Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2169-W/05
Zurücknahmeerklärung einer Berufung infolge nicht rechtzeitiger Erfüllung eines Mängelbehebungsauftrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2169-W/05vom 20.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vormals: 1120 Wien,
X.Straße, vom 14. Dezember 1995 gegen die Bescheide des Finanzamtes
für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf, vom 10. November 1995
betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 1993
entschieden:
Es wird festgestellt, dass die Berufung gegen die Bescheide
betreffend Umsatz-, Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuer für 1993
wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages vom 27. Dezember
1995 gemäß
§ 275 BAO als zurückgenommen
gilt.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (=Bw.), eine GmbH, unterließ
für das Streitjahr die Abgabe von Steuererklärungen. Das Finanzamt sah
sich aus diesem Grund zur Schätzung der Bemessungsgrundlagen gezwungen.
Gegen die im Zuge der Schätzung erlassenen Bescheide wurde eine Berufung
eingebracht, die nicht den im § 250 Abs. 1 BAO
gesetzlich festgelegten Erfordernissen entsprach. Das Finanzamt erließ
daraufhin einen Mängelbehebungsauftrag, in dem es der Bw. die Behebung der
Mängel der Berufung, die keinen Änderungsantrag und keine
Begründung enthielt, innerhalb einer festgesetzten Frist auftrug. Trotz
Verlängerung der Frist bis zum 29. Feb. 1996, behob die Bw. die Mängel
gem. 250 Abs. 1 lit. c und d BAO nicht. Im Zuge einer im Feber 1996
begonnen Außenprüfung reichte die Bw. Abgabenerklärungen ein und
zwar am 1. März als auch am 25. April 1996. Auf Grund der im
Prüfungsbericht festgehaltenen Feststellungen erließ das Finanzamt
eine teilweise der Berufung stattgebende Berufungsvorentscheidung. Eine als
Berufung gegen die Berufungsvorentscheidung bezeichnete Eingabe deutete das
Finanzamt als Vorlageantrag und legte die Berufung zur Entscheidung vor. Die
Finanzlandesdirektion (Berufungssenat) gab der Berufung gegen die
Abgabenbescheide für 1993 im Umfang der Berufungsvorentscheidung teilweise
Folge.
Die Bw. erhob Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (GZ:
2002/13/0006). Darin machte sie unter anderem die Unzuständigkeit der
belangten Behörde zur Erlassung der Berufungsentscheidung
geltend:
Nach § 275 BAO habe die Abgabenbehörde erster
Instanz, wenn eine Berufung nicht den im § 250 BAO Abs. 1 oder 2
erster Satz umschriebenen Erfordernissen entspreche, dem Berufungswerber die
Behebung dieser inhaltlichen Mängel aufzutragen, dass die Berufung nach
fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als
zurückgenommen gelte.
Die Erteilung eines solchen Mängelbehebungsauftrages
liege nicht im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 17.9.1996, 92/14/0081;
7.9.1990, 87/14/0013, u.a.). Die Verpflichtung, bei behebungsbedürftigen
Mängeln einer Berufung einen Mängelbehebungsauftrag zu erlassen, gelte
im Hinblick auf die Bestimmung des § 279 Abs. 1 BAO auch für
die Abgabenbehörde zweiter Instanz (VwGH 16.12.1987,
85/13/0108).
Im vorliegenden Fall sei die Abgabenbehörde ihrer
Verpflichtung zur Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages gem.
§ 275 BAO jedoch nicht nachgekommen und habe über die
Berufung der Beschwerdeführerin auf Grundlage der "bisher bekannten
Tatsachen" (Seite 6 der angefochtenen Berufungsentscheidung) entschieden. Die
angefochtene Berufungsentscheidung sei sohin mit Rechtswidrigkeit belastet, weil
mit ihr eine Entscheidung (Sachentscheidung) getroffen wurde, bevor eine
Klärung über das Berufungsbegehren und die Berufungsbegründung
erzielt worden sei (vgl. VwGH 16.12.1987, 85/13/0108). Mit dieser rechtswidrigen
Vorgangsweise der Abgabenbehörde sei der Beschwerdeführerin die
Gelegenheit genommen worden, ihr Recht, eine Berufungsbegründung
nachzureichen, wahrzunehmen.
Gleichzeitig erhob die Bw. auch gegen eine
Berufungsentscheidung Beschwerde an den VwGH, mit der über eine Berufung
gegen einen Bescheid über die Feststellung der Zurücknahme einer
Berufung gem. § 275 BAO infolge Nichterfüllung eines weiteren
Mängelbehebungsauftrages abweislich entschieden worden war (GZ:
2002/13/0005).
Der angerufene Gerichtshof führte in den
Entscheidungsgründen nach Zitierung des § 250 BAO und einer
Darstellung des Verfahrensablaufes Folgendes aus:
"...Das der zur Zahl 2002/13/0006 protokollierten
Beschwerde entnehmbare Vorbringen, die belangte Behörde hätte eine
meritorische Erledigung der Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen
die Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide für das
Jahr 1993 nicht vornehmen dürfen, erweist sich im Ergebnis als
begründet. Zwar trifft es nicht zu, dass die Gestaltung des Anbringens der
Beschwerdeführerin vom 26. Mai 1997 hinsichtlich der
Umsatzsteuer-, Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerbescheide für das
Jahr 1993 die Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages nach
§ 275 BAO erfordert hätte, weil dieses Anbringen in jenem
Umfang, in dem es sich gegen diese Bescheide gerichtet hatte,
verfahrensrechtlich nicht als Berufung, sondern als Antrag auf Entscheidung
über die (schon am 14. November 1995 erhobene) Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz nach § 276 Abs. 1 BAO zu
beurteilen war, für den die Inhaltsanforderungen des
§ 250 BAO nicht galten und auf den die Bestimmung des
§ 275 BAO damit auch nicht anzuwenden war.
Die belangte Behörde hat allerdings aus dem von ihr in
der Begründung des zu 2002/13/0006 angefochtenen Bescheides ohnehin
referierten Verfahrensgang bis zum Ergehen der Berufungsvorentscheidung
über Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer für das
Jahr 1993 vom 24. März 1997 nicht die rechtlich gebotene
Konsequenz gezogen: Diese hatte einzig in der Erlassung eines auf
§ 275 BAO gestützten Bescheides zu bestehen, dass auch die
gegen die Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide für das
Jahr 1993 erhobene Berufung vom 14. November 1995 als
zurückgenommen zu gelten habe. Die beschwerdeführende Partei war dem
ihr hinsichtlich dieser Berufung mit Bescheid vom 27. Dezember 1995 -
rechtlich zutreffend - erteilten Mängelbehebungsauftrag, zu dessen
Befolgung die der Beschwerdeführerin (nach antragsgemäßer
Verlängerung letztmalig) gesetzte Frist am 29. Februar 1996
abgelaufen war, unbestritten nämlich nicht nachgekommen, was
verfahrensrechtlich schon der Erlassung jener Berufungsvorentscheidung vom
24. März 1997 entgegengestanden wäre, auf welche die
beschwerdeführende Partei mit ihrem Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom
26. Mai 1997 reagiert hatte (siehe hiezu etwa das hg. Erkenntnis
vom 13. Dezember 1991, 91/13/0142).
Nachdem die Berufung der beschwerdeführenden Partei
vom 14. November 1995 gegen die Umsatz-, Körperschaft- und
Gewerbesteuerbescheide für das Jahr 1993 durch ihren Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz vom 26. Mai 1997 gemäß
§ 276
Abs. 1 BAO wieder als unerledigt galt, hatte die belangte Behörde
angesichts des Unterbleibens einer fristgerechten Befolgung des
Mängelbehebungsauftrages des Finanzamtes vom 27. Dezember 1995
durch die Beschwerdeführerin nach der sie zufolge
§ 279 Abs. 1 BAO treffenden Obliegenheit den Eintritt
der in § 275 BAO statuierten Rechtsfolge der
Rücknahmefiktion (auch) dieser Berufung auszusprechen. Zur inhaltlichen
Erledigung dieser Berufung kam der belangten Behörde keine
Zuständigkeit mehr zu (siehe das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom
21. Jänner 2004, 99/13/0120, mit den auch hiezu dort angeführten
weiteren Nachweisen), was den zu 2002/13/0006 angefochtenen Bescheid mit - von
Amts wegen wahrzunehmender - Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der
belangten Behörde belastet."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 63 Abs. 1 des
Verwaltungsgerichtshofgesetzes sind die Verwaltungsbehörden im Falle einer
Stattgabe einer Beschwerde gemäß Artikel 131 oder 131a B-VG
verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Verfügung stehenden
Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes
entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Wie sich aus den auszugsweise wiedergegebenen
Entscheidungsgründen klar ergibt, war die Finanzlandesdirektion infolge der
Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zur inhaltlichen
Entscheidung über die Berufung gegen die im Spruch genannten
Abgabenbescheide für 1993 nicht zuständig.
Da die Befugnisse der Abgabenbehörde 1. Instanz
im Berufungsverfahren gemäß
§ 279 Abs. 1 BAO
auf die Abgabenbehörde 2. Instanz - gemäß dem
Abgabenrechtsmittelreformgesetz, BGBl. I 2002/97 ist dies statt den
Finanzlandesdirektionen und den dort seinerzeit eingerichteten Berufungssenaten
der unabhängige Finanzsenat - übergehen, war daher der
unabhängige Finanzsenat gemäß
§ 275 BAO zur
Feststellung verpflichtet, dass die Berufung (vom 14. Dezember 1995) gegen
den Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheid für 1993 vom
10. November 1995 infolge Nichterfüllung des
Mängelbehebungsauftrages vom 27. Dezember 1995 bis zum 29. Feber
1996 als zurückgenommen gilt.
Wien, am 20.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2169-W/05
- Stammnummer
- 20441
- Gültig
- 20.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF