Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2164-W/05
Zeitpunkt der Beendigung der Haushaltszugehörigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2164-W/05vom 23.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf betreffend Familienbeihilfe für den
Zeitraum 1. August 2002 bis 28. Februar 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der geschiedene Ehemann der Berufungswerberin (Bw.) bezog
für drei Kinder bis Juni 2003 Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge.
Die Ehe der Bw. wurde mit Beschluss über die Scheidung
der Ehe im Einvernehmen (§ 55a EheG) vom 13. Mai 2003
aufgelöst.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass nach den
übereinstimmenden und glaubwürdigen Aussagen der Parteien die eheliche
Gemeinschaft der Antragsteller seit August 2002 aufgehoben und die
Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ausgeschlossen
sei.
Laut Vergleichsausfertigung des Bezirksgerichtes X. vom 13.
Mai 2003 ist der geschiedene Ehemann der Bw. verpflichtet, für die
gemeinsamen minderjährigen Kinder T., geb. am 8.10.1985, U., geb. am
16.12.1987, und Se., geb. am 8.11.1996, beginnend ab 1. Juni 2003 Unterhalt zu
leisten.
Das Finanzamt erließ am 20. Oktober 2003 an den
Exgatten einen Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener
Beträge betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die
Zeit 1. August 2002 bis 30. Juni 2003, mit der Begründung, dass die
eheliche Gemeinschaft seit August 2002 aufgehoben sei und die Kinder laufend bei
der Kindesmutter wohnen.
Der Exmann erhob gegen diesen Bescheid mit folgender
Begründung Berufung.
"...Laut
Ihren Angaben hat meine von mir gesetzlich geschiedene Frau
D.K. den Antrag auf Erstattung der o.a.
Beträge zu Ihren Gunsten gestellt. Begründet hat sie diesen Antrag mit
der Aussage, dass ich seit August 2002 nicht mehr mit ihr als auch unseren
Kindern in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätte. Ich hätte weder
die Miete noch sonstige Ausgaben für die Familie getätigt. Zur
Beweisführung wurde von Frau K. der
Protokollübertrag von unserer Scheidung ... vom BG
X. vorgelegt. Im Speziellen beruft sie
sich hier auf folgende Passage
"
Sie bringen
beide übereinstimmend vor, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit August
2002 aufgehoben ist
,..."
(Zitat).
Hierbei handelt es
sich nicht im engeren Sinn um das ursächliche Zusammenleben in einem
gemeinsamen Haushalt sondern vielmehr um die eheliche Gemeinschaft. Diese
umfasst sicher um Vieles mehr als das gemeinsame Bewohnen einer
Wohnung.
Den Tatsachen
entspricht, dass ich bis Ende März 2003 mit meinen Kindern und Frau
K. in einem gemeinsamen Haushalt gelebt
habe und für die Miete als auch alle anderen laufenden Kosten alleine
aufgekommen bin. Frau K. war zum damaligen
Zeitpunkt ist auch heute nicht erwerbstätig. Seit 01.06.2003 erhält
sie von mir die vorgeschriebenen Unterhaltsbeiträge für sich als auch
unsere drei gemeinsamen unterhaltspflichtigen Kinder. Über dies
hinausgehend habe ich sogar noch die Miete für die Wohnung meines Sohnes
T.K.,... bis Oktober 2003 bezahlt. Im
Zeitraum April bis Mai 2003 habe ich zwar nicht mehr im gemeinsamen Haushalt
gewohnt, bin aber, wie bereits beschrieben, als Alleinverdiener für alle
Ausgaben aufgekommen..."
Vorgelegt wurde auch eine Bestätigung von Frau S.,
3021 Pressbaum, H-str./1 vom 10. November 2003, in der diese bestätigt,
dass der Berufungswerber bis Ende März 2003 in der Wohnung H-Str., gewohnt
hat.
Über Ersuchen des Finanzamtes übersandte das BG
X. die Akten betreffend Ehescheidung. Ein Aktenvermerk des BG lautet: "Es
gibt nur vage Hinweise auf die Aufhebung der Wohngemeinschaft in der Klage vom
20.3.2003, Feuerwehrball 11.1.2003, Vorhalt am nächsten Tag, Auszug des
Klägers vorläufig".
Die vom Bw. beim Bezirksgericht X. eingebrachte
Scheidungsklage, datiert mit 17. März 2003, lautet
auszugsweise:
"Es gab schon
zuvor Ehekrisen zwischen den Parteien, die im Wesentlichen ihren Ursprung darin
hatten, dass Streitigkeiten mit den Eltern des Klägers entstanden, in der
Zeit als die Parteien im elterlichen Einfamilienhaus des Klägers im 1.
Stock wohnten.
Nachdem die beiden
Parteien aufgrund einer überraschenden Räumungsklage des Vaters des
Klägers aus der vormals ehelichen Wohnung in der
P-Str. weichen mussten, konnte der
Kläger als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr Pressbaum eine
Feuerwehrwohnung im Hause H-str. bekommen
und zog die gesamte Familie in die H-str.,
sodass der letzte gewöhnliche eheliche Aufenthaltsort und die letzte
Ehewohnung die Mietwohnung H-str. top 5 in
3021 Pressbaum wurde.
Anlässlich der
Übersiedlung im August des Jahres 2002 war der ehemalige
Feuerwehrkommandant war der ehemalige Feuerwehrkommandant
Gu.G. ständig behilflich und bot sich
vor allem auch, wenn es zu Reibereien zwischen den Parteien kam, als
befreundeter Gesprächspartner für die Beklagte an.
Ursprünglich
hatte der Kläger damit kein Problem, weil ja die Ehegatten
K. und die Ehegatten
G. als Feuerwehrkameraden befreundet
waren, jedoch bemerkte der Kläger bald, dass die Beklagte mit Herrn
Gu.G. mehr als nur ein freundschaftliches
Verhältnis pflegte und immer mehr begann ihre Zeit mit
Gu.G. zu verbringen.
Über Hinweise
von Freunden wurde der Kläger darauf aufmerksam gemacht, dass die Beklagte
mit Gu.G. bereits an öffentlichen Orten
Zärtlichkeiten austauscht.
Anlässlich des
Feuerwehrballes am 11.01.2003 tauschten die Beklagte und
Gu.G. in aller Öffentlichkeit
Zärtlichkeiten aus, sodass die gesamte Feuerwehrmannschaft zumindest ab
diesem Zeitpunkt wusste, dass die Beklagte und
Gu.G. miteinander ein außereheliches
Verhältnis pflegen, wodurch der ebenfalls am Feuerwehrball anwesende
Kläger in aller Öffentlichkeit gedemütigt
wurde.
Als am
nächsten Tag der Kläger der Beklagten die Situation vorhielt, meinte
die Beklagte zum Kläger, dass dies nichts ernstes sei und der Kläger
möge sich nicht so "aufführen".
Seit diesem Tag
aber trifft sich die Beklagte beinahe täglich mit
Gu.G., ist mit diesem fast jeden Abend bis
spät nachts unterwegs und machen die beiden kein Hehl mehr daraus
miteinander eine Beziehung eingehen zu wollen und sich jeweils von ihren
Partnern scheiden lassen zu wollen.
Als Konsequenz des
Verhaltens des Feuerwehrkommandanten Gu.G., nämlich dass dieser einem
Kameraden die Frau wegnimmt, wurden von der Mannschaft bereits Neuwahlen
durchgeführt.
Die Beklagte
bestreitet gegenüber dem Kläger zwar, dass sie mit
Gu.G. eine sexuelle Beziehung unterhält,
bestreitet aber nicht, dass sie zu diesem eine Liebesbeziehung unterhält
und künftig hin mit Gu.G. zusammenziehen
möchte.
Aufgrund dieser
emotionell höchst belastenden Situation ist der Kläger vorläufig
in die Wohnung top 3 im gleichen Hause zu seinem Sohn gezogen und
nächtigt dort...
Da die Beklagte mit
dem Zeugen Gu.G. eine ehewidrige Beziehung
unterhält und den Ehewillen mit dem Kläger bereits aufgegeben hat, ist
die Ehe aus dem alleinigen Verschulden der Beklagten unheilbar
zerrüttet..."
In einem von der Bw. an das Finanzamt mittels Fax
übermittelten handschriftlichen Schreiben vom 15. April 2004 erklärt
diese:
"1) ...mein
geschiedener Mann O.K. von mir seit Aug. 02 getrennt lebt,
d.h.
a) er war noch bei mir
H-str. /5, 3021 Pressbaum bis mindestens
Dez 03 gemeldet, da er im Wohnmobil, d.h. ohne Anschrift auf verschiedenen
Plätzen gelebt hat, bis ca. Nov - Dez 03 (auch im Garten seiner
jetzigen Partnerin...
lebte kurze
Zeit ca 3 - 4 Wochen (ca Dez 02 - Jän 03)
unregelmäßig bei unserem
Sohn...)...
5) Gatte war mit allen
Sachen Dez. 02 ausgezogen. Auszug vorher nicht möglich wegen Wohnmobil
(Beengtheit)."
Das Finanzamt erließ am 8. April 2005 an den
geschiedenen Mann der Bw. eine Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung
mit folgender Begründung ab:
"Wie bereits
in der Bescheidbegründung angeführt wurde, haben Personen
gemäß
§ 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) Anspruch
auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört.
Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch
Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz
anspruchsberechtigt ist.
In § 2a Abs. 1
FLAG ist überdies bestimmt, dass der Anspruch des Elternteiles, der den
Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteils
vorgeht, wenn ein Kind zum gemeinsamen Haushalt beider Elternteile gehört.
Bis zum Nachweis des Gegenteiles wird vermutet, dass die Mutter den Haushalt
überwiegend führt. Es ist auch laut Rechtsprechung grundsätzlich
unerheblich, von wem die Mittel stammen und ob die Person, die den Haushalt
führt, selbst nennenswerte Mittel beisteuert (VwGH v. 21.10.1959,
Z. 1092/56 und vom 19.10.1960, Z. 1634/58).
Z.B. ist
maßgebend, dass die zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen einer
einheitlichen Wirtschaftsführung verwendet werden (VwGH v. 21.9.1960, Z.
1634/58) - und - es ist für die Beurteilung der
Haushaltszugehörigkeit ausschließlich die Tatsache der Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft von Bedeutung, nicht dagegen das Erziehungsrecht (VwGH
v. 22.10.1971, Z 336/70).
Allein auf Grund
Ihrer Berufungsbegründung konnte daher in Anbetracht der gesetzlichen
Bestimmungen u.d. unveränderten Rechtsprechung für Ihr
gegenständliches Anbringen nichts gewonnen werden. Es können letztlich
die in der Begründung des Scheidungsbeschlusses festgehaltenen bzw. von
beiden Streitteilen unwidersprochenen ("übereinstimmenden und
glaubwürdigen..") Angaben über die seit August 2002 aufgehobene
eheliche Gemeinschaft nicht nachträglich vom Finanzamt anders gesehen und
rechtlich beurteilt werden, da ja die Scheidung eben in Ansehung u.
Würdigung dieser bekannt gegebenen u. rechtlich durchaus relevanten
Umstände vollzogen und rechtswirksam wurde. Die Berufung war daher
abzuweisen."
Der nunmehr steuerlich vertretene Ex-Mann der Bw. stellte
daraufhin den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Folgendes wurde ausgeführt:
"1. In der
Berufungsentscheidung wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und
hierzu ausgeführt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem
Berufungswerber und seiner Ex-Frau seit August 2002 aufgehoben ist und dass
daher der Berufungswerber seit August 2002 keinen Anspruch auf Auszahlung der
Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages mehr hatte.
2. Die genannte
Begründung und dieser zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen sind
unrichtig. Hierzu ist auf die Ausführung in der Berufung vom 1.11.2003 zu
verweisen, wonach der Berufungswerber bis Ende März 2003 mit seinen Kindern
und seiner Ex-Frau D.K. im gemeinsamen Haushalt in 3021
Pressbaum, H-str./3, gewohnt hat. Die
eheliche Gemeinschaft ist sohin nicht seit August 2002 aufgehoben. Dies
hätte die erstinstanzliche Behörde sowohl durch Einvernahme des
Berufungswerbers als auch durch Einvernahme von
D.K. sowie der Kinder
T.K., geb. 8.10.1985, mj.
U.K., geb. 16.12.1987 und mj.
Se.K., geb. 8.11.1996, feststellen
können.
3. Darüber
hinaus hätte die erstinstanzliche Behörde auch feststellen
können, dass es der Berufungswerber war, der bis zum Zeitpunkt seines
Auszuges und darüber hinaus bis 31.5.2003 sämtliche
Lebenshaltungskosten getragen hat und für die Kosten der
Haushaltsführung alleine aufgekommen ist. Frau
D.K. war zum damaligen Zeitpunkt nicht
berufstätig und ist dies auch heute nicht. Dies geht auch aus dem aus
Anlass der einvernehmlichen Scheidung abgeschlossenen Scheidungsvergleich
hervor, welcher unter einem vorgelegt wird. Darin wurde auch eine
Unterhaltsregelung betreffend Frau D.K. getroffen und hat sich der
Berufungswerber verpflichtet, seiner Ex-Frau beginnend mit 1.6.2003 Unterhalt zu
bezahlen. Darüber hinaus wurde im Rahmen des Scheidungsvergleichs auch eine
Unterhaltsvereinbarung betreffend die gemeinsamen Kinder getroffen und hat sich
der Berufungswerber auch bezüglich der drei Kinder verpflichtet, beginnend
mit 1.6.2003 Unterhalt zu bezahlen. Dass die eheliche Gemeinschaft sohin vor dem
1.6.2003 aufgehoben war, ist demnach unrichtig und hätte dies bei
Durchführung der beantragten Beweise und richtiger rechtlicher Beurteilung
festgestellt werden müssen.
4. Hierzu wird noch
ergänzend ausgeführt, dass die eheliche Gemeinschaft
bekanntermaßen aus drei Komponenten besteht, nämlich der
Wohngemeinschaft, der Wirtschaftsgemeinschaft sowie der Geschlechtsgemeinschaft.
Auch bei beidseits behaupteter Aufhebung nur einer Teilkomponente dieser drei
Komponenten ist eine Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft gegeben und liegen
dann die zeitlichen Voraussetzungen für eine einvernehmliche Scheidung
gemäß
§ 55a EheG vor. Wie vom Berufungswerber und seiner
Ex-Frau, Frau D.K. , zugestanden, ist die eheliche
Gemeinschaft seit August 2002 aufgehoben, dies jedoch nur, was die
Geschlechtsgemeinschaft betrifft. Die Wirtschafts- und Wohngemeinschaft
bestanden jedoch weiterhin fort. Die Wohngemeinschaft endete erst per 31.3.2003,
die Wirtschaftsgemeinschaft erst per 31.5.2003. Auch hierzu wird auf den unter
einem vorgelegten Scheidungsvergleich verwiesen.
Aus diesem Grund
wurde vom Berufungswerber auch Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ab
1.6.2003 weitergeleitet an die Ex-Frau D.K., dies mit Dauerauftrag vom 27.6.2003,
welcher ebenfalls unter einem vorgelegt wird..."
Weiters sind folgende Sachverhaltselemente
entscheidungsrelevant:
Laut
Vergleichsausfertigung des BG X. hat die Bw. das Obsorgerecht für die drei
gemeinsamen Kinder und ist der Ex-Gatte verpflichtet an diese - beginnend
ab 1. Juni 2003 - Unterhaltszahlungen zu leisten.
Laut
vorgelegten Kontoauszügen bezahlte der Ex-Gatte die Mietvorschreibungen
für die Monate Juli, August und September 2003, weiters Stromrechnungen
(fällig am 10.3.2003) sowie Rechnungen an Versandhäuser
(Eingangsstempel der Bank vom 2. April 2003) sowie zwei Rechnungen an Time
Life AG (Eingangsstempel der Bank vom 14.2.2003 und vom 12.5.2003)
Der
Ex-Gatte hatte laut Zentralem Melderegister seinen Hauptwohnsitz vom 31. Juli
2002 bis 8. Jänner 2004 in 3021 Pressbaum,
H-str./5.
Der unabhängige Finanzsenat gab
der Berufung des Ex-Gatten mittels Berufungsentscheidung vom 3. Oktober 2005
teilweise statt und beschränkte die Rückforderung auf den Zeitraum ab
März 2003.
Das Finanzamt erließ am 12. Oktober 2005 an die Bw.
einen Bescheid betreffend rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe
für den Zeitraum August 2002 bis einschließlich Juni 2003 für
die Kinder T., U. und Se. und wies den Antrag für den Zeitraum August 2002
bis Februar 2003 mit folgender Begründung ab:
"Der
gegenständliche Antrag auf rückwirkende Zuerkennung der
Familienbeihilfe für den oben angeführten Zeitraum, für welchen
im Zeitpunkt Ihrer Antragstellung die Familienbeihilfe bereits an den
Kindesvater ausgezahlt war, musste aus folgenden Gründen teilweise -
und zwar für den Zeitraum August 2002 bis einschließlich Februar 2003
- abgewiesen werden:
Der
unabhängige Finanzsenat hat in Angelegenheit der seitens des Kindesvaters
gegen den durch Ihren rückwirkenden Antrag veranlassten
Rückforderungsbescheid eingebrachten Berufung in freier
Beweiswürdigung (unter Einsichtnahme in den Scheidungsakt des BG
X.) entschieden, dass Ihre Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Kindesvater am wahrscheinlichsten im Februar
2003 beendet wurde, unabhängig davon, wann die Geschlechtsgemeinschaft
aufgehoben war. Da die eheliche Gemeinschaft aus den drei Komponenten Wohn-,
Wirtschafts- u. Geschlechtsgemeinschaft besteht, konnten daher frühestens
im Februar 2003 alle Voraussetzungen für eine rückwirkende Aberkennung
der Familienbeihilfe beim Vater erfüllt sein, weil dieser (wie sich aus den
vorliegenden Scheidungsunterlagen ergibt) erst Anfang 2003 die
Endgültigkeit Ihrer Trennungsabsicht zur Kenntnis nehmen musste (die
Scheidungsklage erfolgte erst im März 2003) und noch diverse Rechnungen
betreffend den damals bestehenden Haushalt in der Hauptstraße 70 auch
über diesen Zeitpunkt hinaus geleistet hat. Da laut Rechtsprechung für
die Haushaltszugehörigkeit eines Kindes (§ 2 Abs. 2 FLAG)
ausschließlich die Tatsache der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft
bedeutungsvoll ist (diverse Vorgeplänkel vor einer Scheidungsklage
erfüllen den Tatbestand der Aufhebung aller Komponenten einer ehelichen
Gemeinschaft in der Regel nicht), musste der gegenständliche Antrag
dementsprechend bis einschließlich Februar 2003 abgewiesen werden. Die
Nachzahlung der Familienbeihilfe ab März 2003 für alle drei Kinder
wurde bereits veranlasst."
Die Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und
begründete diese wie folgt:
"...Es ist
unrichtig, dass im Scheidungsakt eine Trennung seit Anfang 2003, sondern die
Trennung seit Aug. 2002 ersichtlich ist.
Wir waren seit Aug.
2002 getrennt-lebend; die einvernehmliche Scheidung wurde von mir und meinem
jetzt geschiedenen Mann im Jänner 2003 - nicht im März 2003
eingereicht.
Um den für
Ende März 2003 vom BG X. festgelegten
Scheidungstermin hinauszuzögern, reichte mein damaliger Gatte am 17.
März eine Klage wegen Ehebruch ein, um auf keine einvernehmliche Scheidung
einwilligen zu müssen.
Unsere Ehe wurde
trotzdem am 13. Mai 2003 einvernehmlich geschieden. Sämtliche Unterlagen
darüber können von mir vorgelegt werden.
In dem Zeitraum von
Aug. 2002 - zur Scheidung zahlte mein Geschiedener nur: 191 € Miete
p.M. für die gemietete Wohnung, wo ich mit den Kindern wohnte (war auch
vorher die eheliche Wohnung).
Weiters bekam ich
jede Woche zwischen 70 € - 100 € um alles für mich und die Kinder
zu bestreiten. Wenn dieser Betrag für 3 Kinder und mich als ausreichend
angesehen wird, verstehe ich Ihren Bescheid.
Habe allerdings vom
Fürsorger + Ombudsmann Hrn. Dr. Zilk die Versicherung, dass mir in diesem
Fall die Familienbeihilfe zusteht. Hoffe, dass auch für eine geschiedene
Frau mit 3 Kindern ein Existenzminimum zusteht und diese Einsicht auch beim FA
vorliegt..."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG hat die Person
Anspruch auf Familienbeihilfe, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine
Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die
Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz
anspruchsberechtigt ist.
Gemäß
§ 2 Abs. 5 FLAG gehört ein Kind
dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die
Haushaltszugehörigkeit gilt unter anderem dann nicht als aufgehoben, wenn
sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung
aufhält.
Strittig ist im Berufungsfall ausschließlich, wann
der Ex-Gatte der Bw. aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen ist, und damit,
ab welchem Zeitpunkt die Kinder nicht mehr zu seinem Haushalt gehört
haben.
Der unabhängige Finanzsenat sieht es als erwiesen an,
dass der geschiedene Mann der Bw. gegen Ende Februar 2003 die gemeinsame
Ehewohnung verlassen hat. Diese Beurteilung gründet sich auf folgende
vorliegende Beweismittel:
Unstrittig ist, dass im Scheidungsbeschluss angeführt
ist, nach den übereinstimmenden und glaubwürdigen Aussagen der
Parteien sei die eheliche Gemeinschaft der Antragsteller seit August 2002
aufgehoben. Wie der Rechtsvertreter des geschiedenen Ehegatten der Bw. in seinem
Vorlageantrag richtig ausführt, besteht die eheliche Gemeinschaft aus drei
Komponenten, nämlich der Wohngemeinschaft, der Wirtschaftsgemeinschaft
sowie der Geschlechtsgemeinschaft.
Dass die eheliche Gemeinschaft seit August 2002 aufgehoben
war, bedeutet aber noch nicht, dass sämtliche oben angeführten
Elemente zu diesem Zeitpunkt weggefallen sind. Dass die Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft noch darüber hinaus gegeben war, lässt sich
aus den im Akt erliegenden Unterlagen eindeutig erkennen.
Besonderes Gewicht kommt in diesem Zusammenhang der
eingereichten Scheidungsklage vom 17. März 2003 zu, da diese zu einem
Zeitpunkt eingebracht wurde, zu dem der Rückforderungsbescheid noch nicht
ergangen war, weshalb angenommen werden kann, dass die darin enthaltenen
Sachverhaltselemente der Realität entsprechen.
Der Scheidungsklage ist zu entnehmen, dass die Bw. und ihr
damaliger Gatte auf Grund der Räumungsklage des Vaters im August 2002 in
die Mietwohnung 3021 Pressbaum, H-str./5 übersiedelt sind. Im Jänner
2003 hätte die Bw. in aller Öffentlichkeit Zärtlichkeiten
ausgetauscht, was der Bw. am nächsten Tag von ihrem damaligen Gattin
vorgehalten wurde..
Weiters geht hieraus hervor, dass der geschiedene Gatte der
Bw. "vorläufig in die Wohnung top 3 im gleichen Hause zu seinem Sohn
gezogen" war. Da die Scheidungsklage vom 17. März 2003 datiert, muss
daher der Auszug zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt sein, also zwischen
Jänner 2003 (= Entdecken der Beziehung der Bw. zu Gu. G.) und
17. März 2003.
Auch die Tatsache, dass der geschiedene Gatte
verschiedenste Rechnungen (die Monate Februar, März, April und auch noch
die Monate Juli, August und September 2003 betreffend) bezahlt hat, spricht
dafür, dass er wesentlich über den August 2002 hinaus in einer
Wirtschaftsgemeinschaft mit der Bw. gelebt hat.
Somit kann in freier Beweiswürdigung angenommen
werden, dass der wahrscheinlichste Termin des Endes auch der Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft im Februar 2003 gelegen war, also rund drei Wochen vor
Verfassung der Scheidungsklage.
Demgegenüber kommt den doch sehr vagen Aussagen der
Bw. entsprechende Beweiskraft nicht zu, wobei hinzuzufügen ist, dass sie
selbst den Auszug ihres Gatten auf Dezember 2002 datiert, also ebenfalls auf
einen wesentlich nach August 2002 gelegenen Zeitpunkt.
Ohne Bedeutung ist es in diesem Zusammenhang, welche
Unterhaltsleistungen vom geschiedenen Gatten tatsächlich erbracht worden
sind.
Somit stehen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge
der Bw. erst ab März 2003 zu.
Wien, am 23.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2164-W/05
- Stammnummer
- 20466
- Gültig
- 23.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF