Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1284-W/05
Erhöhte Familienbeihilfe - ist die dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1284-W/05vom 23.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 2/20 betreffend erhöhte Familienbeihilfe ab 1. Jänner
2003 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte am 17. August 2004
für seine Tochter R., geb. am 17.7.1981, die erhöhte Familienbeihilfe
und führte als Krankheit "Schizophrenie" an.
Das Finanzamt ersuchte daraufhin das Bundessozialamt um
Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens.
Das Bundessozialamt erstellte am 24. September 2004
folgendes Aktengutachten:
Anamnese:
Akten-GA
mit Vater (Tochter in Spitalsbehandlung Otto Wagner Spital, seit 2/2004): erster
stat. Aufenthalt AKH Psych. 1/2003, seither 3x ig stat. wegen paranoider
Schizophrenie
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Seroquel,
Temesta, Nipolept, Lamictal, Dominal
Untersuchungsbefund:
nicht
beurteilbar
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
dzt.
stationär Otto Wagner Spital, lt. Vater etwas gebesserter psych. Zustand,
noch nicht ausreichend stabil; voraussichtl. nächste Woche Entlassung aus
Spital, Unterbringung in Pension Bettina /betreute WG geplant
Relevante
vorgelegte Befunde:
2003-01-15
AKH PSYCH./ Dr.W.
paranoide
Schizophrenie
Diagnose(n):
paranoide
Schizophrenie
Richtsatzposition:
585 Gdb: 060% ICD: F20.9
Rahmensatzbegründung:
6
Stufen über URS, da trotz intensiver Therapie noch nicht ausreichend
stabiles psychisches Zustandsbild
Gesamtgrad
der Behinderung:
60
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 2003-01-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2004-09-24 von B.S.
Facharzt
für Psychiatrie und Neurologie
zugestimmt
am 2004-09-27
Leitender
Arzt: F.W.
Das Finanzamt wies am 3. November 2004 den Antrag des Bw.
mit folgender Begründung ab:
"Für
volljährige Kinder besteht unter anderem nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden oder wegen einer
vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung eingetretenen erheblichen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Nach der ab
1.1.1994 geltenden Rechtslage gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem
eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht und der Grad der Behinderung mindestens 50 %
beträgt oder das Kind dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Nach der seit
1.1.2003 geltenden Regelung ist für die Beurteilung des Grades der
Behinderung das jeweilige Bundessozialamt zuständig.
Da laut
ärztlichem Gutachten des Bundessozialamtes vom 27.9.2004 festgestellt
wurde, dass das Kind erst ab dem 1.1.2003 (somit nach Vollendung des 21.
Lebensjahres) dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, war Ihr Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe für oben
genanntes Kind abzuweisen."
Der Bw. erhob mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2004
fristgerecht Berufung und führte dazu Folgendes aus:
"Im Verfahren
zur Feststellung des Behindertengrades und des Krankheitsbeginns bei meiner
Tochter.... dürfte das Bundessozialamt nicht auf den Datenauszug der WGKK
über den tatsächlichen Beginn der Krankheit im Jahre 2002
zurückgegriffen haben.
Ich habe bereits
versucht diesen zu bekommen, wurde aber mit der Begründung abgewiesen, dass
nur das Amt, welches dieses Verfahren leitet, diesen Auszug erhalten kann.
R.P. ist im Februar 2002 das erste Mal
wegen Depression behandelt worden. Daraus geht hervor, dass ihre
Krankheitsgeschichte vor Vollendung des 21. Lebensjahres
begann.
Die
Bestätigung des behandelnden Arztes habe ich beigelegt. Im Juni 2002 hat
sie das Studium auf der Berufspädagogischen Akademie krankheitsbedingt
abgebrochen. Zu diesem Zeitpunkt hat sie Kinderbeihilfe bezogen. Sie hat dann
versucht den Beruf zu wechseln und hat mit einer Krankenpflegeschule begonnen.
Nach einem Monat hat sie auch diese Schule krankheitsbedingt
abgebrochen.
Ich ersuche Sie den
Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe nochmals zu prüfen und
gegebenenfalls den Datenauszug bei der WGKK anzufordern, da ich, wie bereits
erwähnt, diesen aus Datenschutzgründen nicht einsehen
kann..."
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt neuerlich um
Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Die Tochter
ist zu dieser Untersuchung - entschuldigt - nicht
erschienen.
Das Finanzamt erließ am 11. Mai 2005 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung vom 6. Dezember 2004 -
unter Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen - mit der Begründung
ab, dass die Tochter der Einladung zur Untersuchung am 16. Dezember 2004 nicht
gefolgt sei, da im fachärztlichen Sachverständigengutachten des
Bundessozialamtes bereits am 27.9.2004 festgestellt worden sei, dass das Kind
erst ab dem 1.1.2003 (somit nach der Vollendung des 21. Lebensjahres)
voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Der Bw. erhob gegen die Berufungsvorentscheidung am 10.
Juni 2005 Berufung, die als Vorlageantrag gewertet wurde.
Dem Schreiben legte der Bw. folgenden Patientenbrief der
klinischen Abteilung des AKH für allgem. Psychiatrie bei:
"Wir
erlauben uns über Frau P.R., geb. am
17.7.1981, zu berichten, die sich von 9.12.2002 bis 17.4.2005 in ambulanter und
stationärer Betreuung der Univ.Klinik für Psychiatrie, Klinische
Abteilung für Allgemeine Psychiatrie, befand.
Diagnose:
Paranoide
Schizophrenie (ICD-10: F20.0)
Psychopathologischer
Status zum Zeitpunkt des Erstgesprächs:
Bewusstsein
klar, allseits voll orientiert, Auffassung unbeeinträchtigt, Konzentration
subjektiv vermindert - nicht objektivierbar, Mnestik unauffällig.
Ductus normal im Tempo kohärent und zum Ziel führend, keine
Sinnestäuschungen explorierbar, Beziehungsideen, systematisierter
paranoider Wahn mit mäßiger Wahndynamik, keine
Fremdbeeinflussungserlebnisse, leichte diffuse Ängste, keine Zwänge,
Befinden negativ getönt bei euthymer Stimmungslage. Gut affizierbar in
beiden Skalenbereichen. Antrieb normal, psychomotorisch unauffällig, Schlaf
gut, Appetit normal, leichter sozialer Rückzug, keine Gedanken des
Lebensüberdrusses, keine aktuelle Suizidalität.
Vom
15.1. bis 4.3.2003 war die Patientin in stationärer Behandlung an der ho.
Station 4 D aufgenommen. Eine weitere Aufnahme fand vom 13.3. bis 25.4.2003 am
Otto Wagner Spital, SMZ Baumgartner Höhe statt. Seit dieser Zeit steht die
Patientin unseres Wissens nach bei Dr.W in
fachärztlicher psychiatrischer Betreuung. Ambulante Kontakte gab es nur
noch vereinzelt.
Es
ist festzuhalten, dass es sich bei der Erkrankung der Patientin um eine
chronische und schwere psychiatrische Erkrankung
handelt."
Weiters wurde eine Bestätigung von Frau Dr.L.,
Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, datiert mit 30.11.2004, vorgelegt,
welche lautet:
"Frau P.R., geb. 17.7.1981, war vom 8.2.2002 bis
19.6.2002 ho. in Behandlung... verschlechterte sich ihr Zustand, ....
stationär im AKH Psychiatrie .... mit Symptomatik der
Schizophrenie."
Der unabhängige Finanzsenat richtete am 23. September
2005 folgendes Schreiben an das Bundessozialamt:
"Für
R.P., geb. am 17. Juli 1981, wurde von
ihrem Vater J.P., beim zuständigen
Finanzamt ein Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
eingebracht.
Strittig ist, ob
die dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, bereits
vor Vollendung des 21. Lebensjahres, das ist der 17. Juli 2002, eingetreten
ist.
Über Ersuchen
des Finanzamtes wurde seitens des Bundessozialamtes am 27. September 2004
ein Fachärztliches Sachverständigengutachten
erstellt.
Laut dem Gutachten
war bei R.P. eine rückwirkende
Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung ab 1. Jänner
2003 auf Grund der vorgelegten relevanten Befunde (Befund von
Dr.W., AKH, vom 15. Jänner 2003)
möglich und ist die Untersuchte voraussichtlich dauernd außerstande,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Das Finanzamt wies
daraufhin die Berufung mit der Begründung ab, dass die Erkrankung von
R.P. erst nach dem 21. Lebensjahr
eingetreten ist.
In seinem
Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz legte der Bw. eine
ärztlichen Bestätigung von Frau
Dr.L. , Fachärztin für
Neurologie und Psychiatrie, nach der sich seine Tochter bereits vom
8. Februar bis 19. Juni 2002 in Behandlung befand, vor, sowie weiters
einen Befundbericht von Dr.K. (AKH),
datiert mit 8. Juni 2005.
Dem Bundessozialamt
lag - laut Gutachten vom 24. September 2004 - jedoch lediglich der
mit 15. Jänner 2003 datierte Befund von
Dr.W., AKH, Psychiatrie,
vor.
Es wird nunmehr um
Feststellung ersucht, ob sich durch die in der Beilage übermittelten
Unterlagen in dem Gutachten vom 27. September 2004 eine Änderung im
Zeitpunkt des Eintrittes der Erkrankung und somit im Zeitpunkt der
rückwirkenden Feststellung ergibt..."
Die Tochter des Bw. wurde am 16. November 2005 von einem
Facharzt für Nervenkrankheiten untersucht und dabei folgendes Gutachten
erstellt:
"Anamnese:
Vater
ist Facharbeiter, die Mutter im Haushalt. Sie wohnt mit den Eltern im
gemeinsamen Haushalt. Nach Absolvierung der Pflichtschule, Gymnasium mit
Maturaabschluss - anschließend Studium der Pädagogik -
bis 6/2002. Sie ist dzt. in einer Wohngemeinschaft mit 10 Mitbewohnern und unter
Betreuung von Sozialarbeitern.
Die
Untersuchung erfolgt in Begleitung des Vaters.
Dieser
berichtet, dass in den letzten 2 Jahren Gymnasium eine Wesensveränderung an
der Tochter beobachtet wurde. Sie hatte geringe Sozialkontakte gepflegt, den
Freundeskreis verloren. Aufgrund der Wesensveränderung hat der Vater mit
der Tochter eine FÄ f. Neurologie und Psychiatrie aufgesucht. Befund
vorliegend, in dem bestätigt wird, dass die Patientin v. 2/2002 bis 6/2002
in ständiger Behandlung der Fachärztin war.
Trotz
Medikation Verschlechterung des psychischen Zustandes.
Die
Untersuchte hat zwar das Studium begonnen - jedoch schon nach wenigen
Semestern abgebrochen - sie hat in diesem Zeitraum keine Prüfungen
abgelegt - war dann im AKH, psych. Abtlg. bzhw. an der psych. Abtlg.
Baumgartner Höhe (Befunde vorliegend) in Behandlung. Übereinstimmende
Diagnose "paranoide Schizophrenie".
Medikation:
3 x 100 mg Leponex
Objektiv
neurologisch:
HN
und Extremitätenbereich unauffällig, speziell keine extrapyramidale
Symptomatik.
Psychisch:
Orientiert,
bewusstseinsklar, Konzentration vermindert, Auffassung reduziert, psychisches
Tempo verlangsamt, Gedankenablauf verlangsamt jedoch zielführend, dzt.
keine psychotischen Symptome (Sinnestäuschungen, Wahn) explorierbar,
Stimmungslage leicht angehoben, Affizierbar in beiden Skalenbereichen, Antrieb
reduziert, Biorhythmusstörungen, keine aktuelle suizidale
Einengung.
Vorgelegte
Befunde:
Dr.L.,
FÄ f. Neurologie und Psychiatrie v. 30.11.2004: Bestätigung v.
Behandlungen 8.2.2002 bis 19.6.2002 in der Ordination.
Klinische
Abtlg. f. allgem. Psychiatrie 8.6.2005
Behandlungsbestätigung
9.12.2002 bis 17.4.2005.
Diagnose:
1.,
Paranoide Schizophrenie
585
..... 80 % ICD F 20.0
2
Stufen unter oberem Rahmensatz, da hochgradiger Residualzustand und hoch
dosierte neuroleptische Medikation und ständige Betreuung
notwendig.
Dauerzustand
Die
Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Zur
Fragestellung bezüglich Beginn der Krankheit:
Es
kann festgestellt werden, dass fachärztlicherseits bereits eine
Behandlungs-Notwendigkeit im 2/2002 bestand. Es bestand damals schon eine
dauernde Erwerbsunfähigkeit - sie ist somit bereits vor Vollendung
des 21. Lebensjahres eingetreten.
Es
liegt im Wesen der Erkrankung (paranoide Schizophrenie), dass das Zustandbild
nicht akut auftritt - vielmehr schon typisch Voranamnese besteht mit
Persönlichkeitsveränderungen, Leistungsabfall etc., der sich zum Ende
des Gymnasiums bzw. Anfang des Studiums zeigte.
Eine
Behandlung wurde aufgrund der noch nicht eindeutigen Symptome seitens der Eltern
"verzögert". Obwohl die jedoch deutlichen Wesensveränderungen und der
Leistungsabfall bei der Tochter bereits auf die beginnende Erkrankung
hinwiesen.
Dr.H.,
FA f. Nervenkrankheiten
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG lautet:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21.
Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch
spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG gilt ein Kind als
erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Nach § 8 Abs. 6 FLAG ist der Grad der Behinderung oder
die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 9.9.2004, 99/15/0250) ist von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit
für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Im Berufungsfall liegen zwei fachärztliche
Sachverständigengutachten vor.
Im Gutachten vom 27. September 2004 wurde der Grad der
Behinderung mit 60 v.H. festgestellt und eine rückwirkende Anerkennung
der Einschätzung des Grades der Behinderung ab 1. Jänner 2003 auf
Grund der vorgelegten Befunde vorgenommen. Weiters wurde bestätigt, dass
die Untersuchte voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Im nunmehr vorliegenden schlüssigen Gutachten vom 16.
Dezember 2005 wurde der Grad der Behinderung mit 80 v.H. festgestellt und
ebenfalls bestätigt, dass die Untersuchte voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Es wurde aber auch festgehalten, dass
fachärztlicherseits bereits im Februar 2002 eine Behandlungsnotwendigkeit
und eine dauernde Erwerbsunfähigkeit bestanden hat. Die Tochter des Bw. war
zu diesem Zeitpunkt 20 Jahre alt. Es ist somit für den Anspruch auf
erhöhte Familienbeihilfe unmaßgeblich, ob sie sich zum damaligen
Zeitpunkt in Berufsausbildung befunden hat, weshalb der Berufung stattzugeben
war.
Wien, am 23.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1284-W/05
- Stammnummer
- 20454
- Gültig
- 23.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF