Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0129-W/06
Zuerkennung von Familienbeihilfe
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0129-W/06vom 08.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 31. Oktober 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10, vertreten durch ADir. Christine
Nemeth, vom 10. Oktober 2005 betreffend Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe ab Oktober 2005 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird gemäß
§ 289 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Begründung
Die Berufungswerberin (Bw.) reichte am 29.8.2005 beim
Finanzamt Wien 4/5/10 einen Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe ab
1.10.2005 ein.
Sie sei am 13.5.2003 nach Österreich eingereist, der
bisherige Wohnsitzstaat sei "Wien" gewesen. Sie sei ledig und wohne
in einem Haushalt gemeinsam mit dem anderen Elternteil. Von Beruf sei sie
Studentin, ihr Wohnort befinde sich in Wien 10. Der Familienwohnort sei in
Istanbul.
Dienstgeber sei DH an der gleichen Anschrift wie der
Wohnort, Dienstort im Ausland sei die Mutter der Bw.
Die Bw. studiere Betriebswirtschaft.
Beigeschlossen waren in Kopie eine Geburtsurkunde der Bw.,
wonach diese im Jahr 1983 geboren ist, eine Bestätigung der Meldung, wonach
die Bw. an der Wohnung in Wien 10. seit 20.5.2003 mit der Wohnsitzqualität
Hauptwohnsitz gemeldet sei, das Studienblatt der Universität Wien, eine
Studienbestätigung sowie die am 6.11.2004 erteilte und bis 31.10.2005
befristete Aufenthaltserlaubnis wegen "Ausbildung § 7 Abs. 4 Z 1
FRG".
Mit Bescheid vom 10.10.2005 wies das Finanzamt Wien 4/5/10
den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe "ab Oktober 2005"
ab.
Gemäß
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 hätten
Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich
nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in
Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf
Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe
hat.
Gemäß
§ 2 Abs. 8 FLAG 1967 hätten
Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz haben,
nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der
Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und sich die Kinder ständig im
Inland aufhalten. Eine Person habe den Mittelpunkt der Lebensinteressen in dem
Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen
habe.
Da der Familienwohnort der Bw. in der Türkei liege und
sich die Bw. nur für Studienzwecke vorübergehend in Österreich
aufhalte, sei der Antrag abzuweisen gewesen.
Am 31.10.2005 reichte die Bw. erneut einen Antrag auf
Zuerkennung der Familienbeihilfe ein.
Dieser Antrag unterscheidet sich von jenem vom 29.8.2005
dadurch, dass die Felder "bisheriger Wohnsitzstaat",
"Kindererziehung", "Staat",
"Familienwohnort" und "Dienstort im Ausland" auf Seite 1
nicht ausgefüllt sind und als Dienstgeber DG (an der Wohnadresse) genannt
wird.
Als "Familien- und Vorname" auf Seite 2 stand
ursprünglich DG , im Feld "Verwandtschaftsverhältnis" auf
Seite 2 stand "sie ist meine Schwester". Das Kind wohne ständig
beim Bevollmächtigten, der auch die überwiegenden Kosten finanziere.
Als Bevollmächtigter scheint DG auf, unterfertigt ist der Antrag mit
"X" und einer unleserlichen Unterschrift.
Ein Aktenvermerk des Finanzamtes vom 28.11.2005 auf der
Seite 2 des Formulars ist unleserlich, einem weiteren vom 20.12.2005 auf Seite 1
des Formulars lässt sich entnehmen, dass die Bw. beim Finanzamt
vorgesprochen habe, die Familienbeihilfe für sich selbst beantrage, das
Formular dementsprechend korrigiert worden sei und die Bw. damit Berufung gegen
den Abweisungsbescheid vom 10.10.2005 erheben möchte.
Aktenkundig sind Kopien des Bescheides der Universität
Wien vom 21.3.2003, wonach die Bw. zum Bakkalaureatsstudium Betriebswirtschaft
zugelassen wird, des Zeugnisses über die Ergänzungsprüfung aus
Deutsch vom 28.6.2005 sowie nochmals des Studienblattes und einer
Studienbestätigung.
Abgeheftet ist ferner ein Zettel, auf welchem DG
handschriftlich bestätigt, den Unterhalt für ihre Schwester zu
leisten, da der Vater bereits vor sechs Jahren verstorben und die Mutter nicht
in der Lage sei, den Unterhalt zu leisten.
Laut Aktenauszug des Finanzamtes ist DG mit DH verheiratet
und wohnen alle an der Anschrift der Bw. in Wien 10.
Am 2.12.2005 lud das Finanzamt Wien 4/5/10 die Bw. zwecks
Klärung ihres Antrages für den 16.12.2005 vor.
Abgeheftet in den Finanzamtsakten ist offenbar das Original
dieser Vorladung mit dem handschriftlichen Text "Ich, [Bw.], verzichte auf
Erlassung ein Berufungsvorentscheidung und ersuche um Vorlage an den
unabhängig Finanzsenat" versehen mit dem Datum 20.12.2005 und der
Unterschrift der Bw.
Mit Bericht vom 27.12.2005, beim UFS eingelangt am
19.1.2005, legte das Finanzamt Wien 4/5/10 die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid vom 10.10.2005 dem Unabhängigen Finanzsenat als
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor. Vermerkt wurde, dass
die Antragstellerin türkische Staatsbürgerin sei, die sich zu
Studienzwecken im Bundesgebiet aufhalte, und die Familienbeihilfe für sich
selbst beantrage.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Soweit sich dies dem Inhalt des vorgelegten Finanzamtsaktes
entnehmen lässt, ist die Bw. türkische Staatsbürgerin, in der
Türkei aufgewachsen und lebt seit Mai 2003 in Wien bei ihrer Schwester und
deren Mann. Ihr Vater verstarb vor sechs Jahren, ihre Mutter kann ihr keinen
Unterhalt leisten. Die Bw. studiert seit 1.10.2005 an der Universität, von
1.10.2003 bis 23.8.2005 absolvierte sie den Universitätslehrgang
Ergänzungsprüfung Deutsch. Den Antrag auf Zulassung zum Studium
stellte sie am 22.10.2002, diesem wurde mit Bescheid vom 21.3.2003 Folge
gegeben. Die Bw. verfügt jedenfalls über eine am 6.11.2004 erteilte
und bis 31.10.2005 befristete Aufenthaltserlaubnis wegen "Ausbildung
§ 7 Abs. 4 Z 1 FRG", dass die Aufenthaltserlaubnis nicht
verlängert worden ist, ist nicht aktenkundig.
Gemäß
§ 2 Abs. 8 FLAG 1967 i.d.F. BGBl. I
Nr. 23/1999 haben Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen
Wohnsitz haben, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt
ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und sich die Kinder ständig im
Bundesgebiet aufhalten. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen
in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen
Beziehungen hat.
§ 2 Abs. 8 FLAG 1967 lautet in der ab 2006 (§ 55
FLAG 1967) gültigen Fassung (BGBl. I Nr. 100/2005):
"(8) Personen haben nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet
haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu
dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen
hat."
§ 3 FLAG 1967 i.d.F.BGBl. I Nr. 142/2004
lautet:
(1) Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser
Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder
zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen
Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn
die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch
besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit
mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie
für Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997
gewährt wurde.
(3) Ist der Elternteil, der den Haushalt überwiegend
führt (§ 2a Abs. 1), nicht österreichischer
Staatsbürger, genügt für dessen Anspruch auf Familienbeihilfe,
wenn der andere Elternteil österreichischer Staatsbürger ist oder die
Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 erfüllt.
§ 3 FLAG 1967 lautet in der ab 2006 (§ 55 FLAG
1967) gültigen Fassung (BGBl. I Nr. 100/2005):
§ 3. (1) Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005,
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für
Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich
nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen
Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100,
gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch
für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt
wurde.
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (952 der
Beilagen XXII. GP) führen dazu aus:
Zu Art. 12 (Änderung des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967):
Zu Z 1 (§ 2 Abs. 8):
Eine Regelung bezüglich eines Doppelwohnsitzes im In-
und Ausland erscheint nunmehr obsolet. Im Gegenzug wird das Erfordernis des
Mittelpunkts der Lebensinteressen im Bundesgebiet generell für alle
Anspruchsberechtigten normiert, um den entsprechenden Nahebezug zu
Österreich sicher zu stellen.
Zu Z 2 (§ 3 Abs. 1 bis 3 neu):
(1) Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, einschließlich Staatenloser, haben nunmehr dann
Anspruch auf die Familienbeihilfe, wenn sie zur Niederlassung in Österreich
berechtigt sind (§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetzes).
(2) Ein Anspruch nicht österreichischer
Staatsbürger für nicht österreichische Kinder soll zudem nur dann
bestehen, wenn auch diese zur Niederlassung in Österreich berechtigt sind
(§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes).
(3) Die Gleichstellung mit Österreichern für
Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz gewährt wurde, bleibt
unverändert, wobei es in Bezug auf deren Kinder für einen
Familienbeihilfenanspruch ausreicht, wenn sich die Kinder ebenfalls auf Grund
von Asylgewährung rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetzes (NAG) lauten:
"§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt
als:
1. "Niederlassungsbewilligung" für eine nicht
bloß vorübergehende befristete Niederlassung im Bundesgebiet zu einem
bestimmten Zweck (Abs. 2) mit der Möglichkeit, anschließend einen
Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" (Z 3) zu erlangen;
2. Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" für die
befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen
Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" (Z 4) zu
erhalten;
3. Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" für die
Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der
Gültigkeitsdauer des Dokuments;
4. Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt -
Familienangehöriger" für die Dokumentation des unbefristeten
Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des
Dokuments;
5. "Aufenthaltsbewilligung" für einen
vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten
Zweck (§§ 58 bis 69 und § 72) mit der Möglichkeit,
anschließend eine Niederlassungsbewilligung zu erlangen, sofern dies in
diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(2) Niederlassungsbewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1
werden erteilt als:
1. "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft", die
zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit,
für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten nach §§
12 Abs. 4 oder 24 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;
2. "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen
Erwerbstätigkeit", die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung
einer Erwerbstätigkeit berechtigt;
3. "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt", die zur
befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen
Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
gemäß
§ 17 AuslBG berechtigt;
4. "Niederlassungsbewilligung - beschränkt", die zur
befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen und
einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine
entsprechende Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
gilt, berechtigt;
5. "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger", die zur
befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit
berechtigt; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund
einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung
erlaubt.
(3) Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen
und den Inhalt der Aufenthaltstitel nach Abs. 1 durch Verordnung fest. Die
Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild,
ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als
Identitätsdokumente.
(4) Die Aufenthaltsbewilligung (Abs. 1 Z 5) von Ehegatten
und minderjährigen unverheirateten Kindern hängt während der
Frist nach § 27 Abs. 1 vom Bestehen der Aufenthaltsbewilligung des
Zusammenführenden ab (§ 69).
(5) Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung, ausgenommen
Fälle von Sozialdienstleistenden (§ 66), dürfen während
der Geltungsdauer dieser Bewilligung im Inland um eine Aufenthaltsbewilligung
mit anderem Zweckumfang oder um eine Niederlassungsbewilligung ansuchen. Ein
solcher Antrag schafft bis zur Zustellung der Entscheidung der Behörde
erster Instanz ein über die Geltungsdauer der ursprünglichen
Aufenthaltsbewilligung hinausgehendes Bleiberecht.
§ 9. (1) Zur Dokumentation eines
gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts werden
1. für EWR-Bürger, die sich in Österreich
niedergelassen haben, über Antrag eine "Anmeldebescheinigung" (§ 53)
und
2. für Angehörige von EWR-Bürgern, die
Drittstaatsangehörige sind, über Antrag eine "Daueraufenthaltskarte"
(§ 54), wenn der EWR-Bürger das Recht auf Freizügigkeit in
Anspruch genommen hat, ausgestellt.
(2) Inhabern von Anmeldebescheinigungen kann auf Antrag ein
"Lichtbildausweis für EWR-Bürger" ausgestellt werden. Der
Lichtbildausweis für EWR-Bürger und die Daueraufenthaltskarte gelten
als Identitätsdokument. Form und Inhalt der Anmeldebescheinigung, des
Lichtbildausweises für EWR-Bürger und der Daueraufenthaltskarte legt
der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest."
Auf das gegenständliche Verfahren - die
Familienbeihilfe wurde ab 1.10.2005 beantragt - ist hinsichtlich des Zeitraumes
Oktober bis Dezember 2005 die Rechtslage in der Fassung vor dem
Fremdenrechtspaket 2005 anzuwenden, für die Zeiträume ab Jänner
2006 jene in der Fassung durch das Fremdenrechtspaket 2005.
Türkischer Staatsbürger, die in Österreich
wohnhaft sind und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich
haben, sind kraft Artikel 8 des Europäischen Abkommens über Soziale
Sicherheit, BGBl. Nr. 428/1977, österreichischen Staatsbürgern
gleichgestellt, sodass bei Vorliegen des Mittelpunkts der Lebensinteressen
§ 3 FLAG 1967 nicht anwendbar ist, d.h. eine Beschäftigung
in Österreich bzw. eine bestimmte Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet
wären diesfalls nicht erforderlich (§ 2 Abs. 8 FLAG 1967 -
Lebensmittelpunkt - ist hingegen anzuwenden, da sich diese Bestimmung
gleichermaßen an österreichische wie an nichtösterreichische
Staatsbürger richtet).
Maßgebend ist daher - das Vorliegen der
übrigen Anspruchsvoraussetzungen ist unstrittig - wo sich der
Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bw. seit 1.10.2005 befindet.
Der Unabhängige Finanzsenat (UFS [Wien], Senat 5
[Referentin], 8.3.2005, RV/0919-W/03, hatte bereits einen mit dem vorliegenden
vergleichbaren Fall zu entscheiden. In seiner Entscheidung hat der UFS die
Auffassung des Finanzamtes, der Antrag der Bw. sei abzuweisen, da der
Familienwohnsitz der Bw. in der Türkei liege und die Bw. sich nur zu
Studienzwecken in Österreich aufhalte, verworfen und hat auf Grund
verschiedener Tatsachen (ein Bruder lebte bereits in Österreich, die Eltern
sind nach Österreich nachgezogen) dem Vorbringen der Bw., ihr
"Lebensinhalt" sei in Österreich und sie werde auch nach dem
Studium in Österreich leben, Glauben geschenkt und den Anspruch auf
Familienbeihilfe festgestellt.
Im gegenständlichen Verfahren fehlen jegliche
Feststellungen über den Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bw. Das
Finanzamt hat lediglich aus der Angabe im Formular über den
"Familienwohnsitz", dem Einreisezeitpunkt und der Tatsache, dass in
Österreich ein Studium absolviert wird, geschlossen, der Mittelpunkt der
Lebensinteressen liege in der Türkei.
Erhebungen über den Mittelpunkt der Lebensinteressen
der Bw. wurden nicht gepflogen.
Das Finanzamt hat die Bw. zwar vorgeladen, sich aber
offenbar bei der Vorsprache der Bw. darauf beschränkt, den Verzicht der Bw.
auf die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung und das Ersuchen um Vorlage zur
Kenntnis zu nehmen (eine Niederschrift über die Vorsprache ist nicht
aktenkundig).
Im Sinne der Entscheidung des UFS [Wien], Senat 5
[Referentin], 8.3.2005, RV/0919-W/03, können durchaus Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass die Bw. ihren Lebensmittelpunkt nach Österreich
verlagert hat, etwa dass die Bw. bei der Familie ihrer Schwester in Wien
lebt.
Dass die Bw. (derzeit) nur über einen Aufenthaltstitel
nach § 7 Abs. 4 Z 1 FrG (Aufenthalt ausschließlich zum Zwecke ...
eines ordentlichen ... Studiums) verfügt, steht der Annahme einer
Verlagerung des Lebensmittelpunktes für sich allein nicht entgegen.
Gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, wenn die Berufung weder zurückzuweisen
(§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2,
§ 86a Abs. 1, § 275) oder als gegenstandslos
(§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären ist, die
Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger
Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115
Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders
lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung
hätte unterbleiben können. Im weiteren Verfahren sind die
Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im
Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des
angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es
sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
Da die Feststellung des Mittelpunktes der Lebensinteressen
entscheidungsrelevant ist und diese wesentliche Feststellung bislang
unterblieben ist, war der angefochtene Bescheid gemäß
§ 289 Abs.
1 BAO aufzuheben und die Sache an das Finanzamt
zurückzuverweisen.
Das Finanzamt wird im fortgesetzten Verfahren zu erheben
haben, zu welchem Staat die Bw. die engeren persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen (§ 2 Abs. 8 FLAG 1967) hat.
Wien, am 8. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0129-W/06
- Stammnummer
- 20748
- Gültig
- 08.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF