Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0452-S/05
Haftung für Rückforderung von Lehrlingsfreifahrten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0452-S/05vom 25.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Wilhelm
Huck, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Gonzagagasse 4, gegen den Haftungsbescheid
des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend Rückforderung von
Lehrlingsfreifahrten für den Zeitraum 1. April 2002
bis 30. November 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Für die damals minderjährige Tochter (geb. 1985)
der Berufungswerberin (Bw.) wurde von den Österreichischen Bundesbahnen
für den Zeitraum 15.2.2002 bis 31.1.2003 ein Freifahrausweis für
Lehrlinge ausgestellt. Das den Anspruch auf diese Lehrlingsfreifahrt
begründende Lehrverhältnis wurde am 5. März 2002 vorzeitig
aufgelöst.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2005 befragte das Finanzamt
die Tochter der Bw., ob und wann sie den Freifahrausweis dem Verkehrsunternehmen
zurückgestellt habe bzw. ob sie ein neues Lehrverhältnis begonnen habe
und die Fahrtstrecke gleich geblieben sei. Mit Antwortschreiben vom 25. Mai
2005 teilte die Tochter (vertreten durch ihren Rechtsanwalt) dem Finanzamt mit,
es sei richtig, dass das Lehrverhältnis am 5. März 2002 vorzeitig
beendet wurde. Sie sei noch am selben Tag nach Wien übersiedelt und dort
seit 15. März 2002 ordentlich gemeldet. Die Lehrlingsfreikarte sei
daher ab 5. März 2002 von ihr nicht mehr benützt worden. Als sie
die versehentlich nicht zurückgestellte und in Folge in Vergessenheit
geratene Freikarte am 17. Mai 2005 an die ÖBB rückstellen wollte,
sei dies seitens des Verkehrsunternehmens mit der Begründung abgelehnt
worden, dass der Gültigkeitszeitraum bereits überschritten wäre.
Sie lege die Freifahrkarte daher diesem Schreiben im Original bei.
Mit Bescheid vom 13. Juli 2005 forderte das Finanzamt
den von der Republik Österreich für den Zeitraum 1. April 2002
bis 30. November 2002 geleisteten Fahrpreisersatz für
Lehrlingsfreifahrten in Höhe von € 87,43 von der Tochter der Bw.
zurück mit der Begründung, ab dem 5. März 2002 (Tag der
Lösung des Lehrverhältnisses) seien die Voraussetzungen für die
Inanspruchnahme der Lehrlingsfreifahrt weggefallen. Entgegen der Verpflichtung,
den Freifahrausweis unverzüglich dem Verkehrsunternehmen
zurückzustellen, sei der Ausweis erst am 31. Mai 2005
zurückgegeben worden. Die aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds
für die Zeit von der Auflösung des Lehrverhältnisses bis zum Ende
der Verrechnung bezahlten Fahrtkosten seien rückzufordern. Mit
Haftungsbescheid vom selben Tag nahm das Finanzamt die Bw. als
Haftungspflichtige für die Rückzahlung des Fahrpreisersatzes für
Lehrlingsfreifahrten für die Tochter in Anspruch.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. Berufung und machte zum
Sachverhalt die gleichen Ausführungen wie im oben zitierten Schreiben der
Tochter vom 25. Mai 2005. Aus dem Sachverhalt ergebe sich, dass die Tochter
die Freifahrt weder durch unwahre Angaben erlangt habe noch weiter in Anspruch
genommen habe, obwohl die Voraussetzungen weggefallen seien. Auf Grund des
Wohnsitzwechsels habe die Tochter die ihr gewährte Freifahrt ab dem
5. März 2002 nicht weiter in Anspruch genommen. Der Tatbestand des
§ 30 h Abs. 2 FLAG sei somit nicht verwirklicht, sodass die
Anwendung dieser Bestimmung zu Unrecht erfolgt sei. Dies belaste den
Rückforderungsbescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Darüber hinaus sei der Rückforderungsbescheid
auch mit der Rechtswidrigkeit der Mangelhaftigkeit des Verfahrens belastet. Der
Abgabebehörde sei mit Schreiben vom 25. Mai 2005 mitgeteilt worden,
dass die Freifahrt ab dem 5. März 2002 nicht mehr in Anspruch genommen
worden sei. Daher treffe die Behörde eine amtswegige Ermittlungspflicht,
bei deren Wahrnehmung sie ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass die
Freifahrt ab dem genannten Datum nicht mehr in Anspruch genommen wurde. Dieser
Ermittlungspflicht sei die Behörde nicht nachgekommen.
Da somit die Tochter den Tatbestand des
§ 30 h Abs. 2 FLAG nicht verwirklicht habe, bleibe auch kein
Raum für die Erlassung eines Haftungsbescheides gegenüber der Bw.
In eventu regte die Bw. an, die Oberbehörde möge
in Ausübung des Aufsichtsrechts die nachgeordneten Abgabenbehörden
gemäß
§ 30 h Abs. 3 FLAG anweisen, vom Ersatz des
für eine Schülerfreifahrt geleisteten Fahrpreises gegenüber ihrer
Tochter abzusehen.
Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die
gegenständliche Berufung als unbegründet ab. Dagegen richtet sich der
Antrag der Bw. auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach den Bestimmungen des § 30 l iVm
§ 30 h Abs. 2 FLAG hat der Lehrling den von der Republik
Österreich für eine Lehrlingsfreifahrt geleisteten Fahrpreis zu
ersetzen, wenn er die Lehrlingsfreifahrt durch unwahre Angaben erlangt hat oder
weiter in Anspruch genommen hat, obwohl die Voraussetzungen weggefallen sind.
Für diese Ersatzpflicht des Lehrlings haftet der Erziehungsberechtigte,
wenn der Lehrling noch minderjährig ist.
Mit Berufungsentscheidung vom 25. Jänner 2006 hat
der Unabhängige Finanzsenat die Berufung der Tochter der Bw. gegen den
Bescheid betreffend Rückforderung von Lehrlingsfreifahrten für den
Zeitraum 1. April 2002 bis 30. November 2002 als unbegründet
abgewiesen. Auf die Berufungsentscheidung und die darin ausgeführte
Begründung darf verwiesen werden.
Der Haftungsbescheid, mit dem die Bw. als
Erziehungsberechtigte ihrer damals unbestritten minderjährigen Tochter in
Anspruch genommen wird, ist daher zu Recht ergangen. Die Berufung gegen diesen
Bescheid war somit als unbegründet abzuweisen.
Zum Eventualantrag auf Anweisung des Finanzamtes, vom
Ersatz des geleisteten Fahrpreises abzusehen, ist anzumerken, dass der
Unabhängige Finanzsenat gemäß
§ 30 h Abs. 2
FLAG idF BGBl I 2004/110 die im gegenständlichen Fall zuständige
Berufungsbehörde ist. Er ist aber nicht Oberbehörde des Finanzamtes
und daher nicht ermächtigt, eine Anweisung im Sinne des Abs. 3
leg.cit. auszusprechen.
Salzburg, am
25. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 30h Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 30l FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0452-S/05
- Stammnummer
- 20526
- Gültig
- 25.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF