Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0372-G/03
Kein § 15a ErbStG-Freibetrag bei langjähriger Verpachtung (Betriebsaufgabe)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0372-G/03vom 18.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die 20-jährige durchgehende Verpachtung, der Erhalt von Pensionseinkünften, das Alter des Erblassers bei den Verpachtungen (76 und 86 Jahre), die vereinbarten Ausgedingsleistungen, das Fehlen von Kündigungsgründen vor allem auf Seiten des Verpächters und die Feststellung, dass dem Erblasser gehöriges, lebendes oder totes Inventar zufolge langjähriger Verpachtung nicht vorhanden ist, sprechen dafür dass der Erblasser den Betrieb bereits lange vor seinem Tod aufgegeben hat und ein Freibetrag nach § 15a ErbStG nicht anwendbar ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Csaszar und die weiteren Mitglieder
HR Dr. Helga Christian, Dr. Gernot Wolfsgruber und Ing. Johann Zötsch
über die Berufung des Z, vertreten durch Dr. Walter Zaversky,
8720 Knittelfeld, Schmittstraße 13, vom 29. Jänner 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes G vom 21. Jänner 2003 betreffend
Erbschaftssteuer 2002 im Beisein der Schriftführerin Dagmar Brus nach der
am 18. Jänner 2006 in 8018 Graz, Conrad von
Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Erbschaftssteuer wird mit 9.595,61 € festgesetzt.
Das
Mehrbegehren wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Verlassenschaftsverfahren nach dem am 17. Juli 2002
verstorbenen K erließ das Finanzamt G am 21. Jänner 2003
für den Erwerb des Hälfteanteiles des Nachlasses einen Bescheid
über Erbschaftssteuer in Höhe von 9.868,82 € an den
Berufungswerber, im Folgenden kurz Bw. genannt. Im Nachlassvermögen
befanden sich unter anderem unter der EZ E land- und forstwirtschaftliches
Vermögen mit einem Einheitswert von 17.732,17 €, ein Wohnungswert
von 4.869,08 €, Anteilsrechte an der S Waldgenossenschaft mit einem
Einheitswert von 4.407,66 € und an der Agrargemeinschaft G. mit einem
Einheitswert von 308,31 €.
Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben und
vorgebracht, dass für den landwirtschaftlichen Betrieb die Befreiung nach
§ 15a ErbStG offenbar nicht zur Anwendung gelangte, weil der Betrieb an den
Bw. verpachtet war und verpachtete Betriebe, die beim Verpächter zu
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen, nicht unter die
Befreiungsbestimmung fallen. Bei Behandlung von landwirtschaftlichen
Pachtverträgen zwischen nahen Angehörigen werde aber der
jährliche Pachtzins weder beim Pächter als Ausgabe noch beim
Verpächter als Einnahme steuerrechtlich angesetzt. Demnach hatte der
Verpächter und Erblasser keine Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung und wäre die Befreiungsbestimmung anzuwenden. Zum
Pachtverhältnis wurde ausgeführt, dass der Erblasser keine Nachkommen
hinterließ und seine Nichte, die Ehegattin des Bw., mit dem Bw. im Jahre
1982, als der Verpächter bereits 76 Jahre alt war, den ersten Pachtvertrag
abgeschlossen hat. Die Ehegattin des Bw. sei zwischenzeitig verstorben. Laut dem
zuletzt abgeschlossenen Pachtvertrag bezog der Verpächter einen Pachtzins
von monatlich S 2.000,--, volle Verpflegung und es verblieben ihm und einem
Ehepaar eigene Räumlichkeiten in dem mitverpachteten Wohnhaus.
In eventu, falls seiner Argumentation nicht gefolgt werden
könne, mache er Investitionen geltend, die in den letzten Jahren auf dem
ererbten landwirtschaftlichen Betrieb in Höhe von 30.000,00 € von ihm
getätigt worden seien. Es handle sich dabei um die Kosten für die
Errichtung einer Doppelgarage mit Werkstätte, um Aufwendungen für
einen Kraneinbau und einen Stallzubau. Dieser Betrag stelle eine Forderung gegen
den Erblasser dar und müsse bei der Bemessung der Erbschaftssteuer
Berücksichtigung finden.
In der Berufungsvorentscheidung vom 17. Oktober 2003 wurde
das Begehren abgewiesen. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass die
Einkünfte des Übergebers unter die Einkunftsart Land- und
Forstwirtschaft fallen müssen und wurde auf einen Erlass des
Bundesministeriums für Finanzen vom 7. November 2002, Zl. 10
0101/9-IV/10/02, verwiesen, wonach der Freibetrag nicht gewährt werden
kann, wenn im Zeitpunkt des Erwerbs der landwirtschaftliche Betrieb verpachtet
ist und der Übergeber keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
bezieht. Hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der Schulden wurde festgestellt,
dass eine tatsächliche und wirtschaftliche Belastung des
Leistungsverpflichteten vorliegen muss, die am Stichtag der Forderung geltend
gemacht werden muss.
Mit Vorlageantrag wurde vorgebracht, dass die Erlassmeinung
nicht anwendbar wäre, weil der Erblasser am 17. Juli 2002 verstorben sei,
die Tagsatzung am 18. Oktober 2002 stattgefunden habe und der Nachlass
rechtskräftig am 30. Oktober 2002 eingeantwortet worden sei.
Für die Waldgrundstücke und die
agrargemeinschaftlichen Anteilsrechte sei aber jedenfalls ein Freibetrag nach
§ 15a ErbStG anzusetzen, weil diese nicht verpachtet wurden. Die Ausweisung
der Forderung für Investitionen sei unterblieben, weil dem Bw. die
Geltendmachung gegen ihn selbst als Haupterben und seine Kinder als Miterben
nicht notwendig erschienen sei. Die Investitionen habe er aus Krediten
finanziert, für die der Erblasser die Pfandhaftung mit der
nachlasszugehörigen Liegenschaft übernommen hat.
Weiters wurde ausgeführt, dass es nicht im Sinne des
Gesetzgebers und der Finanzbehörden sein kann, dass anlässlich der
Vererbung eines ländlichen Betriebes durchschnittlicher Größe an
Verwandte der Steuerklasse V eine Gesamtsteuerbelastung von nahezu
20.000,00 € anfällt.
Vom Bw. wurde der zuletzt abgeschlossene Pachtvertrag vom
30. Dezember 1992 vorgelegt, nach dem die EZ E bis auf ein Waldgrundstück
für die Dauer von weiteren 10 Jahren an den Bw. zu im Wesentlichen gleich
bleibenden Bedingungen verpachtet wurde.
In Hinsicht auf die geltend gemachten Investitionskosten
hielt der unabhängige Finanzsenat dem Bw. vor, dass nach § 8 des
Pachtvertrages bauliche Veränderungen und Investitionen an die vorherige
schriftliche Zustimmung des Verpächters gebunden sind, anlässlich
welcher Ablöse oder Wiederherstellung zu vereinbaren ist, und wurde der Bw.
ersucht, solche Abmachungen und Rechnungen vorzulegen. Der Bw. übermittelte
Rechnungen, die seine Investitionskosten belegen sollten und führte aus,
dass die Zustimmung zu den Investitionen mündlich erteilt worden, die
schriftliche Zustimmung nie als Vertragsinhalt beabsichtigt worden sei und diese
Art der Zustimmung bei Verpachtungen im Familienverband absolut unüblich
sei. Der Vertrag sehe auch nicht vor, dass für ein Abgehen von der
Schriftform ebenfalls Schriftform erforderlich sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 15 a ErbStG bleiben Erwerbe von
Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden von Vermögen gemäß
Abs. 2, sofern der Erwerber eine natürliche Person ist und der
Geschenkgeber das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wegen körperlicher oder
geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass er nicht
in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung
als Gesellschafter verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen,
nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 bis zu einem Wert von 365.000 €
(Freibetrag) steuerfrei.
Zum Vermögen zählen - neben bestimmten
Mitunternehmeranteilen und Kapitalanteilen - nach
Abs. 2 Z 1 leg. cit. nur inländische Betriebe und
inländische Teilbetriebe, die der Einkunftserzielung gemäß
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, in der jeweils
geltenden Fassung, dienen.
Begünstigt sind damit inländische Betriebe und
Teilbetriebe, die der Einkunftserzielung aus Land- und Forstwirtschaft, aus
selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb dienen. Voraussetzung für
den Ansatz dieses Freibetrages ist damit beim Zuwendenden das Vorliegen eines
Betriebes, mit dem Gewinneinkünfte erzielt werden. Besteht kein Betrieb
mehr, weil zB eine Verpachtung vorliegt, die als Betriebsaufgabe zu
qualifizieren ist, so handelt es sich um Privatvermögen, das lediglich zu
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen kann.
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob es infolge
der langjährigen Verpachtung bereits zu einer Betriebsaufgabe gekommen ist
und beim Erblasser seit geraumer Zeit nur mehr Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung vorgelegen sind oder ob es um den todeswegigen Erwerb eines land-
und forstwirtschaftlichen Betriebes geht, aus dem der Erblasser Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft erzielt hat.
Dabei ist es nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes
(Erkenntnis vom 4.12.2003, 2002/16/0246), auf dessen Erkenntnis sich der Bw.
bezieht, nicht notwendig, dass der Übergeber unmittelbar vor der
Übergabe Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt hat. Zur
"Unmittelbarkeit" gibt es keine weiteren Ausführungen, weil der Schwerpunkt
des Erkenntnisses in der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei der
Übergabe eines bäuerlichen Betriebes liegt. Im Wesentlichen wird das
Erkenntnis hinsichtlich des § 15 a ErbStG aber so zu
verstehen sein, dass die Tatsache der Verpachtung allein nicht ausreicht, den
Steuerfreibetrag nach § 15 a ErbStG zu versagen, sondern
dass Ermittlungen durchzuführen sind, ob nach den von der Lehre und der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geschaffenen Kriterien von einer
Betriebsaufgabe zu sprechen ist, wobei sicherlich ein strenger Maßstab
anzulegen sein wird, weil bei der Verpachtung eines Betriebes im Regelfall nicht
von einer Betriebsaufgabe auszugehen ist.
In der Regel ist nach ständiger
einkommensteuerrechtlicher Lehre und Rechtsprechung (Hofstätter/Reichel,
Einkommensteuer-Kommentar, § 24 EStG 1988, Tz 34; Doralt,
Einkommensteuer-Gesetz, Kommentar, § 24, Rz 155) die Verpachtung eines
Betriebes grundsätzlich noch keine Aufgabe des Betriebes. Eine
Betriebsverpachtung ist jedoch dann als Betriebsaufgabe zu behandeln, wenn die
konkreten Umstände objektiv darauf schließen lassen, dass der
Verpächter nach einer allfälligen Beendigung des
Pachtverhältnisses mit dem vorhandenen Betriebsvermögen nicht mehr in
der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder sonst das Gesamtbild der
Verhältnisse für die Absicht des Verpächters spricht, den Betrieb
nach Auflösung des Pachtverhältnisses nicht mehr weiterzuführen
(VwGH 18.6.1979, 3345/78). Maßgeblich sind die objektiv erkennbaren,
äußeren Verhältnisse, einer subjektiven Absichtserklärung
des Betriebsinhabers kommt keine entscheidende Bedeutung zu (VwGH 15.2.1983,
82/14/0118, 0130).
Aus dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass der Erblasser
beim Abschluss des ersten Pachtvertrages mit seiner Nichte bereits 76 Jahre,
beim Abschluss des zweiten Pachtvertrages mit dem Bw. am 30. Dezember 1992
bereits 86 Jahre alt war, Pensionseinkünfte von der SVA der Bauern bezog
und kurz vor seinem Tod im 96. Lebensjahr unter Sachwalterschaft
stand.
Die beiden unmittelbar hintereinander abgeschlossenen
Pachtverträge auf jeweils 10 Jahre unterscheiden sich nur in einigen
Punkten voneinander: Beim zweiten Vertrag wird der Pachtzins in gleicher
Höhe festgesetzt, auf eine Wertsicherung wird allerdings verzichtet. Auf
eine Inventarliste, die beim ersten Pachtvertrag, eine Aufzählung der
Maschinen und Tiere beinhaltete, die bei Pachtende zurückzugeben sind,
wurde ebenfalls verzichtet. Neu wurde ein Kündigungsgrund auf Seiten des
Pächters eingeräumt, der es ihm erlaubt, das Pachtverhältnis
vorzeitig aufzukündigen, wenn er aus nachweisbar gesundheitlichen
Gründen nicht mehr in der Lage ist, die ordnungsgemäße
Bewirtschaftung der Pachtliegenschaft zu gewährleisten.
Mitverpachtet wurden wiederum auch alle Baulichkeiten und
wurde als Ausnahme davon ein Wohnrecht für den Erblasser und ein anderes
Ehepaar (auch für das neu errichtete Wohnhaus) eingeräumt und die
volle Verpflegung gewährleistet. Ebenfalls gleich blieb die Vereinbarung,
dass ein Waldgrundstück nicht mitverpachtet wird. Die Anteilsrechte an der
Waldgenossenschaft und der Agrargemeinschaft sollen - nach Angaben des Bw. -
beim Erblasser verblieben sein.
Vier Monate vor Abschluss des zweiten Pachtvertrages, am
12. August 1992, errichtete der Erblasser das bis zuletzt gültige
Testament, wonach der Bw. und dessen zwei Kinder das Anwesen erben sollten und
traf darin auch Regelungen, womit die Liegenschaften im Familienbesitz bleiben
sollten.
Betrachtet man den vorliegenden Fall, so sprechen die
20-jährige durchgehende Verpachtung, der Erhalt der Pensionseinkünfte,
das Alter des Erblassers bei den Verpachtungen (76 und 86 Jahre), die
vereinbarten Ausgedingsleistungen, das Fehlen von Kündigungsgründen
vor allem auf Seiten des Verpächters dafür, dass der Erblasser den
Betrieb bereits lange vor seinem Tode aufgegeben hat. Auch die Tatsache, dass
beim zweiten Pachtvertrag keine Inventarliste mehr erstellt wurde, die ein
Verzeichnis des toten und lebenden Inventares enthielt, das bei Pachtende
zurückzustellen ist, und die Feststellung in der Verlassabhandlung, dass
dem Erblasser gehöriges, lebendes oder totes Inventar zufolge
langjähriger Verpachtung nicht vorhanden ist bzw. im Eigentum des Bw. steht
und dass der Pächter offensichtlich Investitionen auf eigene Kosten
tätigen konnte, ohne dass eine schriftliche Abmachung über eine
Ablöse oder Wiederherstellung - wie im Pachtvertrag vereinbart
- erfolgte, legen ebenfalls die Schlussfolgerung nahe, dass der Erblasser
den Betrieb bereits aufgegeben hat.
Der Verwaltungsgerichtshof sah ein Ruhen des Betriebes und
damit keine Betriebsaufgabe zB dann als gegeben an, wenn der Verpächter die
Absicht hatte, den Betrieb in absehbarer
Zeit wieder aufzunehmen und
weiterzuführen (VwGH 26.4.1989, 88/14/0096). Diesem Erkenntnis lag aber
eine kurzfristige Verpachtung von 16 Monaten zu Grunde und kann mit dem
vorliegenden Sachverhalt (eine immerhin 20 Jahre dauernde Verpachtung ab dem 76
Lebensjahr) nicht verglichen werden.
Bei Würdigung der vorliegenden Umstände wird
daher geschlossen, dass spätestens beim Abschluss des zweiten
Pachtvertrages im Dezember 1992 beim Erblasser von einer Betriebsaufgabe zu
sprechen ist und er ab diesem Zeitpunkt keine Einkünfte aus einer
Landwirtschaft mehr bezog, weil er zum Zeitpunkt dieser zweiten Verpachtung
bereits 86 Jahre alt war und das Gesamtbild der Vorgänge mit hoher
Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Verpächter diesen Betrieb
nicht mehr selbst auf eigene Rechnung und Gefahr führen wollte (vgl. VwGH
22.05.1996, 92/14/0142). Offensichtlich wollte er sich seinen Lebensabend
sichern ohne das Eigentum an seinen Liegenschaften zu Lebzeiten aus der Hand zu
geben und sollte danach laut Testament ihr Verbleib innerhalb der Familie
sichergestellt sein.
Auch die Tatsache, dass der Bw. Investitionen an den
Gebäuden getätigt hat, für die er Kredite aufnahm und für
die der Erblasser einer grundbücherlichen Sicherstellung zustimmte, kann im
Hinblick darauf, dass es - wie im Pachtvertrag vorgesehen - keine
schriftliche Vereinbarung über eine Ablösezahlung gab, und auf die
Feststellungen im Verlassverfahren nicht als Indiz dafür gesehen werden,
dass noch eine Betriebsfortführung in Betracht gezogen wurde, sondern zeigt
diese vielmehr, dass auch von Seiten des Bw. mit einer Änderung der
Verhältnisse in der Betriebsführung nicht gerechnet worden ist. Auch
wenn der Verwaltungsgerichtshof in seinem vom Bw. zitierten Erkenntnis offenbar
davon ausgeht, dass auf Seiten des Übergebers nicht unmittelbar vor dem
Übergabestichtag Einkünfte aus den betrieblichen Einkunftsarten
vorliegen müssen, so kann daraus keineswegs geschlossen werden, dass der
Verwaltungsgerichtshof eine zumindest seit 10 Jahren bestehende Änderung
der Einkunftsart für unbeachtlich halten würde.
Dass sich der Erblasser ein Waldgrundstück
zurückbehalten hat, spricht ebenfalls nicht gegen eine Betriebsaufgabe
sondern für sie. Einerseits ist das Waldgrundstück im Verhältnis
zur Gesamtliegenschaft (20 ha) sehr klein (2.300 m²) und spielt daher
eine untergeordnete Rolle, andererseits dokumentiert diese Tatsache den wohl
altersbedingt getroffenen Entschluss, sich nicht mehr selbst um den Betrieb
kümmern zu können und nur die Bewirtschaftung eines kleinen Waldes
nicht aus der Hand zu geben. Der Einheitswertanteil des nicht mitverpachteten
Waldes beträgt zum 1. Jänner 1988 1.000 S oder 72,67 € und ist,
da er nicht mitverpachtet wurde, nach § 15 a ErbStG
begünstigungsfähig. Diesbezüglich war der Berufung daher
stattzugeben.
Die vorliegende Agrargemeinschaft und Waldgenossenschaft
sind Körperschaften, in deren Eigentum verschiedene Liegenschaften stehen.
Mitglieder dieser Gemeinschaften sind die Eigentümer von
Stammsitzliegenschaften. Diese Anteilsrechte sind bei der Bewertung der
Stammsitzliegenschaft, beim Einheitswert, im Sinne des
§ 30 Abs. 2 Z 6 BewG nicht mitumfasst und
sind diese separat zu bewerten. Die Ausschüttungen von
körperschaftlich organisierten Agrargemeinschaften sind beim Beteiligten
- Substanzgenussrechten vergleichbar - Einkünfte aus
Kapitalvermögen. Ist jedoch die Beteiligung dem Betriebsvermögen eines
Land- und Forstwirtes zuzurechnen, liegen auf Grund der Subsidiarität
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vor (VwGH 15.12.1987, 86/14/0171).
Damit ist klargestellt, dass die Anteilsrechte das Schicksal der
Stammsitzliegenschaft teilen. Wegen ihres inneren Zusammenhanges, ihrer
Gebundenheit an die Stammsitzliegenschaft gehören sie zum land- und
forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen oder - je nachdem, ob eine
Betriebsaufgabe vorliegt oder nicht, - zum Privatvermögen. Da im
gegenständlichen Fall von einer Betriebsaufgabe auszugehen ist, die
Anteilsrechte zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen, sind die
Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 15 a Abs. 2 Z 1 ErbStG
nicht gegeben. Allerdings ergibt sich auf Grund der Rechtsqualität der
Anteilsrechte, dass die angesetzten Werte bei der Zuschlagsregelung nach §
8 Abs. 4 ErbStG nicht zu berücksichtigen sind, weshalb hinsichtlich der
Berechnung der Erbschaftssteuer eine Korrektur erfolgte.
Der Hinweis auf die Praxis des den Erblasser veranlagenden
Finanzamtes ist nicht zielführend, da auch bei einer Veranlagung der
Einkünfte des Erblassers als land- und forstwirtschaftliche, für das
Finanzamt Graz-Umgebung und auch den unabhängigen Finanzsenat
gemäß
§ 116 BAO keine Bindungswirkung an den
Einkommensteuerbescheid besteht. Die Einreihung eines bestimmten Gewinnes unter
eine bestimmte Einkunftsart im Einkommensteuerbescheid gehört - im
Gegensatz zum Feststellungsbescheid - nicht zum Spruch, sondern nur zur
Begründung des Bescheides: von dieser Einreihung kann deshalb auch keine
bindende Rechtskraftwirkung ausgehen (VwGH 9.4.1997; 95/13/0145).
Wird zwar die Veranlagung zumeist ein wichtiges Indiz bei
der Beurteilung darstellen, so ist doch eine eigenständige Würdigung
vorzunehmen. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.
September 1988, 87/13/0100 ausgeführt, dass die ab dem Zeitpunkt einer zu
unterstellenden Betriebsaufgabe infolge einer langfristigen Verpachtung
erzielten Einkünfte solche aus Vermietung und Verpachtung sind, auch wenn
das Finanzamt fälschlicherweise diese über viele Jahre hindurch als
betriebliche Einkünfte qualifiziert und den Veranlagungen zu Grunde gelegt
hat.
Auch das Datum des Erlasses des Bundesministeriums für
Finanzen ist in diesem Fall nicht von Bedeutung, weil Erlässe und
Richtlinien des Bundesministeriums für Finanzen mangels Kundmachung im
Bundesgesetzblatt keine für den unabhängigen Finanzsenat beachtliche
Rechtsquelle darstellen (vgl. VwGH 28.1.2003, 2002/14/0139) und im Übrigen
der Verweis des Finanzamtes wohl eher auf einen Erlass vom 14. Dezember 1999
hinzielen sollte.
Was die im Berufungsverfahren erst geltend gemachten
Investitionskosten betrifft, ist festzustellen, dass in der Verlassabhandlung -
aus welchen Gründen auch immer - keine Forderung an den Nachlass
festgestellt wurde und sogar ausdrücklich festgehalten wurde, dass die
intabulierten Kredite den Bw. persönlich treffen. Schulden und Lasten
können zwar in jeder Phase des Steuerverfahrens geltend gemacht werden,
doch sind sie im Sinne des § 20 ErbStG dann nicht abzugsfähig, wenn
sie nicht mit dem Erwerb zusammenhängen oder nicht in der Person des
Erblassers entstanden sind. Für die Frage der Abzugsfähigkeit der
Investitionskosten hat es daher im gegenständlichen Fall darauf anzukommen,
ob eine solche Verpflichtung zur Abgeltung dem Grunde nach bereits zu Lebzeiten
des Erblassers entstanden ist (VwGH 6.6.1974, Zl 1559/73) und damit eine
rechtliche Verpflichtung zu einer Leistung aus dem Nachlass
bestand.
Nach den Pachtvertragsbestimmungen (§ 8) sind bauliche
Veränderungen und Investitionen an die vorherige schriftliche Zustimmung
des Verpächters gebunden, anlässlich welcher Ablöse oder
Wiederherstellung zu vereinbaren ist. Der Bw. wurde aufgefordert
diesbezüglich einen Nachweis zu erbringen. Dies wurde damit beantwortet,
dass eine schriftliche Abmachung nicht existiert und eine schriftliche
Zustimmung für getätigte Investitionen nie als Vertragsinhalt
beabsichtigt war und bei Verpachtungen im Familienverband auch absolut
unüblich sei. Dem ist entgegen zu halten, dass beide Verträge den
Eindruck vermitteln, dass nicht nur ein Standardformular unterfertigt wurde,
sondern dass bewusst bestimmte Vertragsbestimmungen ausgeschlossen und andere
ergänzt wurden, so dass geschlossen wird, dass die Vertragsbestimmungen dem
Willen der Vertragspartner entsprachen und auch trotz Bestehens einer
familiären Beziehung auf schriftlich festgelegte Vertragsbedingungen, wie
sie auch zwischen Fremden üblich sind, Wert gelegt wurde.
Für die vom Bw. getätigten Investitionen wurden
von ihm Kredite aufgenommen und ist er allein als Schuldner dieser Kredite
anzusehen, was auch in der Verlassabhandlung festgestellt wurde. Den Erblasser
traf keine persönliche Mithaftung. Dass die Kredite auf der Liegenschaft
sichergestellt wurden und der Erblasser dazu seine Einwilligung erteilte, ist
vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Bw. die Liegenschaft zunächst
bewirtschaften und später erben sollte, bedeutet aber nicht, dass den
Erblasser eine persönliche Leistungsverpflichtung zur Rückzahlung der
Kredite oder Abstattung der Investitionskosten traf. Da eine diesbezügliche
Verpflichtung des Erblassers nicht nachgewiesen worden ist, konnten auch die
vorgelegten Rechnungen zu keiner Passivpost bei der Ermittlung der
Erbschaftssteuer führen.
Wenn der Bw. darauf hinweist, dass die gesamte steuerliche
Belastung für den Erbanfall für ihn und seine Kinder ca. 20.000,00
€ beträgt und er darin seine Existenz bedroht sieht, muss entgegnet
werden, dass Billigkeitsüberlegungen wohl bei der Einhebung der Abgaben,
nicht aber bei der Festsetzung der Abgaben eine Rolle spielen
können.
Aus den angeführten Überlegungen war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Berechnung der Erbschaftssteuer:
|
Steuerpflichtiger Erwerb lt. Bescheid
|
41.884,17 €
|
- Freibetrag nach § 15 a ErbStG
|
- 109,00 €
|
Steuerpflichtiger Erwerb
|
41.775,17 €
|
§ 8 Abs. 1 ErbStG 20% von 41.775,00
|
8.355,00 €
|
§ 8 Abs. 4 ErbStG 3,5% von 38.589,00
|
1.350,61 €
|
§ 8 Abs. 6 ErbStG 23,5% von 26.489,00 aber
höchstens
|
- 110,00 €
|
Erbschaftssteuer
|
9.595,61 €
Graz, am
18. Jänner 2006
Für die
Richtigkeit
der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 15a Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 15a Abs. 2 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 8 Abs. 4 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 20 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0372-G/03
- Stammnummer
- 20449
- Gültig
- 18.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF