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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0162-W/06

Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides über das Bestehen von Leistungsverpflichtungen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0162-W/06vom 08.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Ein Feststellungsbescheid, der nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist oder im öffentlichen Interesse ergeht, ist nur dann - über Antrag der Partei - zulässig, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist. Unzulässig ist ein Feststellungsbescheid jedenfalls dann, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des EP, gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom 1. September 2004 betreffend Zurückweisung eines Antrages entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Mit Eingabe vom 9. Februar 2004 beantragte der Berufungswerber (Bw.) unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Jänner 1999, 96/19/0758, die bescheidmäßige Feststellung der Höhe der Leistungsverpflichtung. Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom 1. September 2004 zurück. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Bw. im Wesentlichen aus, dass die Behörde die Rechtslage insofern verkenne, als nach deren Ansicht gegen Buchungsmitteilungen kein Rechtsmittel und somit keine Überprüfungsmöglichkeit gegeben wäre. Es würden darin Pfändungsgebühren, Säumniszuschläge, Strafen, Verzugszinsen, diverse Steuern etc. ohne überprüfbare Grundlagen, insbesondere ohne jede Begründung und Rechtsgrundlagen, als Lastschrift aufgezählt. Eine solche Mitteilung stelle nicht mehr als eine aus den Rechnungsbehelfen gewonnene Aufstellung über Zahlungsverbindlichkeiten dar. Es müsse aber einer als Schuldner herangezogenen Person freistehen, eine Entscheidung über den Rückstandsausweis (bzw. die Buchungsmitteilungen) zu begehren, und zwar einen Bescheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der in den Buchungsmitteilungen ausgewiesenen Leistungsverpflichtungen. Auf Grund des diesbezüglichen Feststellungsinteresses des Bw. sei durch rechtsmittelfähigen Bescheid darüber abzusprechen. Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 29. April 2005 als unbegründet ab. Mit Eingabe vom 5. Mai 2005 beantragte der Bw. rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 92 Abs. 1 BAO sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.11.1996, 92/17/0207) ist ein Feststellungsbescheid, der nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist oder im öffentlichen Interesse ergeht, nur dann - über Antrag der Partei - zulässig, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist. Unzulässig ist ein Feststellungsbescheid jedenfalls dann, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Der Streit über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto, worunter auch Meinungsverschiedenheiten über den Bestand von Zahlungsverpflichtungen fallen, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.9.2004, 2001/14/0176) in dem in § 216 BAO normierten Verfahren zur Erlassung eines Abrechnungsbescheides auszutragen. Da die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann, erweist sich der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides jedenfalls als unzulässig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 8. Februar 2006

Normen und Schlagworte

FeststellungsbescheidMittel zweckentsprechender RechtsverteidigungAbrechnungsbescheid

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0162-W/06
Stammnummer
20779
Gültig
08.02.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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