Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0049-I/05
Einbeziehung der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer in die GrESt- Bemessungsgrundlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0049-I/05vom 27.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Grundstückslieferungen sind gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuerbeträge in die GrESt- Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Macht nämlich der veräußernde Unternehmer von § 6 Abs. 2 UStG idF. BGBl. I Nr. 79/1998 Gebrauch, ist auch die Umsatzsteuer Teil des Kaufpreises. Entgegen dem Berufungsvorbringen ist diese " Steuer von der Steuer" weder verfassungs- noch EU- wirdrig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Fa. O, Adresse, vertreten durch
Rechtsanwalt.S, vom 10. August 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck vom 28. Juli 2004 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 30. Juni 2004 erwarb die Firma O (im
Folgenden: Bw) von der Firma I.GmbH die Liegenschaft in EZ X Grundbuch Y
bestehend aus der Gst. Nr. Z im Flächenausmaß von 2.241 m2. Unter
Punkt III dieses Vertrages wurde hinsichtlich des Kaufpreises auszugsweise
Folgendes vereinbart:
"Der
einvernehmlich vereinbarte Kaufpreis beträgt Euro 1,200.000,00 (in Worten
€ einemillionzweihunderttausend 00/00), zusätzlich 20 %
Mehrwertsteuer, sohin € 1,440.000,00. Festgehalten wird hierzu, dass beide
Vertragsparteien hinsichtlich der Mehrwertsteuer vorsteuerabzugsberechtigt
sind."
Das Finanzamt Innsbruck schrieb für diesen Vorgang mit
dem bekämpften Bescheid Grunderwerbsteuer von einer Gegenleistung von
1,440.000 € vor. In die Bemessungsgrundlage wurde somit der
Umsatzsteuerbetrag einbezogen.
Die gegen die Einbeziehung der Umsatzsteuer in die
Bemessungsgrundlage erhobene Berufung bekämpft diese im Wesentlichen mit
dem Vorbringen, die Käuferin habe tatsächlich 1,200.000 €
einsetzen müssen, um dieses Grundstück zu erwerben. Die weiters
bezahlte Umsatzsteuer sei nämlich nur ein reiner Durchlaufposten, den die
Käuferin als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen könne,
während die Verkäuferin diesen Betrag an das Finanzamt abzuliefern
habe. Daraus ergebe sich, dass die Umsatzsteuer eine Zahlung sei, die der
Käufer nicht an den Verkäufer erbringe, weshalb diese nicht zur
GrESt-Bemessungsgrundlage gehöre. Da es sich hierbei zudem bei der
vorgeschriebenen Grunderwerbsteuer von der Mehrwertsteuer um eine Steuer von der
Steuer handle, stehe diese damit auch nicht als Gegenleistung für das
Grundstück in einem unmittelbaren Zusammenhang. Zudem sei es
verfassungswidrig und rechtswidrig, wie im Streitfall gegeben eine Steuer von
der Steuer anzusprechen. Dies entspreche auch nicht den EU- Richtlinien, die
auch für Österreich Geltung hätten.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung
stützte sich auf folgende Begründung:
"Gem. § 4
GrEStG ist die Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
Gegenleistung nach § 5 (1) GrEStG bei einem Kauf ist der Kaufpreis
einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen
und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Im Berufungsfall wird dem
Käufer die Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Dieser Betrag ist als weitere
Leistung in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
einzubeziehen. Diese Tatsache wurde bereits in zahlreichen Erkenntnissen des
VwGH festgestellt (siehe VwGH v. 26.1.1989,Zl. 88/16/0097, v. 14.2.1991, Zlen.
90/16/0103-0128, v. 20.2.1992, Zlen. 90/16/0160,0161, v. 3.6.1993, Zlen
92/16/0010,92/16/0036 u.va).
Wenn
in der Folge vom Erwerber die Vorsteuer beim Finanzamt geltend gemacht werden
kann, dann steht dies in keinem Zusammenhang mit den Leistungen an den
Verkäufer und hat somit keinen Einfluss auf die Höhe der
Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage.
Die Berufung war daher
abzuweisen."
Die Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage ihres
Rechtsmittels zur Entscheidung durch den unabhängigen Finanzsenat. Darin
führte sie bezugnehmend auf die zitierte VwGH- Rechtsprechung noch aus,
diese sei als überholt anzusehen, erging doch im Jahr 2003 eine
Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, wonach bei einem Autoimport aus dem
Ausland (EU- Land) die Nova zwar zu bezahlen sei, aber der Zuschlag einer
Mehrwertsteuer auf diese Nova verfassungswidrig sei, da es sich hierbei um eine
Steuer von der Steuer handle. Der VfGH habe somit entschieden, dass die Steuer
von der Steuer verfassungs- und gesetzwidrig sei. Gleiches gelte auch für
den vorliegenden Streitfall, weil auch hier die Steuer von der Steuer berechnet
werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Umsätze von
Grundstücken iSd § 2 GrEStG sind nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit a UStG
1994 befreit. Im § 6 Abs. 2 UStG 1994 in der ab 19. Juni 1998 anzuwendenden
Fassung des Budgetbegleitgesetzes 1998, BGBl I Nr. 79/1998, ist eine
Optionsmöglichkeit zur Behandlung der Grundstückslieferungen als
steuerpflichtig normiert, wodurch die Umsatzsteuer weiterverrechenbar ist (VwGH
vom 31.8.2000, 2000/16/0608). Macht der veräußernde Unternehmer von
§ 6 Abs. 2 UStG 1994 idF BGBl. I Nr.79/1998 Gebrauch, ist auch die
Umsatzsteuer Teil der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer (Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 6a zu § 5
GrEStG 1987)
Nach § 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer vom Wert
der Gegenleistung zu berechnen. Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG ist
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen. Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 5 und 6 zu § 5 GrEStG, und
die dort wiedergegebenen zahlreichen hg. Erkenntnisse) ist der Begriff der
Gegenleistung im Grunderwerbsteuerrecht im wirtschaftlichen Sinn zu verstehen.
Zur Gegenleistung gehört demzufolge jede Leistung, die der Erwerber als
Entgelt für den Erwerb des Grundstückes gewährt, oder die der
Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung des
Grundstückes empfängt. Insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof in
ständiger Rechtsprechung (siehe nochmals Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 6a zu § 5 GrEStG, und die
dort angegebenen zahlreichen hg. Erkenntnisse, zuletzt die VwGH- Erkenntnisse
31.8.2000, Zl. 2000/16/0608, VwGH 15.3.2001, 2001/16/0018 (nachdem vorher der
VfGH mit Beschluss vom 27.11.2000, B 24/00 die Behandlung der Beschwerde
abgelehnt hatte), VwGH 30.4.2003, 2000/16/0086, und VwGH 13. 4.2004,
2001/16/0017 und 2001/16/0434 bzw. Beiser in Recht der Wirtschaft 1998, Seite
424) ausgesprochen, dass bei Grundstückslieferungen gesondert in Rechnung
gestellte Umsatzsteuerbeträge in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen
sind. Konkret handelt es sich bei dieser um einen Teil des Kaufpreises, nicht um
eine sonstige Leistung iS des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEstG.
Der einvernehmlich vereinbarte Kaufpreises laut Punkt III
des Kaufvertrages und die im Zuge der Vorhaltbeantwortung vorgelegte Rechnung
ergaben an Sachverhalt, dass bei diesem Kauf die verkaufende Unternehmerin von
der Optionsmöglichkeit gem. § 6 Abs. 2 UStG idF Budgetbegleitgesetz
1998, BGBl I Nr. 79/1998 Gebrauch gemacht und diesen (ansonsten gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG steuerfreien) Grundstücksumsatz
steuerpflichtig behandelt hat. Dies führte zur Ausstellung der Rechnung mit
gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer für diese Grundstückslieferung
verbunden mit der Vorsteuerabzugsmöglichkeit durch die Bw.
Bei der Entscheidung des vorliegenden Berufungsfalles war
somit gestützt auf die angeführte ständige Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes unbedenklich davon auszugehen, dass die für die
gegenständliche Grundstückslieferung gesondert in Rechnung gestellte
Umsatzsteuer einen Teil des Kaufpreises bildete und demzufolge vom Finanzamt zu
Recht in die GrESt- Bemessungsgrundlage einbezogen worden war. Wenn die Bw. im
Vorlageantrag den vom Finanzamt zur Stützung seiner Rechtsansicht zitierten
VwGH- Entscheidungen im Wesentlichen mit dem Einwand entgegentritt, diese seien
im Hinblick auf ein im Jahr 2003 ergangenes VfGH- Erkenntnis als "überholt"
anzusehen, dann würde diesem Vorbringen allein schon Folgendes entgegen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich in den weiteren Erkenntnissen je vom
13.5.2004, 2001/16/0017 und 2001/16/0434 (und damit auch noch nach Vorliegen des
von der Bw. ins Treffen geführten nicht näher bezeichneten
VfGH-Erkenntnisses) "in Anbetracht" bzw. "auf Basis" der ständigen
Rechtsprechung durch einen gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten
Senat seinen Rechtsstandpunkt bestätigt, dass bei
Grundstückslieferungen gesondert in Rechnung gestellte
Umsatzsteuerbeträge in die GrESt- Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind.
Besonders im Erkenntnis 2001/16/0434 hat dieses Höchstgericht unter Verweis
auf das Erkenntnis vom 15.3.2001, Zl. 2001/16/0018, in dem es gleichfalls um
einen nach dem 19. Juni 1998 abgeschlossenen Kaufvertrag ging, bei dem eine
Liegenschaft um einen Kaufpreis zuzüglich Umsatzsteuer veräußert
wurde, ausdrücklich zum Argument der Doppelbesteuerung ausgesprochen, dass
jeder abgabenrechtliche Tatbestand selbständig und für sich zu
beurteilen sei und ein Rechtsvorgang daher grundsätzlich mehreren
Abgabenbelastungen unterworfen werden könne, soweit nicht ausdrücklich
anderes normiert sei. So sei dem Steuerrecht ein Grundsatz, wonach ein Vorgang
nur mit einer Verkehrsteuer belastet werden kann, fremd. Eine Doppelbesteuerung
sei dabei an sich auch nicht verfassungswidrig. Somit könne mit dem Hinweis
auf die "Steuer von der Steuer" die Unzulässigkeit der Einbeziehung der
Umsatzsteuer in die GrESt- Bemessungsgrundlage nicht begründet werden. Die
Ausführungen in den VwGH- Erkenntnissen je vom 13. Mai 2004 zeigen somit
deutlich auf, dass entgegen dem Vorbringen im Vorlageantrag der in
ständiger Rechtssprechung vom VwGH vertretene Rechtsstandpunkt, die (als
Folge der ausgeübten Option) gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer sei in die
Bemessungsgrundlage einzubeziehen, von der Rechtsprechung (und auch von der
Lehre, siehe Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II,
Grunderwerbsteuer, Rz 6a zu § 5 GrEStG) weiterhin aufrechterhalten wird und
ist somit keinesfalls als "überholt" anzusehen. Außerdem trifft der
Berufungseinwand des "Überholt- Seins" der vom Finanzamt angeführten
VwGH- Rechtsprechung - wie nachstehende Ausführungen zeigen- dem
Grunde nach überhaupt nicht zu.
Im Vorlageantrag wurde dieses Vorbringen im Wesentlichen
wie folgt begründet: "Im
Jahre 2003 erging nämlich eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes,
wonach bei einem Autoimport aus dem Ausland (EU- Land) die Nova zwar zu
bezahlen, aber der Zuschlag einer Mehrwertsteuer auf diese Nova
verfassungswidrig ist, da es sich hierbei um eine Steuer von der Steuer handelt.
Demnach wurde vom Höchstgericht entschieden, dass die Steuer von der Steuer
verfassungs- und gesetzwidrig ist. Gleiches gilt sohin auch für den
vorliegenden Fall, weil auch hier die Steuer von der Steuer berechnet
wird." Damit gesichert auf das von der Bw. tatsächlich gemeinte
VfGH- Erkenntnis eingegangen wird, wurde die Bw. mit Bedenkenvorhalt vom 23.
Dezember 2005 unter Punkt 2) um Bekanntgabe der Zahl jenes
Verfassungsgerichtshoferkenntnisses ersucht, auf das im Vorlageantrag Bezug
genommen worden war. In der Vorhaltbeantwortung vermochte die Bw.
augenscheinlich selbst nicht ein derartiges Verfassungsgerichtshoferkenntnis zu
benennen, wird doch darin wörtlich ausgeführt:
"Zum Erkenntnis wird auf die Entscheidung vom
19.4.2004 (gemeint wohl 29.4.2004), EuGH Rs C-387/01 und auch EuGH vom
15.12.1995 C- 415/93, worin deklariert ist, dass der Zuschlag zur NoVa auf
eingeführte Gebrauchsfahrzeuge gegen das Gemeinschaftsrecht
verstößt."
Wie die Bw. selbst ausführt, wurde jedenfalls in der
EuGH- Entscheidung C-387/01 darüber abgesprochen, dass der Zuschlag von 20
% zur NoVa auf eingeführte gebrauchte Kraftfahrzeuge gegen das
Gemeinschaftsrecht verstoße. In dieser Entscheidung wurde aber in keinster
Weise die Gemeinschaftswidrigkeit darin gesehen, dass "eine Steuer von der
Steuer" erhoben wurde. Aus den Randnummern 87 bis 88 dieser Entscheidung vom
29.4.2004 ergibt sich vielmehr deutlich, warum eine Abgabe wie die Zusatzabgabe
von 20 % (siehe § 6 Z 6 NoVAG) nicht mit Artikel 90 EG vereinbar ist.
Diesbezüglich wurde nämlich in Randnr. 87 Folgendes
ausgeführt:
"Die
Zusatzabgabe von 20 % kommt aber im Allgemeinen nur zu derjenigen NoV-
Grundabgabe hinzu, die auf eingeführte gebrauchte Kraftfahrzeuge erhoben
wird, und nur ausnahmsweise zu derjenigen NoV- Grundabgabe, die auf rein
inländische Vorgänge erhoben wird. Soweit diese Zusatzabgabe von 20 %
bezwecken sollte, angebliche Wettbewerbsverfälschungen zu verhindern, ist
daran zu erinnern, dass eine Abgabe, die auf die Ausschaltung eines
Wettbewerbsvorteils eingeführter Waren gegenüber inländischen
Waren abzielte, offensichtlich Artikel 90 EG zuwiderliefe."
Wenn aber im Vorlagebeschluss (Randnr. 33) vom VwGH
ausdrücklich festgehalten wurde, "die
Nova bilde grundsätzlich einen Teil der Bemessungsgrundlage für die
Umsatzsteuer " und wurde vom EuGH diesbezüglich keine gegenteilige
Aussage getroffen, dann wurde augenscheinlich darin keine
Gemeinschaftswidrigkeit erkannt. Aus diesem EuGH- Urteil vom 29.4.2004, C-387/01
lässt sich daher für die Entscheidung des gegenständlichen
Berufungsfalles unbedenklich folgern, dass der EuGH in keiner Weise einen
Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht sieht, wenn durch die Einbeziehung der
NoVa in die USt- Bemessungsgrundlage eine "Steuer von der Steuer" erhoben wird.
Aus diesen EuGH- Erkenntnissen kann daher für den Standpunkt der
Berufungswerberin überhaupt nichts gewonnen werden.
Zurückkommend auf das im gegenständliche
Streitfall vorliegende Verhältnis Grunderwerbsteuer- Umsatzsteuer bleibt
überdies noch festzuhalten, dass keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechtes
einen Mitgliedstaat daran hindert, einen gemäß der Sechsten MWSt-
Richtlinie 77/388/EWG der Mehrwertsteuer unterliegenden Vorgang zusätzlich
mit weiteren Verkehrsteuern zu belegen, sofern diese Steuern nicht den Charakter
von Umsatzsteuern haben ( EuGH vom 8.7.1986, Rs 73/85 Hans- Dieter und Ute
Kerrut, VwGH 31. 8.2002, 2000/16/0608). Nach der ausdrücklichen Bestimmung
des Art. 33 der Sechsten MWSt- Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977
(6. MWSt-RL) ist die Erhebung von Grunderwerbsteuer neben der Umsatzsteuer
zulässig (vgl. auch VwGH 30.4.2003, 2000/16/0086). Darüber hinaus
folgt aus der ständigen Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom 7.5. 1992, RS
C-347/90 und vom 16.12.1992, Rs C- 208/91), dass unter dem im Art. 33 6. MWSt-
RL gebrauchten Begriff "Charakter von Umsatzsteuern" nicht gleich jegliche
Steuer auf Umsätze des Rechtsverkehrs, sondern allein Steuern in der Art
einer Mehrwertsteuer, also einer Nettoallphasenumsatzsteuer, zu verstehen ist.
Da die Grunderwerbsteuer lediglich Rechtsvorgänge in Bezug auf
unbewegliches Vermögen betrifft, sie somit keine Steuer mit allgemeinem
Charakter ist und da sie als Bruttosteuer den vollen Wert der Gegenleistung ohne
Vorsteuerabzugsmöglichkeit belastet, weist sie nicht den Charakter einer
Umsatzsteuer iS des Art 3 der 6. MWSt- RL auf (VwGH vom 15.3.2001, 2000/16/0018,
VwGH 13.5.2004, 2001/16/0434; siehe Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern,
Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 16 zu § 1 GrEStG 1987).
Zusammenfassend war daher unter Beachtung der
ständigen Rechtsprechung des VwGH bei der Entscheidung des vorliegenden
Berufungsfalles davon auszugehen, dass das Finanzamt zu Recht die vom
veräußernden Unternehmer als Folge der Ausübung der Option
gemäß
§ 6 Abs. 2 UStG 1994 idF. BGBl.Nr. 79/1998 in der Rechnung
vom 27. Juli 2004 gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer für die
Grundstückslieferung in die GrESt- Bemessungsgrundlage einbezogen hat,
wodurch sich die Bemessungsgrundlage von 1,440.000 € (Kaufpreis von
1,200.000 € +USt 240.000 €) ergab. Vermochte somit das
Berufungsvorbringen eine Rechtswidrigkeit des bekämpften
Grunderwerbsteuerbescheides nicht aufzuzeigen, war die Berufung wie im Spruch
angeführt als unbegründet abzuweisen.
Aus verfahrensrechtlicher Sicht bleibt noch
anzuführen, dass ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung einen rechtzeitigen Antrag des
Berufungswerbers voraussetzt. Anträge, die vom Bw. nicht gemäß
§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO idF. Abgaben- Rechtsmittel- Reformgesetz, BGBl. I Nr.
97/2002 in der Berufung oder im Vorlageantrag, sondern in einem (eigenen)
ergänzenden Schriftsatz gestellt werden, begründen keinen Anspruch des
Bw. auf mündliche Verhandlung (VwGH 10.08.2005, 2005/13/0078, siehe auch
Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 3. Auflage, Rz. 1 und 2 zu § 284
BAO). Dies gilt selbst dann, wenn dieses Schreiben innerhalb der Berufungsfrist
eingebracht wird (VwGH 16.2.1994, 90/16/0071). Im Gegenstandfalls wurde
zweifelsfrei in dem ergänzenden Schreiben vom 11. August 2004 zur Berufung,
somit außerhalb der Berufung oder des Vorlageantrages, der Antrag auf
mündliche Verhandlung gestellt. Dieser Antrag vermittelte daher unter
Beachtung der Bestimmung des § 284 Abs. 1 Z 1 BAO der Bw. keinen
Rechtsanspruch auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung. Da es sich im
Streitfall um die Entscheidung über eine reine Rechtsfrage (Einbeziehung
der in der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer in die GrESt-
Bemessungsgrundlage) handelte, wobei der entscheidungsrelevante Sachverhalt
unbestritten blieb, hielt im Übrigen der Referent die Anberaumung einer
"amtswegigen" mündlichen Verhandlung (§ 284 Abs. 1 Z 2 BAO idF.
Abgaben- Rechtsmittel- Reformgesetz, BGBl. I Nr. 97/2002) für nicht
erforderlich. Die Entscheidung über diesen Berufungsfall wird daher ohne
mündliche Verhandlung getroffen.
Innsbruck,
am 27. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 6 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0049-I/05
- Stammnummer
- 20549
- Gültig
- 27.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF