Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1280-W/03
Befreiung von Schulden des Erben gegenüber der Erblasserin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1280-W/03vom 24.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Befreiung nach § 15 Abs. 1 Z. 3 ErbStG kann auch bei der gesetzlichen Erbfolge zur Anwendung kommen. Eine Überschuldung liegt dann vor, wenn die Passiva im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin die Aktiva übersteigen. Bei der Bewertung ist vom Verkehrswert (gemeinden Wert) auszugehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des MU, Adr, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
21. März 2003 zu ErfNr.xxx betreffend Erbschaftssteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. März 2003
setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien
gegenüber Herrn MU (dem nunmehrige Berufungswerber, kurz Bw.)
Erbschaftsteuer in Höhe von € 5.654,75 für den Erwerb von Todes
wegen nach seiner am 30. Dezember 2001 verstorbenen Mutter, Frau PM, fest. Bei
Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerb des Bw. in Höhe von
€ 83.559,88 wurde als Aktivum ua. eine Forderung der Erblasserin an
den Bw. in Höhe von S 1.132.600,02 (entspricht € 75.041,97)
angesetzt.
In der dagegen eingebrachten Berufung wandte der Bw. ein,
dass der Betrag von S 1.032.600,02 irrtümlich als sonstige Forderung
zur Bemessungsgrundlage hinzugerechnet worden sei. Dieser Betrag sei von seiner
Mutter dazu verwendet worden, seine Firma zu sanieren und diese aufrecht zu
erhalten. Im Rahmen seiner Erbschaft müsse dieser Betrag daher gesondert
berechnet werden.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde 2. Instanz führte der Bw. ergänzend aus, dass es
sich beim Betrag von S 1.032.600,02 um Beträge handle, welche dem Bw. von
der Erblasserin in Entsprechung des § 15 Abs. 3 ErbStG (Anm: gemeint wohl
§ 15 Abs. 1 Z. 3 ErbStG) zum Zwecke der Beseitigung einer
Überschuldung und der Weiterführung des Gewerbebetriebes
übergeben worden seien. Die etwas unglückliche Formulierung in der
Berufung hätte richtigerweise lauten
sollen: "Meine Mutter übergab mir
die Beträge für die Sanierung und Aufrechterhaltung meines
Betriebes."
Bei der Vorlage der Berufung an den unabhängigen
Finanzsenat verwies das Finanzamt bloß auf das Vorbringen in der Berufung
und gab als bezughabende Norm § 19 Abs. 1 ErbStG an, ohne auf den Inhalt
des Vorlageantrages bzw. die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Z. 3
ErbStG einzugehen. Insbesondere wurden keine Ermittlungen darüber
durchgeführt, ob der Bw. im Zeitpunkt des Todes seiner Mutter
überschuldet war.
Deshalb beauftragte der unabhängige Finanzsenat am 26.
September 2005 damit, noch Ermittlungen über die Vermögenslage des Bw.
im Zeitpunkt des Anfalls durchzuführen und Feststellungen darüber zu
treffen, ob eine Überschuldung des Bw. vorgelegen ist und wenn ja, in
welchem Ausmaß.
Über entsprechende Aufforderung teilte der Bw. dem
Finanzamt mit Schreiben vom 4. November 2005 (eingelangt beim Finanzamt am 12.
Dezember 2005) mit, dass sich sein Vermögensverhältnis zum 31.
Dezember 2001 wie Folgt dargestellt habe (alle Beträge in
Euro):
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1. Privatvermögen
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Div. geringwertige
Wirtschaftsgüter
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2.000,00
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Auto Volvo
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1.000,00
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2. Firmenvermögen
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Anlagevermögen zum Anschaffungswert von
15.10.1997 bis 31.12.2001
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32.795,44
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Kautionen für Lokal 1
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12.097,27
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Baukostenzuschuss für Lokal 2 am
20.12.2001
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7.920,00
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Anzahlung Lokal 3 am 31.12.2001
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21.801,85
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Darlehen von Frau PM
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- 75.041,97
Dazu wurden ein Anlageverzeichnis, Kontendrucke "sonstige
Forderungen" 2001, Saldobestätigung Darlehen Fr. PM von 1998 - 2001
und Bilanz zum 31.12.2001 des Einzelunternehmens des Bw. vorgelegt.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2005 teilte das Finanzamt
dem unabhängigen Finanzsenat mit, dass seiner Ansicht nach keine
Überschuldung des Bw. zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin vorgelegen
sei. Zu der vom Bw. vorgelegten Aufstellung sei zu bemerken, dass einge
Positionen in der Bilanz 31.12.2001 enthalten und daher nicht extra anzusetzen
seien. Von der Position "Darlehen von Frau PM" im Betrag von € 75.041,97
scheine in der Bilanz lediglich ein Betrag in Höhe von S 328.000,00 (€
23.836,69) auf. Das Darlehen von Frau PM hafte per Todestag mit € 75.041,97
aus (dieser Betrag sei im eidesstättigen Vermögensbekenntnis aktiviert
worden). Unter Berücksichtigung dieser Umstände habe das Finanzamt -
ausgehend von den Bilanzwerten, wobei der Buchwert des Anlagevermögens
durch Teilwerte ersetzt worden sei - ein Aktivvermögen in Höhe von
€ 99.776,07 und Schulden in Höhe von € 79.191,09 (€
27.985,81 Betriebspassiva laut Bilanz zuzüglich € 51.205,28
restliches Darlehen PM) ermittelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb
der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber. Die infolge des Anfalls durch
Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung
erloschenen Rechtsverhältnisse gelten nach § 20 Abs. 2 ErbStG als
nicht erloschen.
Gemäß
§ 15 Abs. 1 Z. 3 ErbStG bleibt die
Befreiung eines Steuerpflichtigen der Steuerklassen I, II von einer Schuld
gegenüber dem Erblasser, soweit durch den Anfall lediglich die Beseitigung
einer Überschuldung erreicht wird, steuerfrei.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es
nach § 15 Abs. 1 Z 3 ErbStG auf die Überschuldung des
Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Anfalles an und die Worte " die Beseitigung
einer Überschuldung " in der zitierten Gesetzesstelle sind keineswegs im
Sinn "die Beseitigung einer zwischen Erben und Erblasser bestehenden
Überschuldung " zu lesen (vgl. VwGH 12.7.1990, 89/16/0176).
Aus dem eben genannten Erkenntnis vom 12.7.1990, 89/16/0176
ergibt sich weiters, dass die Befreiungsbestimmung auch bei der gesetzlichen
Erbfolge anzuwenden ist. Der Bw. ist der Sohn der Erblasserin, weshalb -
bei Vorliegen einer entsprechenden Überschuldung - die
Befreiungsbestimmung grundsätzlich zur Anwendung kommen
könnte.
Eine Überschuldung liegt dann vor, wenn die Passiva
die Aktiva übersteigen, wobei bei der Bewertung vom Verkehrswert (gemeinen
Wert) auszugehen ist (siehe Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, III,
Erbschafts- und Schenkungssteuer, RZ 13 zu § 15 ErbStG).
Nach den vom Finanzamt durchgeführten Ermittlungen lag
im Zeitpunkt des Anfalls (Todestag von Frau PM am 30. Dezember 2001) keine
Überschuldung des Bw. vor, weil einem Aktivvermögen von €
99.776,07 Schulden in Höhe von € 79.191,09 gegenüberstünden.
Selbst wenn man der vom Bw. vorgelegten Aufstellung folgt, ergibt sich ein
Überhang von positiven Vermögenswerten von insgesamt € 77.614,56
gegenüber den Schulden von € 75.041,97 und ist daher davon
auszugehen, dass keine Überschuldung des Bw. vorlag. Dazu kommt noch, dass
zum Nachlassvermögen eine Eigentumswohung gehörte, die im
eidesstättigen Vermögensbekenntnis mit dem dreifachen Einheitswet von
€ 32.061,00 angesetzt wurde und die der Bw. mit Kaufvertrag vom 30. Juni
2003 zu einem Kaufpreis von € 189.000,00 verkauft hat.
Die durch die Vereinigung von Recht und Verbindlichkeiten
eingetretene Befreiung des Bw. von einer Schuld in Höhe von
€ 75.041,97 gegenüber der Erblaserin diente daher nicht zur
Beseitigung einer Überschuldung des Bw. und ist der Erwerb des Bw. nicht
nach § 15 Abs. 1 Z. 3 ErbStG von der Erbschaftsteuer befreit.
Es war daher die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 24.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1280-W/03
- Stammnummer
- 20483
- Gültig
- 24.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF