Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1269-W/05
Zahlungserleichterung, erhebliche Härte, Ermessen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1269-W/05vom 26.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der C.F., (Bw.) vertreten durch Mag.
Elisabeth Rogy, 1030 Wien, Geusaugasse 39/8, vom 25. Mai 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und
Gerasdorf vom 9. Mai 2005 betreffend Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben. Es werden beginnend mit Februar 2006, 11 monatliche
Raten in der Höhe von € 3.400,00 gewährt, demnach verbleibt eine
Restzahlung in der Höhe von € 13.923,19 für den Monat
Jänner 2007. Die während der Laufzeit der Ratenbewilligung fällig
werdenden Abgabenschuldigkeiten sind entsprechend den Abgabenvorschriften zu
entrichten.
Entscheidungsgründe
Die Bw. hat am 18. April 2005 um Zahlungserleichterung
angesucht und dazu ausgeführt, dass sie den offenen Rückstand nicht in
einem begleichen könne und daher weiterhin monatliche Ratenzahlungen
begehre.
Gegen den Zahlungserleichterungsbescheid vom 9. Mai 2005
brachte die Bw. am 25. Mai 2005 Berufung ein und begründete, dass die Raten
in einer vielfachen Höhe des beantragten Betrages festgesetzt worden seien.
Aus der beiliegenden Saldenliste sei zu entnehmen, dass die Bw. im ersten
Quartal 2005 einen Überschuss von € 16.558,00 erwirtschaftet habe. Die
Bw. sehe sich veranlasst neben den laufenden Lebenshaltungskosten Reserven
anzulegen, für den Fall der gesundheitsbedingten Einschränkung ihrer
Leistungsfähigkeit bzw. den bereits in der Vergangenheit zu verzeichnenden
Wegfall von Kunden durch mehrere Todesfälle. Es werde daher ersucht, die
Zahlungserleichterung wie beantragt zu gewähren.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 13. Juni 2005 setzte die
Abgabenbehörde erster Instanz eine erste Ratenzahlung mit € 23.681,00
fest und schrieb weitere Zahlungen in der Höhe von € 3.400,00 vor.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 28. Juni 2005.
Es wird wiederum auf die monatlichen Durchschnittseinkünfte in der
Höhe von € 5.500,00 verwiesen, aus denen eine Begleichung der ersten
Rate nicht möglich sei.
Ab dem Jahr 2004 habe die Bw. ausreichende
Einkommensteuervorauszahlungen geleistet, sodass keine zusätzlichen
Belastungen mehr auf dem Finanzamtskonto zu erwarten seien. Zur Abstattung des
alten Rückstandes sei eben neben den laufenden Kosten nur ein Betrag in der
Höhe von monatlich € 750,00 aufzubringen. Die Einkünfte seien
nicht steigerbar, da die Bw. nur über ihre eigene Arbeitskraft
verfüge.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212. Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des
Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229)
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung
von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener
der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird
(§ 213), erstrecken.
Abs. 2
Für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro
übersteigen, sind, a) solange auf Grund eines Ansuchens um
Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde,
Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden
dürfen (§ 230 Abs. 3) oder
b) soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von
Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt, Stundungszinsen in
Höhe von vier Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro
Jahr zu entrichten. Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im
Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des
Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Im Fall der
nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat auf Antrag des
Abgabepflichtigen die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Abs.3
Wird die Bewilligung einer Zahlungserleichterung durch Abänderung oder
Zurücknahme des Bescheides widerrufen (§ 294), so steht dem
Abgabepflichtigen für die Entrichtung des noch aushaftenden Abgabenbetrages
eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des Widerrufsbescheides zu. Soweit
einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung
stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe
betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des
§ 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Ansuchen um
Zahlungserleichterungen nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen
für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des das
Ansuchen erledigenden Bescheides zu. Dies gilt - abgesehen von Fällen des
Abs. 4 - nicht für innerhalb der Nachfristen des ersten oder zweiten
Satzes eingebrachte Ansuchen um Zahlungserleichterungen.
Abs.4
Die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften sind auf
Berufungen gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Berufungen
betreffende Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2)
sinngemäß anzuwenden.
Für die
bescheidmäßige Bewilligung von Zahlungserleichterungen müssen
sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Es ist
daher zu prüfen, ob die sofortige (volle) Entrichtung der
Abgabenschuldigkeiten eine erhebliche Härte darstellt und die
Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Erst bei Vorliegen dieser
Voraussetzungen steht es im Ermessen der Behörde die beantragte
Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten
Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern
die Abgabenbehörde hat den Antrag aus Rechtsgründen
abzuweisen.
Dass dem Abgabepflichtigen gegenüber eine erhebliche
Härte in der Einbringung der Abgaben vorliege, weil er hierdurch in eine
wirtschaftliche Notlage, in finanzielle Bedrängnis gerate, oder ihm die
Einziehung, gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten unter
Berücksichtigung seiner anzuerkennenden berechtigten Interessen an der
Erhaltung und am Bestand der ihm zur Verfügung stehenden Einkunftsquellen,
nicht zugemutet werden könne, hat
derAbgabepflichtige aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand der
Einkommenslage und Vermögenslage darzulegen (VwGH 20.9.2001,
2001/15/0056).
Bei monatlichen Einkünften in der Höhe von €
5.500, 00 ist eine sofortige gänzliche Entrichtung des Rückstandes nur
bei dem Bestehen von Ersparnissen denkmöglich.
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz stimmt sohin dem
Finanzamt zunächst dahingehend zu, dass eine Ratenbewilligungserteilung im
Sinne des § 212 Abs. 1 BAO zulässig ist.
Zu der vorgeschriebenen Ratenhöhe ist in Ausübung
des der Behörde einräumten Ermessens eine Abwägung der
Ansprüche des Staates und der Rechte des Abgabepflichtigen
vorzunehmen.
Die Bw. legt in der Berufung ihre Einkommenslage nur sehr
rudimentär offen, ein detailliertes Vorbringen zur Vermögens- bzw.
einer allfälligen Schuldenlage wurde nicht erstattet, sondern nur die
Behauptung aufgestellt, dass keine Reserven vorhanden seien.
Neben der im gegenständlichen Verfahren angegebenen
aktuellen Einkunftslage, stehen die Daten der Einkommensteuerveranlagung 2003
zur Entscheidungsfindung zur Verfügung.
Demnach wurde für das Jahr 2003 ein Einkommen in der
Höhe von € 64.677,93 erzielt, wobei dem zunächst nur
Vorauszahlungen in der Höhe von € 852,00 gegenüberstehen.
Der Rückstandsanstieg beginnt somit mit der
Veranlagung 2003 im April 2005 und seither sind die monatlichen Ratenzahlungen
in keinster Weise geeignet eine Verringerung des Schuldenstandes auf dem Konto
zu bewirken, wobei keine Herabsetzung der Vorauszahlungen begehrt wurde, daher
nach dem Parteienverhalten von einem gleich bleibenden Einkommen in den
Nachfolgejahren ausgegangen werden kann.
Bei einer Ratenzahlung von € 750,00 pro Monat
ergäbe sich bereits bei einem derzeitigen Rückstand von €
51.323,19 eine Zahlungsdauer von noch mehr als 5 1/2 Jahren, ein derartig
langer Einbringungszeitraum ist nicht zu vertreten.
Bei den einbekannten Einkünften erscheint eine
Ratenhöhe von € 3.400,00 pro Monat durchaus finanzierbar und
angemessen, damit sollten die die Jahre 2003 und 2004 betreffenden
Rückstände im Jahr 2006 entrichtet werden.
Bei der Ermessensentscheidung ist letztlich auch
eingeflossen, dass der Abgabenrückstand überwiegend aus
Einkommensteuerrückständen der Vorjahre besteht, der Eintritt einer
Zahlungsverpflichtung daher seit längerer Zeit vorhersehbar war, bei der
Unterlassung der Berücksichtigung entsprechender Steuerzahlungen demnach
wohl über die Verhältnisse gelebt und somit die Verpflichtung,
entsprechende Vorkehrungen für die Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten zu
treffen, negiert wurde.
Die Berufung war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 26.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1269-W/05
- Stammnummer
- 20520
- Gültig
- 26.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF