Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2028-W/04
Kosten für den Lehrgang zum Wirtschaftstrainer stellen für einen Krankenpfleger keine berufsspezifischen Fortbildungskosten dar
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2028-W/04vom 26.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Kosten für den Lehrgang zum Wirtschaftstrainer stellen für einen diplomierten Krankenpfleger keine als Werbungskosten anzuerkennenden Fortbildungsaufwendungen dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des X, vom 24. März 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Y vom 17. März 2004 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2003 wird im Umfang der Berechnung der
Berufungsvorentscheidung vom 29. Juli 2004
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind der
Berufungsvorentscheidung vom 29. Juli 2004 zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist von Beruf diplomierter
Gesundheits- und Krankenpfleger und bezieht Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit als stationsleitender Pfleger im AKH
Wien.
Der Bw. hat im Rahmen seiner Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 Werbungskosten für
Fortbildung in Höhe von € 2.078,- und für Reisekosten im
Zusammenhang mit der Fortbildung in Höhe von € 3.673,51 geltend
gemacht.
Ergänzend legte der Bw. die Unterlagen für den
von ihm im Jahr 2003 zum Preis von € 2.078,- absolvierten Corporate
Consult Lehrgang zum Wirtschaftstrainer in Graz im Zeitraum von
29. 4. 2003 bis 21. 12. 2003, beinhaltend 10
Wochenendeinheiten, organisiert von der DEON Personalentwicklung, sowie den
Beleg über die Bezahlung derselben im April 2003 und eine Berechnung der
Reisekosten, vor.
Aus den Unterlagen geht hervor, dass der vom Bw.
absolvierte Lehrgang ein solcher zum Wirtschaftstrainer war, wobei die Inhalte
der Wochenendeinheiten wie folgt beschrieben werden: Potenzanalyse mit Coaching,
Kommunikation und Körpersprache, Präsentation und Moderation,
Neurolinguistisches Programmieren, Methodik und Didaktik, Konfliktmanagement,
Coaching und Beratung, Trainers practise, Videotuning & Coaching, Trainers
Testing. Nach Abschluß der Module war eine theoretische und praktische
Prüfung vorgesehen, um ein Diplom zum Wirtschafts- und
Kommunikationstrainer zu erwerben.
Als Aufnahmekriterien für den absolvierten Lehrgang
werden in den Unterlagen bloß Interesse am Fachgebiet,
Kommunikationsfreude und Begeisterung für das Thema angegeben. Seitens der
Lehrgangsleitung werden als Zielgruppe Jungakademiker aller Fakultäten und
Interessenten aus der wirtschaftlichen und pädagogischen Praxis genannt.
Nur 20% der Teilnehmer wollen laut Angaben in den Unterlagen wirklich in der
Trainerbranche Fuß fassen, der Rest möchte sich spezialisieren oder
an sich selbst arbeiten bzw. sich persönlich weiterbilden und
entwickeln.
Mit Bescheid vom 17. März 2004 wurde die
Arbeitnehmerveranlagung für 2003 durchgeführt und die vom Bw. für
Aus- bzw. Fortbildung geltend gemachten Beträge nicht als Werbungskosten
anerkannt, da die absolvierte Trainerausbildung nicht nur für eine
bestimmte Berufsgruppe angeboten wurde, weshalb die Kosten als nicht
abzugsfähig gemäß
§ 20 EStG 1988 beurteilt
wurden.
Der Bw. erhob Berufung und führte aus, dass er in
leitender Funktion tätig sei und in der Zusammenarbeit in einem
multiprofessionellem Team arbeite. Es gehöre zu seinen Hauptaufgaben
Menschen zu leiten und zu führen, wobei die Kommunikation und die besuchten
Module als wichtiges Instrument dienen. Da sich auch non profit Unternehmen den
stetigen wirtschaftlichen Herausforderungen stellen müssen, sei dies eine
gezielte Bildung, welche im beruflichen Kontext des Bw., ihren Ein/Umsatz finde.
Ergänzend beantragte der Bw. seinen Beitrag für
den Berufsverband österreichischer Gesundheits- und Krankenpflegeberufe in
Höhe von € 80,-, der vom Dienstgeber nicht berücksichtigt
worden sei, als Werbungskosten zu beachten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. Juli 2004
wurde der Einkommensteuerbescheid für 2003 geändert und die vom Bw.
geltend gemachten Ausgaben in Höhe von € 80,- an Mitgliedsbeitrag
als zusätzliche Werbungskosten anerkannt.
Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für die
Trainerausbildung wurde vom Finanzamt ausgeführt, dass diese nicht
anerkannt werden können, da im vorliegenden Fall keine berufsspezifische
Weiterbildung vorliege. Diese Kosten seien daher gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig.
Der Bw. stellte den Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und legte dar, dass er
die von ihm besuchten Module als berufsspezifisch ansehe, da er als
Stationsleitung eine direkte Umsetzung des erworbenen Wissens täglich
vornehme. Inhalt seiner Tätigkeit seien Punkte wie
Mitarbeiterorientierungsgespräche, Konfliktfähigkeit, Führung von
Mitarbeitern etc.
Der Bw. betonte, dass auch er, wie das Finanzamt, der
Meinung sei, dass kommunikative Fähigkeiten in einer Vielzahl von Berufen
und im Zusammenleben der Menschen ganz allgemein von Bedeutung
seien.
Ergänzend legte der Bw. noch eine genaue Beschreibung
der absolvierten Module vor und betonte, dass beim Coaching sein
persönliches Berufsbild bearbeitet worden sei, um einen Praxisbezug zu
erhalten und die Selbstreflexion zu erhöhen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die vom Bw. im Jahr
2003 im Zusammenhang mit der Absolvierung des Lehrganges zum Wirtschaftstrainer
bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemachten Aufwendungen für den
Lehrgang (€ 2.078,-) und die Reisen nach Graz (€ 3.258,07 )
als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Gemäß
§ 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 idF BGBL.I
2002/155 ab 2003 sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmassnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und
Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die eine
Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld ermöglichen.
Gemäß
§ 20 Abs 1 Z 2 lit.a EStG 1988
dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Der Unabhängige Finanzsenat geht im vorliegenden Fall
von folgendem Sachverhalt aus:
Der Bw. bezieht im Streitjahr 2003 Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit als diplomierter Krankenpfleger. Im Jänner
1999 hat der Bw. laut vorgelegtem Zeugnis an der Akademie für Fortbildungen
und Sonderausbildungen, Bereich Pflege am Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien
die mehrmonatige Weiterbildung für diplomierte Gesundheits- und
Krankenpfleger zu leitenden Pflegepersonen der 1. Führungsebene absolviert
und ist seither berechtigt die Zusatzbezeichnung "Stationsleitung" zu
führen.
Im Jahr 2003 hat der Bw. den Lehrgang zum
Wirtschaftstrainer in 10 Wochenendmodulen absolviert. Die Module beinhalteten
folgende Schwerpunkte: Potenzanalyse mit Coaching, Kommunikation und
Körpersprache, Präsentation und Moderation, Neurolinguistisches
Programmieren, Methodik und Didaktik, Konfliktmanagement, Coaching und Beratung,
Trainers practise, Videotuning & Coaching sowie einen Abschlußtest.
Der Lehrgang ist ohne Aufnahmekriterien für jedermann bei Interesse
allgemein zugänglich und wird laut Angaben der Lehrgangsleitung von
Jungakademikern aller Fachrichtungen, sowie interessierten Personen aus der
wirtschaftlichen und pädagogischen Praxis besucht.
Der Bw. gibt an in leitender menschenführender
Funktion tätig zu sein und das im Lehrgang vermittelte Wissen betreffend
Kommunikation im Berufsleben ein- bzw. umzusetzen.
Zur Begründung des Finanzamtes, dass die
Lehrgangsthemen nicht nur eine bestimmte Berufsgruppe ansprechen und
kommunikative Fähigkeiten ganz allgemein für Menschen von Bedeutung
seien, nimmt der Bw. nicht Stellung, sondern legt in seinem Vorlageantrag nur
nochmals die genaue Beschreibung der absolvierten Lehrgangsmodule vor, ohne die
Feststellung des Finanzamtes zu entkräften, dass Bildungsmaßnahmen,
die für Personen der verschiedensten Berufsgruppen von Interesse bzw. von
Nutzen sind, keine Werbungskosten darstellen.
Ausgehend vom ermittelten Sachverhalt und unter Beachtung
der zur vorliegenden Problematik ergangenen Rechtsprechung zu
§ 16 Abs 1 Z 10 EStG und
§ 20 Abs 1 Z 2 lita EStG 1988 (VwGH
v. 24.9.1999, 99/14/0096; 22.11.1995, 95/15/0161) geht der Unabhängige
Finanzsenat im Fall des Bw. davon aus, dass der absolvierte Lehrgang zum
Wirtschaftstrainer keine berufsspezifische Fortbildung für den als
stationsleitenden Krankenpfleger tätigen Bw. darstellt, weil er
Angehörigen verschiedener Berufsgruppen ohne weitere Aufnahmekriterien
zugänglich war. Das Argument des Bw., dass der Erwerb kommunikativer
Fähigkeiten in seinem Beruf förderlich ist, ist zwar richtig, doch ist
diesem entgegenzuhalten, dass diese Fähigkeiten sowohl in den meisten
Berufen nötig, als auch im allgemeinen Zusammenleben der Menschen von
Bedeutung sind, daher also ein allgemein nützliches Wissen
darstellen.
Aus den vom Bw. vorgelegten Unterlagen zum detaillierten
Inhalt der Module des Lehrganges ergibt sich, dass diese nicht geeignet sind,
eine für den als Krankenpfleger tätigen Bw. berufsspezifische
Wissensvermittlung aufzuzeigen. Der Beruf des Bw. ist der eines ausgebildeten
Krankenpflegers, der in der Funktion eines Stationsleiters tätig ist.
Für den Unabhängigen Finanzsenat ist nicht ersichtlich, inwiefern die
Inhalte des Lehrganges wie Videotraining, Feedbackregeln, Rhetorik und
Sprechtechnik, mentales Training und Feuerlauf, Konfliktlösung etc.
berufsspezifische Fortbildung des Bw. darstellen. Alle diese Inhalte sind
für jedermann, der im Berufsleben mit anderen Menschen zu tun hat
nützlich und fördern so die Tätigkeit des Bw., stellen jedoch
mangels Zusammenhang der Fortbildunggsinhalte mit der vom Steuerpflichtigen im
Streitjahr 2003 ausgeübten beruflichen Tätigkeit keine Werbungskosten
dar, sondern sind nichtabzugsfähige Aufwendungen im Sinne des
§ 20 Abs 1 Z 2 lit
a EStG 1988.
Werbungskosten dienen dem Gesetzestext des
§ 16 EStG zufolge der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Für den Erhalt der Einnahmen des Bw. ist keine Notwendigkeit
gegeben einen derartigen Lehrgang zu absolvieren. Der Bw. hat im Rahmen der von
seinem Dienstgeber angebotenen Fortbildung im Jahr 1999 einen Lehrgang
betreffend die Stationsleitung absolviert, in welchem die für diese
Funktion zusätzlich zur Grundausbildung notwendigen Inhalte vermittelt
werden. Der Bw. selbst gesteht zu, dass kommunikative Fähigkeiten in einer
Vielzahl von Berufen und im Zusammenleben der Menschen allgemein von Bedeutung
sind.
Aus der Rechtsprechung zur Fortbildung (vgl. VwGH v. 26.11.
2003,99/13/0160; 29.1.2004, 2000/15/0009; 15.4.1998,98/14/0004,
22.9.2005,2003/14/0090) ergibt sich, dass aufgrund der Lehrinhalte zu
prüfen ist, ob die Fortbildung auf die Berufsgruppe des Bw. zugeschnitten
ist oder für Angehörige verschiedener Berufsgruppen angeboten wird.
Bei Prüfung ergibt sich im vorliegenden Fall eindeutig, dass der angebotene
Lehrgang für jedermann zugänglich ist und die angebotenen Lehrinhalte
allgemein nützliches Wissen enthalten. Dem vom Bw. absolvierten Lerhgang
zum Wirtschaftstrainer mangelt es daher an der gesetzlich geforderten
Voraussetzung des Zusammenhanges mit der vom Bw. konkret ausgeübten
Tätigkeit. Der Bw. konnte auch die berufliche Notwendigkeit des Besuches
des Lehrganges zum Wirtschaftstrainer nicht nachweisen.
Aus den oben angeführten Gründen war der Berufung
des Bw. daher im Umfang der Berufungsvorentscheidung teilweise Folge zu geben,
der Mitgliedsbeitrag in Höhe von € 80,- anzuerkennen, die Kosten im
Zusammenhang mit dem absolvierten Lehrgang zum Wirtschaftstrainer jedoch nicht
als Werbungskosten anzuerkennen. Die Berechnung der Einkommensteuer für das
Jahr 2003 ist der Berufungsentscheidung vom 29. Juli 2004 zu
entnehmen.
Ergeht auch an das Finanzamt
Wien, am 26. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2028-W/04
- Stammnummer
- 20545
- Gültig
- 26.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF