Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0204-W/03
Gebührenerhöhung gem. § 9 Abs. 1 GebG, wenn die Gebühr im Ausland in Stempelmarken zu entrichten gewesen wäre (vor 2002!)?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0204-W/03vom 25.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des M.S., M.J., Deutschland, gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
15. Oktober 2002 betreffend Gebührenerhöhung
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Von Herrn M.S. wurde aus Deutschland eine Eingabe an den
Verwaltungsgerichtshof gerichtet, welches bei diesem am
11. Dezember 2001 einlangte. Diese
Eingabe wurde vom Verwaltungsgerichtshof als Beschwerde gegen einen Bescheid des
Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol qualifiziert. Da die Gebühr
nach § 24 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) für diese
Beschwerde von Herrn M.S. nicht entrichtet wurde, hat der
Verwaltungsgerichtshof einen amtlichen Befund aufgenommen und diesen an das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien
übermittelt.
Von diesem wurde mit
Bescheiden vom 25. Oktober 2002 Herrn M.S. die Gebühr
gemäß
§ 24 Abs. 3 VwGG in der Höhe von S 2.500,--
(entspricht € 181,68) und eine Gebührenerhöhung nach §
9 Abs. 1 Gebührengesetz (GebG) in der Höhe von S 1.250,--
(entspricht € 90,84) vorgeschrieben.
In der gegen den Bescheid über die
Gebührenerhöhung eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass die
Vorschreibung unverständlich sei und wurde um Klärung dieser
Angelegenheit ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg wird festgehalten, dass die Gesetze in der zum
Entstehen der Gebührenschuld (dem 11. Dezember 2001) geltenden
Fassung zitiert werden. Jenes Verfahren, welches zur Eingabe beim
Verwaltungsgerichtshof geführt hat, ist nicht Gegenstand dieses
Verfahrens.
Nach § 24 Abs. 3 VwGG ist für Beschwerden,
Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Anträge auf
Wiederaufnahme des Verfahrens einzelner, mit Ausnahme von
Gebietskörperschaften, spätestens zum Zeitpunkt ihrer
Überreichung eine Gebühr von S 2.500,-- zu entrichten. Die
Gebühr ist durch Aufkleben von Stempelmarken auf einer Ausfertigung der
Schriftsätze oder durch Einzahlung mit Erlagschein auf das Konto des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien unter Angabe des
Verwendungszweckes zu entrichten. Zu den Abgabenvorschriften, welche die
Entrichtung von Abgaben in Wertzeichen vorgesehen haben, gehörte also vor
dem Jahr 2002 auch der § 24 Abs. 3 VwGG.
Nach § 203 Bundesabgabenordnung (BAO) ist bei Abgaben,
die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten
sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht
vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Nicht
vorschriftsmäßig in Wertzeichen entrichtet ist eine Abgabe, wenn die
Entrichtung nicht oder in einem zu geringen Ausmaß erfolgt.
Da im gegenständlichen Fall die Abgabe nicht in
Wertzeichen (Stempelmarken) entrichtet wurde, hatte das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern nach § 203 BAO die Gebühr mit
Bescheid festzusetzen. Gegen die Festsetzung der Gebühr selbst wurde kein
Rechtsmittel eingebracht.
Nach § 9 Abs. 1 GebG ist eine
Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v.H. der verkürzten
Gebühr zu erheben, wenn eine Gebühr, die nicht
vorschriftsmäßig in Stempelmarken oder in einer anderen im § 3
Abs. 2 GebG vorgesehenen Weise entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt wird.
Dies gilt nicht bei der Gebühr für Wechsel oder wenn die Gebühr
im Ausland in Stempelmarken zu entrichten gewesen wäre.
Die Bestimmung, dass die Gebührenerhöhung des
§ 9 Abs. 1 GebG dann nicht zu erheben ist, wenn eine Gebühr im Ausland
in Stempelmarken zu entrichten gewesen wäre, hat u. a. für die aus dem
Ausland einlangenden Eingaben Bedeutung. Der Regelung liegt offenbar der Gedanke
zu Grunde, Gebührenschuldnern, die im Ausland sind, wo österreichische
Stempelmarken nicht oder nur schwer erhältlich sind, die Härten zu
ersparen, die eine Gebührenerhöhung mit sich bringt. Nach dem Wortlaut
greift die Begünstigung nur dann ein, wenn sich die stempelpflichtige
Schrift im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld im Ausland befindet.
Die aufgezeigte Ratio lässt aber die Annahme zu, dass die Bestimmung auch
in all jenen Fällen anwendbar ist, in denen eine mittels Post aus dem
Ausland in das Inland versendete Schrift entweder erst bei oder nach Einbringung
in das Inland gebührenpflichtig wird. Auch in diesen Fällen hat der im
Ausland befindliche Gebührenschuldner keine Möglichkeit, für ein
rechtzeitiges Aufkleben der Stempelmarken Sorge zu tragen.
Da die Eingabe mittels Post aus dem Ausland ins Inland
versendet wurde und die Gebühr im Ausland in Stempelmarken zu entrichten
gewesen wäre, kommt es hier nicht zu einer Gebührenerhöhung nach
§ 9 Abs. 1 GebG.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 25.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0204-W/03
- Stammnummer
- 20500
- Gültig
- 25.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF