jährlich bedeuten hinsichtlich Einkommensteuer
1997 bis 1999 eine teilweise Stattgabe.
Zu den vom Bw
in der ggstdl Berufungsschrift nicht näher spezifizierten Therapiekosten
ist auch in der Berufungsergänzung vom 23. Oktober 2002 nichts konkretes,
auf den Streitzeitraum 1997 bis 1999 bezogenes, vorgebracht worden. In der
Berufung vom 14. August 2002 (ESt-Akt Bl 68a/1999) gegen den
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2002 wird eine
"jetzt" zu absolvierende langwierige,
dringliche Reha-Maßnahme vorgebracht. Für die Streitjahre 1997 bis
1999 resultiert daraus aber keine einkommensteuerliche
Absetzbarkeit.
An den
angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden sind keine Änderungen vorzunehmen;
diesbezüglich ist die Berufung abzuweisen.
Ergeht auch an
Finanzamt C zu St.Nr. X
Beilage:
3 Berechnungsblätter
Wien, am 9.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 35 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/4325-W/02
- Stammnummer
- 20800
- Gültig
- 09.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF