Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2161-W/05
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2161-W/05vom 31.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend erhöhte Familienbeihilfe
ab 1. Februar 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte für seine Kinder D,
geb. am 15.7.1985, und A, geb. am 15.2.1991, die erhöhte Familienbeihilfe
ab Februar 2005.
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt um Erstellung
von fachärztlichen Sachverständigengutachten.
Die beiden Kinder wurden am 17. Jänner 2005 untersucht
und dabei folgende Gutachten erstellt:
A
:
Anamnese:
Neurodermitis
seit Geburt, Verschlechterung bei psych. Stress, in d. kalten Jahreszeit und bei
Infekten. Allergietest wurde noch nicht durchgeführt, Elidel-Salbe wurde
nur kurzfristig angewendet.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Pflegesalben
Untersuchungsbefund:
13
Jahre alt, 43 kg, 163 cm, im guten AZ und EZ, Haut: generell extrem trocken,
mittelgr. Schuppung an d. VA bds u. US bds, Caput: OB, Pulmo: VA, Cor: HT rein,
rhythmisch, normofrequent, Abdomen: weich, indolent, keine path. Resist.
tastbar, Extermitäten: w.o. sonst OB
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
dem
Alter entsprechend
Relevante
vorgelegte Befunde:
2005-01-17
Dr.Z., EISENSTADT
Keine
Diagnose(n):
Neurodermitis
Richtsatzposition:
699 Gdb: 030% ICD: L20.8
Rahmensatzbegründung:
Wahl
dieser Pos. mit URS da Haut generell extrem trocken
Gesamtgrad
der Behinderung: 30 vH
voraussichtlich
mehr als 3 Jahre anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2005-02-21 von Z.M.
Arzt
für Allgemeinmedizin
zugestimmt
am 2005-02-24
Leitender
Arzt: E.K.
D
:
Untersuchung
am: 2005-01-17 18:00 Ordination
Anamnese:
Neurodermitis
seit d. 6 LM, Verschlechterung beim psych. Stress und in d. kalten Jahreszeiten.
Allerg. Tests wurden bisher nicht durchgeführt, Elidel bzw. Protopic-Salben
wurden bisher nicht verschrieben. Asthma bronch. seit 4. Lj, Verschlechterung in
d. Übergangs- und Pollensaison. Atemnot bei körperl. Belastung. HTL 5.
Klasse
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Pflegesalben,
Symbiocort b. Bed., Akupunktur, Homäopat. Medikamente
Untersuchungsbefund:
19
Jahre, 96 kg, 180 cm, im guten AZ und adipös. Haut: generell extrem
trocken, an d. UA, Händen, US bds gerötet und schuppig. Caput: OB,
Pulmo: VA, Cor.: HT rein, rythm, 72/min., RR 150/90, Abdomen: weich, indolent,
keine path. Resist. tastbar, Extremitäten: w.o. sonst OB
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
dem
Alter entsprechend
Relevante
vorgelegte Befunde:
2005-01-17
Dr.Z., EISENSTADT
Keine
Diagnose(n):
Neurodermitis
Richtsatzposition:
699 Gdb: 030% ICD: L20.8
Rahmensatzbegründung:
Wahl
dieser Pos. mit URS da die Haut generell extrem trocken, dabei diagn. und
therapeut. Möglichkeiten nicht ausgeschöpft.
Asthma
bronch.
Richtsatzposition:
285 Gdb: 020% ICD: J45.1
Rahmensatzbegründung:
Wahl
dieser Pos. mit ORS da Belastungsdyspnoe, aber keine Dauertherapie notwendig.
Gesamtgrad
der Behinderung: 30 vH
voraussichtlich
mehr als 3 Jahre anhaltend.
Ges.Grad
d. Behind: 30 %, da L1 durch L2 nicht erhöht wird.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2005-02-21 von Z.M.
Arzt
für Allgemeinmedizin
zugestimmt
am 2005-02-22
Leitender
Arzt: E.K.
Das Finanzamt erließ am 28. Februar 2005 einen
Bescheid und wies den Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe ab Februar 2005
für die Kinder D und A mit der Begründung ab, dass ein Kind nur als
erheblich behindert gilt, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50 % betrage.
Laut ärztlicher Bescheinigung betrage der Behinderungsgrad bei den
Söhnen nur 30 %.
Der Bw. erhob mit Schreiben vom 14. März 2005 Berufung
und führte dazu aus:
"Meine beiden
Söhne, D und
AG., leiden seit ihrer Geburt an
Neurodermitis.
D leidet
außerdem seit seinem 4. Lebensjahr noch an Asthma Bronchiale, wobei er
sich wöchentlich der Akkupunktur unterziehen muss. Zeitweilig muss auch
noch sowohl Intal und Sultanol als auch Berudial Inhalatoren verwendet werden
(Witterungs- und Stauballergie).
Beide Kinder
müssen mindestens 2 x täglich mit einer speziellen Pflegesalbe
eingecremt werden. Jeden 2. Tag erfolgt bei der Körperpflege ein Bad, wobei
ein spezielles Sojabadeöl beigemischt wird.
Es ist daher sowohl
von mir als auch von meiner Gattin die größte Sorgfalt einzuhalten,
um beiden Kindern eine Linderung der Krankheit hintanzustellen und die
Lebensqualität im noch erträglichen Masse zu
gewährleisten..."
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt um Erstellung
von weiteren Gutachten für die beiden Söhne des Bw.
Die Kinder wurden am 18. August 2005 untersucht und
folgende fachärztliche Sachverständigengutachten erstellt:
A
Untersuchung
am: 2005-08-18 13:30 Im Bundessozialamt Burgenland
Anamnese:
Die
Berufung ist erfolgt, da von Seiten der Eltern festgehalten wird, dass die Dauer
und die Intensität sowie der Pflegeaufwand beträchtlich seien. Die
Neurodermitis besteht seit Säuglingsalter. Die Betreuung erfolgt über
die Dermatologie im KH Rudolfstiftung seit Geburt an. Der Verlauf nimmt einen
schubhaften Charakter an, wobei als Triggerfaktoren die Heizperiode,
Stressfaktoren sowie während der Erntezeit die Staubbelastung zu nennen
ist. Die Behandlung basiert auf einer Basispflegesalbe mit Sojabadeöl und
eine Schubbehandlung mit Duschgel sowie Cortisonsalben. Der Gesamtverlauf ist im
Wesentlichen
unverändert, wenn die Jahre betrachtet werden. Durch die dauernde Pflege
scheint die Erkrankung im Griff zu sein.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): Pflegesalben, Soyaöl, Cortisonsalbe
für Schübe, Duschgel
Untersuchungsbefund:
AZ
und EZ gut, schlanker großgewachsener Knabe, athletischer Habitus,
proportioniert, Thoraxform oB, keine Einziehungen, Pulmo frei, VA, Neurologie
grob oB, Haut trocken, va an den Handflächen, derzeit keine Kratzspuren,
keine Lichenifikation, keine frischen Ekzemareale.
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
altersentsprechend,
1. HAK
Relevante
vorgelegte Befunde:
2005-08-18
KEINE BEFUNDE VORGELEGT
keine
Befunde vorgelegt
Diagnose(n):
Atopische
Dermatitis
Richtsatzposition:
699 Gdb: 030% ICD: L20.8
Rahmensatzbegründung:
Unterer
Rahmensatz bei milder aber chronischer Atopischer Dermatitis ohne Zeichen einer
Chronifizierung der Haut.
Gesamtgrad
der Behinderung: 30 vH
voraussichtlich
mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2005-08-18 von S.Z.
Facharzt
für Kinder- und Jugendheilkunde
zugestimmt
am 2005-09-05
Leitender
Arzt: E.K.
D
Untersuchung
am: 2005-08-18 13:30 Im Bundessozialamt Burgenland
Identität
nachgewiesen durch: Führerschein
Anamnese:
Die
Berufung erfolgt aufgrund der Tatsache, dass die Eltern seit Säuglingsalter
mit einer aufwendigen Pflege die trockene und chronische Hauterkrankung
behandeln. Zudem besteht ein Asthma seit dem 4. Lebensalter.
D
war im Vorschulalter auf der Stolzalpe auf Kur. Die Behandlung der Neurodermitis
wird über die Dermatologin an der Rudolfstiftung (Fr. OA. Dr.
J.) begleitet. Der Verlauf der Erkrankung
ist schubhaft. Die Triggerfaktoren sind Stress, Heizperiode, Erntezeit mit
Staubbelastung, sowie bestimmte Nahrungsmittel. Das Asthma bronchiale wurde
über die Anästhesistin und Akupunkteurin Dr.
C.D. betreut, derzeit erfolgt diese
Behandlung Fr. Dr. T.. Mit Benützung
der Prämedikation mit Symbicort ist eine körperliche Belastung
möglich (Fussball).
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Basispflegesalbe,
Sojabadeöl, Symbicort 1-3xtgl., Pulmicort bei Bedarf, Cortisonsalben bei
Bedarf
Untersuchungsbefund:
AZ
und EZ gut, großgewachsener athletischer Knabe, Pulmo frei, keine
Einziehungen, Pulmo frei, VA, Abdomen weich, im Niveau, keine Dolenz, Haut:
Erythem an beiden Unterarmen, trockener Hauttyp, va im Palmarbereich, keine
Lichenifikation, keine frischen Ekzemherde, keine Effloreszenzen, keine
Exkoriationen, Neurologie oB.
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
altersnetsprechend,
HTL
Relevante
vorgelegte Befunde:
2005-08-18
KEINE BEFUNDE VORGELEGT
keine
Befunde vorgelegt
Diagnose(n):
Atopische
Dermatitis
Richtsatzposition:
699 Gdb: 030% ICD: L20.8
Rahmensatzbegründung:
Unterer
Rahmensatz bei AD ohne Zeichen einer Chronifizierung und insgesamt stabilem
Hautzustand
Gesamtgrad
der Behinderung: 30 vH
voraussichtlich
mehr als 3 Jahre anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd
außerstande,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2005-08-18 von S.Z.
Facharzt
für Kinder- und Jugendheilkunde
zugestimmt
am 2005-09-05
Leitender
Arzt: E.K.
Das Finanzamt erließ am 12. September 2005 zwei
Berufungsvorentscheidungen und wies die Berufung betreffend den Sohn A und den
Sohn D mit folgender Begründung ab:
"Als erheblich
behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Im Zuge des
Berufungsverfahrens wurde bei Ihrem Sohn auf Grund der Krankheit eine
Behinderung von 30 vH ab 1.8.2005 festgestellt. Es besteht daher kein Anspruch
auf erhöhte Familienbeihilfe (§ 8 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz 1967)."
Der Bw. stellte fristgerecht den Antrag auf Vorlage seiner
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte im
Wesentlichen aus wie in seiner Berufung vom 14. März 2005.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG gilt ein Kind als
erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen,
soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung
sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden.
Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Nach § 8 Abs. 6 FLAG ist der Grad der Behinderung oder
die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 9.9.2004, 99/15/0250) ist von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit
für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Die beiden Söhne des Bw. wurden von zwei verschiedenen
Ärzten untersucht (Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt für
Kinder- und Jugendheilkunde), und zwar am 21. Februar 2005 und am 18. August
2005.
Beide Ärzte kamen in ihren schlüssigen Gutachten
übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass der Grad der Behinderung sowohl
für A als auch für D 30 v.H. beträgt.
Es kann daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung
angenommen werden, dass die Einstufung des Behinderungsgrades mit 30 v.H. mit
größter Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Gegebenheiten
entspricht.
Darauf hinzuweisen ist, dass in dem D betreffende Gutachten
auch berücksichtigt wurde, dass er zusätzlich an Asthma bronchiale
leidet.
Es sind somit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen
für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe (ab Februar 2005) weder
für A noch für D gegeben.
Ergänzend wird darauf
hingewiesen, dass bei einer Behinderung des Kindes von mindestens 25 % unter den
in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303, angeführten
Voraussetzungen die Möglichkeit besteht, die tatsächlichen für
das Kind geleisteten Mehraufwendungen im Rahmen der Arbeitnehmer- bzw.
Einkommensteuerveranlagung als außergewöhnliche Belastung ohne Abzug
eines Selbstbehaltes zu berücksichtigen.
Wien, am 31.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2161-W/05
- Stammnummer
- 20609
- Gültig
- 31.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF