Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0014-G/04
Rücktritt vom Versuch nach Anforderung von Prüfungsunterlagen durch ein Organ der Abgabenbehörde
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0014-G/04vom 03.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Verfolgungshandlungen im Sinne des § 14 Abs.3 FinStrG sind nur solche Akte, die nach ihrer Art und Bedeutung die Absicht der Finanzbehörden erkennen lassen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Finanzstraftat bestehenden Verdacht auf eine in den Verfahrensvorschriften vorgesehene Weise zu prüfen. Die bloße schriftliche Aufforderung zur Vorlage mehrerer Übernahme- bzw. Abtretungsverträge von GmbH-Anteilen durch den den Verdacht hegenden Betriebsprüfer, der Steuerpflichtige habe vorsätzlich sonstige Einkünfte in Form von Beteiligungserlösen verheimlicht, damit Einkommensteuer verkürzt und eine Abgabenhinterziehung begangen, stellt daher keine derartige Verfolgungshandlung dar, wenn dieses Schriftstück keinen Hinweis auf diesen Verdacht enthält.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Graz 1, Dr. Andrea Ornig, in der
Finanzstrafsache gegen den Bf., vertreten durch die Baumgartner & Grienschgl
GmbH, wegen Verdachtes der versuchten Abgabenhinterziehung nach § 33
Absatz 1 in Verbindung mit § 13 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 19. Mai 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung als Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 21. April 2004 betreffend die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1
FinStrG
zu
Recht erkannt: Der Beschwerde wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt führte beim Bf. im Jahr 2003 eine
Prüfung der Aufzeichnungen gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO
hinsichtlich Einkommensteuer der Jahre 1998 bis 2001 durch (Bericht vom
17. Dezember 2003). In Tz. 9 des Berichtes führte der Prüfer
Folgendes aus:
Sachverhaltsdarstellung
Zu
Prüfungsbeginn am 13. März 2003 wurde vom steuerlichen Vertreter
die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 abgegeben, es wurde
keine Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG
erstattet.
Nach Anforderung
von diversen Unterlagen (Verträgen) wurde im Zuge des
Prüfungsverfahrens (25. April 2003) vom steuerlichen Vertreter eine
berichtigte Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 übergeben.
Gegenstand
dieser berichtigten Einkommensteuererklärung ist die Erfassung eines
Überschusses aus einer Beteiligungsveräußerung in Höhe von
öS 1,080.000,00 (§ 31 EStG).
.....
Bisher wurden
folgende einkommensteuerpflichtige Einkünfte
erklärt:
|
Einkünfte
aus nicht selbständiger Arbeit
|
3,980.706,00
|
Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung
|
422.728,00
.....
Weitere Feststellungen wurden
seitens des Prüfers nicht getroffen. Am 16. März 2004
erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2001 unter Zugrundelegung
der am 25. April 2003 abgegebenen, berichtigten
Erklärung.
In der Folge wurde der Prüfer von einem Organ der
Finanzstrafbehörde erster Instanz als Zeuge einvernommen (Niederschrift vom
21. April 2004):
Dabei führte der
Prüfer aus, er habe bereits am 16. April 2002, somit rund ein Jahr vor
Prüfungsbeginn im Zuge der Aktenvorbereitung für die Prüfung
einer im Zusammenhang mit dem Bf. stehenden GmbH im Firmenbuch die Beteiligungen
des Bf. abgefragt und dabei festgestellt, dass die in Rede stehende Beteiligung
nicht mehr bestand. Im Zuge der Überprüfung der -
ordnungsgemäß angezeigten - Vergebührung des
Veräußerungsvorganges sei ihm der Zeitpunkt der
Veräußerung am 16. April 2002 bekannt geworden. Die Höhe
des Veräußerungserlöses sei allerdings nicht feststellbar
gewesen, weshalb er am 16. April 2003 und somit bereits nach
Prüfungsbeginn per Fax die Übernahme- und Abtretungsverträge beim
steuerlichen Vertreter des Bf. angefordert habe. Am 25. April 2003 habe ihm
der steuerliche Vertreter die berichtigte Einkommensteuererklärung 2001
überreicht.
Mit dem Bescheid vom 21. April 2004 leitete die
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren
nach § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 FinStrG ein,
weil der Verdacht bestehe, er habe unter Verletzung der abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichterklären von sonstigen
Einkünften versucht, eine Verkürzung von Einkommensteuer für das
Jahr 2001 in der Höhe von 277.759,04 S zu bewirken.
Dem Prüfer sei die Beteiligungsveräußerung
bereits vor Einreichung der berichtigten Einkommensteuererklärung 2001
bekannt gewesen. Die Verträge habe er nur deshalb angefordert, weil ihm die
Höhe der sonstigen Einkünfte nicht bekannt gewesen sei. Die
Anforderung der betreffenden Unterlagen durch den Prüfer stelle daher eine
Verfolgungshandlung im Sinne des § 14 Abs. 3 FinStrG dar. Da die
Verfolgungshandlung dem Bf. bekannt gewesen sei, trete Straffreiheit trotz
Rücktritts vom Versuch nicht ein.
Zur subjektiven Tatseite wurde
ausgeführt, bei den nicht erklärten Einkünften handle es sich um
einen Betrag, der rund einem Viertel des Gesamtbetrages der Einkünfte des
Jahres 2001 entspreche, weshalb von vorsätzlicher Begehungsweise auszugehen
sei.
Gegen den Bescheid brachte der Bf. durch seinen Vertreter
das Rechtsmittel der Beschwerde ein, in dem die Rechtsansicht vertreten wird,
abgabenbehördliche Ermittlungen seien keine Verfolgungshandlungen. Eine
Verfolgungshandlung könne ausgenommen im Fall des § 89
Abs. 2 FinStrG - Beschlagnahme bei Gefahr im Verzug - nur durch
das Finanzamt "als Finanzstrafbehörde" gesetzt werden. Eine
Abgabenbehörde könne demnach grundsätzlich keine
finanzstrafrechtliche Verfolgungshandlung setzen.
Im Zeitpunkt der Anforderung der Verträge durch den
Prüfer sei darüberhinaus die Tat noch nicht einmal entdeckt gewesen,
weil noch andere Deutungsmöglichkeiten (etwa Verlust aus dem
Beteiligungsverkauf) offen gestanden seien. Dass die Entdeckung der "Tat" mit
der Übermittlung des Vertrages erfolgte, ändere nichts an der
Wirksamkeit des Rückstritts vom Versuch, weil Freiwilligkeit des
Rücktritts nicht erforderlich sei.
Die Beschwerde wendet sich
weiters ausführlich gegen den Vorwurf der vorsätzlichen
Handlungsweise.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Unbestritten ist, dass der
steuerliche Vertreter des Bf. dem Prüfer zu Beginn der Betriebsprüfung
am 13. März 2003 die Einkommensteuererklärung für das Jahr
2001 übergeben hat, in der die in diesem Jahr vom Bf. erzielten sonstigen
Einkünfte im Sinne des § 31 EStG (Veräußerung einer
Beteiligung) in der Höhe von 1,080.000,00 S nicht offen gelegt wurden.
Die
Einkommensteuererklärung 2001 ist mit der Übergabe an den Prüfer
am 13. März 2003 als bei der Abgabenbehörde eingebracht
anzusehen. Im Fall der Einreichung einer unrichtigen Abgabenerklärung liegt
ein beendeter Versuch im Sinne des § 13 Abs. 2 FinStrG vor, weil
es zur Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolgs keiner
weiteren Täterhandlung mehr bedarf.
Gemäß
§ 14 Abs. 1 FinStrG wird der Täter wegen des Versuches oder
der Beteiligung daran nicht bestraft, wenn er die Ausführung aufgibt oder
wenn er den Erfolg abwendet.
Straffreiheit
tritt nach § 14 Abs. 2 lit. a FinStrG nicht ein, wenn zum
Zeitpunkt des Rücktritts vom Versuch Verfolgungshandlungen gesetzt waren
und dies dem Täter, einem anderen an der Tat Beteiligten oder einem Hehler
bekannt war.
Gemäß
§ 14 Abs. 3 FinStrG versteht man unter einer Verfolgungshandlung
jede nach außen erkennbare Amtshandlung eines Gerichts, einer
Finanzstrafbehörde oder eines im § 89 Abs. 2 genannten
Organs, die sich gegen eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehen
Verdächtigen, Beschuldigten oder Angeklagten richtet, und zwar auch dann,
wenn das Gericht, die Finanzstrafbehörde oder das Organ zu dieser
Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht
oder die Person, gegen die sie gerichtet war, davon keine Kenntnis erlangt
hat.
Gemäß
§ 89 Abs. 2 FinStrG sind bei Gefahr im Verzug neben den Organen
der Finanzstrafbehörden auch die Organe der Abgabenbehörden und des
öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, die im Abs. 1
bezeichneten Gegenstände auch dann in Beschlag zu nehmen, wenn eine
Anordnung der Finanzstrafbehörde nicht vorliegt. ...
Da das Finanzamt eine
erklärungsgemäße Festsetzung der Einkommensteuer 2001 nicht
vorgenommen und der steuerliche Vertreter des Bf. dem Prüfer am
25. April 2003 eine berichtigte Einkommensteuererklärung 2001
übergeben hat, liegt gemäß
§ 14 Abs. 1 FinStrG
ein Rücktritt vom Versuch vor. Allerdings ist im vorliegenden Fall zu
untersuchen, ob zu diesem Zeitpunkt nicht bereits eine Verfolgungshandlung eines
Gerichts, einer Finanzstrafbehörde oder eines im § 89 Abs. 2
FinStrG genannten Organs stattgefunden hat, die die Straffreiheit des
Rücktritts vom Versuch ausschließt.
Die in der Beschwerde
vertretene Rechtsauffassung, eine Abgabenbehörde könne
grundsätzlich keine Verfolgungshandlung im Sinne des § 14
Abs. 3 FinStrG setzen, kann nicht geteilt werden. § 14
Abs. 3 FinStrG zählt zu jenen Organen, die eine Verfolgungshandlung
setzen können, ausdrücklich Organe der in § 89 Abs. 2
genannten Behörden (Abgabenbehörden und öffentlicher
Sicherheitsdienst), ohne das in § 89 Abs. 2 als Voraussetzung
für die Beschlagnahme erforderliche Tatbestandsmerkmal der Gefahr in Verzug
auch auf den § 14 Abs. 3 und somit auf die Verfolgungshandlung zu
erstrecken.
Allerdings hat sich auch im
Fall einer von der Abgabenbehörde gesetzten Verfolgungshandlung diese gegen
eine bestimmte Person als eines konkreten Finanzvergehens Verdächtigen zu
richten.
Verfolgungshandlungen nach
§ 14 Abs. 3 FinStrG sind nur solche Akte, die nach ihrer Art und
Bedeutung die Absicht der Finanzbehörde erkennen lassen, den gegen eine
bestimmte Person wegen einer bestimmten
Tat bestehenden Verdacht auf eine in den Verfahrensvorschriften
vorgesehene Weise zu prüfen. Ist aus dem behördlichen Akt nicht zu
erkennen, welche Tat der betreffenden Person zur Last gelegt wird, dann liegt
keine Verfolgungshandlung vor (VwGH 17.2.1983, 81/16/0187).
Eine Verfolgungshandlung stellt
z.B. die Aufforderung zur schriftlichen Rechtfertigung, die Vorladung als
Beschuldigter, eine Prüfung nach § 99 Abs. 2 FinStrG oder
ein Rechtshilfeersuchen dar. Hingegen liegt keine Verfolgungshandlung vor, wenn
einem behördlichen Akt nicht eindeutig zu entnehmen ist, dass er zum Zwecke
der Strafverfolgung gesetzt wurde (VwGH 12.1.1972, 1541/70) oder wenn aus einer
Ladung nicht zu erkennen ist, welche Tat dem Beschuldigten zur Last gelegt wird
(VwGH 17.2.1972, 1668/71). Im vorliegenden Fall hat der Prüfer am
16. April 2003 den steuerlichen Vertreter des Bf. per Fax ("mit der Bitte
um Erledigung") wie folgt zur Vorlage der der Beteiligungsveräußerung
zu Grunde liegenden Verträge aufgefordert:
Sehr
geehrter Herr Dr. X!
Sie
werden ersucht, Unterlagen zu folgenden Fragen
vorzubereiten:
Beteiligungen
des Bf.:
Übernahme
bzw. Abtretungsvertäge des GesmbH-Anteile an "A GmbH", "B GesmbH"
bzw. "C GesmbH" mit der D AG
Aus der neutral gehaltenen
Formulierung der Anforderung von Übernahme- bzw. Abtretungsverträgen
dreier GmbH-Anteile ist ein Hinweis auf einen wegen einer bestimmten Tat gegen
den Bf. bestehenden Verdacht eines Finanzvergehens nicht ableitbar. Aus dem Fax
geht nicht hervor, welche konkrete Tat auf eine in den Verfahrensvorschriften
vorgesehene Weise zu prüfen wäre und dem - im damaligen
Zeitpunkt aus dem Blickwinkel des Prüfers - Verdächtigen zur Last
gelegt werden hätte sollen, weshalb von einer Verfolgungshandlung im Sinne
des § 14 Abs. 3 FinStrG noch nicht gesprochen werden kann. Dass
der Prüfer in diesem Zeitpunkt von der Veräußerung der
Beteiligung durch Abfrage im Firmenbuch informiert war, ändert nichts
daran, dass sich die Verfolgungshandlung nicht gegen den Bf. als
Verdächtigen eines konkreten Finanzvergehens richtete.
Wie in der Beschwerde richtig
ausgeführt wird, ist im Finanzstrafverfahren Freiwilligkeit des
Rücktritts vom Versuch keine Voraussetzung für die Strafaufhebung,
weshalb ein strafbefreiender Rücktritt auch nach einem
Ergänzungsauftrag oder einem Bedenkenvorhalt der Abgabenbehörde
möglich ist. Die dem Prüfer am 25. April 2003 überreichte
berichtigte Einkommensteuererklärung für 2001 ist daher als
strafbefreiender Rücktritt vom Versuch zu qualifizieren.
Der Beschwerde war daher
stattzugeben. Ein Eingehen auf das ausführliche Beschwerdevorbringen zur
subjektiven Tatseite erübrigt sich somit.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Graz,
3. Jänner 2006
Dr.
Andrea Ornig
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 14 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 14 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 89 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0014-G/04
- Stammnummer
- 20469
- Gültig
- 03.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF