Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0036-S/06
Eine Steuergutschrift ist nur im Rahmen des § 33 Abs. 8 EStG 1988 möglich.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0036-S/06vom 03.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers gegen den Bescheid
des Finanzamtes betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
.
Entscheidungsgründe
Der Bw bezieht
ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und zwar
konkret aus einem zur U bestehenden Dienstverhältnis.
Im Rahmen der Erklärung
zur Arbeitnehmerveranlagung für 2004, welche er am 22. März 2005 beim
Finanzamt eingereicht hat, hat der Bw eine Betriebsratsumlage von € 72,--,
Pflichtbeiträge für mitversicherte Angehörige von € 622,20,
Kosten für Arbeitsmittel in Höhe von € 2.000,--, Reisekosten in
Höhe von € 5.020,-- und Kosten für Handy und Autobahnvignette in
Höhe von € 598,30 als Werbungskosten angesetzt. Weiters hat der Bw
Unterhaltsleistungen für ein Kind als außergewöhnliche
Belastungen und den Kirchenbeitrag von € 75,-- als Sonderausgaben geltend
gemacht.
Nach Durchführung eines
Vorhalteverfahrens hat das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid 2004 vom 28.
April 2005 Werbungskosten in Höhe von insgesamt € 3.444,48 anerkannt.
Das im Kalenderjahr 2004 erzielte Einkommen hat laut Einkommensteuerbescheid
2004 € 8.207,16 und die darauf entfallende Einkommensteuer vor Abzug der
Absetzbeträge € 1.052,82 betragen. Nach Abzug aller Absetzbeträge
hat sich ein Steuerbetrag von - € 1.226,18 ergeben, von dem
gemäß
§ 33 Abs. 8 EStG 1988 € 1.116,18 nicht
erstattungsfähig und € 110,-- erstattungsfähig waren. Nach
Berücksichtigung der Steuern, die auf die sonstigen Bezüge entfallen
sind, und der anrechenbaren Lohnsteuer lt. Lohnzettel hat sich letztlich eine
Abgabengutschrift von € 520,36 ergeben.
Begründend wurde zum
Einkommensteuerbescheid 2004 ausgeführt, dass von den geltend gemachten
Werbungskosten für Telefon (Handy) u.dgl. Privatanteile im Betrag von
€ 266,67 ausgeschieden worden sind. Von den geltend gemachten
Werbungskosten für Computer u.dgl. wurden Privatanteile im Betrag von
€ 210,28 ausgeschieden. Die vom Bw geltend gemachten Aufwendungen seien um
erhaltenen steuerfreie Zuschüsse bzw. Fördermittel zu kürzen
gewesen. Die pauschal mit € 50,-- monatlich anzuerkennenden
Unterhaltsleistungen seien grundsätzlich bis zum 15. Lebensjahr des Kindes
anzuerkennen. Das amtliche Kilometergeld betrage € 0,356 und dürfe
nicht aufgerundet werden.
Gegen den
Einkommensteuerbescheid 2004 hat der Bw daraufhin Berufung eingebracht und diese
wie folgt begründet:
Der Bw habe im Jahr 2003 €
13.398,-- verdient und die Arbeitnehmerveranlagung habe für das Jahr 2003
eine Gutschrift in Höhe von € 1.552,05 ergeben. Obwohl der Bw im Jahr
2004 € 11.786,64, also weniger als im Jahr 2003 verdient und mehr Ausgaben
als im Jahr 2003 gehabt habe, habe die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr
2004 nur eine Gutschrift in Höhe von € 520,36 ergeben. Der Bw sei
Alleinverdiener und bei der Berechnung der Einkommensteuer seien die
Werbungskosten und Sonderausgaben nicht ganz berücksichtigt worden und
deswegen sei die Einkommensteuer nicht richtig bemessen. Der Bw ersucht daher um
neue Berechnung der Einkommensteuer nach der von ihm in der Berufung
vorgenommenen Aufstellung. Er ersucht abschließend die aufgelisteten
Werbungskosten und Sonderausgaben zu berücksichtigen, die Einkommensteuer
neuerlich mit höchstens 21 % zu berechnen und den mit 31 % berechneten Teil
(€ 937,16) aufzuheben.
Nach Durchführung eines
weiteren Vorhalteverfahrens wurde der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom
21. Juni 2005 teilweise stattgegeben und Werbungskosten in Höhe von
insgesamt € 4.231,70 anerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass
mit dem amtlichen Kilometergeld sämtliche mit dem Betrieb des
Kraftfahrzeuges zusammenhängenden Aufwendungen einschließlich
Autobahnvignette sowie Maut- und Parkgebühren abgegolten seien. Die geltend
gemachten Werbungskosten in Höhe von € 2.002,-- seien
aktivierungspflichtiger Herstellungsaufwand und könnten daher nur verteilt
auf die Nutzungsdauer abgesetzt werden. Die (anteilige) AfA sei
berücksichtigt worden. Von den geltend gemachten Werbungskosten für
Computer u.dgl. seien Privatanteile im Betrag von € 621,21
(zusätzlich) ausgeschieden worden. Die Berechnung der Einkommensteuer
stellt sich nunmehr wie folgt dar: Das Einkommen hat sich auf € 7.554,94
verringert, die Steuer vor Abzug der Absetzbeträge hat sich dementsprechend
ebenfalls auf nunmehr € 808,78 verringert, die Steuer nach Abzug aller
Absetzbeträge hat ebenso wie im Erstbescheid einen Negativbetrag ergeben.
Nach Berücksichtigung des Arbeitnehmerabsetzbetrages im Sinne des § 33
Abs. 8 EStG 1988, der Steuern, die auf die sonstigen Bezüge entfallen sind
und der anrechenbaren Lohnsteuer lt. Lohnzettel wurde die Einkommensteuer wie im
Erstbescheid mit - € 520,36 festgesetzt. Die aus der teilweisen Stattgabe
resultierende Abgabengutschrift hat somit € 0,-- betragen.
Mit Schriftsatz vom 28. Juni
2005 hat der Bw inhaltlich die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz beantragt. Gleichzeitig hat er eine weitere Begründung
dieses Antrages im August 2005 angekündigt.
Im Oktober 2005 hat der Bw
weiters bekannt gegeben, dass es seine Berufung aufrecht erhalte, da die
Werbungskosten, Kilometergeldes und andere Kosten nicht richtig
berücksichtigt worden seien. Eine weitere Ergänzung der Berufung wird
für die nächsten Tage angekündigt.
Die Berufung wurde letztlich am
18. Jänner 2006 der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vorgelegt.
Hiezu
wurde erwogen:
Voranzustellen ist, dass das Einkommensteuerrecht folgende
Grundformen der
Steuererhebung kennt:
a) die Veranlagung
nach näherer Anordnung des § 39 EStG 1988 und
ab 1994 insbesondere auch der Arbeitnehmer nach
jener des § 41 EStG 1988.
b) den
Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer
§§ 47 ff EStG 1988), von bestimmten Kapitalerträgen
(Kapitalertragsteuer §§ 93 ff EStG 1988) und in besonderen Fällen
der beschränkten Steuerpflicht ( §§ 99 bis 101 EStG 1988). (Vgl.
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, TZ 4 zu § 2).
Außer Streit gestellt
werden kann, dass der Bw
ausschließlich Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit nach
§ 2 Abs. 3 Z. 4 iVm. 25 EStG 1988 bezogen hat.
BeiEinkünften aus
nichtselbständiger Arbeit (§ 25) wird die Einkommensteuer nach §
47 Abs. 1 EStG 1988 durch Abzug vom
Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), wenn im Inland eine Betriebsstätte
(§ 81) des Arbeitgebers besteht. Besteht das Einkommen nur aus
lohnsteuerpflichtigen Einkünften, dann unterbleibt grundsätzlich eine
Veranlagung; an die Stelle der Veranlagung tritt dann als Erhebungsform der
Einkommensteuer der Abzug der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber.
Der Arbeitgeber hat nach §
78 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder
Lohnzahlung einzubehalten. Nach § 79 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 hat der
Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten
war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag
an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. Die Lohnsteuer wird
gemäß
§ 66 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 durch die Anwendung des
Einkommensteuertarifes (§ 33) auf das hochgerechnete Jahreseinkommen
ermittelt.
Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte
enthalten, so ist der Steuerpflichtige nach
§ 41 Abs. 1 EStG
1988 zu veranlagen, wenn
1. er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag
730 Euro übersteigt,
2. im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei
oder mehr lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug
gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind,
3. im Kalenderjahr Bezüge gemäß
§ 69
Abs. 2, 3, 5, 6, 7 oder 8 zugeflossen sind,
4. in einem Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr
berücksichtigte besondere Verhältnisse gemäß
§ 63 abs.
1 nicht in der ausgewiesenen Höhe zustehen,
5. der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der
Alleinerzieherbetrag berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht
vorlagen.
§ 39 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.
Liegen die Voraussetzungen des
Abs. 1 nicht vor, so erfolgt nach § 41
Abs. 2 EStG 1988 eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen.
Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des
Veranlagungszeitraumes gestellt werden. § 39 Abs. dritter Satz ist
anzuwenden.
Mit der Veranlagung auf Antrag
kann der Steuerpflichtige Werbungskosten, Sonderausgaben oder
außergewöhnliche Belastungen auch nachträglich geltend machen,
wenn solche Ausgaben im Rahmen des Lohnsteuerabzuges nicht berücksichtigt
wurden. Der Arbeitnehmer wird eine Veranlagung auch dann beantragen, wenn die
Summe der anderen Einkünfte einen Verlust ergeben (Verlustveranlagung) oder
der Arbeitnehmerabsetzbetrag zu einer negativen Einkommensteuer führt.
(Vgl. Doralt , Einkommensteuergesetz, TZ 11 zu § 41).
Im
gegenständlichen Fall wurde durch die Abgabe der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2004 ein
Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer
2004 gemäß
§ 41 Abs. 2 EStG 1988 gestellt und zwar
zur nachträglichen Geltendmachung von
Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen
Belastungen.
Zusätzlich führt
der Arbeitnehmerabsetzbetrag beim Bw zu einer negativen
Steuer.
Der 3. Teil des EStG 1988
beinhaltet die Tarifbestimmungen, zu denen insbesondere die Bestimmungen
über die allgemeinen Steuersätze und Steuerabsetzbeträge des
§ 33 zählen. Dabei regelt § 33 Abs. 8 EStG 1988 die Fälle,
in denen die Einkommensteuer nach Abzug der in Frage kommenden
Absetzbeträge nach Abs. 1 und 2 negativ ist.
Ist die nach Abs. 1 und 2 errechnete Einkommensteuer
negativ, so sind nach § 33 Abs. 8
EStG 1988
- der Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind
(§ 106 Abs. 1) oder der Alleinerzieherabsetzbetrag in Höhe von
höchstens 364 Euro sowie
- bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den
Arbeitnehmerabsetzbetrag haben, 10 % der Werbungskosten im Sinne des § 16
Abs. 1 Z. 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und der Werbungskosten im
Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 4 und 5, höchstens aber 110 Euro
jährlich,
gutzuschreiben. Die Gutschrift
ist mit der nach Abs. 1 und 2 berechneten negativen Einkommensteuer begrenzt und
hat im Wege der Veranlagung oder gemäß
§ 40 zu erfolgen. Der
Kinderabsetzbetrag bleibt bei der Berechnung der Steuer außer
Ansatz.
Der
Staffeltarif und die Absetzbeträge können bei niedrigem Einkommen eine
negative Steuerschuld ergeben. Eine
Gutschrift ist mit der nach § 33
Abs. 1 und 2 EStG 1988 berechneten negativen Einkommensteuer
begrenzt.
Bei mindestens einem Kind im Sinne des §
106 Abs. 1 EStG 1988 ist insoweit der
Alleinverdienerabsetzbetrag oder
Alleinverdienerabsetzbetrag
gutzuschreiben.
Gutzuschreiben sind weiters
10 % der Werbungskosten im Sinne des § 16
Abs. 1 Z. 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen)
und des § 16 Abs. 1 Z. 4 und Z. 5
bei Steuerpflichtigen mit Anspruch auf den
Arbeitnehmerabsetzbetrag. Werbungskosten nach § 16 Abs. 1 Z. 3 lit.
a sind Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen sowie
Betriebsratsumlagen; letztere sind jedoch nicht gutzuschreiben. Werbungskosten
nach § 16 Abs. 1 Z. 4 und 5 sind Pflichtbeiträge zur gesetzlichen
Sozialversicherung und ähnliche Beiträge sowie
Wohnbauförderungsbeiträge. Die
Gutschrift ist allerdings mit € 110,-- jährlich
beschränkt. In § 33 Abs. 8 EStG 1988 nicht genannte
Absetzbeträge führen zu keiner Gutschrift. Sie mindern nur eine
positive, errechnete Steuer. (Vgl. auch Doralt, Einkommensteuergesetz, TZ 64 und
65 zu § 33)
Zu diesen Ausführungen
sind nun die wichtigsten Eckdaten des Einkommensteuerbescheides 2004 und die
Vergleichsdaten des Einkommensteuerscheides 2003 darzustellen:
|
|
2004
|
2003
|
steuerpfl. Bezüge lt.
Lohnzettel
|
11.786,64
|
13.398,08
|
Werbungskosten
|
-
3.444,48
|
-6.352,07
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
8.342,16
|
7.046,01
|
Einkommen nach Abzug der
Sonderausgaben
|
8.207,16
|
6.911,01
|
Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge
|
1.052,82
|
686,91
|
Allgemeiner
Absetzbetrag
|
-1.264,--
|
-
628,45
|
Alleinverdienerabsetzbetrag
|
-
364,--
|
-
364,--
|
Unterhaltsabsetzbetrag
|
-
306,--
|
-127,50
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-
291,--
|
-
291,--
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-
54,--
|
-
54,--
|
Steuer nach Abzug aller
Absetzbeträge
|
-
1.226,18
|
-
778,04
|
davon nicht
erstattungsfähig gem. § 33 (8) EStG 1988
|
1.116,18
|
668,04
|
davon erstattungsfähig
gem. § 33 (8) EStG 1988: Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-
110,--
|
-
110,--
|
Steuer
nach Abzug der Absetzbeträge
|
-
110,--
|
-
110,--
|
Steuer sonstige
Bezüge
|
78,23
|
76,44
|
Einkommensteuer
|
-
31,77
|
-
33,56
|
Anrechenbare
Lohnsteuer lt. Lohnzettel
|
-
488,59
|
-
1.518,49
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
-
520,36
|
-
1.552,05
Zu diesen Daten ist
festzuhalten, dass der Bw sowohl 2003 als auch
2004 ein Einkommen erzielt hat, welches nach Anwendung der in § 33
Abs. 1 EStG 1988 vorgesehenen Steuersätze zunächst eine positive
Steuer, nach Berücksichtigung der
in § 33 Abs. 2 EStG 1988 vorgesehenen und im Falle des Bw zu
berücksichtigenden
Absetzbeträge aber eine
negative Steuerschuld ergeben hat.
Dies hat zur Folge gehabt, dass dem Bw die
gesamte von seinem Arbeitgeber einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer,
deren Höhe sich aus dem vom Arbeitgeber dem Finanzamt übermittelten
Lohnzettel ergibt, in beiden Jahren zur Gänze gutzuschreiben war.
Hiebei ist die Höhe der negativen Steuerschuld völlig unerheblich, da
tatsächlich nicht mehr gutgeschrieben werden kann als zuvor vom Arbeitgeber
an Lohnsteuer einbehalten und abgeführt wurde.
Wie aus der Aufstellung
ersichtlich ist, hat der Arbeitgeber im Jahr 2003 € 1.518,59 an Lohnsteuer
einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, im Jahr 2004 wurden hingegen
nur € 488,59 vom Arbeitgeber einbehalten und an das Finanzamt
abgeführt. Die vom Bw in der
gegenständlichen Berufung angesprochene Differenz zwischen den in den
Jahren 2003 und 2004 vom Finanzamt letztlich ausgezahlten Abgabengutschriften
resultiert daher im wesentlichen aus der unterschiedlichen Höhe der in
diesen beiden Jahren vom Arbeitgeber einbehaltenen und abgeführten
Lohnsteuer.
Die Tatsache, dass sich im
Falle des Bw in den Jahren 2003 und 2004 nach Berücksichtigung des
Steuertarifes und der Absetzbeträge eine negative Steuerschuld ergeben hat,
hat nicht nur zur Folge gehabt, dass ihm die gesamte während dieser Jahren
einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer wieder gutgeschrieben wurde, sondern
dass er darüber hinaus eine Gutschrift im Rahmen des § 33 Abs. 8 EStG
1988 erhalten hat.
Dazu ist festzuhalten, dass im
gegenständlichen Fall der Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von
€ 364,-- mangels Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 nicht
gutgeschrieben werden kann. Ein Kind gilt dann als Kind im Sinne des § 106
Abs. 1 EStG 1988, wenn dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)partner mehr als
sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z. 3
lit a EStG 1988 für das Kind zusteht. Laut der Aktenlage steht dem Bw der
Kinderabsetzbetrag nicht zu. Berücksichtigt wurde aber im
gegenständlichen Fall sehr wohl - aufgrund des bestehenden Anspruches
auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag sowie des Vorliegens von Werbungskosten im
Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 4 EStG 1988 - eine Negativsteuer im
Höchstausmaß von € 110,--.
Zusammenfassend ist daher
festzuhalten, dass dem Bw im gegenständlichen Fall die vom Arbeitgeber
einbehaltene Lohnsteuer zur Gänze gutgeschrieben wurde und dass er
zusätzlich eine Gutschrift von Steuerbeträgen (Negativsteuer) nach
§ 33 Abs. 8 EStG 1988 in dem für ihn höchst möglichen
Maß gutgeschrieben erhalten hat. Eine darüberhinausgehende
Steuergutschrift hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen, sodass auch bei
Anerkennung höherer Werbungskosten im Streitjahr 2004 eine höhere
Steuergutschrift nicht erreicht werden könnte. Auch ein Vergleich des
Erstbescheides und der Berufungsvorentscheidung zeigt die Richtigkeit dieser
Ausführungen auf, da die Höhe der festgesetzten Steuergutschrift -
trotz Anerkennung höherer Werbungskosten in der Berufungsvorentscheidung -
unverändert geblieben ist. Ein Eingehen auf die Anerkennung bzw.
Nichtanerkennung der geltend gemachten Werbungskosten im Zuge der
Berufungsentscheidung erübrigt sich daher, weil die Berücksichtigung
zusätzlicher Werbungskosten keine weitere Erhöhung der
Steuergutschrift bewirken kann. Die geltend gemachten Sonderausgaben wurden
bereits im Erstbescheid zur Gänze anerkannt.
Die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2004 wird somit als unbegründet
abgewiesen.
Salzburg, am
3. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0036-S/06
- Stammnummer
- 20674
- Gültig
- 03.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF