Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1140-W/05
Einkunftsquelleneigenschaft eines Gemeinderates
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1140-W/05vom 30.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2002 und 2003
entschieden:
Den Berufungen
wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der in Wien wohnhafte Berufungswerber (Bw.) erzielt neben
hier nicht näher interessierenden Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit unter die gleiche Einkunftsart zu subsumierende
Einkünfte als Gemeinderat einer burgenländischen Gemeinde.
In den beiden Streitjahren hat er hieraus Einnahmen in
Höhe von jeweils 111,69 € erzielt. Dem stehen geltend gemachte
Werbungskosten von 726,62 € (2002) und 469,39 € (2003) gegenüber,
die im Wesentlichen aus Fahrtkosten (Kilometergelder) resultieren.
Mit der Begründung, die Werbungskosten aus der
politischen Tätigkeit könnten nur bis zur Höhe der daraus
resultierenden Einkünfte (gemeint offensichtlich: Einnahmen)
berücksichtigt werden, hat das Finanzamt diese Beträge nicht
anerkannt. Die Einnahmen von jeweils 111,69 € wurden dennoch in die
Veranlagung einbezogen.
In den gegen die Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003
gerichteten Berufungen beantragte der Bw. die Anerkennung der oben
angeführten Werbungskosten.
Nach Vorlage der Berufungen an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz erließ der unabhängige Finanzsenat einen
Ergänzungsauftrag, in dem er zunächst auf die Einnahmen und
Werbungskosten der Streitjahre hinwies und sodann ausführte:
"Da auch in den
Jahren 2001 und 2004 die Werbungskosten die Einnahmen wesentlich
übersteigen, kann angenommen werden, dass Sie Ihre Tätigkeit als
Gemeinderat aus persönlichem Engagement betreiben, hieraus aber auch auf
längere Frist gesehen - sofern sich die Einnahmen nicht erhöhen
- keinen Überschuss erzielen werden.
Der
unabhängige Finanzsenat vertritt daher die Meinung, dass keine steuerlich
beachtliche Einkunftsquelle iSd Einkommensteuergesetzes vorliegt. Es ist daher
beabsichtigt, den Gesamtbetrag der Einkünfte in beiden Jahren um die
Einnahmen in Höhe von jeweils 111,69 € zu
vermindern.
Es wird Ihnen
Gelegenheit geboten, hierzu Stellung zu nehmen."
In der Vorhaltsbeantwortung erklärte sich der Bw. mit
der beabsichtigten Vorgangsweise einverstanden. Er sei davon ausgegangen, dass
Zuverdienste bis 700 € steuerfrei sind.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Frage, ob eine steuerlich beachtliche Einkunftsquelle
vorliegt, ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer
gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen
(vgl. § 1 Abs. 1 letzter Satz und § 1 Abs. 2 letzter Satz
Liebhabereiverordnung und Doralt/Renner,
EStG8, Tz 335). Es
kann kein Zweifel bestehen, dass es sich bei der Tätigkeit als Gemeinderat
um eine solche eigenständige Einheit handelt, die von den übrigen
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu trennen ist.
Da bei der derzeitigen Art der Wirtschaftsführung die
Erzielung von Einnahmenüberschüssen aus der Tätigkeit als
Gemeinderat schon wegen der hohen Fahrtkosten als ausgeschlossen angesehen
werden kann, waren die Einnahmen in Höhe von jeweils 111,69 € in
den beiden Streitjahren außer Ansatz zu lassen. Offenkundig ist auch das
Finanzamt nicht vom Vorliegen einer Einkunftsquelle ausgegangen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die übrigen 2003
betreffenden Werbungskosten in Höhe von 115,84 € (Betriebsrat- bzw.
Personalvertretungsumlage) unter dem Werbungskostenpauschbetrag von 132 €
liegen.
Der Veranlagungsfreibetrag von 730 € kommt gem. §
41 Abs. 3 EStG nur dann zur Anwendung, wenn neben lohnsteuerpflichtigen
Einkünften andere - nicht lohnsteuerpflichtige - Einkünfte
bezogen werden (zB aus Land- und Forstwirtschaft oder
Gewerbebetrieb).
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien, am 30.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1140-W/05
- Stammnummer
- 20562
- Gültig
- 30.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF