Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0125-G/04
Nachsicht persönliche Unbilligkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0125-G/04vom 31.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende HR und die weiteren Mitglieder OR, ED und
BK über die Berufung des KD, vertreten durch DK, vom 19. November 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt, vertreten durch GE, vom
20. Oktober 2003 betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO nach
der am 31. Jänner 2006 in 8018 Graz, Conrad von
Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 6. 10. 2003 stellte der Berufungswerber
(Bw.), Pächter eines Gasthauses mit angeschlossener Kegelbahn, den Antrag
auf teilweise Nachsicht seiner Abgabenschulden. Auf den aushaftenden
Abgabenbetrag in Höhe von € 8.283,74 könne er einen Betrag von
€ 2.000,00 leisten, soferne der Restbetrag von € 6.283,74
nachgesehen werde. Der Abgabenrückstand habe seit Oktober 2002 von
€ 30.315,94 auf den aktuellen Saldo reduziert werden können.
Bedingt durch den Druck, welcher auf ihn ausgeübt wurde, habe er über
das wirtschaftlich sinnvoll und machbare Ausmaß Zahlungen geleistet und
die gleichfalls notwendigen Zahlungen an die GKK sowie die Pacht für das
Geschäftslokal in jüngster Zeit nicht mehr in voller Höhe leisten
können. Nach seiner schweren Gehirnoperation sei ihm ohnehin nur
eine kurze Rekonvaleszenzzeit gegönnt gewesen und habe er drei Wochen nach
der Operation seine Tätigkeit wieder aufgenommen. Dies und die beiden
extrem heißen Monate Juli und August hätten die Einnahmen über
das Erträgliche reduziert; die Kosten, insbesondere Löhne und Pacht,
seien unverändert geblieben. Nachdem in den davor liegenden Monaten alles
verfügbare Geld an das Finanzamt abgeliefert worden sei, seien keine
Reserven mehr vorhanden. Dazu komme noch, dass er, zumindest teilweise,
zwei studierende Kinder zu unterstützen habe. Eingedenk seines
kritischen gesundheitlichen Allgemeinzustandes, der Sorgepflichen für seine
Kinder, seines minimalen finanziellen Spielraumes sehe er sich nicht in der
Lage, den oben angesprochenen Abgabenrückstand zur Gänze zu
begleichen. Nach heiklen Gesprächen mit seinen Geschwistern seien
diese bereit, € 2.000,00 als einmalige Unterstützung zur
Verfügung zu stellen. Diesen Betrag könne er dazu verwenden, um aus
dieser schwierigen Situation zu kommen. Die finanziellen Mittel, welche
ihm der Betrieb derzeit zur Verfügung stelle, würden für die
gewöhnliche Geschäftsgebarung sowie einen bescheidenen Lebensunterhalt
und die Versorgung seiner Kinder reichen. Nur ein wenigstens teilweiser
Schuldenerlass würde seine wirtschaftliche Fähigkeit wieder herstellen
und die außergewöhnliche Härte, mit der er zur Zeit zu leben
habe, aufheben.
Im Bescheid vom 20.10., zugestellt am 23.10.2003, wurde die
beantragte Nachsicht nicht gewährt, da die vom Gesetz geforderte
Voraussetzung, nämlich die Unbilligkeit der Einhebung der fälligen
Abgabenschuldigkeit nicht gegeben sei. Der Rückstand setze sich aus selbst
zu berechnenden Abgaben (Umsatzsteuer) zusammen und ein laufender Betrieb
dürfe sich nicht über Automatikabgaben finanzieren. Eine Nachsicht
würde auch zu einer Wettbewerbsverzerrung führen.
Am 20.11.2003 langte eine Berufung ein, in deren
Begründung sich der Bw. gegen die Argumentation des Finanzamtes, der
Abgabenrückstand setze sich aus selbst zu berechnenden Abgaben zusammen,
wendet. Tatsächlich handle es sich beim Rückstand um Einkommen- und
Umsatzsteuer, Verspätungs- und Säumniszuschläge, sowie
zwischenzeitig um mehrere hundert Euro Pfändungsgebühren. Der
ursprüngliche Rückstand habe laut Buchungsmitteilung (Bumi.) Nr. 8 vom
9.7.2002 € 27.581,89 betragen. Gehe er von der, mit Bumi. vom 5.8.2002
vorgeschriebenen Einkommensteuer 1998 und 1999 im Gesamtbetrag von €
5.587,82 aus und weise er alle Zahlungen in den letzten 14 Monaten der
Umsatzsteuer zu, so bestehe der jetzige Rückstand nur aus der oben
angesprochenen Einkommensteuer, aus Säumniszuschlägen und
Pfändungsgebühren. Er sei mit seiner Gesundheit am Ende und es
treffe ihn die Abweisung auch menschlich, da in keiner Weise auf die
Begründung seines Ansuchens um Nachsicht eingegangen worden
sei.
In der Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt
aus, dass die Berufung abzuweisen war, da keine neuen, bisher nicht bekannte
Tatsachen vorgebracht wurden.
Im Vorlageantrag monierte der Bw., dass der wahre
Sachverhalt durch das Finanzamt nicht geklärt wurde. In der Berufung sei
nachgewiesen worden, dass die Begründung im Abweisungsbescheid unrichtig
sei. In der BVE sei dazu nicht Stellung genommen worden, es sei dadurch das
Recht auf Parteiengehör verletzt worden.
In der am 31. Jänner 2006 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde über Befragung ergänzend ausgeführt,
dass nunmehr keine Sorgepflichten gegenüber den Kindern bestünden. An
Verbindlichkeiten seien € 5.000,00 bei der GKK, € 3.500,00 bei der SV
der Gewerblichen Wirtschaft und nur noch € 1.500,00 bei der Bank offen.
Lieferantenverbindlichkeiten bestünden keine. Nachdem die Wohnung verkauft
werden musste, besitze er keine weiteren Vermögenswerte mehr. Der
Veräußerungserlös sei für dringend notwendige
Sanierungsarbeiten und zur Abdeckung der Bankverbindlichkeit verwendet worden.
Aus seinem gepachteten Betrieb bringe er € 700,00 bis € 800,00 ins
Verdienen, wovon er seinen Lebensunterhalt bestreite.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO
können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen
ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung
nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Die Beurteilung, ob eine Unbilligkeit vorliegt, ist keine
Ermessensfrage (VwGH 11.8.1993, 93/13/0156), sondern die Auslegung eines
unbestimmten Gesetzesbegriffes (VwGH 18.5.1995, 95/15/0053, 11.12.1996,
94/13/0047, 0049, 0050). Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist der vom Gesetzgeber geforderte Tatbestand der
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen dann gegeben, wenn die
Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen
Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen
oder den Steuergegenstand ergeben, also ein wirtschaftliches Missverhältnis
zwischen der Einhebung der Abgaben und den im subjektiven Bereich des
Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt.
Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich"
bedingt sein.
Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann
vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers
gefährdet (VwGH 22.10.2002, 96/14/0059 u. 97/14/0091). Allerdings bedarf es
zur Bewilligung einer Nachsicht nicht unbedingt der Gefährdung des
Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller
Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der
Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die
außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer
Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich
wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleich
käme (VwGH 2.6.2004, 2003/13/0156). Einbußen an vermögenswerten
Interessen, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden
gleich berühren, stellen eine Unbilligkeit nicht dar.
Eine "sachliche" Unbilligkeit wäre anzunehmen, wenn im
Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als "persönlichen"
Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis
eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit
ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Es
geht dabei um die Anwendung jener gesetzlichen Bestimmungen, die zu den
nachsichtsgegenständlichen Abgaben führten. Der Bw. vermag nicht
aufzuzeigen, dass die Festsetzung der nachsichtsgegenständlichen Abgaben
samt Nebengebühren nicht den Vorstellungen des Gesetzgebers entsprochen
hätte. Vielmehr sind die jeweiligen Bescheide in Rechtskraft erwachsen und
die Abgaben auf Grund der Erklärungen und Voranmeldungen festgesetzt
worden.
Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der
Behauptungs- und Beweislast beim Nachsichtswerber. Mit Rücksicht auf dieses
Erfordernis und in Anbetracht der Interessenslage hat bei
Nachsichtsmaßnahmen der Nachsichtswerber einwandfrei und unter Ausschluss
jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die
Nachsicht gestützt werden kann (VwGH 28.4.2004, 2001/14/0022). Wenn das
Antragsvorbringen des Nachsichtswerbers nicht die gebotene Deutlichkeit und
Zweifelsfreiheit aufweist, so kann nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.3.1996, 92/13/0291) eine mangelnde
Ermittlungstätigkeit der Abgabenbehörde nicht als Verletzung von
Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden.
Für die Beurteilung des Nachsichtsantrages sind nicht
jene Vermögens- und Einkommensverhältnisse relevant, die zum Zeitpunkt
der Festsetzung der Abgaben bestanden haben, sondern maßgeblich ist die
wirtschaftliche Lage bei der Entscheidung über das Nachsichtsansuchen bzw.
bei Entscheidung über eine diesbezügliche Berufung. Der Bw. hatte es
bereits in seinem Erstantrag unterlassen, konkretes Zahlenmaterial darüber
vorzulegen, wie hoch seine Gesamtschulden sind, wie hoch sein monatliches
Einkommen ist, welche Ausgaben er mit diesem Einkommen zu befriedigen hat bzw.
über welche Vermögenswerte er verfügt. Legt jedoch der Bw. jene
Umstände nicht dar, aus denen sich die Unbilligkeit der Einhebung ergibt,
so ist es allein schon aus diesem Grund ausgeschlossen, eine Abgabennachsicht zu
gewähren (z. B. VwGH vom 30.9.1992, 91/13/0225).
Im Dezember 2002 wurden die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Nachsichtswerbers erhoben. Genaue Angaben über die
Höhe des Einkommens konnten nicht gemacht werden. An Sorgepflichten waren
€ 313,00 monatlich für ein damals 18 Jahre altes Kind zu leisten. An
sonstigen monatlichen Zahlungen wurden ein Wohnungsdarlehen in Höhe von
€ 560,00 incl. BK sowie € 100,00 für Strom und eine
Kreditrückzahlung von € 1.000,00 an eine Bank angegeben.
An Vermögenswerten wurde über eine
Eigentumswohnung verfügt, der Typenschein für den PKW war bei der Bank
hinterlegt.
Selbst im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat konnte der Bw. nur über Nachfragen der Vorsitzenden und der
Beisitzer lediglich ungefähre Angaben zu seinen
Vermögensverhältnissen machen.
Sohin gelangte die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Ansicht, dass im vorliegenden Fall das Tatbestandsmerkmal der Unbilligkeit nicht
vorliegt. Eine Ermessensentscheidung im Rahmen des § 236 BAO ist daher
ausgeschlossen.
Selbst wenn diese Meinung nicht geteilt werden sollte, ist
dem Berufungsbegehren aus folgenden Überlegungen kein Erfolg beschieden:
Sind alle Nachsichtsvoraussetzungen gegeben, so liegt die Bewilligung der
Nachsicht im Ermessen der Abgabenbehörde (VwGH 19.5.1994, 92/17/0235;
17.11.2004, 2000/14/0112), wobei sich dieses an den Ermessenskriterien des
§ 20 BAO (Zweckmäßigkeit und Billigkeit) zu orientieren
hat. Im Rahmen einer Ermessensentscheidung - die im
gegenständlichen Fall, wie bereits dargelegt wurde, ausgeschlossen ist -
wäre nämlich die Nachsichtswürdigkeit des Bw. zu
berücksichtigen. Durch sein Verhalten, insbesondere die Verletzung von
Zahlungspflichten, hat der Bw. eindeutig gegen die Interessen der Allgemeinheit
verstoßen. Die grobe Nachlässigkeit in Bezug auf die
abgabenrechtlichen Pflichten hat zu einer Häufung der Abgabenschuld
geführt. Derzeit haften € 30.843,88 (Stand: 31.1.2006) an
Umsatzsteuer und Lohnabgaben unberichtigt aus (VwGH 24.4.1996, 94/13/0020;
11.11.2004, 2004/16/0077). Dem Argument des Bw., dass sich bei
Berücksichtigung der Einkommensteuerveranlagung und den zwischenzeitig
geleisteten Zahlungen der Rückstand anders zusammensetze ist zu entgegnen,
dass nach den Gebarungsgrundsätzen der Bundesabgabenordnung die Zahlungen
auf den jeweils ältesten fälligen Abgabenrückstand verbucht
werden und somit die Aufgliederung laut Rückstandsausweis gesetzeskonform
erfolgte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen,
dass die Behörde ihr Ermessen nicht willkürlich handhabt, wenn sie die
Versagung einer beantragten Nachsicht auf die Erwägung stützt, dass
das den Nachsichtswerber belastende Zusammenfallen von Abgaben auf eine
Vernachlässigung der abgabenrechtlichen Pflichten zurückzuführen
ist.
Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass eine
Bewilligung der Nachsicht im Verhältnis zu allen pünktlich Steuer
zahlenden Gastwirten zu einer Wettbewerbsverzerrung führen würde.
Weiters würden davon die anderen Gläubiger profitieren.
Graz, am
31.Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0125-G/04
- Stammnummer
- 20680
- Gültig
- 31.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF