Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0027-G/05
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen Abgaben- und Monopolhehlerei
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0027-G/05vom 09.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 4, HR Dr. Wilhelm Pistotnig, in der
Finanzstrafsache gegen He.H., Maurer, geb. 1234, Wa., vertreten durch
Dr. Walter Solic, Rechtsanwalt, 8430 Kaindorf an der Sulm,
Augasse 52, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
18. April 2005 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Graz, vertreten durch
Mag. Michael Richter-Kernreich, vom 14. März 2005,
SN 2345,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 14. März 2005 hat das
Zollamt Graz als Finanzstrafbehörde I. Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 2345 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Zollamtes Graz in der Zeit von zumindest März 2003 bis
6. Februar 2004 vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren, und
zwar insgesamt 100.000 Stück Zigaretten verschiedener Marken
ausländischer unverzollter Herkunft, auf denen Eingangsabgaben von
insgesamt € 17.149,45 (Zoll - Z1: € 4.127,04;
Tabaksteuer - TS: € 8.970,00 und
Einfuhrumsatzsteuer - EU: € 4.052,41) lasten und für
welche ein Kleinverkaufspreis von € 16.000,00 festgesetzt bzw.
hinsichtlich welcher ein Schmuggel und ein Eingriff in die Monopolrechte
begangen worden sei, in Österreich gekauft habe. Der Bf. habe
dadurch die Finanzvergehen nach § 37 Abs. 1 lit. a und
§ 46 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen. Das Zollamt
Graz als Finanzstrafbehörde I. Instanz begründet seine
Entscheidung im Wesentlichen damit, es stehe aufgrund der Aussage des Mi.W. als
Zeuge und nach seinen behördlichen Ermittlungsergebnissen fest, der Bf.
habe die im Spruch bezeichneten Finanzvergehen sowohl in objektiver als auch in
subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 18. April 2005. In der Beschwerde
wurde im Wesentlichen vorgebracht, der bekämpfte Bescheid über die
Einleitung des Strafverfahrens werde dahingehend angefochten, dass dem Verfahren
100.000 Stück Zigaretten verschiedener Sorten und nicht
7.000 Stück Zigaretten der Sorte Memphis Classic zugrunde gelegt
worden seien. Der angefochten Bescheid sei im Umfange der Anfechtung
infolge eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens und einer unrichtigen
Beweiswürdigung unrichtig zustande gekommen. Die
Abgabenbehörde I. Instanz habe im angefochtenen Bescheid so gut wie
keine fallbezogenen Tatsachenfeststellungen getroffen. Sie habe im Wesentlichen
den Gesetzeswortlaut wiederholt bzw. die Abgabenberechnung dargestellt.
Es wäre Aufgabe der Abgabenbehörde I. Instanz gewesen,
sich im Zuge eines gründlichen Ermittlungsverfahrens mit den
Beweisergebnissen kritisch auseinander zu setzen. An Beweisergebnissen
würden im Wesentlichen die Angaben des Mi.W., die sichergestellten
Zigaretten sowie die Angaben des Bf. vorliegen. Mi.W., welcher
mittlerweile strafrechtlich verurteilt worden sei, habe offensichtlich eine
Unmenge von Zigaretten vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen
Union eingeführt. Er habe angegeben, dass er aufgrund dieser großen
Anzahl die Übersicht verloren hätte und eine Fehlerquote von maximal
+/- 500 Stangen Zigaretten zugestanden. Mi.W. habe offensichtlich
Aufzeichnungen über die von ihm getätigten Zigarettenverkäufe
gehabt. Aus diesen Aufzeichnungen gehe hervor, er hätte an den Bf.
40 Stangen Zigaretten verkauft. In diesem Zusammenhang sei auf die
Übergabe der bei Mi.W. im Zuge der Leibesvisitation gefundenen
Aufzeichnungen durch die Kriminalabteilung am 16. Februar 2004 zu
verweisen. Diese Aufzeichnungen würden sich auch im Wesentlichen
mit den Angaben des Bf., er hätte von Mi.W. 35 Stangen Zigaretten der
Marke Memphis Classic erworben, decken. Dem angefochtenen
Abgabenbescheid seien plötzlich 500 Stangen verschiedener Sorten
zugrunde gelegt worden. Aus völlig unerklärlichen Gründen tauche
eine handschriftliche Liste mit dem Namen des Bf. und dem Vermerk "500 St.
versch. Sorten" auf. Wie es zu dieser handschriftlichen Liste gekommen
ist, sei für den Bf. völlig unerklärlich. Aufgrund der Angaben
des Mi.W. und der bei ihm im Zuge der Leibesvisitation gefundenen Aufzeichnungen
sei diese Menge jedenfalls auszuschließen. Die Angaben des Bf. vor
den Beamten der Kriminalabteilung bzw. der Zollverwaltung seien immer
glaubwürdig und in sich geschlossen. Die Angaben des Mi.W. seien
offensichtlich widersprüchlich. Es sei zu berücksichtigen, dass Mi.W.
schon in Anbetracht der ihm zur Last gelegten und von ihm auch zugegebenen
strafbaren Handlungen unglaubwürdig sei. Die Abgabenbehörde
I. Instanz hätte daher den Angaben des Mi.W. keinen Glauben schenken
dürfen und der Abgabenberechnung die vom Bf. angegebene Menge von
35 Stangen Zigaretten Memphis Classic zugrunde legen müssen.
Jedenfalls hätte die Abgabenbehörde I. Instanz das
Zustandekommen der oben genannten handschriftlichen Liste, in der
500 Stangen Zigaretten verschiedener Sorten und der Name des Bf.
aufscheinen, genauer durchleuchten müssen, insbesondere Mi.W. dazu genauer
befragen müssen. Da dies von der Abgabenbehörde
I. Instanz unterlassen worden sei, sei das erstinstanzliche Verfahren
mangelhaft geblieben. Es würden dazu auch konkrete Tatsachenfeststellungen
im Bescheid fehlen. Der Bescheid enthalte auch keine Begründung
dahingehend, warum nicht den Angaben des Bf. geglaubt worden sei, sondern den
widersprüchlichen Ausführungen des Mi.W. .
Seitens des Bf. wurden abschließend im Wesentlichen
die Anträge gestellt - die Abgabenbehörde zweiter Instanz
möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, - dieser Beschwerde
Folge geben und - den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern,
dass dem Bescheid 7.000 Stück Zigaretten der Sorte Memphis Classic
zugrunde gelegt werden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Am 6. Februar 2004 wurde Mi.W. auf frischer Tat
beim Versuch betreten, einem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamtes
250 Gramm Kokain zu verkaufen. Im Zuge der Einvernahmen zeigte sich Mi.W.
nicht nur hinsichtlich des Suchtgiftdeliktes geständig. Mi.W. hat
auch angegeben, zwischen März 2003 und Jänner 2004
etwa 6.210 Stangen Zigaretten unverzollter ausländischer Herkunft an
diverse Abnehmer weiterverkauft zu haben.
Aus Anlass seiner Einvernahme durch Organe des
Landesgendarmeriekommandos für Steiermark - Kriminalabteilung am
7. Februar 2004 hat Mi.W. die einzelnen Zigarettenkäufer in einer
handschriftlichen Liste mit Namen, Mengen und Telefonnummern, die er dem
Speicher seines Mobiltelefons entnommen hat, soweit sie ihm erinnerlich waren,
erfasst; darunter auch den Bf.
Mi.W. hat umfangreiche Aufzeichnungen - in einem
karierten Notizblock im Format DIN A4 in einer gelben Plastikhülle mit
einem roten Schmetterlingsaufkleber - über seine
Zigarettengeschäfte geführt. Der Notizblock konnte von den
Sicherheitsbehörden nicht sichergestellt werden, weil er im Zuge der
Festnahme des Mi.W. von dessen Komplizen vernichtet worden war.
Den Bestand dieser Aufschreibungen hat Ma.O., die eine Zeit
lang bei Es.W. und Mi.W. in Ka. gewohnt hat, als Auskunftsperson befragt
niederschriftlich am 9. März 2004 vor Organen des Hauptzollamtes
Graz als Finanzstrafbehörde I. Instanz bestätigt. Mi.W. habe
demnach dort jedes Mal Eintragungen gemacht, wenn Leute bei ihm Zigaretten
bezahlt haben. Sie habe die Aufschreibungen schon Tage vor der Festnahme des
Mi.W. in dessen Haus gesehen. Der Brillenträger habe gemeinsam mit Es.W.
und Da.J. Seiten herausgerissen und vernichtet.
Neben diesen umfassenden Aufzeichnungen sämtlicher
Zigarettenverkäufe hat Mi.W. auch Aufzeichnungen über einzelne
Zigarettenverkäufe auf Notizzetteln, welche er regelmäßig danach
weggeworfen hat, geführt. Allein bei der Festnahme des Mi.W. konnten
Notizzettel über 649 Stangen Zigaretten sichergestellt werden. Der Bf.
scheint in diesen Notizen im Sinne der Erhebungen durch Organe des
Landesgendarmeriekommandos für Steiermark - Kriminalabteilung als
Käufer von 50 Stangen Zigaretten auf.
Im Zuge der Niederschrift über die Vernehmung als
Verdächtiger vor Organen des Hauptzollamtes Graz als
Finanzstrafbehörde I. Instanz hat Mi.W. seine Aussagen vom
7. Februar 2004 vor Organen des Landesgendarmeriekommandos für
Steiermark - Kriminalabteilung auch in abgaben- und
finanzstrafrechtlicher Hinsicht vollinhaltlich aufrechterhalten.
Mit Urteil des Landesgerichtes Graz vom
6. September 2004, GZ xxxxx, und Urteil des Oberlandesgerichtes
Graz, GZ xxxxx, vom 26. Jänner 2005 wurde Mi.W.
rechtskräftig wegen des Finanzvergehens der Abgaben- und Monopolhehlerei
hinsichtlich einer Menge von 6.000 Stangen Zigaretten
verurteilt.
Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens
gegen Mi.W. wurde dieser am 3. März 2005 durch Organe des
Zollamtes Graz als Finanzstrafbehörde I. Instanz nochmals als Zeuge zu
seinen Zigarettenverkäufen, nachdem er zur Wahrheit erinnert und über
die Strafbarkeit einer Falschaussage belehrt worden war, befragt. Der Zeuge hat
seine Erstaussage vor Organen des Landesgendarmeriekommandos für
Steiermark - Kriminalabteilung, sowie seine Ausführungen als
Verdächtiger vor dem Zollamt Graz als Finanzstrafbehörde
I. Instanz vollinhaltlich aufrechterhalten. Er hat im Wesentlichen
ausgeführt, dass sämtliche Daten und Namen der beim
Landesgendarmeriekommando angefertigten Liste stimmen.
Der Bf. hat im Zuge seiner Einvernahme am
17. Februar 2004 durch Organe des Zollamtes Graz als
Finanzstrafbehörde I. Instanz im Wesentlichen den Ankauf von
35 Stangen Zigaretten der Marke Memphis Classic von Mi.W. um den Preis von
€ 16,00 je Stange gestanden. Die erste Stange Zigaretten habe er im
Zuge des Anbahnungsgespräches erhalten; die weiteren aus dem Kofferraum
eines Autos heraus übergebenen Zigaretten seien an ihn bei Einbruch der
Dunkelheit übergeben worden. Sie seien in Plastiksäcken verpackt
gewesen. Aus Anlass der Rückgabe eines Teiles der Zigaretten habe er an der
Adresse des Mi.W. beobachtet, wie ein rumänischer Staatsbürger gerade
Zigaretten geschlichtet habe. Es seien im Vorraum des Hauses ca.
300 Stangen Zigaretten aufgeschlichtet gewesen. Er selbst habe an Mi.W. die
Frage gerichtet, ob es nicht gefährlich sei, eine so große Menge
Zigaretten zu schmuggeln.
Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
genügt es nach ständiger Rechtsprechung des VwGH, wenn gegen den
Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Der
Verdacht muss sich dabei sowohl auf die objektiven als auch auf den subjektiven
Tatbestand erstrecken (z.B. VwGH vom 21.4.2005, 2002/15/0036).
Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe
im Sinne des § 82 Abs. 1 FinStrG für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht es nicht darum, die Ergebnisse des
förmlichen mängelfreien Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern
lediglich darum, ob die der Finanzstrafbehörde zugekommenen Informationen
für einen Verdacht ausreichen. Ob der Verdächtige das ihm zur Last
gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, ist jedenfalls dem
Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach §§ 115 ff FinStrG
vorbehalten (VwGH vom 20.1.2005, 2004/14/0132). Dies gilt auch für die
Anlastung von Vorsatz (VwGH vom 17.12.1998, 98/15/0060).
Im Spruch eines Einleitungsbescheides muss das dem
Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird,
nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen
nicht bestimmt, somit nicht in den für eine Subsumtion relevanten
Einzelheiten geschildert werden. Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit
sie auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein
mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn
hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit
des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Verdacht ist mehr
als eine bloße Vermutung. Er ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen
nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (VwGH
vom 19.3.2003, 2000/16/0064).
Es ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH erst im
Straferkenntnis zu begründen, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat.
Im Einleitungsbescheid muss lediglich begründet werden, dass die Annahme
der Wahrscheinlichkeit solcher Umstände gerechtfertigt sei, aus denen nach
der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (z.B. VwGH
vom 19.2.1997, 96/13/0094).
Fehlen im Erstbescheid Darlegungen dahingehend, weshalb im
konkreten Fall die Annahme gerechtfertigt sei, der Bf. käme als Täter
eines Finanzvergehens in Frage, dann trifft die Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz das Recht und die Pflicht, die unzulängliche Begründung des
erstbehördlichen Bescheides im Falle seiner Bestätigung durch eine
zulängliche Begründung zu ersetzen. Eine solche ist erst recht zu
ersetzen, wenn die Begründung eines Einleitungsbescheides nicht von einem
Verdacht eines Finanzvergehens ausgeht, sondern durch die Wortfolge ".... steht
fest, dass der Bf. die im Spruch bezeichneten Finanzvergehen in objektiver und
subjektiver Hinsicht verwirklicht hat" ein Finanzvergehen als begangen
unterstellt.
Angesichts der Ermittlungsergebnisse des Zollamtes Graz als
Finanzstrafbehörde I. Instanz, insbesondere aus der Sicht der
Ermittlungen des Landegendarmeriekommandos für Steiermark -
Kriminalabteilung, der Ausführungen des Bf., der bei Mi.W. gefundenen
Notizen und der Zeugenaussage des Mi.W., die dieser nach Belehrung zur Wahrheit
und in Kenntnis der Strafbarkeit einer Falschaussage gemacht hat und die sich
hinsichtlich 35 Stangen Zigaretten der Marke Memphis Classic als richtig
erwiesen hat, war das Zollamt Graz als Finanzstrafbehörde I. Instanz
gemäß
§ 82 Abs. 1 und Abs. 3 FinStrG zwingend
dazu angehalten, gegen den Bf. ein Finanzvergehen wegen des Verdachtes der
Begehung der Finanzvergehen der Abgaben- und Monopolhehlerei nach § 37
Abs. 1 lit. a und § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG
einzuleiten. Auf diese Ermittlungsergebnisse als Verdachtsmomente und
Anhaltspunkte wurde in der Begründung des bekämpften Bescheides
nachvollziehbar und konkret Bezug genommen. Damit sind sie Inhalt des
bekämpften Einleitungsbescheides.
Die Zeugenaussage, die Ausführungen des Bf. und die
weiteren Ermittlungsergebnisse sind Umstände, aus denen nach der
Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Finanzvergehen, dem eine
größere als die vom Bf. zugestandene Menge an Zigaretten zugrunde
liegen könnte, geschlossen werden kann.
Ob die Zeugenaussage des rechtskräftig verurteilten
Mi.W. der Wahrheit entspricht, ob sie - auch wenn dieser eine
Fehlerquote eingestanden hat - unglaubwürdig ist, wird das
Ermittlungsverfahren zeigen. Im Hinblick auf 35 Stangen Zigaretten hat sich
diese Zeugenaussage als richtig erwiesen. Der Umstand, dass der Bf. den Ankauf
von 35 Stangen Zigaretten gestanden hat, begründet im Zusammenhang mit
der Aussage des Zeugen Mi.W. und den weiteren Ermittlungsergebnissen den
begründeten Verdacht, der Bf. könnte die ihm zur Last gelegte Tat in
dem ihm zur Last gelegten Ausmaß begangen haben. Diese
Verdachtsgründe genügen für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, weil sie jedenfalls die Annahme rechtfertigen, der Bf.
könnte als Abnehmer einer größeren Menge unverzollter Zigaretten
und damit als Täter eines Finanzvergehens mit einer größeren
Menge an Zigaretten, als von ihm zugestanden, in Frage kommen.
Der Verdacht bezieht sich im Gegenstand sowohl auf den
objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand. Der Bf. hat allein schon
anhand des günstigen Ankaufspreises von € 16,00 je Stange
Zigaretten und im Grunde der Übergabe derselben in Plastiksäcken aus
einem Kofferraum eines Autos heraus im Zusammenhang mit seinen Beobachtungen an
der Adresse des Mi.W. die illegale Herkunft und bedenkliche Vertriebsweise der
Zigaretten als Schmuggelware erkennen müssen und auch erkannt. Darin ist
jedenfalls der Verdacht auf vorsätzliches Handeln begründet.
Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe
im Sinne des § 82 Abs. 1 FinStrG für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht es nicht darum, die Ergebnisse des
förmlichen Finanzstrafverfahrens als Folge eines mängelfreien
Ermittlungsverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die der
Finanzstrafbehörde zugekommenen Informationen für einen Verdacht
ausreichen. Die Ergebnisse und Anhaltspunkte, auf die sich die
Finanzstrafbehörde I. Instanz in der bekämpften Entscheidung
bezogen hat, namentlich die Zeugenaussage des Mi.W., die Ausführungen des
Bf., die bei Mi.W. gefundenen Notizen und die behördlichen
Ermittlungsergebnisse reichen für einen solchen Verdacht jedenfalls aus.
Die Finanzstrafbehörde I. Instanz stützt
ihre Entscheidung nicht auf eine bloße Vermutung, sondern auf die Kenntnis
von Tatsachen (Zeugenaussage, eine geringe Menge wird zugestanden, niedriger
Kaufpreis, Notizen des Mi.W., Ort der Übergabe, Art der Übergabe), aus
denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann.
Die Lebenserfahrung hat auch gezeigt, dass verdächtigte Personen in der
Erwartung, damit werde sich die ermittelnde Behörde zufrieden geben, den
Ankauf geringer Mengen gestehen. Die Zeugenaussage und die Ermittlungsergebnisse
sind hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines Finanzvergehens mit einer dem Vergehen
zugrunde liegenden größeren Zigarettenmenge rechtfertigen.
Im Spruch des bekämpften Einleitungsbescheides wurde
das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen
erachtet wird, in groben Umrissen beschrieben. Die einzelnen Fakten mussten
nicht bestimmt, somit nicht in den für eine Subsumtion relevanten
Einzelheiten geschildert werden.
Ob dem Verdächtigen ein Finanzvergehen im Hinblick auf
eine über 35 Stangen Zigaretten hinausgehende Menge an Zigaretten zur
Last gelegt werden kann, ob er das Finanzvergehen in der ihm zur Last gelegten
Größenordnung tatsächlich begangen hat, ist dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens vorbehalten.
Mit seinen die Erhebung der Abgaben betreffenden
Einwendungen ist der Bf. auf das Abgabenverfahren zu verweisen. Über
Beschwerden ist gemäß
§ 160 Abs. 2 FinStrG ohne
mündliche Verhandlung zu entscheiden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Graz, am 9.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
EinleitungZigarettenZeugenaussagebegründeter VerdachtNotizenniedriger KaufpreisArt der ÜbergabeOrt der Übergabe
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0027-G/05
- Stammnummer
- 20790
- Gültig
- 09.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF