Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0200-F/05
Das Vorbringen der Berufung gegen den Abrechnungsbescheid richtet sich ausschließlich gegen den Einkommensteuerbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0200-F/05vom 06.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des BfADR, vertreten durch Dr.
Hansjörg Klocker, Rechtsanwalt, 6900 Bregenz, Römerstraße
2, vom 19. Juli 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz vom
17. Juni 2005 betreffend Anspruchzinsen (§ 205 BAO) für den
Zeitraum 2000 bis 2003 entschieden:
Die Berufungen werden als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 17. Juni 2005 hat das Finanzamt Bregenz
das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2000 bis 2003 wiederaufgenommen, die
Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2003 neu festgesetzt und
hinsichtlich der Einkommensteuernachforderungen für die Jahre 2000 bis 2003
Anspruchszinsenbescheide erlassen.
Der Berufungsführer hat gegen die
Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2003 sowie gegen die Anspruchszinsenbescheide
für die Jahre 2000 bis 2003 berufen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die
Anspruchszinsen 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag
von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen sind
gemäß Abs. 5 leg. cit. nur insoweit zu verzinsen
(Gutschriftszinsen), als auch die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden
Beträge entrichtet sind.
Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid festzusetzen,
wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift ist. Der
Zinsbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift
führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden.
Daher ist eine Anfechtungsmöglichkeit mit der Begründung, der
maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig, nicht
gegeben. Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid nachträglich als
rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird
diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid)
gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen. Das Berufungsvorbringen wendet sich
inhaltlich ausschließlich gegen die Einkommensteuerbescheide 2000 bis
2003. Dieser Einwand war aber nach dem oben Gesagten nicht geeignet, die
Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Anspruchszinsen in Frage zu
stellen. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 6. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0200-F/05
- Stammnummer
- 20687
- Gültig
- 06.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF