Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0909-L/04
Außergewöhnliche Belastung wegen Hochwasserschadens.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0909-L/04vom 25.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Halpern &
Prinz, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 1090 Wien,
Wasagasse 4, vom 25. August 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz
vom 26. Juli 2004 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003
entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2003
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Einkommen
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45.636,23 €
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Einkommensteuer
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15.186,55 €
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- anrechenbare Lohnsteuer
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-18.112,19
€
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
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-2.925,64 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe
der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und
bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin beantragte im Zuge ihrer
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2003 die steuerliche Berücksichtigung einer
außergewöhnlichen Belastung in Höhe von 4.754 € wegen
eines im Vorjahr erlittenen Hochwasserschadens. Nach Aufforderung, die
Aufwendungen belegmäßig nachzuweisen, wurde eine beim Land xx
eingereichte Schadensmeldung vorgelegt und der im Jahr 2003 bezahlte Zuschuss
des Landes xx bekanntgegeben. Das Finanzamt schied aus der Schadensaufstellung
eine Rechnung für Psychotherapie und für ein Gartenhaus aus,
außerdem eine im Rahmen der Schadensmeldung geltend gemachte
Eigenleistung, und berücksichtigte in der Arbeitnehmerveranlagung eine
außergewöhnliche Belastung in Höhe von 2.308,33 €.
In einer dagegen eingebrachten Berufung wurde im
Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Berufungswerberin sei im Jahr 2002
Opfer der Hochwasserkatastrophe gewesen, der beim Land xx im Jahr 2003 daraus
noch geltend gemachte Schadensaufwand hätte 8.414,52 € betragen.
Dieser Betrag sei der Bemessung der Entschädigung des Landes xx in
Höhe von 4.470 € zugrunde gelegt worden. Wenn das Finanzamt nur
einen Teil des Schadensaufwandes als außergewöhnliche Belastung
anerkenne, dann dürfe bei Berechnung der außergewöhnlichen
Belastung auch nur jener Teil der Entschädigung abgezogen werden, der sich
auf den verminderten Schadensaufwand beziehe. Die Berechnung sei daher so
vorzunehmen: Gesamtbetrag der Schadensaufwendungen 8.414,52 €,
Betrag der geleisteten Entschädigungszahlungen 4.470 €,
prozentuelles Ausmaß zum Gesamtaufwand daher 53,12%. Vom Finanzamt
anerkannter Gesamtbetrag des Schadens 6.778,33 €, abzüglich
hierauf geleisteter Entschädigungszahlungen von 3.600,65 € (=
53,12% von 6.778,33), ergibt einen verbleibenden Restbetrag von
3.177,68 € zum Ansatz als außergewöhnliche Belastung.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde die Gesamtabrechnung
der Agrar- und Forstrechtsabteilung des Landes xx vorgelegt. Laut dieser
Endabrechnung wurde vom Land xx für die beiden Jahre 2002 und 2003 der
insgesamt zu berücksichtigende Schaden mit 55.180 € und nach
Abzug einer im Jahr 2002 erhaltenen Versicherungsleistung von 7.270 €
mit 47.910 € beziffert. Der insgesamt dafür geleistete Zuschuss
betrug 26.970 €, davon wurden 22.500 € im Jahr 2002
geleistet, eine Restzahlung von 4.470 € im Jahr 2003. Beigelegt wurde
auch eine Bestätigung, wonach eine Eigenleistung (Handarbeit usw.) bei
Förderung aus dem Katastrophenfonds bei Errechnung der Beihilfe zur
Gänze berücksichtigt werde.
In der Folge wurde dem unabhängigen Finanzsenat
über Anfrage vom Bearbeiter der Entschädigungszahlungen in der Agrar-
und Forstrechtsabteilung zum gegenständlichen Fall Folgendes mitgeteilt:
Die Höhe der Ersatzleistungen richte sich einerseits nach der
Schadenshöhe, andererseits aber auch nach den finanziellen
Verhältnissen des Antragstellers. Auch vom Land xx wurde der beantragte
Schadensaufwand um Luxusgüter sowie auch um die Physiotherapierechnung
gekürzt. Die beantragte Eigenleistung wurde im Ausmaß von 55%
ersetzt, dieser Betrag ist in der Gesamtsumme von 26.970 € enthalten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs.1 EStG 1988 kann jeder
unbeschränkt Steuerpflichtige beantragen, dass bei Ermittlung des
Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen
abgezogen werden. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. sie muss außergewöhnlich sein, 2. sie muss
zwangsläufig erwachsen, 3. sie muss die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Die Belastung
darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben
sein.
Gemäß Absatz 4 dieser Gesetzesstelle
beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem
Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen selbst und
eines Sanierungsgewinnes zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Ohne
Berücksichtigung des Selbstbehaltes können jedoch gemäß
Absatz 6 dieser Gesetzesstelle unter anderem abgezogen werden: Aufwendungen zur
Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-,
Vermurungs- und Lawinenschäden.
Als Aufwendungen zur Beseitigung von
Katastrophenschäden kommen z.B. die Kosten für
Aufräumungsarbeiten oder für die Wiederbeschaffung von zerstörten
Wirtschaftsgütern in Betracht. Entsprechend dem Erfordernis der
Zwangsläufigkeit kann jedoch nur die Wiederbeschaffung existenznotwendiger
Wirtschaftsgüter zu einer Steuerbegünstigung wegen
außergewöhnlicher Belastung führen, nicht die Wiederbeschaffung
von Gütern, die für die übliche Lebensführung nicht
notwendig sind oder einem gehobenen Bedarf dienen (sogenannte
"Luxusgüter"). Zu Recht wurde daher der Aufwand für das Gartenhaus aus
der Liste der wiederbeschafften Wirtschaftsgüter gestrichen. Unter
Aufwendungen im Sinn des § 34 EStG ist auch nur der Abfluss von Geld,
allenfalls geldwerten Wirtschaftsgütern zu verstehen, sodass die als
"Eigenleistung" bezeichneten Arbeitsstunden der Berufungswerberin für die
Beseitigung der Schäden ebenfalls zu keiner Steuerbegünstigung im Sinn
der angeführten Gesetzesstelle führen können. Nicht als
"Katastrophenschaden" können auch die Kosten einer Psychotherapiesitzung
berücksichtigt werden. Das Finanzamt ist daher zu Recht von einem
Schadensaufwand von 6.778,33 € ausgegangen.
Wird von dritter Seite Kostenersatz geleistet, dann
trägt der Steuerpflichtige den getätigten Aufwand nicht aus eigenem.
Der grundsätzlich berücksichtigungsfähige Aufwand muss in diesem
Fall um die Ersatzleistungen gekürzt werden. Die Ersatzleistung muss durch
den Aufwand ausgelöst werden; daher muss geprüft und getrennt werden,
wofür der Zuschuss gewährt wird und worin die
außergewöhnliche Belastung besteht (vgl. Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 22 - 25 zu § 34).
Im Jahr 2003 wurde aus dem Katastrophenfonds des Landes xx
eine Zahlung von 4.470 € als Ersatzzahlung für die Schäden
der im Jahr 2002 erfolgten Hochwasserkatastrophe geleistet. Insgesamt leistete
das Land xx hiefür einen Zuschuss von 26.970 €, hievon
22.500 € bereits im Jahr 2002. Auf Grund der ausdrücklichen
Erklärung des zuständigen Sachbearbeiters steht fest, dass Grundlage
für die Berechnung des Zuschusses sowohl die Wiederbeschaffungskosten der
zerstörten notwendigen Wirtschaftsgüter als auch eine von der
Berufungswerberin errechnete Eigenleistung war. Die mit insgesamt
14.458,19 € bezifferte Eigenleistung wurde im Ausmaß von 55%
(7.952 €) ersetzt. Da dieser Betrag nicht in Zusammenhang mit dem
berücksichtigungsfähigen Aufwand steht, hat eine Kürzung dieses
Aufwands lediglich um die verbleibenden 19.018 € zu erfolgen. Diese
Summe wurde bereits im Jahr 2002 auf den berücksichtigungsfähigen
Schaden angerechnet, sodass im Jahr 2003 eine steuerliche Berücksichtigung
des gesamten Aufwandes von 6.778,33 € möglich ist.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Linz, am 25.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0909-L/04
- Stammnummer
- 20490
- Gültig
- 25.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF