Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0162-W/06
Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides über das Bestehen von Leistungsverpflichtungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0162-W/06vom 08.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Feststellungsbescheid, der nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist oder im öffentlichen Interesse ergeht, ist nur dann - über Antrag der Partei - zulässig, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist. Unzulässig ist ein Feststellungsbescheid jedenfalls dann, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des EP, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Waldviertel vom 1. September 2004 betreffend Zurückweisung
eines Antrages entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 9. Februar 2004 beantragte der
Berufungswerber (Bw.) unter Hinweis auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Jänner 1999, 96/19/0758, die
bescheidmäßige Feststellung der Höhe der
Leistungsverpflichtung.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom
1. September 2004 zurück.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. im Wesentlichen aus, dass die Behörde die Rechtslage
insofern verkenne, als nach deren Ansicht gegen Buchungsmitteilungen kein
Rechtsmittel und somit keine Überprüfungsmöglichkeit gegeben
wäre. Es würden darin Pfändungsgebühren,
Säumniszuschläge, Strafen, Verzugszinsen, diverse Steuern etc. ohne
überprüfbare Grundlagen, insbesondere ohne jede Begründung und
Rechtsgrundlagen, als Lastschrift aufgezählt.
Eine solche Mitteilung stelle nicht mehr als eine aus den
Rechnungsbehelfen gewonnene Aufstellung über Zahlungsverbindlichkeiten dar.
Es müsse aber einer als Schuldner herangezogenen Person freistehen, eine
Entscheidung über den Rückstandsausweis (bzw. die
Buchungsmitteilungen) zu begehren, und zwar einen Bescheid über das
Bestehen oder Nichtbestehen der in den Buchungsmitteilungen ausgewiesenen
Leistungsverpflichtungen. Auf Grund des diesbezüglichen
Feststellungsinteresses des Bw. sei durch rechtsmittelfähigen Bescheid
darüber abzusprechen.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 29. April 2005 als unbegründet
ab.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2005 beantragte der Bw.
rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
92 Abs. 1 BAO sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als
Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen
a) Rechte oder Pflichten
begründen, abändern oder aufheben, oder
b) abgabenrechtlich
bedeutsame Tatsachen feststellen, oder
c) über das Bestehen
oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses
absprechen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.11.1996, 92/17/0207) ist ein
Feststellungsbescheid, der nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist oder
im öffentlichen Interesse ergeht, nur dann - über Antrag der Partei -
zulässig, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel
zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist. Unzulässig ist ein
Feststellungsbescheid jedenfalls dann, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen
eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens entschieden werden
kann.
Der Streit über die Richtigkeit der Gebarung auf dem
Abgabenkonto, worunter auch Meinungsverschiedenheiten über den Bestand von
Zahlungsverpflichtungen fallen, ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.9.2004, 2001/14/0176) in dem in
§ 216 BAO normierten Verfahren zur Erlassung eines
Abrechnungsbescheides auszutragen.
Da die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen
gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann, erweist
sich der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides jedenfalls als
unzulässig.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 8.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0162-W/06
- Stammnummer
- 20779
- Gültig
- 08.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF