Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0111-I/04
Ratengesuch bei Gefährdung der Abgabeneinbringung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0111-I/04vom 01.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch T.GmbH, vom
11. Februar 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes I. vom
16. Jänner 2004 betreffend Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw.), ein seit Ende 2005 im Ruhestand befindlicher Arzt,
stellte am 17. 12. 2003 ein Zahlungserleichterungsansuchen, worin er unter
Hinweis auf die aufrechte Ratenbewilligung laut Bescheid vom 17. 1. 2003 um
"Streckung des bisherigen Ratenplanes bis zum 31. 12. 2004" bzw.
Herabsetzung der bewilligten Monatsraten von 4.500 € auf
2.200 € ersuchte. Dazu brachte der Bw. sinngemäß vor, dass
die von ihm erhobene Verfassungsgerichtshof- bzw.
Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen die Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion für Tirol vom 12. 7. 2002 betreffend
Einkommensteuer 1993 bis 1996 noch unerledigt sei. Der Bw. habe den
beabsichtigten Verkauf seiner Ordination aufgrund der schwachen Nachfrage auf
dem Immobilienmarkt noch nicht realisieren können. Derzeit wäre eine
Veräußerung nur zu einem Preis "nahe einer
Vermögensverschleuderung" möglich. Laut Auskunft des steuerlichen
Vertreters sei mit einer Entscheidung über die VfGH-Beschwerde bis Ende
April 2004 zu rechnen.
Das Finanzamt
erledigte dieses Ratengesuch mit Bescheid vom 16. 1. 2004 in der Weise, dass es
dem Bw. die Abstattung des Abgabenrückstandes in Form von 11 Monatsraten zu
je 4.500 € beginnend ab Februar 2004 zuzüglich einer
Abschlusszahlung von 46.475,30 € bewilligte. Aufgrund der
Rückstandshöhe und der laufenden Einkommensteuervorauszahlungen
stellten diese Zahlungsmodalitäten das "größtmögliche
Entgegenkommen" dar.
In der dagegen
erhobenen Berufung vom 11. 2. 2004 wiederholte der Bw. seinen Standpunkt, wonach
ihm die Veräußerung seiner Ordination trotz intensiver
Bemühungen noch nicht gelungen sei. Ergänzend führte er aus, dass
die Ordination hypothekarisch belastet sei und kein weiteres
belastungsfähiges Vermögen vorhanden sei. Eine Kreditaufnahme sei
somit nahezu ausgeschlossen, die Beschaffung einer Bankgarantie unrealistisch.
Eine Gefährdung der Abgabeneinbringung sei dennoch nicht gegeben, weil es
sich bei der grundbücherlichen Belastung der Ordination um eine so genannte
"Kautionshaftung" im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Bw. als
Gesellschafter-Geschäftsführer des K. handle, weshalb "de facto
keine Rückzahlungsverpflichtung besteht". Der Abgabenrückstand sei
hauptsächlich auf eine abgabenbehördliche Prüfung der Jahre 1993
bis 1996 zurückzuführen, bei der von der Abgabenbehörde eine
Rechtsansicht vertreten worden sei, die laut "Gutachten eines Univ. Prof."
zur Folge habe, dass zwar die Einnahmen versteuert würden, aber die
Ausgaben unberücksichtigt blieben. Dies habe trotz permanenter Vorsorge zur
gegenwärtigen wirtschaftlichen Dispositionsunfähigkeit des Bw.
geführt, der durch die Nichtbewilligung der beantragten Raten
wirtschaftlich erheblich belastet werde.
Das Finanzamt
legte die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz unmittelbar zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des
Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine
vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch
auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden
Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.
Nach dieser
Gesetzesstelle setzt die Bewilligung einer Zahlungserleichterung - neben
einem entsprechenden Antrag - voraus, dass die sofortige (volle)
Abgabenentrichtung eine erhebliche Härte darstellt. Zudem darf die
Einbringung der Abgabe nicht gefährdet sein. Bei Vorliegen dieser
Voraussetzungen steht es im Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte
Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten
Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern
der Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen (zB VwGH 18. 6. 1993,
91/17/0041).
Die
gegenständliche Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit
Beschluss vom 24. 2. 2004, B ..../.., über nachträglichen
Antrag iSd § 87 Abs. 3 VfGG gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an
den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Der Umstand, dass der Bw. eine Beschwerde
an die Höchstgerichte eingebracht hat und das diesbezügliche Verfahren
vor dem Verwaltungsgerichtshof noch anhängig ist, begründet nicht die
gewünschte Zahlungserleichterung, weil einem mit dem Vollzug des
angefochtenen Verwaltungsaktes verbundenen unverhältnismäßigen
Nachteil bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 85 Abs. 2 VfGG
bzw. § 30 Abs. 2 VwGG durch das Rechtsinstitut der Zuerkennung
der aufschiebenden Wirkung abzuhelfen wäre (VwGH 24. 2. 1993,
91/13/0200).
Die
Berufungsausführungen in Bezug auf die steuerlichen Konsequenzen des von
der Abgabenbehörde im Gefolge der erwähnten Betriebsprüfung
vertretenen Rechtsstandpunktes verhelfen der Berufung ebenfalls nicht zum
Erfolg, weil es aus der Sicht des § 212 BAO nicht darauf ankommt, wie
der Abgabenrückstand entstanden ist.
Aus dem letzten
Satz des § 212 Abs. 1 BAO ergibt sich, dass es der mit einem
Zahlungserleichterungsansuchen befassten Abgabenbehörde frei steht,
Zahlungserleichterungen losgelöst von den Vorstellungen des Antragstellers
ohne Bindung an den gestellten Antrag zu gewähren (VwGH 24. 9. 2003,
2003/13/0084). Das Finanzamt hat von dieser gesetzlichen Möglichkeit
Gebrauch gemacht, indem es dem Bw. höhere Raten als von ihm beantragt
bewilligt hat. Zwar wurde das Vorliegen einer Gefährdung der
Abgabeneinbringung von der Abgabenbehörde erster Instanz nicht explizit
behauptet, doch wurde in der Begründung des angefochtenen Bescheides
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Höhe des
Abgabenrückstandes und die laufend zu entrichtenden
Einkommensteuervorzahlungen keine niedrigeren als die bewilligten Raten
zuließen. Somit ist das Finanzamt erkennbar von einer Gefährdung der
Abgabeneinbringung im Fall der antragsgemäßen Herabsetzung der Raten
ausgegangen.
Nach Ansicht
der Abgabenbehörde zweiter Instanz entspricht der in Berufung gezogene
Bescheid dem Gesetz: Der Bw. hat zwar ab März 2004 monatliche
Ratenzahlungen von 2.200 € geleistet und seine Zahlungen ab Mai 2005
auf 3.500 € pro Monat erhöht. Auch hat er im April und Juli 2005
stattdessen Beträge von jeweils 10.000 € entrichtet. Dessen
ungeachtet ist aber der Abgabenrückstand von rund 75.000 € im
Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Herabsetzung der Raten auf
mittlerweile fast 166.000 € angewachsen, weil die bisher geleisteten
Zahlungen für die Bedienung der laufenden Vorauszahlungen
einschließlich eines geordneten Rückstandsabbaues nicht ausreichten.
Auf die entstandenen weiteren Nachforderungen an Einkommensteuer (insbesondere
die Jahre 1999 bis 2001 betreffend) wird ebenfalls hingewiesen.
Der Beurteilung
der Gefährdung der Abgabeneinbringung ist der gesamte aktuelle
Abgabenrückstand zugrunde zu legen. Dabei sprechen die im Vergleich zum
aushaftenden Rückstand niedrigen Monatsraten, wie sie dem Bw. vorschweben,
eindeutig für eine derartige Gefährdung, weil diese gerade die
für den maßgeblichen Zeitraum zu entrichtenden
Einkommensteuervorauszahlungen abdeckten. Dazu kommt, dass der Bw. keine
Besicherung des Abgabenrückstandes angeboten, sondern selbst auf die
hypothekarische Belastung der vormaligen Ordinationsräumlichkeiten sowie
das Nichtvorhandensein sonstigen belastungsfähigen
Liegenschaftsvermögens hingewiesen hat. Im Übrigen sind der
bloßen Absichtserklärung, mit dem Erlös aus der
Veräußerung der ehemaligen Arztpraxis den Steuerrückstand
abzudecken, keine entsprechenden Schritte gefolgt. Vielmehr ist aktenkundig,
dass der Bw. die aus zwei getrennten Wohneinheiten bestandene Ordination in I.,
X-Gasse 4 c und 4 d mit Kaufverträgen vom 17. 3. 2005 und
25. 8. 2005 an Hr. G.E. und Fr. J.N. verkauft hat, ohne mit dem
Veräußerungserlös die Steuerschulden zu tilgen.
Abschließend
wird auf das noch unerledigte Ratengesuch vom 19. 5. 2005 hingewiesen,
worüber allerdings nicht von der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu
entscheiden war. Ob der in diesem Zahlungserleichterungsansuchen unterbreitete
Ratenplan unter Einbeziehung der aktuellen Einkommensteuervorauszahlungen
für 2005 und Folgejahre laut Bescheid vom 25. Mai 2005 die
abgabenbehördliche Zustimmung findet, wird vom Finanzamt zu prüfen
sein.
Somit war wie
im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 1. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0111-I/04
- Stammnummer
- 20623
- Gültig
- 01.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF