Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0016-Z3K/03
Zollbefreiung für Heiratsgut
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0016-Z3K/03vom 01.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Dr. Klaus
Bender, Rechtsanwalt, 68161 Mannheim, S 1, 5 (Breite Straße), vom
13. Jänner 2003 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes
Villach vom 12. Dezember 2002, GZ. 425/07071/2002, betreffend
Abweisung eines Antrages auf Eingangsabgabenbefreiung nach der ZollBefrVO
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Bf. ist türkische Staatsangehörige und seit
ihrer Eheschließung im Jahr 1985 in der Europäischen Union
(Deutschland) mit Hauptwohnsitz ansässig. Am 6. September 2001 wurde die
Bf. beim Zollamt Villach mit dem Autoreisezug aus der Türkei kommend einer
Eingangskontrolle unterzogen und dabei festgestellt, dass sie sechs unverzollte
goldene Armreifen mitführte. Mit vereinfachter Strafverfügung
gemäß
§ 146 Finanzstrafgesetz (FinStrG) wurde die Bf. vom
Zollamt Villach als Finanzstrafbehörde I. Instanz des Schmuggels
gemäß
§ 35 Abs. 1 FinStrG für schuldig befunden und eine
Geldstrafe von S 1.400.-- und der Verfall der Armreifen ausgesprochen. Da der
genannte Goldschmuck ein Hochzeitsgeschenk des Schwiegervaters der Bf.
darstellte, beantragte sie dafür mit Eingabe vom 19. März 2002 beim
Zollamt Villach die Eingangsabgabenbefreiung als Heiratsgut.
Mit Bescheid des Zollamtes Villach vom 18. September 2002,
GZ. 425/01721/2002, wurde dieser Antrag auf Eingangsabgabenbefreiung abgewiesen
und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die im Artikel 14 der
Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das
gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (Zollbefreiungsverordnung, ZBefrVO)
genannte Antragsfrist von vier Monaten zwischen Zeitpunkt der
Eheschließung und Antragstellung bereits verstrichen war.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom 26.
September 2002 Berufung erhoben und ausgeführt, dass die Entscheidung des
Zollamtes Villach in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu beanstanden
sei. Sie hätte bei ihrer Eheschließung im Jahr 1985 nicht wissen
können, dass sie 2002 durch das Staatsgebiet von Österreich reisen
würde. Hinzu komme, dass sie die Rechtsordnung der Republik Österreich
nicht kenne bzw. gekannt habe. Eine solche Anforderung würde die Grenzen
jedweder Zumutbarkeit übersteigen.
Mit Berufungsvorentscheidung (BVE) vom 12. Dezember 2002,
GZ. 425/07071/2002, wies das Zollamt Villach die Berufung als unbegründet
ab und verwies neben den sonstigen Formalvoraussetzungen der Artikel 11 und 12
ZBefrVO wieder auf die im Artikel 14 ZBefrVO genannte Antragsfrist von vier
Monaten. Weiters wurde ausgeführt, dass die Republik Österreich mit 1.
Jänner 1995 der Europäischen Union beigetreten sei und ab diesem
Zeitpunkt das Zollrecht der Europäischen Union zu vollziehen habe. Die Bf.
habe sich daher nicht auf der Durchreise durch Österreich befunden, sondern
sich der Eingangsabfertigung in die Europäische Union
gestellt.
Gegen diese BVE hat die Bf. mit Eingabe vom 13. Jänner
2003 binnen offener Frist Beschwerde erhoben und zur Sache ausgeführt, dass
die Bf. zum Zeitpunkt ihrer Eheschließung im Jahr 1985 nicht voraussehen
konnte, dass sie im Jahr 2001 einmal über das Staatsgebiet der Republik
Österreich reisen würde und Österreich mit 1. Jänner 1995
der Europäischen Gemeinschaft beitreten würde. Auch könne von
einer einfachen Türkin, die die deutsche Sprache praktisch nicht beherrsche
nicht verlangt werden, dass sie die Zollgesetze sämtlicher Länder
studiere, durch die sie einmal reisen müsse. Das Zollrecht der
Europäischen Gemeinschaft werde von der Zollverwaltung der Bundesrepublik
Deutschland völlig anders gehandhabt und von vorn herein als
selbstverständlich akzeptiert, dass eine verheiratete Türkin ihren
Heiratsschmuck mit sich trage, wie dies bei einem Ehering von Inländern der
Fall sei.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Zu den formalen und materiellrechtlichen Voraussetzungen
der Eingangsabgabenbefreiung für Heiratsgut wird auf die Bestimmungen der
Artikel 11 ff. ZBefrVO und die dazu im Bescheid des Zollamtes Villach vom 18.
September 2002, GZ. 425/01721/2002, und der BVE des Zollamtes Villach vom 12.
Dezember 2002, GZ. 425/07071/2002, ergangenen Ausführungen verwiesen.
Diesen inhaltlichen Ausführungen schließt sich der Unabhängige
Finanzsenat als Rechtsmittelbehörde an.
Der angefochtene Bescheid ist aber aus anderen, von der Bf.
nicht geltend gemachten Gründen aufzuheben.
Das gemeinschaftliche Zollrecht sieht grundsätzlich
die Möglichkeit vor, die zollrechtliche Behandlung einer Ware in einem
beliebigen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchführen zu lassen.
Zweckmäßigerweise wird es sich dabei häufig um jenen
Mitgliedstaat handeln, über dessen Grenze die Einfuhr in die
Europäische Union erfolgt.
Eine Beschränkung dieses Wahlrechts ist unter anderem
im Artikel 128 ZBefrVO dahingehend normiert, dass in jenen Fällen, in denen
die Befreiung von den Eingangsabgaben von einer bestimmten Verwendung der Waren
durch den Empfänger abhängt, diese Befreiung nur von den
zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gewährt werden kann, auf
dessen Gebiet die Waren der Verwendung zugeführt werden
sollen.
Im Artikel 15 ZBefrVO wird für die als Heiratsgut
abgabenfrei belassenen Waren eine Verwendungspflicht insoweit normiert, dass vor
Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme des Antrags auf
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr die Waren, für
die die Befreiung nach Artikel 11 gewährt wurde, ohne vorherige
Unterrichtung der zuständigen Behörden weder verliehen,
verpfändet, vermietet, veräußert oder überlassen werden
dürfen.
Die Bf. hat ihren normalen oder gewöhnlichen Wohnsitz
im Sinne der Zollbestimmungen unbestritten in Deutschland, weshalb auch davon
auszugehen ist, dass die verfahrensgegenständlichen Schmuckwaren zur
weiteren Verwendung am Wohnsitz der Bf. in Deutschland bestimmt sind. Die
Überprüfung der Einhaltung der im Artikel 128 ZBefrVO normierten
Verwendungspflicht kommt daher einer deutschen Zollbehörde zu, welche damit
aber auch zur Feststellung der Eingangsabgabenfreiheit zuständig ist. Die
antragsgemäße Befassung des Zollamtes Villach kann diese zwingende
Zuständigkeitsnorm nicht durchbrechen. Die finanzstrafrechtliche
Zuständigkeit des Zollamtes Villach bleibt davon allerdings
unberührt.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen örtlicher
Unzuständigkeit des Zollamtes Villach aufzuheben.
Klagenfurt,
am 1. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 14 ZBefrVO, VO 918/83, ABl. Nr. L 105 vom 23.04.1983 S. 1
- Art. 128 ZBefrVO, VO 918/83, ABl. Nr. L 105 vom 23.04.1983 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0016-Z3K/03
- Stammnummer
- 20643
- Gültig
- 01.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF