Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1808
Zuwendungen liechtensteinischer Privatstiftungen
geltende FassungEAS-AuskunftW 625/1-IV/4/01vom 19.02.2001
Wortlaut laut Findok
Verlegt ein Begünstigter einer
liechtensteinischen Privatstiftung seinen Wohnsitz nach Österreich, dann
unterliegen wiederholte Zuwendungen der liechtensteinischen Stiftung auch dann
der inländischen Steuerpflicht gemäß
§ 29 Z. 1 EStG, wenn
sie nicht mit konstanter Regelmäßigkeit anfallen (siehe im
Übrigen auch BMF-Einzelerledigungen v. 30.8.93, SKW Nr. 27/93, 456 v.
22.9.95, SWK Nr. 36/95, 743 und v. 5.7.96, SWK Nr. 3/97, 56).
Eine unbeschränkte Steuerpflicht der
liechtensteinischen Stiftung könnte im gegebenen Zusammenhang nur dann
begründet werden, wenn hiebei die Geschäftsleitung der Stiftung nach
Österreich verlegt würde (z.B. weil diese in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise von dem Begünstigten wahrgenommen wird).
19. Februar
2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 29 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
BegünstigterWohnsitzverlegungunbeschränkte Steuerpflicht der liechtensteinischen StiftungGeschäftsleitung im Inlandwirtschaftliche Betrachtungsweise
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- W 625/1-IV/4/01
- Stammnummer
- 2079
- Gültig
- 19.02.2001 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF