Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0281-G/05
Fiktiver Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 16 UStG 1994 bei Fahrzeugen des Anlagevermögens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0281-G/05vom 31.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Anwendung der Regelungen über den fiktiven Vorsteuerabzug (§ 12 Abs. 16 UStG 1994) setzt voraus, dass das Fahrzeug prinzipiell der Differenzbesteuerung unterliegt. Für die Veräußerung von Fahrzeugen des Anlagevermögens kann kein fiktiver Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden, da diese nicht zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen gehört.
Entsprechend der Judikatur des VwGH begründen Anträge, die erst in einem die Berufung ergänzenden Schreiben gestellt werden, keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch StB, vom
18. Februar 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom
19. Jänner 2005 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung / -vorauszahlungen
für den Zeitraum 1. Dezember 2003 bis 31. Dezember 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer abgabenbehördlichen
Außenprüfung wurde festgestellt, dass die Berufungswerberin (Bw.)
anlässlich der Veräußerung eines Kraftfahrzeuges der Marke
Steyr-Daimler-Puch G 300TD Langversion nach Russland im Voranmeldungszeitraum
Vorsteuern in Höhe von € 6.056,07 in Anspruch nahm. Das Finanzamt
vertrat hierbei die Rechtsansicht, bereits die Anschaffung des Fahrzeuges, der
als Personenkraftwagen anzusehen war, gelte nach den Regelungen des
Umsatzsteuergesetzes als nicht für das Unternehmen angeschafft und sei
daher auch dessen Weiteräußerung nicht als steuerbare Lieferung zu
betrachten. Daher seien die Voraussetzungen zur in Anspruchnahme des
Vorsteuerabzuges nach § 12 Abs. 16 UStG 1994 mangels Anwendbarkeit der
Differenzbesteuerung (§ 24 UStG 1994) nicht erfüllt. Das strittige
Fahrzeug gehöre nicht zum Umlaufvermögen des Unternehmens.
Gegen den erlassenen Bescheid erhob die Bw. binnen offener
Frist Berufung und führte aus, beim betreffenden Fahrzeug handle es sich um
ein Kraftfahrzeug mit einem seinerzeitigen Erwerbspreis in Höhe von
€ 36.336,42, welches seit mindestens zwei Jahren im dauernden Verkehr
zugelassen war und auch sonst alle Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
nach § 12 Abs. 16 UStG 1994 erfülle. Sie betreibe ein
Transportunternehmen, einen Kfz- Handel und eine Werkstatt, und es gingen
ständig aus dem Umlaufvermögen Wirtschaftsgüter die auf Grund der
Notwendigkeit betrieblich genützt werden in das Anlagevermögen
über und umgekehrt. Die Nichtanerkennung des Vorsteuerabzuges führe zu
einer Ungleichbehandlung in der Besteuerung und zu einer Wettbewerbsverzerrung.
Wenn das Finanzamt der Meinung sei, dass nur Umlaufvermögen dem
Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 6 UStG 1994 zugänglich sei, hätte
die Zuordnung des Personenkraftwagens zum Umlaufvermögen durch die
Betriebsprüfung durchgeführt werden müssen, da dieses Fahrzeug
zum Verkauf bestimmt war. Eine versehentlich in der Buchhaltung nicht
durchgeführte Buchung durch die Bw. könne nicht zum Verlust des
Vorsteuerabzuges führen. Die Unrichtigkeit der Rechtsansicht des
Finanzamtes beweise das folgende theoretische Beispiel: Die Bw. verkaufe ihren
Personenkraftwagen einem anderen Händler, der dieses nach Russland
weiterverkaufe und sich dann die Vorsteuer nach § 12 Abs. 16 1994
herausrechne. Er könne somit den PKW um 20% günstiger als die Bw.
veräußern, weshalb ihres Erachtens die Gleichmäßigkeit der
Besteuerung eindeutig verletzt erscheine.
Mit Schreiben vom 1. April 2005 forderte das Finanzamt die
Bw. auf, sich zur Stellungnahme des Betriebsprüfers, der in
sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht an seiner bisherigen
Beurteilung festhielt, zu äußern.
In einem ergänzenden Schriftsatz vom 20. April 2005
beantragte sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem
unabhängigen Finanzsenat und ergänzte ihre Berufung dahin gehend, dass
der LKW (?) ausschließlich im Unternehmen der Bw. eingesetzt werde. Die
Benutzung erfolgte durch den Geschäftsführer, den
Werkstättenleiter und andere Personen für dienstliche Zwecke. Das
Fahrzeug wäre ca. 6-7 Monate im Internet als Angebot aufgeschienen. Da die
Verhandlungen mit dem Käufer in Deutschland durchgeführt wurden,
wäre eine Abmeldung nicht früher möglich gewesen. Der Sinn des
Vorsteuerabzuges beim Export von Gebrauchtfahrzeugen sei es, diese im Wettbewerb
mit anderen Firmen und Ländern gleichzustellen, weshalb eine
Nichtbewilligung des Vorsteuerabzuges dem Sinn der Gesetzesbestimmung eindeutig
widerspreche. Nach ihrer Ansicht betreibe sie eine Werkstätte mit
Fahrzeughandel, und es würde jedes Kraftfahrzeug zur
Weiterveräußerung angeschafft.
Mit Vorhalt vom 6. Dezember 2005 forderte der
unabhängige Finanzsenat die Bw. auf, die Ausgangsrechnung vom 20. November
2003, den Kaufvertrag und das letzte § 57a KFG- Gutachten
vorzulegen.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2005 wurden die
angeforderten Unterlagen vorgelegt, woraus hervorgeht, dass das Fahrzeug bei der
Veräußerung einen Kilometerstand von 155.000 aufwies. Weiters wurde
anlässlich einer Überprüfung nach § 57a KFG am
16. Mai 2002 ein Kilometerstand von 89.998 vermerkt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Entsprechend der anlässlich der Erklärungsabgabe
2001, 23. Mai 2003, eingereichten Bilanz per 31. Dezember 2001 geht aus dem
Anlagenverzeichnis Punkt 630 Fuhrpark eine Aktivierung des Kraftfahrzeuges und
auf eine Abschreibung auf 5 1/2 Jahre Restnutzungsdauer hervor. Die bilanziellen
Abschreibungen erfolgten auch in den Jahren 2002 und 2003. Aus diesen
Gründen erweist sich das bw. Vorbringen, sie habe grundsätzlich jedes
Fahrzeug zur Weiterveräußerung angeschafft, als eine bloße
Zweckbehauptung, denn nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates kommt der
Aufnahme in die Bücher der GmbH sowohl handelsrechtlich als auch
steuerrechtlich eine dahingehende Indizwirkung zu, dass die vom Kaufmann
getroffene Beurteilung als dauernde Widmung des Wirtschaftsgutes als
Anlagevermögen auch gewollt wurde.
Bei der Anschaffung des Fahrzeuges am 1. Oktober 2001 wies
das Fahrzeug einen Kilometerstand von 66.285 auf. Als Datum der Erstzulassung
scheint der 2. Februar 1999 auf. Entsprechend den oa. Angaben beträgt
die im Unternehmer der Bw. zurückgelegte Kilometerleistung 88.715 km. Unter
Berücksichtigung des Zeitfaktors von 25,5 Monaten errechnet sich eine
durchschnittliche Jahreskilometerleistung von 41.748 km, was nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates gegen eine Verwendung als Vorführwagen
spricht. Im Übrigen wurden seitens der Bw. keine genaueren Angaben
über die tatsächliche Verwendung des Fahrzeuges gemacht.
Die für die Entscheidung maßgeblichen
Gesetzesstellen des UStG 1994 lauten wie folgt:
"§ 12
Abs. 2: Lieferungen und
sonstige Leistungen sowie die Einfuhr von Gegenständen gelten als für
das Unternehmen ausgeführt, wenn sie für Zwecke des Unternehmens
erfolgen. Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen,
sonstige Leistungen und Einfuhren, die nicht zu mindestens 10% unternehmerischen
Zwecken dienen. Hievon bestehen folgende Ausnahmen, die sinngemäß
auch für die Einfuhr von Gegenständen gelten:
1. ...
2. Nicht als für das
Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder
Einfuhren,
a) deren Entgelte
überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder der
§§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind,
b) die im Zusammenhang
mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von
Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen,
ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen
Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge, die zu
mindestens 80% dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der
gewerblichen Vermietung dienen. Der Bundesminister für Finanzen kann durch
Verordnung die Begriffe Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen näher
bestimmen. Die Verordnung kann mit Wirkung ab 15. Februar 1996 erlassen
werden.
....
Abs. 16: Unternehmer, die
Kraftfahrzeuge der Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 1 steuerfrei liefern, sind berechtigt, aus dem Erwerbspreis
eine abziehbare Vorsteuer zu ermitteln, wenn bei der Ermittlung der
Bemessungsgrundlage die Bestimmung des § 24 (Differenzbesteuerung)
angewendet werden kann. Die abziehbare Vorsteuer ist dabei mit 20% aus dem
Erwerbspreis herauszurechnen. Der Vorsteuerabzug ist nur für Kraftfahrzeuge
zulässig, die mindestens seit zwei Jahren dauernd im Inland
zum
Verkehr zugelassen
sind.
Abs. 17: Die
Voraussetzungen des Abs. 16 sind buchmäßig nachzuweisen. Die
abziehbare Vorsteuer ist als in jenen Voranmeldungszeitraum fallend anzusehen,
in dem die Ausfuhrlieferung bewirkt wird."
Daraus folgt, dass die fraglichen Leistungen nicht als
für das Unternehmen ausgeführt gelten und daher ein Vorsteuerabzug aus
diesen Leistungen nicht möglich ist. Darüber hinaus ist das
angeschaffte Fahrzeug nicht Bestandteil des Unternehmensvermögens
(Ruppe, UStG 1994², § 12, Tz.
129). Daher ist die Weiterveräußerung eines nicht zum
umsatzsteuerlichen (!) Unternehmensvermögen gehörigen Fahrzeuges im
Sinne oa. Bestimmung nicht steuerbar, weshalb auch keine steuerfreie
Ausfuhrlieferung möglich erscheint.
Die Regelung des fiktiven Vorsteuerabzuges nach § 12
Abs. 16 und 17 UStG 1994 geht auf § 12a UStG 1972 zurück und
ermöglicht grundsätzlich einen Abzug fiktiver Vorsteuern beim Export
von gebrauchten Fahrzeugen durch KFZ-Händler. Die Grundkonstellation, die
der Regelung zugrunde liegt, hat somit folgendes Aussehen. Der
Veräußerer ist Nichtunternehmer, oder er liefert das KFZ nicht im
Rahmen seines Unternehmens, ist somit nicht berechtigt, eine Rechnung mit
gesondertem Steuerausweis auszustellen. Der Händler unterliegt daher
prinzipiell der Differenzbesteuerung (§ 24). Wird dieses KFZ Gegenstand
einer steuerfreien Ausfuhrlieferung, so darf der Unternehmer aus dem
Erwerbspreis eine Vorsteuer in Höhe von 20% herausrechnen und von seiner
Umsatzsteuer abziehen. Nach den Materialien soll damit ein Anreiz zur Erneuerung
des Fuhrparks und zur Verbesserung der ökologischen Situation in den
Nachbarländern gegeben werden, wobei die EG-rechtliche Deckung offen ist
(Ruppe, UStG 1994², § 12, Tz.
263). Daher handelt es sich ausdrücklich um eine
Begünstigungsnorm des innerstaatlichen Rechts, die keiner erweiterten
Auslegung zugänglich erscheint.
Die von der Bw. angesprochene Regelung, eine
Nichtanerkennung des Vorsteuerabzuges führe zu einer Ungleichbehandlung in
der Besteuerung und zu einer Wettbewerbsverzerrung, kann in dieser Allgemeinheit
nur schwer nachvollzogen werden, denn es davon auszugehen, dass
gegenständlich lediglich bestimmte wirtschaftliche Vorgänge in den
Anwendungsbereich der zit. Gesetzesstelle fallen sollten. Dass bei bestimmten
Sachverhaltskonstellationen insbesondere Verkäufe aus dem
Anlagevermögen zur Nichtlukrierung von Steuerbegünstigungen
führen können, erscheint an und für sich keineswegs systemwidrig.
Noch dazu, wo diese Ausnahmenorm auf dem Gebiet der grundsätzlichen
Anwendung der Differenzbesteuerung (§ 24) ausschließlich für
bestimmte Fahrzeuge und nicht für andere Wirtschaftsgüter gilt.
Nach den oa. Intentionen des Gesetzgebers, um den fiktiven
Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen zu können, musste das Fahrzeug bereits
zur gewerblichen Weiterveräußerung angeschafft werden d.h. m.a.W.
wohl zum Umlaufvermögen gehören. Wird nämlich das gebrauchte
Fahrzeug (PKW, Kombi) vom Unternehmer nicht zur gewerblichen
Weiterveräußerung, sondern als Anlagegut für das Unternehmen
erworben und der Folge exportiert, ist Regelung nicht anwendbar, denn das
Fahrzeug zählt vom Anfang an nicht zum Unternehmensvermögen
(Ruppe, UStG 1994², § 12, Tz. 268,
Beispiel 1).
Das von ihr angesprochene theoretische Beispiel der
Veräußerung des PKW durch die Bw. an einen anderen Händler und
die Geltendmachung des fiktiven Vorsteuerabzuges nach § 12 Abs. 16
UStG 1994 ist gegenständlich nicht maßgeblich, zumal der Besteuerung
grundsätzlich reale und tatsächliche Sachverhalte zugrunde zu legen
sind und nicht bloß gedachte. Abgesehen davon kann selbst bei einer
solchen Konstellation für die Bw. nichts gewonnen werden, denn bei
Veräußerung des PKW an einen anderen Händler liegt keine
sachverhaltsmäßig vergleichbare Konstellation für die Bw. vor,
wenn der nachfolgende Erwerber (Händler) die Differenzbesteuerung und den
fiktiven Vorsteuerabzug geltend machen könnte. Im Übrigen
übersieht die Bw. in dem von ihr angeführten Beispiel, dass ein
fiktiver Vorsteuerabzug nicht von den Anschaffungskosten des Vorerwerbers (Bw.),
sondern lediglich vom Verkaufspreis geltend machen könnte, der bedingt
durch die Wertminderung des Fahrzeuges in der wirtschaftlichen Realität
naturgemäß niedriger anzusetzen sein werde. Die
Umsatzsteuerkomponente würde sich im Bruttoverkaufspreis
widerspiegeln.
Im Rahmen einer abschließenden gesamthaften
Betrachtung können die von der Bw. angestrebten Ergebnisse nämlich der
Zuerkennung des fiktiven Vorsteuerabzuges für einen im Anlagevermögen
genutzten PKW nicht geteilt werden, da in dieser Hinsicht sämtliche den
grundsätzlichen Vorsteuerabzug beschränkenden Bestimmungen
(Vorsteuerausschlusstatbestände, nicht zum Unternehmensvermögen
gehörende Wirtschaftsgüter) mit Begünstigungsnormen der
Erleichterung des Exports von Gebrauchtwagen durch gewerbsmäßige
Wiederverkäufer durch einseitige Gesetzesauslegung geradezu ins Gegenteil
verkehrt werden, denn es würde nachträglich ein nicht von vorneherein
nicht zustehender Vorsteuerabzug (§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994)
über den Umweg des § 12 Abs. 16 UStG 1994 zuerkannt und somit eine vom
Gesetzgeber nicht beabsichtigte Umsatzsteuerentlastung des zwischenzeitigen
unternehmerischen Verbrauches (Wertverzehr) eintreten, die gerade durch die
entsprechenden Ausschlussbestimmungen verhindert werden sollte.
Gemäß
§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO hat
über die Berufung eine mündliche Berufungsverhandlung stattzufinden,
wenn es in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§ 276
Abs. 2) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) beantragt wird.
Gegenständlich wurde der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen
Berufungsverhandlung lediglich in der Vorhaltsbeantwortung vom 20. April 2005
gestellt. Entsprechend der Judikatur des VwGH begründen Anträge, die
erst in einem die Berufung ergänzenden Schreiben gestellt werden, keinen
Anspruch auf mündliche Verhandlung (VwGH 23.4.2001, 96/14/0091, 24.3.2004,
98/14/0179, 11.5.2005, 2001/13/0039). Daher war der Antrag auf Durchführung
einer mündlichen Verhandlung als verfristet anzusehen.
Graz, am 31.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 16 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 284 Abs. 1 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0281-G/05
- Stammnummer
- 20585
- Gültig
- 31.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF