Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0862-L/04
Außergewöhnliche Belastung wegen Hochwasserschadens.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0862-L/04vom 24.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Halpern &
Prinz, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 1090 Wien,
Wasagasse 4, vom 6. August 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom
9. Juli 2004 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002
entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2002
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Einkommen
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42.360,63 €
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Einkommensteuer
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13.766,58 €
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- anrechenbare Lohnsteuer
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-14.683,36
€
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
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-916,78 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe
der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und
bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin beantragte im Zuge ihrer
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2002 unter anderem die steuerliche Berücksichtigung einer
außergewöhnlichen Belastung wegen Hochwasserschäden in Höhe
von 14.195,40 €. Die Aufwendungen wurden zunächst
antragsgemäß berücksichtigt. Im Zuge einer nachfolgenden
Überprüfung der Unterlagen wurde festgestellt, dass in der Aufstellung
der insgesamt erlittenen Schäden auch Kosten der Ersatzbeschaffung nicht
notwendiger Güter (Christbaumschmuck 113,20 €) und
13.779 € für Eigenleistung angesetzt wurden, und außerdem
eine Rechnung für Psychotherapie enthalten war. Nach Ausscheiden dieser
Beträge verblieb eine Schadenssumme von 32.999,48 €, die durch
die im Jahr 2002 von Versicherung, Land xx und privaten Spendern erhaltenen
Ersätze von insgesamt 33.086,28 € zur Gänze gedeckt war.
Nach Aufhebung des Bescheides wurde die Arbeitnehmerveranlagung für 2002
daher ohne Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung
neu durchgeführt.
In einer dagegen eingebrachten Berufung wurde im
Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Berufungswerberin sei im Jahr 2002
Opfer der Hochwasserkatastrophe gewesen und hätte beim Land xx einen
Schadensaufwand von 46.891,68 € geltend gemacht. Die erhaltenen
Zuschüsse hätten sich auf den gesamten Schadensaufwand bezogen. Wenn
das Finanzamt nur einen Teil des Schadensaufwandes als
außergewöhnliche Belastung anerkenne, dann dürfe bei Berechnung
der absetzbaren außergewöhnlichen Belastung auch nur jener Teil der
Entschädigung abgezogen werden, der sich auf den verminderten
Schadensaufwand beziehe. Die Berechnung sei daher so vorzunehmen:
Gesamtbetrag der Schadensaufwendungen 46.891,68 €, Betrag der
geleisteten Entschädigungszahlungen 33.086,28 €, prozentuelles
Ausmaß der Entschädigungszahlungen zum Gesamtaufwand daher 70,56%.
Vom Finanzamt anerkannter Gesamtbetrag des Schadens
32.999,48 €, abzüglich hierauf geleisteter
Entschädigungszahlungen von 23.284,43 € (= 70,56% von 32.999,48),
ergibt einen verbleibenden Restbetrag von 9.715,05 € zum Ansatz als
außergewöhnliche Belastung.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde die Berufungswerberin
aufgefordert, die erst im nächsten Jahr erfolgte Endabrechnung des Landes
xx vorzulegen. In dieser Endabrechnung, in der auch der im Jahr 2003 noch
angefallene Schadensaufwand mitberücksichtigt wurde, wurde der insgesamt
berücksichtigte Schaden mit 55.180 € und nach Abzug einer
Versicherungsleistung von 7.270 € mit 47.910 € beziffert.
Insgesamt wurde hiefür eine Beihilfe von 26.970 € geleistet,
hievon 22.500 € im Jahr 2002, eine Restzahlung von 4.470 €
im Jahr 2003. Einer weiteren Aufgliederung der Zahlungen wurde überdies
eine Bestätigung der Agrar- und Forstrechtsabteilung des Landes xx
beigelegt, dass eine Eigenleistung (Handarbeit usw.) bei Förderung aus dem
Katastrophenfonds bei Errechnung der Beihilfe zur Gänze berücksichtigt
werde.
In der Folge wurde dem unabhängigen Finanzsenat
über Anfrage vom Bearbeiter der Entschädigungszahlungen in der Agrar-
und Forstrechtsabteilung zum gegenständlichen Fall Folgendes mitgeteilt:
Die Höhe der Ersatzleistungen richte sich einerseits nach der
Schadenshöhe, andererseits aber auch nach den finanziellen
Verhältnissen des Antragstellers. Auch vom Land xx wurde der beantragte
Schadensaufwand um die Luxusgüter sowie auch um die Physiotherapierechnung
gekürzt. Die beantragte Eigenleistung wurde im Ausmaß von 55%
ersetzt, dieser Betrag ist in der Gesamtsumme von 26.970 € enthalten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs.1 EStG 1988 kann jeder
unbeschränkt Steuerpflichtige beantragen, dass bei Ermittlung des
Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen
abgezogen werden. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. sie muss außergewöhnlich sein, 2. sie muss
zwangsläufig erwachsen, 3. sie muss die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Die Belastung
darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben
sein.
Gemäß Absatz 4 dieser Gesetzesstelle
beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem
Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen selbst und
eines Sanierungsgewinnes zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Ohne
Berücksichtigung des Selbstbehaltes können jedoch gemäß
Absatz 6 dieser Gesetzesstelle unter anderem abgezogen werden: Aufwendungen zur
Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-,
Vermurungs- und Lawinenschäden.
Als Aufwendungen zur Beseitigung von
Katastrophenschäden kommen z.B. die Kosten für
Aufräumungsarbeiten oder für die Wiederbeschaffung von zerstörten
Wirtschaftsgütern in Betracht. Entsprechend dem Erfordernis der
Zwangsläufigkeit kann jedoch nur die Wiederbeschaffung existenznotwendiger
Wirtschaftsgüter zu einer Steuerbegünstigung wegen
außergewöhnlicher Belastung führen, nicht die Wiederbeschaffung
von Gütern, die für die übliche Lebensführung nicht
notwendig sind oder einem gehobenen Bedarf dienen (sogenannte
"Luxusgüter"). In diesem Sinn wurden zu Recht Christbaumschmuck und
-ständer aus der Liste der wiederbeschafften Wirtschaftsgüter
gestrichen. Unter Aufwendungen im Sinn des § 34 EStG ist auch nur der
Abfluss von Geld, allenfalls von geldwerten Wirtschaftsgütern zu verstehen,
sodass die als "Eigenleistung" bezeichneten Arbeitsstunden der Berufungswerberin
für die Beseitigung der Schäden ebenfalls zu keiner
Steuerbegünstigung im Sinn der angeführten Gesetzestelle führen
können. Kein "Katastrophenschaden" im Sinn der Gesetzesstelle ist
schließlich auch der Aufwand für eine Psychotherapiesitzung, vielmehr
handelt es sich hier um Krankheitskosten, die nur unter Berücksichtigung
eines Selbstbehaltes zu einer Steuerbegünstigung führen können.
Im Fall von Kostenübernahme oder Kostenersatz von
dritter Seite trägt der Steuerpflichtige den getätigten Aufwand nicht
aus eigenem, die Aufwendungen bewirken damit grundsätzlich keine
außergewöhnliche Belastung. Dies bedeutet, dass der
grundsätzlich berücksichtigungsfähige Aufwand um Ersatzleistungen
durch Dritte (Versicherungsleistungen, Spenden, Subventionen aus dem
Katastrophenfonds etc.) gekürzt werden muss. Die Ersatzleistung muss durch
den Aufwand ausgelöst werden; daher muss geprüft und getrennt werden,
wofür der Zuschuss gewährt wird und worin die
außergewöhnliche Belastung besteht (vgl. Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 22 - 25 zu § 34).
Nach den zuvor genannten Kriterien beträgt der
grundsätzlich berücksichtigungsfähige Aufwand auf Grund der
Hochwasserkatastrophe im Berufungsjahr 2002 unbestrittenermaßen
32.999,48 €. Es steht weiters außer Streit, dass die
Berufungswerberin im Jahr 2002 von dritter Seite folgende Ersatzleistungen
erhalten hat: Akontozahlungen aus dem Katastrophenfonds des Landes xx von
insgesamt 22.500 €, Versicherungsentschädigungen von
7.267,28 €, Leistungen von der O von 2.029 €, eine
Unterstützungsleistung der C von 1.190 € und der Stadtgemeinde A
von 1.300 €. Die Berufungswerberin vermeint jedoch, dass auch diese
Ersatzleistungen nicht zur Gänze auf den berücksichtigungsfähigen
Aufwand anzurechnen seien, sondern im selben prozentuellen Ausmaß wie
dieser Aufwand zu kürzen wären.
Bezüglich der Versicherungsleistungen und der privaten
Spendengelder ist zunächst zu bemerken, dass nichts darauf hindeutet, dass
diese Gelder für die Wiederbeschaffung anderer als der steuerlich zu
berücksichtigenden Wirtschaftsgüter gewährt wurden. Von der O
liegt ein Schreiben vor, wonach Grundlage der Entscheidung für einen
Zuschuss von 1.529 € neben der wirtschaftlichen und familiären
Situation die Höhe des Wiederherstellungsbedarfes und die Höhe der
gesamten zur Verfügung stehenden Mittel war. Ein zusätzlicher Betrag
von 500 € wurde ausdrücklich zur Abdeckung erhöhter
Energiekosten (Trocknungskosten) gewährt - Aufwendungen, die im steuerlich
berücksichtigten Betrag enthalten sind. Über die Spenden von C und
Gemeinde liegen keine schriftlichen Unterlagen vor, doch kann kein Zweifel daran
bestehen, dass auch diese aus Anlass des Katastrophenschadens und als
Hilfestellung zur Abdeckung der entstandenen Aufwendungen gewährt wurden,
was bedeutet, dass sie zweckgebunden für die Ersatzbeschaffung notwendiger
Wirtschaftsgüter zu verwenden sind. Diese Ersatzleistungen von insgesamt
11.786,28 € sind daher zur Gänze auf den
berücksichtigungsfähigen Katastrophenschaden anzurechnen.
Anders ist die Sachlage bei den
Entschädigungsleistungen aus dem Katastrophenfonds des Landes xx . Von der
zuständigen Abteilung wurden zwar ebenfalls die in der Schadensaufstellung
enthaltenen Beträge für "Luxusgüter" ausgeschieden, jedoch wurde
auch die von der Berufungswerberin errechnete Eigenleistung bei Bemessung der
Entschädigungszahlung berücksichtigt. Wie hiezu ausdrücklich
erklärt wurde, wurden für die erklärten Eigenleistungen
Ersatzleistungen im Ausmaß von 55% diese Betrages gewährt. Der auf
den berücksichtigungsfähigen Aufwand anzurechnende Zuschuss ist daher
um diesen Betrag zu kürzen, da hier kein ursächlicher Zusammenhang mit
diesem Aufwand besteht.
Der Zuschuss des Landes xx ist daher in folgender Höhe
zu berücksichtigen: Im Jahr 2002 erhielt die Berufungswerberin eine
Vorauszahlung von 22.500 €, nach einer Restzahlung von
4.470 € im Jahr 2003 betrug der gesamte Zuschuss 26.970 €.
Die Berufungswerberin machte in beiden Jahren insgesamt Eigenleistungen von
14.458,19 € geltend, vom Land xx wurden daher 7.952 €
für diesen Zweck gewährt, es verbleiben 19.018 €, die auf
den berücksichtigungsfähigen Schaden anzurechnen sind.
Bei einer berücksichtigungsfähigen Schadenssumme
von 32.999,48 € verbleibt somit für das Berufungsjahr 2002 nach
Abzug der Versicherungszahlungen und privaten Spenden von 11.786,28 €
und des Zuschusses des Landes xx von 19.018 € eine
außergewöhnliche Belastung von 2.195,20 €.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Linz, am 24.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0862-L/04
- Stammnummer
- 20491
- Gültig
- 24.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF