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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSF RV/0200-F/05

Das Vorbringen der Berufung gegen den Abrechnungsbescheid richtet sich ausschließlich gegen den Einkommensteuerbescheid

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0200-F/05vom 06.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des BfADR, vertreten durch Dr. Hansjörg Klocker, Rechtsanwalt, 6900 Bregenz, Römerstraße 2, vom 19. Juli 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz vom 17. Juni 2005 betreffend Anspruchzinsen (§ 205 BAO) für den Zeitraum 2000 bis 2003 entschieden: Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Bescheiden vom 17. Juni 2005 hat das Finanzamt Bregenz das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2000 bis 2003 wiederaufgenommen, die Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2003 neu festgesetzt und hinsichtlich der Einkommensteuernachforderungen für die Jahre 2000 bis 2003 Anspruchszinsenbescheide erlassen. Der Berufungsführer hat gegen die Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2003 sowie gegen die Anspruchszinsenbescheide für die Jahre 2000 bis 2003 berufen. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen sind gemäß Abs. 5 leg. cit. nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als auch die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind. Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid festzusetzen, wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift ist. Der Zinsbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden. Daher ist eine Anfechtungsmöglichkeit mit der Begründung, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig, nicht gegeben. Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen. Das Berufungsvorbringen wendet sich inhaltlich ausschließlich gegen die Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2003. Dieser Einwand war aber nach dem oben Gesagten nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Anspruchszinsen in Frage zu stellen. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen. Feldkirch, am 6. Februar 2006

Normen und Schlagworte

Abrechnungsbescheid

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0200-F/05
Stammnummer
20687
Gültig
06.02.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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