Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0168-L/05
Familienbeihilfe bei Besuch des "Institut Europeen des Sciences Humaines" - Studium Islamwissenschaften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0168-L/05vom 30.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Besuch des "Institut Europeen des Sciences Humaines (I.E.S.H.)", Studium Islamwissenschaften, kann eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 darstellen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch RA, vom
7. Februar 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes x vom
5. Jänner 2005 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für das Kind y, für die Zeit von 1.10.2003
bis 30.9.2004 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Im Schreiben vom 1.12.2004 an das Finanzamt führt der
Berufungswerber an, dass beiliegend die Bestätigungen über den
Hochschulbesuch und den danach folgenden beabsichtigten Hochschulabschluss
seines Sohnes übermittelt würden.
Beilage 1: Studienbescheinigung IESH,
Islamwissenschaften 2004/2005 (2003/2004-Arabisch).
Beilage 2: Information über IESH, nach vier
Jahren - Möglichkeit zum Hochschulabschluss an der europäischen
Fakultät für islamische Studien.
Beilage 3: Information über IESH,
Studienabteilungen, Islamische Rechtswissenschaften, arabische Sprache, und auch
Abteilung Koranschule, die der Sohn lt. Bestätigung nicht besuche
(Studienabteilung Islamwissenschaften siehe Beilage 1).
Beilage 4: Als Beispiel des Hochschulabschlusses:
Abschlussbestätigung eines genannten Schülers am IESH
Beilage 5: Am Beispiel dieses Schülers Erlangung
des "masters degree" - Magister phil. - nach einjährigem
Studium an der Universität London auf Grund des Abschlusses an
IESH.
Beilage 6: Möglichkeit zur Fortsetzung des
Studiums an der Fakultät "Sprachen und Kultur des Nahen und Mittleren
Ostens" am Beispiel dieses Schülers.
Weiters führte der Berufungswerber aus, dass in der
augenblicklichen Lage und in Bezug auf die Öffnung Europas nach Osten im
wirtschaftlichen und auch kulturellen Bereich sicherlich ein
Beschäftigungsgebiet im Bereich "Islamwissenschaften" und "Wissenschaft der
Kultur des Nahen und Mittleren Ostens" gegeben sei. Sei es im Bereich Dolmetsch,
Handel, Wirtschaft, Konsulat, Korrespondent, in Hilfsorganisationen, in Schulen
und vieles mehr.
An der Universität London würde gerne
ausführlich Auskunft gegeben werden. Am Briefkopf der Beilagen seien die
Telefonnummern von IESH und der Universität in London angegeben. Im
jeweiligen Sekretariat werde gerne bestätigt, dass das Studium an IESH eine
Grundlage zum Erwerb des in Europa anerkannten Magisters phil. bzw. zum
nachfolgend erworbenen Dr. phil. sei.
Der Sohn des Berufungswerbers begründet im Schreiben
vom 16.12.2004 die Auswahl des "Institut Europeen des Sciences Humaines"
für sein Studium damit, dass dies die einzige Hochschule und auch allgemein
der einzige Ort in ganz Europa sei, an dem man das Gebiet "Islamwissenschaften"
in ausschließlich arabischer Sprache studieren könne und somit
einerseits die arabische Sprache auf die beste Weise erlernen könne und
dies zusätzlich, zur gleichen Zeit, mit einem Studiengebiet, wie es auch an
anderen europäischen Universitäten unterrichtet werde, kombinieren
könne. Auf diese Weise könne er sich erstens umfassender arabischer
Sprachkenntnisse bemächtigen, da ja der ganze Unterricht rein in arabischer
Sprache gehalten würde und erlerne gleichzeitig ein Fachgebiet. Dies
könne ihm, so erhoffe er es sich, zum einen beruflich viele Türen
öffnen, zum anderen biete es ihm die Möglichkeit an anderen
anerkannten europäischen Universitäten für Arabistik und
Islamwissenschaft seinen Magistertitel in erheblich verkürzter Zeit
nachzuholen.
Abschließend möchte er noch einmal
erwähnen, dass der entscheidende Grund für die Auswahl dieses
Institutes der sei, dass man nirgendwo anders in Europa diese Form des
Unterrichts finden könne, in der das Fachgebiet "Islamwissenschaft" auch in
der wichtigsten Sprache, die man brauche, um wirklich tiefe Kenntnisse dieses
Faches erreichen zu können, nämlich Arabisch, unterrichtet
werde.
Aus der vorgelegten Studienbescheinigung vom 30.11.2004
geht hervor, dass der Sohn des Berufungswerbers im ersten Semester des
Studienlehrganges "Islamwissenschaften" am Hochschulzweig studiere. Dies,
nachdem er im vorherigen Jahr am Zweig für die arabische Sprache
abgeschlossen habe.
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom
5. Jänner 2005 die Familienbeihilfe für den
volljährigen Sohn des Berufungswerbers für die Zeit von 1.10.2003 bis
30.9.2004 iHv. 2.138,40 € sowie den Kinderabsetzbetrag für diesen
Zeitraum iHv. 610,80 €, insgesamt somit iHv. 2.749,20 €
zurückgefordert.
Der § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967
wird zitiert. Der Sohn des Berufungswerbers besuche seit Oktober 2003 das
IESH in Frankreich. Da es sich bei diesem Institut um keine Universität iSd
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 handle, sei der Anspruch
auf die Familienbeihilfe für die Zeit von Oktober 2003 bis
September 2004 nicht gegeben und die Familienbeihilfe und der
Kinderabsetzbetrag für diesen Zeitraum seien daher zurückzufordern.
Dagegen wurde eine Berufung eingebracht. Eine nähere
Begründung warum es sich bei diesem Institut um keine solche
Universität handeln solle, sei nicht angeführt worden. Wie
bereits aus den Angaben des Berufungswerbers vom 1.12.2004 und 17.12.2004
hervorgehe, bilde das Studium an dem Institut IESH, nämlich dem
europäischen Institut der Geisteswissenschaften, die Grundlage zur
Erlangung eines in Europa anerkannten Magisters phil. bzw. nachfolgend
Dr. phil. Das Studium an dieser Universität sei einzigartig in
Europa, zumal der gesamte Unterricht in arabischer Sprache gehalten werde und
gleichzeitig Studienabschnitte der Universitäten für Arabistik und
"Islamwissenschaften" vermittelt würden, die letztlich zu dem obigen
Universitätsabschluss führen würden. Nachdem auch
Österreich im Rahmen der Europäischen Union verpflichtet sei, die
Universitäten in Europa als gleichwertig anzuerkennen, hätte auch hier
richtigerweise das Studium im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b
FLAG 1967 anerkannt werden müssen. Auf Grund der örtlichen
Entfernung und der nicht unerheblichen Sprachbarrieren sei es
naturgemäß schwierig, die entsprechenden Unterlagen beizubringen. Es
seien aber weitere Nachweise angefordert worden, um das konkrete Studienziel
bzw. Berufsziel und den Plan und den Aufbau des Studiums nachzuweisen.
Mit Schreiben vom 7.3.2005 wurde ergänzend zur
Berufung vom 7.2.2005 noch vorgebracht, dass die Behauptung des Finanzamtes
völlig ungerechtfertigt sei, dass die Schulung am IESH keine
Berufsausbildung wäre. Es sei vielmehr so, dass der Sohn des
Berufungswerbers lt. beiliegender Bestätigung des IESH samt
Übersetzung grundsätzlich sechs Studienjahre absolvieren müsse.
Das erste Studienjahr (Semester 1 und 2) habe vom Sohn des Berufungswerbers
aber auf Grund seiner Vorkenntnisse, angeeignet im Selbststudium,
übersprungen werden können. Das zweite Studienjahr, 2003/2004, habe
der Sohn des Berufungswerbers mit "sehr gut" bestanden. Nunmehr befinde er sich
im dritten Studienjahr.
Völlig einzigartig sei am Studium an der IESH, dass
der Unterricht in arabischer Sprache erfolge, wie überhaupt das
gegenständliche Studium der Islamwissenschaften mit den in der Beilage
angeführten Spezialausbildungen in Österreich nicht angeboten werde.
Nach Abschluss des Studiums an der IESH bestehe die Möglichkeit für
den Sohn des Berufungswerbers zu einem verkürzten Studium im Ausmaß
von rund zwei Jahren, das sind vier Semester und zwar an der "University of
London, School for Oriental and African Studies" oder auch an einer deutschen
Universität und schließlich auch an allen Universitäten in
arabischen Ländern (z.B. an der Universität in Beirut). Der Abschluss
sei ein in Europa anerkannter Masters Degree, was eben auf Grund des Studiums
und des Abschlusses am IESH ermöglicht werde. Somit sei der Sohn des
Berufungswerbers nach Abschluss dieses Studiums berechtigt zum Tragen des Titels
Mag. Phil.
Selbstverständlich könne er auch das
Doktoratsstudium weiterstudieren, sodass er schließlich den Abschluss
Dr. Phil. erreichen könne. Zu bedenken sei, dass man nach
Studienabschluss am IESH perfekte Kenntnisse in der arabischen Sprache und den
Abschluss des Studiums in Islamwissenschaften bzw. auch Orientologie erreiche.
Als Berufsaussichten stünden die Tätigkeit als Dolmetscher im
Raum, wie auch Übersetzer bei arabischen Verlagen,
Unterrichtsmöglichkeiten an Schulen, sowie islamische Religionslehrer,
Tätigkeiten in der Wirtschaft, an Botschaften, Konsulaten, Ministerien,
sowie ausländische Ämtern. Auch könne der Sohn des
Berufungswerbers in Hilfsorganisationen oder auch in der Wissenschaft oder sonst
in einem sozialen Zweig tätig sein, genauso wie bei jeglichen bilateralen
Einrichtungen und dergleichen mehr. Aus all dem zeige sich, dass der
eingebrachten Berufung sehr wohl Berechtigung zukomme. Man dürfe wiederum
nicht übersehen, dass jeder Österreicher bzw. EU-Bürger das Recht
der Freiheit der Ausbildung wie der Berufswahl habe. Für die
Berufsmöglichkeiten, die der Sohn des Berufungswerbers nach Abschluss des
Studiums am IESH samt ergänzendem Universitätsabschluss habe, bestehe
auch in Österreich ausreichend Bedarf und müsse nochmals hervorgehoben
werden, dass eine vergleichbare Ausbildung in Österreich völlig
unmöglich sei, weshalb dieses ausländische Studium anzuerkennen sei
und die Familienbeihilfe genauso zu gewähren sei, wie der
Kinderabsetzbetrag.
Aus einer Mail des Markfield Institute of Higher Education
vom 17. August 2005 geht hervor, dass der Sohn des Berufungswerbers -
vorausgesetzt, dieser erreiche gute Noten und schließe den Studiengang,
den er gerade am Center Botijon-IESH besuche, erfolgreich ab - geeignet sein
werde für die Zulassung am MA (Magister art) Titelstudiengang,
islamwissenschaftlicher Kurs, der an dieser Institution angeboten werde . Der MA
(Magister art) Titelstudiengang werde von der Loughborough Universität
für rechtswirksam erklärt, die den Titel auch verleihe.
Am 29. September 2005 wird von der Ehegattin des
Berufungswerbers niederschriftlich erklärt, dass ihr Sohn am IESH im
zweiten Studienjahr eingestiegen sei, da er das erste Studienjahr auf Grund der
sprachlichen Fähigkeiten angerechnet bekommen habe. Das IESH sei keine
Zweigstelle der Loughborough University, aber an der Loughborough University
könne man nach Abschluss des IESH in ein bis zwei Jahren mit dem Master of
art abschließen. Es gebe auch die Möglichkeit an einer deutschen
Universität (derzeit aber leider nicht bekannt) den Magister zu erwerben
(Studienrichtung Arabistik/Orientalistik). Der Sohn werde das IESH nach
fünf Jahren voraussichtlich abschließen und anschließend an der
Loughborough University sein Studium mit der Master of art beenden. Falls in
Deutschland ein adäquater Studienplatz erreicht werden könne, werde
das Studium eventuell an einer deutschen Universität
abgeschlossen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs. 1lit. b Familienlastenausgleichsgesetz
1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Der Verwaltungsgerichtshof weist in seinem Erkenntnis vom
18. November 1987, 87/13/0135, darauf hin, dass das Gesetz eine nähere
Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" nicht enthält. Unter diesen
Begriff sind sicher alle Arten schulischer oder kursmäßiger
Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen
Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem
konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches
Wissen vermittelt wird. Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung jedenfalls
mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für
den konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein
mag, wie dies - ungeachtet der Qualität der vorangegangenen
Berufsausbildung - regelmäßig der Fall sein wird. An dieser
Begriffsumschreibung hat der VwGH auch in seinem Erkenntnis vom 23.10.1990,
87/14/0031 festgehalten.
Zur Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 hat der
VwGH in seinem Erkenntnis vom 13.3.1991, 90/13/0241, ausgeführt, es sei
Ziel einer Berufsausbildung, die fachliche Qualifikation für die
Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehöre
regelmäßig auch der Nachweis einer ernstlichen Bemühung um diese
Qualifikation. Das Ablegen vorgesehener Prüfungen sei essentieller
Bestandteil der Berufsausbildung. Aus dem Erkenntnis geht zudem hervor, dass der
laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung
für sich allein noch nicht ausreicht, um das Vorliegen einer
Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen. Entscheidend ist
das nach außen erkennbare ernstliche und zielstrebige Bemühen um den
Kursabschluss. Dieses Bemühen manifestiert sich auch im Antreten des
Teilnehmers zu eventuell erforderlichen Prüfungen und Abschlussarbeiten.
Ein derartiges Bemühen ist aber auch Voraussetzung für den
Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967. Der
Besuch von allgemeinen, nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten
Seminaren, die dem Sammeln von Erfahrungen und dem Aneignen eines bestimmten
Wissensstandes dienen, kann dagegen nicht als Berufsausbildung im Sinne des FLAG
1967 gewertet werden.
Im Hinblick darauf, dass der erfolgreiche Abschluss des
Kurses am IESH zur Zulassung am MA (Magister art) Titelstudiengang führt,
der von der Loughborough Universität für rechtswirksam erklärt
wird, kann nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz vom Vorliegen
der Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe und
folglich auch der Kinderabsetzbeträge (§ 33
Abs. 4 Z 3 lit. a Einkommensteuergesetz 1988) ausgegangen
werden.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 30.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0168-L/05
- Stammnummer
- 20575
- Gültig
- 30.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF