Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0640-W/02
Werbungskosten einer Beamtin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0640-W/02vom 24.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der NN, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Oberwart betreffend Einkommensteuer 1997 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt (in S und €) zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw)
erzielt nichtselbständige Einkünfte als Beamtin. Gegen die
erklärungsgemäße Veranlagung zur Einkommensteuer für das
Jahr 1997 erhob die Bw Berufung und beantragte nachträglich das
Pendlerpauschale für die Strecke Wohnung - Dienstort (einfache Wegstrecke
163 km) in Höhe von 28.800 S [2.092,98 €], da ein
öffentliches Verkehrsmittel aufgrund des erhöhten Zeitaufwandes und
der Arbeitszeit (Nachtdienst, Wochenenddienst) nicht benutzt werden
könne.
Weiters beantragte die Bw die
Anerkennung von Reinigungskosten für die Dienstuniform in Höhe von
rund 100 S [7,27 €] pro Monat und aliquote Telefonkosten für die
dienstliche Benutzung des Mobiltelefons (pauschal 1000 S [72,67 €] pro
Jahr), welches z.B. für Anrufe betreffend Diensteinteilungen, etc.
benötigt werde.
Nach telefonischer
Rücksprache mit der Bw erließ das Finanzamt eine abweisende
Berufungsvorentscheidung.
Im Vorlageantrag gab die Bw an,
dass sie am Dienstort eine Wohnung und nicht nur einen Schlafplatz hatte. Dies
deshalb da sie die einzige weibliche Beamtin war die in Klingenbach Dienst
versah. Der Wohnsitz, Mittelpunkt der Lebensinteressen, war weiterhin in
Jennersdorf Die Verlegung des Dienstortes, an einen dem Wohnort näher
gelegten Dienstort, wurde vom Dienstgeber erst 1998 bewilligt.
Da die Versetzung aufgrund der
offenen Stellen und des Instanzenweges, nicht leicht war, wurde bei der Bw die
- unverheirateten zustehende - Frist für die doppelte
Haushaltsführung von einem halben Jahr überschritten. Da die Bw jedoch
nachweislich nur vorübergehend in Klingenbach tätig war (und die
Halbjahresfrist ohne ihr Verschulden überschritten wurde), ersuchte sie im
vorliegenden Einzelfall die Aufwendungen anzuerkennen und dem Berufungsbegehren
stattzugeben.
Weiters beantragte die Bw,
für die Zeit vom 7. Jänner 1997 bis 1. Juli 1997, in der die Bw in
Wien einen Kurs absolvierte, Tagesgelder in Höhe von S 43.200 S, (S
360 x 120 Tage) [= 3.139,47 €] abzüglich der ihr zugestandenen
Zuteilungsgebühr, als Werbungskosten. In dieser Zeit musste die Bw aufgrund
einer vertraglichen Bindung die Kosten für die Wohnung in Klingenbach an
ihren Dienstgeber weiter bezahlen, war jedoch nicht in Klingenbach tätig.
Die Unterkunft in Wien wurde zwar gratis vom Dienstgeber zur Verfügung
gestellt, für die Kosten der Verpflegung musste die Bw jedoch selbst
aufkommen. Die Bw verwies auf die Lohnsteuerrichtlinien 1999, nach denen bei
Dienstreisen im Fernbereich (über 120 km), jedenfalls für sechs Monate
steuerfrei Tagesdiäten zustehen.
Die Bw beantragte somit im
Vorlageantrag zusätzlich einerseits die Kosten für die
Wohnung/Schlafstelle am Dienstort (doppelte Haushaltsführung) iHv
25.737,60 S [1.870,42 €] und andererseits die Kosten für die
"Dienstreise" iHv 43.200 S [3.439,47 €], abzüglich der
zugestandenen Zuteilungsgebühr für Tätigkeiten außerhalb
des Dienstortes, als Werbungskosten anzuerkennen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig sind somit die Aufwendungen für die doppelte
Haushaltsführung, das Pendlerpauschale für die Fahrten Wohnung -
Arbeitsstätte, die Taggelder für den in Wien besuchten Kurs, die
Aufwendungen für die Uniformreinigung und die Telefonkosten.
Doppelte
Haushaltsführung
Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht
einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem
Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern
immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser
Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für die
doppelte Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den aus der
Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden,
liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die
Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine
Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit
nicht zugemutet werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass zwischen den
für eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der
Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muss. Die
Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung, als
auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer
Erwerbstätigkeit seines (Ehe-)Partners haben (VwGH 17.2.1999, 95/14/0059,
VwGH 22.2.2000, 96/14/0018).
Die Begründung eines eigenen Haushaltes am
Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes
(doppelte Haushaltsführung) ist beruflich veranlasst, wenn der
Familienwohnsitz
vom
Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine
tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder
die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes
nicht privat veranlasst ist oder
die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet
werden kann.
Unzumutbarkeit der täglichen
Rückkehr ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom
Beschäftigungsort mehr als 120 Kilometer entfernt ist. In begründeten
Einzelfällen kann auch bei einer kürzeren Wegstrecke Unzumutbarkeit
anzunehmen sein.
Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein
verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger
Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner
(auch ohne Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988) einen gemeinsamen
Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser
Personen bildet.
Die Bw war im Berufungsjahr ledig. Hatte aber nach eigenen
Angaben um eine Versetzung an eine ihrem Wohnsitz näher gelegene
Dienststelle bereits angesucht. Diese Versetzung wurde auch im darauf folgenden
Jahr bewilligt.
Aufgrund dieses konkreten Sachverhaltes war die Verlegung
des Wohnsitzes nicht zumutbar, da aufgrund des Antrages eine Änderung des
Dienstortes jederzeit möglich war. Die doppelte Haushaltsführung war
daher nicht auf Dauer angelegt sondern nur vorübergehend.
Im berufungsgegenständlichen Fall werden die Kosten
für die beruflich veranlasste Begründung eines zweiten Haushalts am
Beschäftigungsort als Werbungskosten anerkannt.
Familienheimfahrten
Aufwendungen für Familienheimfahrten eines
Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind im Rahmen der
durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 gesetzten Grenzen Werbungskosten,
wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten
Haushaltsführung vorliegen.
Als Fahrtkosten sind jene Aufwendungen abzusetzen, die
durch das tatsächlich benutzte Verkehrsmittel anfallen (Bahnkarte, Kfz -
Kosten, Flugkosten). Der Arbeitnehmer ist nicht verhalten, das billigste
Verkehrsmittel zu wählen. Die Höhe der absetzbaren Kosten ist durch
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 mit dem höchsten
Pendlerpauschale gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988
begrenzt. Dabei ist diese jährliche Höchstgrenze gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 auf Monatsbeträge umzurechnen,
wobei ein voller Monatsbetrag auch für angefangene Kalendermonate der
auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit zusteht. Die derart errechnete
jährliche Höchstgrenze wird durch Urlaube oder Krankenstände
nicht vermindert. Steuerfreie Ersätze des Arbeitgebers für Tage der
Familienheimfahrten (z.B. Dienstreiseersätze, Durchzahlerregelung)
kürzen den abzugsfähigen, gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e
EStG 1988 limitierten Betrag.
Da die Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung
vorliegen werden Aufwendungen im Ausmaß von 28.800,00 S
[2.092,98 €] gewährt.
Verpflegungsmehraufwand - Tagesdiäten
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist der im § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 verwendete
Begriff "ausschließlich beruflich veranlasste Reisen" nicht gleichzusetzen
mit dem im § 26 Z 7 leg cit verwendeten Begriff "Dienstreise". Die
Berücksichtigung pauschaler Reisekostensätze als Werbungskosten kommt
vielmehr nur in Betracht, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung
beruflicher Obliegenheiten vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit entfernt, ohne
dass dadurch der bisherige Mittelpunkt der Tätigkeit aufgegeben wird (vgl.
beispielsweise das hg Erkenntnis vom 14. Juni 1988, Zl 87/14/0125 und die darin
zitierte Vorjudikatur). Im Erkenntnis vom 23. Mai 1984, Zl 83/13/0087, hat der
Verwaltungsgerichtshof überdies ausgeführt, dass bei einer
Dienstzuteilung eines Beamten der - nicht nach dienstrechtlichen, sondern allein
nach einkommensteuerrechtlichen Gesichtspunkten zu bestimmende - Mittelpunkt der
Tätigkeit in der bisherigen Dienststelle aufgegeben und während der
Dauer der Dienstzuteilung am neuen Ort begründet wird. Eine derartige
Dienstzuteilung muss aber zumindest fünf aufeinander folgende Arbeitstage
umfassen (vgl. das hg Erkenntnis vom 27. Juni 1989, Zl 88/14/0197, und die darin
zitierte Vorjudikatur).
Im vorliegenden Fall war die Bw unbestrittenermaßen
vom 7. Jänner 1997 bis 1. Juli 1997 der Schule dienstzugeteilt, ohne dass
sich ihre Tätigkeit in diesem Zeitraum auch auf die bisherige Dienststelle
erstreckt hätte. Der Mittelpunkt der Tätigkeit der Bw war daher in
diesem Zeitraum ausschließlich die Schule . Von einer beruflich
veranlassten Reise im Sinn der einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen kann
daher keine Rede sein, weswegen die Differenzbeträge zwischen den
Tagesgebühren nach der Reisegebührenvorschrift und den im § 26 Z
7 EStG genannten Sätzen nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden
können.
Uniformreinigung
In seinem Erkenntnis vom 5.
April 2001, 98/15/0046 führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass
Aufwendungen für die Anschaffung und die Instandhaltung bürgerlicher
Kleidung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht als Werbungskosten
oder Betriebsausgaben abzugsfähig sind, auch wenn die Berufsausübung
eine erhöhte Kleiderabnutzung bedingt, gesetzliche Vorschriften eine
bestimmte bürgerliche Bekleidung vorschriebt oder diese berufsbedingt immer
in ordentlichen Zustand sein muss (vgl. VwGH 17. November 1981, 14/1164/80, vom
20. Februar 1996, 92/13/0287, vom 8. Oktober 1998, 97/15/0079, und vom 26.
September 2000, 94/13/0171). Entsprechend dem in dieser Beurteilung seinen
Ausdruck findenden, auf Gründen der Steuergerechtigkeit beruhenden
Aufteilungsverbot nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 wird darauf
hingewiesen, dass ein Aufwand für die Reinigung auch von als
Uniformbestandteilen zu wertenden Bekleidungsstücken (iS eines
Werbungskostenabzuges für Arbeitsmittel nach § 16 Abs. 1 Z 7 EStG
1988) nur dann steuerlich Berücksichtigung finden könnte, wenn diese
eindeutig zuordenbare höhere Kosten verursacht als die Reinigung so
genannter bürgerlicher Kleidung, dem Aufwand somit auch keine relevante
private Mitveranlassung zukommt.
Aus dem Antrag der Bw ist nicht
erkennbar, warum die Reinigung der Uniform, selbst wenn diese nicht privat
getragen werden kann, einen höheren Reinigungsaufwand verursachen sollte
als die - gegebenenfalls auch nicht im eigenen Haushalt - besorgte
Reinigung entsprechender (auch berufsbedingt laufend in tadellosem Zustand zu
haltender) ziviler Kleidung.
Die beantragten Aufwendungen
können daher nicht gewährt werden.
Telefonkosten
Kosten für beruflich veranlasste Telefonate sind im
tatsächlichen Umfang als Werbungskosten absetzbar. Telefongebühren
unterliegen nicht dem Aufteilungsverbot (auch nicht die Grundgebühr).
Verwendet der Dienstnehmer das eigene Telefon, so sind die Telefongebühren
hinsichtlich des beruflich veranlassten Teils absetzbar. Es widerspricht jeder
Lebenserfahrung, dass jemand von seinem privaten Telefonanschluß
ausschließlich berufliche Telefonate führt (vgl. VwGH 26.6.1984,
83/14/0216). Sofern eine genaue Abgrenzung gegenüber dem privaten Teil
nicht möglich ist, hat sie im Schätzungsweg zu erfolgen (vgl. VwGH
29.6.1995, 93/15/0104).
Die von der Bw beantragte Aufwendungen in der Höhe von
1.000,00 S [72,67 €] für das gesamte Jahr, also cirka
80,00 S [6,00 €] pro Monat, erscheinen angemessen.
Die beantragten Kosten werden gewährt.
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Beilage:
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1 Berechnungsblatt
für das Jahr 1997 in S
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1 Berechnungsblatt für das Jahr 1997 in
€
Wien, am
24. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
doppelte HaushaltsführungFamilienheimfahrtenPendlerpauschaleVerpflegungsmehraufwandTagesdiätenUniformreinigungReinigungskostenReinigungsaufwandTelefonkosten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0640-W/02
- Stammnummer
- 20604
- Gültig
- 24.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF