Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2198-W/05
Familienbeihilfe ab Zeitpunkt zu dem Asyl nach dem Asylgesetz zuerkannt wird.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2198-W/05vom 31.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., vertreten durch Edward W.
Daigneault, Rechtsanwalt, 1170 Wien, Hernalser Gürtel 47/4, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt, betreffend Abweisung eines
Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für I.Af. für den
Zeitraum Feber 2003 bis Juni 2005 und für I.Az. für den Zeitraum
vom März 2004 bis Juni 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 8. August 2005 wurde vom Bw. ein Antrag auf
Gewährung von Familienbeihilfe für seine beiden mj. Kinder I.Af. ab
Februar 2003 und für I.Az. ab März 2004 gestellt.
Der Bw. führte aus: "Gemäß
§
3 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz haben anerkannte Asylwerber Anspruch auf
Familienbeihilfe für ihre Kinder. Ich bin am 26.12.2002 aufgrund meiner
Verfolgung im Sudan nach Österreich eingereist. Der Unabhängige
Bundesasylsenat hat in seiner Entscheidung vom 15.7.2005 bestätigt, dass
mir gemäß
§ 12 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Diese Eigenschaft habe ich bereits bei meiner Einreise besessen, weil ich vor
der Bestrafung mit Steinigung durch ein islamisches Gericht geflohen bin bzw.
nicht erst nach meiner Einreise nach Österreich asylrelevante Taten gesetzt
habe. Af. wurde bereits am 28.2.2003, Az. am 20.3.2004 geboren. Da mir somit
bereits ab 26.12.2002 in Österreich Asyl zugekommen ist, wäre für
meine Töchter ab dem Kalendermonat ihrer Geburt Familienbeihilfe zu
gewähren gewesen. Dass das Administrativverfahren vor dem Bundesasylamt
bzw. dem Unabhängigen Bundesasylsenat fast drei Jahre gedauert hat, ist
nicht mir vorzuwerfen."
Das Finanzamt erließ einen Bescheid mit dem das
Ansuchen des Bw. betreffend Familienbeihilfennachzahlung für I.Af. ab
02/2003 und für I.Az. ab 03/2004 abgewiesen wurde.
"Lt. Bundesministerium f. Soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz (GZ: BMSG-510103/0002-V/1/2005 vom 21.7.2005)
wurde festgestellt, dass für die Gewährung der Familienbeihilfe
für Kinder von Flüchtlingen das Datum des letzten, das Asylverfahren
positiv abschließenden Bescheides, maßgebend ist.
Ergeht dieser Bescheid vor dem bzw. am 15.12.2004
(Datum der Kundmachung der "Flüchtlingsregelung" des § 3(2) FLAG 1967,
ist die "alte" Rechtslage (Asylantragstellung) anzuwenden; ergeht dieser
Bescheid nach dem 15.12.2004 gilt die "neue" Rechtslage. Da Ihre Bescheide
betreffend Asylgewährung erst am "15.07.2005" ergangen sind, ist die neue
Rechtslage anzuwenden und Familienbeihilfe ab diesem Kalendermonat zu
gewähren. Es musste daher spruchgemäß entschieden werden"
Gegen diesen Bescheid wurde Berufung eingebracht:
"Der bekämpfte Bescheid stützt sich auf
einen Erlass des BM für Soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz, wonach für die Gewährung der Familienbeihilfe
für Kinder von Flüchtlingen das Datum des letzten das Asylverfahren
positiv abschließenden Bescheides maßgebend sei. Sei dieser Bescheid
vor dem bzw. am 15.12.2004, dem Datum der Kundmachung der neuen
Flüchtlingsregelung des § 3 Abs. 2 FLAG 1967 ergangen, sei die alte
Rechtslage (Asylantragstellung) anzuwenden. Sei dieser Bescheid erst nach dem
15.12.2004 ergangen, gelte die neue Rechtslage. Da meine Bescheide betreffend
Asylgewährung erst am 15.7.2005 ergangen seien, sei die neue Rechtslage
anzuwenden und Familienbeihilfe ab diesem Monat zu gewähren.
Dieser Bescheidbegründung
ist zunächst entgegen zu halten, dass Erlässe keine nach außen
wirksame Rechtsvorschriften sind , sondern generelle Weisungen an untergeordnete
Verwaltungsbehörden. Mit ihnen können daher keine Bescheide
begründet werden.
Der Wortlaut der Neuregelung des § 3 Abs. 2
FLAG: "Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde." (BGBl.
2004 I/142, Art. 22) unterscheidet sich inhaltlich nicht von dem bisherigen
Wortlaut: "Flüchtlinge im Sinne des Art. I des Abkommens über die
Rechtstellung der Flüchtlinge." Insbesondere fehlt es an einer Aussage des
Gesetzgebers, dass den "Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz gewährt
wurde", die Familienbeihilfe erst ab dem Monat der Asylgewährung zustehe,
wie die der oben genannte Erlass des BMSG vermeint. Im Zweifel dürfte daher
die gegenständliche Neureglung nicht zum Nachteil der Flüchtlinge
interpretiert werden.
Die gegenständliche
Neuregelung war in der Regierungsvorlage 653 BlgNR 22. GP noch nicht enthalten,
sodass Erläuterungen zwangsläufig fehlen. Auch der Ausschussbericht
694 BlgNr 22 GP kennt die Neuregelung noch nicht. Erst im Rahmen
eines (umfangreichen) Abänderungsantrages (AA-106, 22 GP gemäß
§ 53 Abs. 3 GOGNR) wurde die gegenständliche FLAG-Änderung dem
"Pensionsharmonisierungsgesetz" beigefügt (87ProtNR 22.GP, 159 mit
Begründung 164). In dieser Begründung heißt es: "Seit 1.Mai 2004
ist für alle Asylwerber für die Dauer des Asylverfahrens eine
Grundversorgung sichergestellt. Es wird daher für die Bedürfnisse der
Asylwerber und deren Familienangehörigen aus Mitteln der öffentlichen
Hand gesorgt. Dem trägt die Anpassung des FLAG 1967 Rechnung."
In formaler Hinsicht fehlt es diesem
Abänderungsantrag an dem von GOGNR (Größenschluss für die
spätere Gesetzgebungsphase aus § 27) geforderten inhaltlichen
Zusammenhang mit der Gesetzesinitiative (=hier Regierungsvorlage), sodass die
Änderung verfassungswidrig zustande gekommen ist (da in der zweiten Lesung
gestellte Abänderungsanträge den Großteile des
Gesetzgebungsverfahrens "versäumt" haben, ist für ihre
Zulässigkeit ein besonders strenger Maßstab anzulegen). Vgl. hiezu
die ironische Bemerkung der Oppositions-Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits in
der zitierten Sitzung (Seite 187): "Zwischen dem Familienlastenausgleichsgesetz
und der Pensionsharmonisierung wird schon ein Zusammenhang bestehen."
In inhaltlicher Hinsicht bedeutet die zitierte
Begründung der Neuregelung, dass mir die Familienbeihilfe zumindest
für die Zeit vor dem Mai 2004 zusteht. Mangels ausdrücklicher
gesetzlichen Anders-Regelung (siehe oben C) steht mit jedoch die
Familienbeihilfe für den gesamten geltend gemachten Zeitraum zu."
Das Finanzamt erließ eine abweisende
Berufungsvorentscheidung.
Begründend wurde ausgeführt:
Beim, in der Berufung angeführten Erlass vom
21.07.2005, handelt es sich um eine Erläuterung des Bundesgesetzes
(Vorgangsweise).
Bei Gewährung der Familienbeihilfe sind
österreichischen Staatbürgern nun nicht mehr Flüchtlinge im Sinne
der Genfer Flüchtlingskonvention gleichgestellt, sondern Personen ab dem
Zeitpunkt, zu dem Ihnen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 zuerkannt worden ist.
Maßgeblich ist das Datum des Asylbescheides.
Mit Bundesgesetz, BGBl. I Nr.142/2004 wurde nach
Artikel 22 eine Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
herbeigeführt.
Darin sind u.a. angeführt:
§ 3 (2) lautet:
(2) Abs.1 gilt nicht für Personen, die sich
seit mindestens 60 Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie
für Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997
gewährt wurde.
§ 38a(3)lautet:
(3) Empfänger von Zuwendungen können nur
österreichische Staatbürger, Staatenlose mit ausschließlichen
Wohnsitz im Bundesgebiet und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997
gewährt wurde, sein.
§ 50y(2) wurde eingefügt und
besagt:
(2) Die §§3 (2) und 38a (3) in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl.I.Nr.142/2004 treten mit 1.Mai 2004 in Kraft.
Ausgenommen sind jene Fälle, in denen bis einschließlich des Tages
der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt
wurde."
Der Bw. stellte den Antrag die Berufung der
Abgabenbehörde 2. Instanz vorzulegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1
Familienlastenausgleichgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen;
kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als
drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die
Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt.
Gemäß
§ 3 Abs. 2 FLAG 1967, BGBl. I Nr.
142/2004, gilt Abs.1 nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig
Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für
Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt
wurde.
Bei der Gewährung der Familienbeihilfe sind
österreichischen Staatsbürgern nun nicht mehr Flüchtlinge im
Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gleichgestellt, sondern Personen ab
dem Zeitpunkt, zu dem ihnen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 zuerkannt worden ist.
Maßgeblich ist das Datum des Asylbescheides.
§ 38 a Abs. 3 FLAG können Empfänger von
Zuwendungen nur österreichische Staatsbürger, Staatenlose mit
ausschließlichen Wohnsitz im Bundesgebiet und Personen, denen Asyl nach
dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde, sein. (PensionsharmG, BGBl. I 2004/142
ab 1.5.2004)
Inkrafttretensregelung des § 50y Abs. 2 FLAG
1967:
§ 50y Abs. 2 FLAG 1967 lautet:
"(2) die §§ 3 Abs. 2 und 38 a Abs.3 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.
Ausgenommen sind jene Fälle, in denen bis einschließlich des Tages
der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt
wurde."
Die neue Regelung tritt rückwirkend mit 1. Mai 2004 in
Kraft. Das heißt, es ist ab 1. Mai 2004 bei der Beurteilung der Frage, ob
ein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben ist, grundsätzlich die neue
Rechtslage anzuwenden.
Ausnahme: Ist jedoch bis einschließlich des Tages der
Kundmachung dieses Bundesgesetzes (es ist dies der 15. Dezember 2004) Asyl nach
dem Asylgesetz 1997 gewährt worden, ist aus Gründen des
Vertrauensschutzes die Entscheidung über einen Anspruch auf
Familienbeihilfe die "alte" Rechtslage zugrunde zu legen.
Dieser Erlass (interne Regelung) erging zugunsten des
Asylwerber.
Nach der alten Rechtslage konnte Personen, denen Asyl
gewährt wurde, die Familienbeihilfe rückwirkend ab dem Monat
gewährt werden, in dem der Antrag auf Asyl gestellt wurde. Es wurde darauf
abgestellt, ob die Person ein Flüchtling nach der Genfer
Flüchtlingskonvention ist. Nach der neuen Rechtslage wird auf den Zeitpunkt
des Ausstellung des Asylbescheides abgestellt. Asyl wird mit dem Asylbescheid
gewährt, ab Gewährung von Asyl steht Familienbeihilfe zu.
Im gegenständlichen Fall erging der Bescheid am
15.07.2005 mit dem dem Bw. gemäß
§ 7 AsylG Asyl
gewährt wurde. Gemäß
§ 12 leg. cit. wurde festgestellt,
dass dem Bw. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft
zukommt.
Die alte Rechtslage kann nicht mehr angewendet werden. Nach
der Neuregelung des § 3 Abs. 2 FLAG, BGBl. I Nr. 142/2004 ist
für die Gewährung der Familienbeihilfe das Datum des Asylbescheides
maßgeblich. Die Familienbeihilfe ist daher ab Juli 2005 laufend, nicht
aber rückwirkend zu gewähren.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Zu weiteren in der Berufung vorgebrachten Einwendungen,
wird folgendes festgehalten:
Gemäß
§ 7 AsylG hat die Behörde
Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist,
dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer
Flüchtlingskonvention) droht und keiner der Art. 1 Abschnitt C oder F der
Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder
Ausschlussgründe vorliegt.
Gemäß
§ 12 AsylG ist die Entscheidung, mit
der Fremde von Amts wegen, auf Grund Asylantrages oder auf Grund
Asylerstreckungsantrages Asyl gewährt wird, mit der Feststellung zu
verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft
zukommt.
Auf Grund der Gesetzesänderung; BGBl. I Nr. 142/2004
stellt nun § 3 Abs. 2 FLAG auf das Asylgesetz, ab. Die Mensche, die nach
der Genfer Flüchtlingskonvention Flüchtlinge, nach
österreichischen Asylgesetz aber noch Asylwerber sind, bekommen
rückwirkend keine Familienbeihilfe. Maßgeblich ist das Datum des
Asylbescheides, ab diesem Zeitpunkt steht Familienbeihilfe zu.
Zu den Ausführungen, dass die Änderung
verfassungswidrig zustande gekommen ist, wird festgehalten, dass die
Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes dem
Verfassungsgerichtshof vorbehalten ist.
In einem gleichgelagerten Fall hat der
Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 28.11.2005, B 3295/05, betreffend die
Verfassungsmäßigkeit der o.a. Regelung ausgeführt: "Soweit die
Beschwerde verfassungsrechtliche Fragen berührt, lässt das Vorbringen
in Anbetracht des großen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers bei der
Gewährung familienfördernder Maßnahmen (vgl. VfSlg. 8505/1979,
VfSlg. 14694/1996) und der verfassungsrechtlich unbedenklicher
Übergangsbestimmung die behauptete Rechtsverletzung wegen Anwendung
rechtswidriger genereller Normen als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat." Die Behandlung der Beschwerde wurde
abgelehnt.
Wien, am 31.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 38a Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 50y Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 7 AsylG, Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997
- § 12 AsylG, Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2198-W/05
- Stammnummer
- 20482
- Gültig
- 31.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF