Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0309-S/05
Berechnung des besonderen Progressionsvorbehaltes für Arbeitslosengeld etc. und Negativsteuer (AEAB, ANAB)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0309-S/05vom 22.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Fr. H, 9999A, vom
22. September 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom
2. September 2004 betreffend Einkommensteuer 2001 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
[Grafik]
[Grafik]
Der
angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen und der
festgesetzten Steuer wie folgt abgeändert:
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt entsprach dem ursprünglich umfangreichen
Berufungsbegehren bereits mittels zweier Berufungsvorentscheidungen in weiten
Bereichen. Strittig blieb nur mehr der Modus der Berücksichtigung des
besonderen Progressionsvorbehaltes im Zusammenhang mit steuerfreien Bezügen
(Arbeitslosengeld, Notstandshilfe sowie die oder an deren Stelle tretende
Ersatzleistungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5
lit. a EStG 1988) und die daraus resultierende Höhe der
Gutschrift des Alleinerzieher- und Arbeitnehmerabsetzbetrages
("Negativsteuer"). Die ursprünglichen Eventualanträge auf
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat, auf mündliche Verhandlung
und auf einen Erörterungstermin wurden wieder
zurückgezogen.
Aufgrund des Akteninhaltes, der Ausführungen von
Fr. H (in der Folge kurz Bw.) und der Stellungnahmen des Finanzamtes ist
von folgendem unstrittigen Sachverhalt auszugehen.
Die Bw. bezog im Jahr 2001 in der Zeit von
1. Jänner bis 21. Februar 2001 Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit. Die im Rahmen dieser Einkünfte
einbehaltenen Beträge für die Pflichtversicherung und
Wohnbauförderung betrugen EUR 272,52 bzw. ATS 3.750,00 (für
laufende Bezüge) zuzüglich EUR 48,54 bzw. ATS 668,00
(für die sonstigen Bezüge) somit in Summe EUR 321,06 oder
ATS 4.418,00.
Von 22. Februar bis 31.12.2001 bezog die Bw. in der
Folge durchgehend Arbeitslosengeld, an dessen Stelle tretendes Krankengeld und
Notstandshilfe. Daneben war sie im Rahmen gewerblicher Einkünfte
tätig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 5
lit. a EStG 1988 sind das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld
und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen wie
Krankengeld während Arbeitslosigkeit
(Doralt,
EStG7, Tz. 18/1 zu
§ 3 EStG 1988) von der Einkommensteuer befreit. Erhält ein
Steuerpflichtiger derartige Transferleistungen der öffentlichen Hand nur
für einen Teil des Kalenderjahres, so sind gemäß
§ 3
Abs. 2 EStG 1988 die für das restliche Kalenderjahr bezogenen
laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3
EStG 1988 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4 EStG 1988) für
Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10 EStG 1988) auf einen
Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu
berücksichtigen.
Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der
sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die
festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei
Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde. Der bei einer
Veranlagung anzuwendende Durchschnittssteuersatz ist gemäß
§ 33 Abs. 10 EStG 1988 nach Berücksichtigung der Abzüge
nach den Abs. 3 bis 7 EStG 1988 (ausgenommen Kinderabsetzbeträge)
zu ermitteln. Diese Abzüge sind nach Anwendung des
Durchschnittssteuersatzes nicht nochmals abzuziehen.
Mit dem in § 3 Abs. 2 EStG 1988 angeordneten
Hochrechnungsverfahren soll vermieden werden, dass das verfügbare
Nettoeinkommen eines teilweise Arbeitslosen höher ist als das eines
ganzjährig Beschäftigten. Umzurechnen auf einen Jahresbetrag sind
deshalb nur die Einkünfte, die außerhalb des Zeitraumes der
Arbeitslosigkeit bezogen wurden. Ganzjährig bezogene Pensionen sind ebenso
wenig auf einen Jahresbetrag umzurechnen wie zusätzlich zum
Arbeitslosengeld bezogene (geringfügige) Einkünfte
(Doralt,
EStG7, Tz 19/1 zu
§ 3 EStG 1988). Der Berufungswerberin war daher hinsichtlich der
Nichteinbeziehung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in die Hochrechnung
beizupflichten.
Gem. § 33 Abs. 8 EStG 1988 ist im
Falle einer nach diesen Vorgaben errechneten negativen
Einkommensteuer
der
Alleinerzieherabsetzbetrag in Höhe von höchstens EUR 363,36 bzw.
ATS 5.000 sowie
bei
Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag haben, 10% der
Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a
EStG 1988 (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und der Werbungskosten im Sinne
des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5 EStG 1988, höchstens aber
EUR 109,00 bzw. ATS 1.500
jährlich,
gutzuschreiben ("Negativsteuer").
Die Gutschrift ist mit der vorher berechneten negativen Einkommensteuer
begrenzt, wobei Kinderabsetzbeträge außer Ansatz
bleiben.
Für die Berechnung der oben erwähnten 10%-Grenze
sind alle Werbungskosten im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 (ausgenommen
Betriebsratsumlagen) und der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4
und 5 EStG 1988 heranzuziehen. Anders wie im Regelungsbereich des
§ 62 EStG 1988 kennt die hier maßgebliche Bestimmung keine
weitere Einschränkung dieser Werbungskosten. Damit gilt der Gesamtbetrag
dieser vom Arbeitgeber abgezogenen "Pflichtbeiträge" in Höhe von
EUR 321,06 (ATS 4.418,00) als Basis für die Berechnung der
Negativsteuer aus dem Titel des Arbeitnehmerabsetzbetrages. Der 10%-ige
Höchstbetrag der damit zusammenhängenden Einkommensteuergutschrift
beträgt somit EUR 32,11 (ATS 441,80).
In Berücksichtigung dieser Vorgaben und unter
Heranziehung der übermittelten Transferleistungsdaten errechnen sich die
gegenüberzustellenden Varianten wie folgt:
[Grafik]
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Die für die Bw. günstigere Berechnung ergibt sich
somit nach Variante A, weshalb diese relevant ist. Die Einkommensteuer war
deshalb mit den im Bescheidspruch genannten Bemessungsgrundlagen festzusetzen
bzw. gutzuschreiben.
Daraus ergibt sich, dass der Berufung vollinhaltlich
stattzugeben und der Bescheid abzuändern war.
Salzburg, am
22. Februar 2006
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Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 62 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0309-S/05
- Stammnummer
- 20691
- Gültig
- 22.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF