Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0434-G/04
Familienheimfahrt nach Kroatien
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0434-G/04vom 26.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für einen verheirateten Steuerpflichtigen können Familienheimfahrten vorübergehend zu Werbungskosten führen, wenn die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung unzumutbar ist. Eine Bestätigung des ausländischen Arbeitsamtes, dass die Gattin seit 1995 als Arbeitsuchende vorgemerkt ist, kann keine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung begründen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Herrn J.N. in XY., vertreten durch
Mag. Marcus Totz, Steuerberater, 8010 Graz, Grazbachgasse 57, vom
18. November 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom
29. Oktober 2003 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
für den Zeitraum 1998, 1999, 2001 und 2002 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist kroatischer Staatsbürger
und bei der Firma F. GmbH nichtselbständig beschäftigt. Er machte im
Zuge seiner Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen
für die Jahre 1998, 1999, 2001 und 2002 die Aufwendungen für
regelmäßige Familienheimfahrten (das große Pendlerpauschale)
nach Sveti Martin Na Muri, Kroatien, als Werbungskosten geltend.
Dazu beantragte er auch die Gewährung des
Alleinverdienerabsetzbetrages und Unterhaltsabsetzbetrages.
Die Aufwendungen für die Familienheimfahrten sowie
Gewährung des Alleinverdiener- und Unterhaltsabsetzbetrages wurden vom
Finanzamt nicht anerkannt.
In den gegen die Bescheide eingebrachten Berufungen vom
18. November 2003 beantragte der Bw. die Berücksichtigung des
Unterhaltsabsetzbetrages und verwies dabei auf die RZ 796 der
Lohnsteuerrichtlinien.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 21. Juli 2004 wurde
dem Berufungsbegehren insoweit Rechnung getragen, indem der Pauschalbetrag gem.
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 (Berufsausbildung eines
Kindes außerhalb des Wohnortes) berücksichtigt wurde.
Mit Schriftsatz vom 13. August 2004 begehrte der
Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Beantragt wurde die Gewährung des großen Pendlerpauschales
für die strittigen Zeiträume. Zusammenfassend wurde ausgeführt,
dass er grundsätzlich jedes Wochenende nach Kroatien zu seiner Familie
fahre. Da die Gattin seit 1995 beim Arbeitsamt als Arbeitssuchende gemeldet ist,
sei es der Familie nicht zumutbar, dass diese nach Österreich
übersiedle. Dazu verwies der Bw. auf die Lohnsteuerrichtlinien RZ
356.
Mit Bericht vom 19. November 2004 legte das
Finanzamt Graz-Stadt die Berufung zur Entscheidung an den unabhängigen
Finanzsenat vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind. Hingegen dürfen nach
§ 20 Abs. 1 EStG 1988 bei
den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen
und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge nicht abgezogen werden:
Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen
außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, so
können Familienheimfahrten vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz
unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten sein, nämlich dann, wenn
die Beibehaltung des Wohnsitzes außerhalb der üblichen Entfernung vom
Arbeitsort aus beruflichen Gründen erfolgt. Zur Problematik, inwieweit
derartige Gründe vorliegen, wurden durch die Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes bereits mehrfach Abgrenzungen vorgenommen. So ist eine
Einkünfte mindernde Berücksichtigung von Heimfahrtkosten etwa dann
möglich, wenn die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes unzumutbar ist, weil
der Ehegatte am Ort des Familienwohnsitzes selbst berufstätig ist und
steuerlich relevante Einkünfte erzielt (vgl. VwGH 17.2.1999, 95/14/0059
oder VwGH 27.2.2002, 98/13/0122). Im Erkenntnis vom 20.12.2000, 97/13/0111,
trifft der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf weitere Judikatur die
Feststellung, dass berufliche Veranlassung dann vorliegt, wenn einem
Arbeitnehmer die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner
Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei eine solche Unzumutbarkeit die
unterschiedlichsten Ursachen haben kann. Das Erkenntnis vom 20.4.2004,
2003/13/0154, verweist auf diese Judikatur und schränkt die Aussage
dahingehend ein, dass die Ursachen aus Umständen resultieren müssen,
die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß
persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes
reichen nicht aus (VwGH vom 3. August 2004,
2001/13/0083).
Zu dem Hinweis im Vorlageantrag auf die RZ 356 wird seitens
des unabhängigen Finanzsenates festgestellt, dass das Kapitel
Familienheimfahrten als Ganzes zu betrachten ist. So ist in der RZ 354
angeführt, dass Kosten für Familienheimfahrten vorübergehend
abgesetzt werden können. Als vorübergehend wird bei einem
verheirateten Steuerpflichtigen ein Zeitraum von zwei Jahren, bei einem allein
stehenden Steuerpflichtigen ein Zeitraum von sechs Monaten angesehen werden
können.
Laut der telefonischen Auskunft der Firma F. GmbH, ist der
Bw. bereits seit 18. August 1992 als Facharbeiter (Installateur) bei
obiger Firma beschäftigt.
Für den unabhängigen Finanzsenat vermag alleine
eine Bestätigung des Arbeitsamtes, aus der hervor geht, dass die Gattin des
Bw. seit 1995 als Arbeitsuchende vorgemerkt ist, und sich ein- bis zweimal pro
Monat beim Arbeitsamt melden muss, sowie die Behauptung, dass die Gattin nicht
deutsch spricht, keine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung
begründen.
Die Berufung war daher, wie im Spruch angeführt,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 26.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0434-G/04
- Stammnummer
- 20519
- Gültig
- 26.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF