Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0038-W/04
Pflichtveranlagung bei gleichzeitigem Bezug von mehreren lohnsteuerpflichtigen Einkünften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0038-W/04vom 26.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 11. Juli 2003 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und
Gerasdorf, vertreten durch A, vom 17. Juni 2003 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (Bw.) bezog im Jahr 2002 Pensionseinkünfte und war
gleichzeitig nichtselbständig erwerbstätig. Im Zuge der
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002
erkannte das Finanzamt beantragte außergewöhnliche Belastungen in
Zusammenhang mit Gebühren für Notar und Gericht nicht an und
führte im Bescheid vom 17. Juni 2003 dazu begründend aus,
dass Notariatskosten keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des
Einkommensteuergesetzes darstellen würden. Gleichzeitig enthielt der
betreffende Bescheid den Hinweis, dass die Steuerpflichtige während des
Jahres zeitgleich von mehreren auszahlenden Stellen Bezüge erhalten habe.
Die Lohnsteuer sei von jedem Arbeitgeber getrennt ermittelt worden. Bei der
Veranlagung seien nun die Bezüge zusammengerechnet und so besteuert worden,
als seien sie von einer Stelle zur Auszahlung gelangt. Es werde daher insgesamt
genau so viel Steuer bezahlt, wie wenn das Einkommen nur von einer auszahlenden
Stelle bezogen werden würde. Der Bescheid ergab eine Nachforderung
in Höhe von € 714,37.
Mit Schreiben
vom 11. Juli 2003 brachte die Bw. gegen den betreffenden
Einkommensteuerbescheid das Rechtsmittel der Berufung ein und führte darin
aus, sie könne es sich nicht vorstellen, dass für drei Monate
Zusatzeinkommen eine Steuernachzahlung von insgesamt € 714,37
angefallen sei. Die Bw. beziehe eine Pension von monatlich nur
€ 794,00, wobei die Steuerleistungen automatisch berücksichtigt
werden würden. Auch seien für die dreimonatige Tätigkeit bei der
Firma H GmbH die Steuerleistungen von der Firma abgeführt worden. Im
vorliegenden Fall hätte die Bw. mehr Steuern zu bezahlen als sie verdient
habe. Aus diesem Grund könne es sich lediglich maximal um einem kleineren
Differenzbetrag handeln und nicht um die angeführte Summe. Die Bw. ersuche
daher um entsprechende Überprüfung.
Mit Bescheid
vom 19. November 2003 wurde die Berufung als unbegründet
abgewiesen und damit begründet, dass die Bw. im Jahr 2002 von der
Firma H GmbH ein steuerpflichtiges Einkommen in Höhe von
€ 3.368,97 erhalten habe. Für diesen Betrag sei auch Lohnsteuer
in Höhe von € 346,11 einbehalten worden. Im Wege der Veranlagung
werde nun das Zusatzeinkommen der vollen Tarifbesteuerung unterworfen. Das
bedeute, dass die zusätzlichen Einkünfte mit dem erhaltenen Erstbezug
in Progressionsstufen versteuert werden würden. Bei dem Einkommen der Firma
H GmbH betrage die Steuerprogression 31%. Die bereits einbehaltene
Lohnsteuer seitens der Firma H GmbH sei jedoch bei der Berechnung der
Nachzahlung berücksichtigt worden. Die Veranlagung sei deshalb korrekt und
die Nachzahlung zu Recht erfolgt.
Am
19. Dezember 2003 brachte die Bw. einen Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bw. bezog
während des gesamten Jahres 2002 Pensionseinkünfte und war
daneben im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis
31. März 2002 sowie vom 11. Mai 2002 bis
12. Mai 2002 bei der Firma H GmbH nichtselbständig
erwerbstätig. Im Zuge der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2002 erfolgte die Zusammenveranlagung der zunächst
getrennt vorgenommenen Besteuerung der einzelnen im betreffenden Zeitraum
erzielten Einkünfte. Der Bescheid ergab eine Nachforderung in Höhe von
€ 714,37.
Gemäß
§ 2 EStG 1988 ist das Einkommen der Gesamtbetrag der
Einkünfte aus den im Abs. 3 leg. cit. aufgezählten Einkunftsarten
nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben
und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988),
außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35
EStG 1988) sowie der Freibeträge nach den §§ 104 und
105 EStG 1988.
Die
Einkommensteuer wird entsprechend den Bestimmungen des § 39
EStG 1988 nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem
Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum
bezogen hat. Hat der Steuerpflichtige lohnsteuerpflichtige Einkünfte
bezogen, so erfolgt eine Veranlagung nur, wenn die Voraussetzungen des
§ 41 leg. cit. vorliegen. Demnach ist der Steuerpflichtige
gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 2 leg. cit. zu veranlagen,
wenn er im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere
lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert
versteuert wurden, bezogen hat. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit bleiben jedoch gemäß
§ 41
Abs. 4 leg. cit. Bezüge, die nach § 67 leg. cit. entweder
steuerfrei bleiben oder mit festen Steuersätzen zu versteuern sind,
außer Ansatz. Die Steuer, die auf die sonstigen Bezüge innerhalb des
Jahressechstels im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 leg. cit.
fällt, ist aber neu zu berechnen.
Gemäß
den Bestimmungen des § 33 EStG 1988 wird die Steuerhöhe
einerseits durch den Tarif (Staffeltarif) und andererseits durch die
Steuerabsetzbeträge festgelegt. Der Einkommensteuertarif ist ein
progressiver Staffel- oder Stufentarif, wobei der von Tarifstufe zu Tarifstufe
steigende Steuersatz nur auf das Mehreinkommen anzuwenden ist, welches die
vorhergehende Stufe übersteigt.
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Der
Tarif beträgt jährlich:
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für
die ersten € 3.640,00
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0%
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für
die nächsten € 3.630,00
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21%
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für
die nächsten € 14.530,00
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31%
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für
die nächsten € 29.070,00
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41%
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für
alle weiteren Beträge des Einkommens
|
50%
Hinsichtlich
des allgemeinen Steuerabsetzbetrages ist zu beachten, dass bei
Überschreiten bestimmter Einkommensgrenzen Einschleifbestimmungen für
unterschiedliche Gruppen von Steuerpflichtigen zur Anwendung kommen. So steht
etwa in der Gruppe "Arbeitnehmer oder Pensionisten ohne Alleinverdiener- oder
Alleinerzieherabsetzbetrag" bis zu einem Einkommen von € 8.865,00 der
allgemeine Steuerabsetzbetrag in voller Höhe (€ 887,00) zu.
Darüber hinaus kommt es zu einem einschleifenden Wegfall des
Absetzbetrages, sodass ab einem Einkommen von € 35.421,00 kein
Absetzbetrag mehr zusteht. Des weiteren steht Steuerpflichtigen, welche
im Sinne des Einkommensteuergesetzes als Arbeitnehmer zu qualifizieren sind bzw.
welche Einkünfte beziehen, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen, sowohl ein
Verkehrs- als auch ein Arbeitnehmerabsetzbetrag zu. Diese Absetzbeträge
stehen auch dann in voller Höhe zu, wenn der Steuerpflichtige nur
während eines Teiles des Jahres beschäftigt war. Dem gegenüber
steht Pensionisten gemäß den Bestimmungen des § 33
Abs. 6 EStG 1988 ein Pensionistenabsetzbetrag zu. Allerdings
schließt die Gewährung des nämlichen Absetzbetrages eine
gleichzeitige Berücksichtigung des Verkehrs- als auch des
Arbeitnehmerabsetzbetrages aus. Der Pensionistenabsetzbetrag steht nicht zu,
wenn der Steuerpflichtige auch nur vorübergehend als Dienstnehmer im
Veranlagungszeitraum beschäftigt war.
Für den
gegenständlichen Berufungsfall bedeutet dies nun Folgendes:
Eine nochmalige
Überprüfung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002
ergab keine Fehlberechnung hinsichtlich der Steuernachforderung in Höhe von
€ 714,37. Die Berechnung der Nachforderung erfolgte korrekt und im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen des
Einkommensteuergesetzes.
Die Bw. bezog
im Jahr 2002 gleichzeitig neben ihren Pensionseinkünften aus ihrer ca.
dreimonatigen Beschäftigung bei der Fa. H GmbH Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit, wodurch entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes eine Pflichtveranlagung
durchzuführen war. Im Zuge dieser Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung wurde nun den tatsächlichen Verhältnissen
Rechnung getragen und wurden unter Einbeziehung sämtlicher, der Bw.
zuzurechnenden Einkünfte (Pensionseinkünfte, nichtselbständige
Einkünfte aus der Tätigkeit bei der Fa. H GmbH) das
Einkommen und in weiterer Folge die Einkommensteuerbemessungsgrundlagen neu
ermittelt. Ebenso erfolgte eine Neuberechnung der Einkommensteuer, wobei die bei
den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit bzw. bei den
Pensionseinkünften vom Arbeitgeber bzw. der pensionauszahlenden Stelle
einbehaltenen Lohnsteuer auf die sich ergebende Steuerschuld angerechnet
wurde. Der sich nun im bekämpften Steuerbescheid ergebende
Nachforderungsbetrag in Höhe von € 714,37 resultiert
zunächst aus dem Umstand, dass vorerst sowohl die Besteuerung der
Pensionseinkünfte als auch die Besteuerung der nichtselbständigen
Einkünfte aus der Tätigkeit bei der H GmbH jeweils getrennt
voneinander vorgenommen wurde und daher in Folge des im Einkommensteuerrecht
anzuwendenden Staffeltarifs eine zunächst niedrigere
Progressionsbesteuerung anfiel, während später bei der
Zusammenrechnung der erzielten Einkünfte im Rahmen der Veranlagung ein
höherer Steuersatz bzw. eine höhere Progressionsstufe für die
zusätzlichen Einkünfte zur Anwendung gelangte. Wie die
Abgabenbehörde erster Instanz im Rahmen der Begründung der
Berufungsvorentscheidung bereits ausführte, wurden - im Gegensatz zu der
zunächst vorgenommenen Einzelbesteuerung der betreffenden Einkünfte -
im Rahmen der Veranlagung die zusätzlichen Einkünfte mit dem
erhaltenen Erstbezug in Progressionsstufen versteuert und betrug die
Steuerprogression bei jenem Einkommensteil, welcher auf die Einkünfte der
H GmbH entfiel, 31%. Ebenso wurden - im Gegensatz zu der
ursprünglich getrennt vorgenommenen Besteuerung der Einkünfte -
bei der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung das Werbungskosten- sowie
Sonderausgabenpauschale nur einmal gewährt. Entscheidenden Einfluss
auf die Höhe des streitgegenständlichen Nachforderungsbetrages hat
aber auch die Tatsache, dass im Zuge der zunächst getrennten vorgenommenen
Besteuerung der einzelnen Einkünften jeweils auch die bei diesen zu
berücksichtigenden Absetzbeträge (nämlich bei den
Pensionseinkünften der Pensionistenabsetzbetrag bzw. bei den
nichtselbständigen Einkünfte der Verkehrs- als auch der
Arbeitnehmerabsetzbetrag) in Abzug gebracht wurden. Tatsächlich stehen aber
gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 33 EStG 1988
sowohl der Pensionistenabsetzbetrag einerseits als auch der Verkehrs- sowie der
Arbeitnehmerabsetzbetrag andererseits nur alternativ zu, weshalb sich auch aus
diesem Grund - nämlich durch Beseitigung der ursprünglich
vorgenommenen Mehrfachberücksichtigung der betreffenden Absetzbeträge
- im Zuge der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2002 der "strittige" Nachforderungsbetrag ergab. In diesem
Zusammenhang ist noch zu bemerken, dass im Rahmen der Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung bei gleichzeitigem Bezug von Pensionseinkünften als
auch von Aktivbezügen dem Verkehrs- sowie dem Arbeitnehmerabsetzbetrag bei
der steuerlichen Berücksichtigung der Absetzbeträge der Vorrang
einzuräumen ist.
Andererseits
ist bei der Höhe streitgegenständlicher Steuernachforderung zu
bedenken, dass durch die geltenden Einschleifbestimmungen des § 33
Abs. 3 EStG 1988 bei der Gewährung des allgemeinen
Steuerabsetzbetrages bei der Zusammenveranlagung mehrere Bezüge, sich der
allgemeine Steuerabsetzbetrag in Abhängigkeit der Einkommenshöhe gegen
Null einschleift und sich demzufolge in einem immer geringer werdenden
Ausmaß auf die zu zahlende Steuer vermindernd auswirkt. Während bei
einer Einkommenshöhe bis zu € 8.865,00 der allgemeine
Steuerabsetzbetrag in voller Höhe von € 887,00 jährlich
zusteht, vermindert sich dieser - so wie im vorliegenden Fall - bei einem
(insgesamt die Pensionseinkünfte sowie die nichtselbständigen
Einkünfte umfassenden) zu versteuernden Einkommen in Höhe von
€ 12.827,18 auf "lediglich" zu berücksichtigende
€ 845,92.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
am 26. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Pflichtveranlagunggleichzeitiger Bezug mehrere lohnsteuerpflichtiger EinkünfteEinschleifbestimmung bei Gewährung des allg. Steuerabsetzbetrages
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0038-W/04
- Stammnummer
- 20535
- Gültig
- 26.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF