Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1552-W/05
Zurückweisung eines Vorlageantrages
geltende FassungSonstiger BescheidRV/1552-W/05vom 02.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über den Vorlageantrag des Bw., W.,S-Straße, vom
3. Juni 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 21. und
22. Bezirk vom 11. Juni 2002 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2001 entschieden:
Der
Vorlageantrag wird gemäß
§ 273 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als nicht fristgerecht
eingebracht zurückgewiesen.
Begründung
Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ist
datiert mit 11. Juni 2002. In der am 1. Juli 2002 fristgerecht dagegen erhobenen
Berufung rügte der Berufungswerber (Bw.) die seiner Ansicht nach unrichtige
Versteuerung einer im Streitjahr bezogenen Pensionsentfertigung und beantragte
die Anwendung der Bestimmung des § 124 b EStG 1988 idF des
Budgetbegleitgesetzes 2001.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 25.
März 2003, zugestellt durch Hinterlegung am 27. März 2003,
als unbegründet abgewiesen und in der Begründung ausgeführt, ein
Erstattungsantrag sei beim Betriebsfinanzamt einzubringen.
Der in weiterer Folge eingebrachte Erstattungsantrag,
datiert mit 17.3.2003, wurde jedoch mit Bescheid vom 27.3.2003 abgewiesen, da
ein Veranlagungsverfahren erfolgt sei bzw zu erfolgen habe. Zusätzlich
wurde angemerkt, im vorliegenden Fall handle es sich um keine Pensionsabfindung,
sondern um den Vergleich eines strittigen Anspruches. Vergleichszahlungen seien
aber gemäß
§ 67 Abs. 8 EStG 1988 im Kalendermonat der Zahlung zu
erfassen, dabei sei nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne
des § 62 Z 3, 4, und 5 ein Fünftel steuerfrei
zu belassen.
Die dagegen erhobene Berufung wurde sowohl in erster als
auch in zweiter Instanz als unbegründet abgewiesen.
Mit Schreiben vom 9.5.2005 wurde dem Bw. eine
Begründung zur Berufungsvorentscheidung vom 25.3.2003 nachgereicht und
darauf hingewiesen, dass nach Zustellung dieser Begründung innerhalb eines
Monats ein Vorlageantrag gestellt werden könne.
Am 2.6.2005 beantragte der Bw. Vorlage seiner Berufung zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde erster Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen
an:
Der
Einkommensteuerbescheid 2001 ist datiert mit 11.6.2002.
Innerhalb
offener Frist wurde vom Bw. dagegen berufen.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 25.3.2003, zugestellt durch Hinterlegung am
27.3.2003, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Mit
Schreiben vom 9.5.2005 wurde dem Bw. eine Begründung zur
Berufungsvorentscheidung vom 25.3.2003 nachgereicht.
Am
2.6.2005 langte beim Finanzamt ein Vorlageantrag
ein.
Dieser Sachverhalt gründet sich auf die
im Akt befindlichen Unterlagen, ist insoweit unstrittig und war rechtlich wie
folgt zu beurteilen:
Gemäß
§ 245 Abs. 1 BAO beträgt die
Berufungsfrist einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass
noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Berufungsfrist
nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass
die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf
gesetzt.
Nach Abs. 2 leg. cit. wird durch einen Antrag auf
Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung
(§93 Abs. 3 lit. a) der Lauf der Berufungsfrist gehemmt.
Gemäß
§ 276 Abs. 2 BAO kann gegen einen
Bescheid, der wie eine Entscheidung über die Berufung wirkt
(Berufungsvorentscheidung), innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt
werden (Vorlageantrag).
Nach § 276 Abs. 4 BAO ist auf das Recht zur Stellung
eines Vorlageantrages in der Berufungsvorentscheidung hinzuweisen. § 93
Abs. 4 bis 6, § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 4, § 249
Abs. 1, § 255, § 256 sowie § 273 Abs. 1 sind sinngemäß
anzuwenden.
Entsprechend der Bestimmung des § 273 Abs. 1 BAO hat
die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn
die Berufung
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Die Begründung des Einkommensteuerbescheides 2001
enthält den Hinweis, dass ein Erstattungsantrag beim Betriebsfinanzamt
eingebracht werden muss. Eine Ankündigung im Sinne des § 245 Abs. 1
zweiter Satz enthält der Bescheid jedoch nicht. Nur dann würde aber
der Lauf der Berufungsfrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung
in Gang gesetzt werden, nicht aber im Fall einer unzureichenden Begründung.
In einem solchen Fall wäre allenfalls durch einen Antrag auf Mitteilung der
Begründung eine Hemmung des Fristenlaufes zu erwirken gewesen.
Da ein derartiger Antrag nicht gestellt wurde und der
Bescheid (die Berufungsvorentscheidung) selbst keine Ankündigung, dass noch
eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, enthält, begann die
Berufungsfrist (Vorlageantragsfrist) am 27.3.2003 zu laufen und endete am
28.4.2004, da der 27.4.2003 auf einen Sonntag fiel.
Der am 2.6.2005 bei der Behörde eingebrachte
Vorlageantrag war somit verspätet und als solcher in Anwendung der
Bestimmung des § 273 Abs. 1 lit b BAO als verspätet
zurückzuweisen.
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist gemäß
§ 291 BAO
ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das
Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu
erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt
unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss -
abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Wien, am 2.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
BerufungsfristAntrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden BegründungVorlageantragnicht fristgerechtHemmung des Fristenlaufes
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/1552-W/05
- Stammnummer
- 20644
- Gültig
- 02.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF