Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1030-W/04
Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit arbeitsrechtlichem Prozess als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1030-W/04vom 26.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des
Finanzamtes X. betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für
2003 entschieden:
Der Berufung wird
gemäß der erfolgten Einschränkung Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.), welche sich seit August 2003
in Pension befindet, reichte beim Finanzamt eine Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2003 ein.
Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid -
auszugsweise wiedergegeben - wie folgt:
Berechnung des Einkommens:
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Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit
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Übermittelte
Lohnzettel laut Anhang
|
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Bezugsauszahlende
Stelle
|
stpfl.
Bezüge (245)
|
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IAF Service
GmbH
|
5.632,04 €
|
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Pensionsversicherungsanstalt
|
9.885,00
€
|
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Pauschbetrag
für Werbungskosten
|
-
132,00 €
|
15.385,04
€
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
|
15.385,04
€
|
Sonderausgaben
|
|
-
390,60 €
|
Einkommen
|
|
14.994,44
€
Die Einkommensteuer betrug
3.891,06 €, nach Abzug der anrechenbaren Lohnsteuer errechnete sich
eine festgesetzte Einkommensteuer in Höhe von 745,09 €.
Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
enthielten die steuerpflichtigen Bezüge (245) nachfolgend angeführter
Lohnzettel:
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Bezugsauszahlende
Stelle:
|
|
Bezugszeitraum:
|
IAF Service
GmbH
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1.1.
bis 31.12.2003
|
Beträge
in
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€
|
Bruttobezüge
(210)
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8.338,79
|
SV-Beträge
für laufende Bezüge (230)
|
|
1.038,99
|
Mit festen
Sätzen versteuerte Bezüge
|
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1.667,76
|
Übrige
Abzüge (243)
|
|
1.667,76
|
Steuerpflichtige
Bezüge (245)
|
|
5.632,04
|
Einbehaltene
Lohnsteuer
|
|
845,59
|
Anrechenbare
Lohnsteuer (260)
|
|
845,59
|
SV-Beträge
f.m. festem Satz verst. Bezüge (226)
|
|
259,75
|
Pensionsversicherungsanstalt
|
|
1.8.
bis 31.12.2003
|
Bruttobezüge
(210)
|
|
11.091,72
|
Sonstige
Bezüge vor Abzug der SV-Beträge (220)
|
|
821,61
|
SV-Beträge
für laufende Bezüge (230)
|
|
385,11
|
Steuerpflichtige
Bezüge (245)
|
|
9.885,00
|
Einbehaltene
Lohnsteuer
|
|
2.300,38
|
Anrechenbare
Lohnsteuer (260)
|
|
2.300,38
|
SV-Beträge
für sonstige Bezüge (225)
|
|
30,81
|
Nur für
die Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) wurden folgende
(steuerfreie) Bezüge berücksichtigt:
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Bezugsauszahlende
Stelle Arbeitsmarktservice
|
|
|
Notstandshilfe
für Tage (01.01. - 31.07.2003)
|
|
6.648,32
|
Die
Bezüge wurden gemäß
§§ 84 bzw. 3 Abs. 2 EStG 1988 von
den bezugs- pensionsauszahlenden Stellen dem Finanzamt gemeldet.
Mit Schreiben vom 20. April
2004 zog die Bw. (im Hinblick auf die ausgewiesene Nachzahlung) ihren Antrag auf
Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung für 2003 zurück.
Das Finanzamt erließ eine Berufungsvorentscheidung
nachstehenden Inhaltes: "Die Berufung vom 20.04.2004 gegen den Bescheid
vom 15.04.2004 wird als unbegründet abgewiesen. Begründung:
Die Nachzahlung erfolgte aufgrund einer Auszahlung des Insolvenzausgleichsfonds
der zu Ihrem normalen Bezug hinzugerechnet wird und danach die Steuer neu
berechnet wird. Das Geld des IAF wird mit einem fixen Steuersatz gleich
besteuert bei der Arbeitnehmerveranlagung aber dann dem Tarifsteuersatz
unterzogen, deshalb kommt es zu einer Nachzahlung bei der
Arbeitnehmerveranlagung."
Die Bw. brachte einen Vorlageantrag ein, und
begründete diesen wie folgt:
"Die Nachzahlung erfolgte auf Grund von geleisteten
Überstunden, samt Zuschläge. Überstundenzuschläge sind
steuerfrei! Weitere Unterlagen stehen zur Verfügung."
Das Finanzamt ersuchte um Vorlage der laut Vorlageantrag
vorhandenen weiteren Unterlagen. Nach einem Telefonat teilte die Bw. dem
Finanzamt mit, dass "der Wust an Unterlagen einen ganzen Ordner umfasst" und
ersuchte sie um Einräumung eines Termins zwecks Unterlagenvorlage.
In der Folge legte das Finanzamt die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz räumte der Bw.
die Gelegenheit zur Vorlage der angekündigten Unterlagen ein und wurde eine
Niederschrift über die Vorsprache angefertigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg wird zum Verfahrensablauf bemerkt, dass das
Finanzamt von der gemäß
§ 275 Bundesabgabenordnung (BAO)
gegebenen Möglichkeit, einen Mängelbehebungsauftrag zu erlassen, nicht
Gebrauch gemacht hat. Der Bw. wurde jedoch (im Rahmen der erlassenen
Berufungsvorentscheidung) die Begründung für die entstandene
Nachforderung nachgeliefert.
Gemäß
§ 279 Abs. 1 iVm
§ 276 Abs. 1 BAO kann der angefochtene Bescheid bei der
Berufungserledigung u.a. nach jeder Richtung abgeändert werden.
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Werbungskosten sind Aufwendungen, die beruflich veranlasst
sind; es genügt ein objektiver Zusammenhang, ein unmittelbarer Zusammenhang
wird nicht vorausgesetzt (Doralt, EStG-Kommentar, Tz. 5 zu § 16).
Die Durchsicht der von der Bw. vorgelegten Unterlagen
ergab, dass Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.090,09 im
Zusammenhang mit dem von der Steuerpflichtigen angestrengten arbeitsrechtlichen
Prozess angefallen sind. Im berufungsgegenständlichen Bescheid wurden an
Werbungskosten nur der Pauschbetrag für Werbungskosten berücksichtigt
(vgl. die oben wiedergegebene Berechnung des Einkommens).
Die Bw. schränkte im Falle der Anerkennung der
Werbungskosten in Höhe von € 1.090,09 die Berufung in diesem
Sinne ein; somit konnte der Berufung gemäß der erfolgten
Einschränkung Folge gegeben werden.
Berechnung der Einkommensteuer:
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Übermittelte
Lohnzettel laut Anhang
|
|
Bezugsauszahlende
Stelle
|
stpfl.
Bezüge (245)
|
|
IAF Service
GmbH
|
5.632,04 €
|
|
Pensionsversicherungsanstalt
|
9.885,00
€
|
|
Pauschbetrag
für Werbungskosten
|
-
1.090,09 €
|
14.426,95
€
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
|
14.426,95
€
|
Sonderausgaben
|
|
-
390,60 €
|
Einkommen
|
|
14.036,35
€
|
Die
Einkommensteuer beträgt:
|
|
|
0% für
die ersten 3.640,00
|
|
0,00
€
|
21% für
die weiteren 3.630,00
|
|
762,30
€
|
31% für
die weiteren 14.530,00
|
|
4.504,30
€
|
41% für
die restlichen 5.801,21
|
|
2.378,50
€
|
Steuer vor
Abzug der Absetzbeträge
|
|
7.645,10
€
|
Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag
|
|
-
302.86 €
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
|
-
291,00 €
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
|
-
54,00 €
|
Steuer
für den Durchschnittssteuersatz
|
|
6.997,24
€
|
Durchschnittssteuersatz
|
|
24,39%
|
Gemäß
§ 33 EStG 1988 24,39% von
|
14.036,35
|
3.423,47
€
|
Einkommensteuer
|
|
3.423,47
€
|
Anrechenbare
Lohnsteuer (260)
|
|
-
3.145,97 €
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
|
277,50
€
Wien, am
26. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1030-W/04
- Stammnummer
- 20546
- Gültig
- 26.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF