Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1842-W/05
Keine Nachsicht einer (bereits entrichteten) Abgabe, wenn sich die wirtschaftliche Situation dadurch nicht entscheidend verbessert.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1842-W/05vom 20.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn die Nachsicht die wirtschaftliche Situation des Nachsichtswerbers nicht nennenswert verbessert, ist die Bewilligung einer Nachsicht ausgeschlossen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des F, gegen den Bescheid des Finanzamtes
A vom 14. September 2004, St.Nr. x, betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 14. November 2003 langte beim Verfassungsgerichtshof
eine als "Anzeige/Beschwerde" bezeichnete Eingabe des Berufungswerbers (Bw.)
"gegen die X bzw. gegen Y" ein.
Mit Beschluss vom 24. Februar 2004, Zahl B y, hat der
Verfassungsgerichtshof die oben angeführte Eingabe
zurückgewiesen.
Dagegen wurde mit Schreiben vom 29. März 2004
"Einspruch/Rekurs" eingebracht. Gleichzeitig wurde ein Antrag um Bewilligung der
Verfahrenshilfe überreicht.
Mit Beschluss vom 28. Juni 2004, Zahl B y2, wurde der
Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen, die neuerliche Eingabe wurde
zurückgewiesen.
Da trotz Aufforderung die Gebühr in Höhe von Euro
180,00 nicht nachgereicht wurde, hat der Verfassungsgerichtshof für die bei
ihm am 14. November 2003 eingelangte Beschwerde des Berufungswerbers einen
amtlichen Befund aufgenommen.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien setzte daher in der Folge mit den spruchgegenständlichen Bescheiden
die Gebühr gemäß
§ 17a Abs. 1 Verfassungsgerichtshofgesetz
(VfGG) in Höhe von Euro 180,00, sowie gemäß
§ 9 Abs. 1
Gebührengesetz 1957 (GebG) eine Gebührenerhöhung im Ausmaß
von 50 v.H. der nicht entrichteten Gebühr - d.s. Euro 90,00,
fest.
Fristgerecht wurden sowohl Berufung in der Sache selbst als
auch ein Antrag um "Erlass dieser vorgeschriebenen Gebühr und dessen
Gebührenerhöhung" eingebracht.
Die Berufung gegen den Bescheid betreffend Gebühr und
Erhöhung wurde mit Berufungsentscheidung des unabhängigen
Finanzsenates vom 18. August 2005, GZ. RV/1117-W/05, als unbegründet
abgewiesen.
Der Antrag um "Erlass" wurde als Nachsichtsansuchen
gewertet und mit dem nunmehr berufungsgegenständlichen Bescheid vom
14. September 2004 abgewiesen. In der dagegen eingebrachten Berufung
wendete der Berufungswerber (Bw.) im Wesentlichen ein, seine Einkommenssituation
lasse es nicht zu, "Gebühren/Kosten jeglicher Art" zu übernehmen. Er
habe im Zusammenhang mit seiner Eingabe/Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof
um Verfahrenshilfe angesucht. Trotz Vorliegens dieses Antrages seien zu Unrecht
die Gebühr und Gebührenerhöhung vorgeschrieben
worden.
Die Einforderung von Gebühren sei nicht nur
ungesetzlich sondern stelle eine Verhinderung und Verwehrung seines Grundrechtes
auf Verfahrenshilfe dar und widerspräche der Rechts- und
Gebührenordnung. Die im beeinspruchten Bescheid - entgegen der
Ausführungen - angeführte "Unbilligkeit" sei offensichtlich, die
ungerechtfertigte Einforderung und Abweisung augenscheinlich und die
Argumentation unrichtig und unzureichend.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. Oktober 2004 wurde die
Berufung abgewiesen.
Das Finanzamt führte aus, im gegenständlichen
Fall liege keine sachliche Unbilligkeit vor, da lediglich eine Auswirkung der
allgemeinen Rechtslage festzustellen sei.
Dass trotz Vorliegens eines Antrages um Verfahrenshilfe
Gebühr und Gebührenerhöhung für die Eingabe beim
Verfassungsgerichtshof vorgeschrieben worden sei, sei rechtens, da für
diesen Fall keine Ausnahme von der Gebühr vorgesehen sei.
Die für die Bewilligung einer Nachsicht erforderliche
persönliche Unbilligkeit setze ein gravierendes wirtschaftliches
Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und dem Nachteil voraus,
der dem Abgabepflichtigen durch die Entrichtung der Abgabe entstehe,
insbesondere die unmittelbare Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des
Abgabepflichtigen oder seiner Familie. Ein derartiger Nachteil habe im
Berufungsfall nicht festgestellt werden können.
Mit dem dagegen eingebrachten "Antrag" vom 12. November
2004 beruft der Bw. "gegen alle diesbezüglich ergangenen Entscheidungen"
und stellt den "Antrag auf Erlass/Rückerstattung der unbillig
vorgeschriebenen und zu Unrecht eingehobenen Gebühr".
Der Verfassungsgerichtshof habe "gegen geltende Grundrechte
zu Unrecht durch das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern eine
Gebühr und eine Gebührenerhöhung vorschreiben und einheben
lassen, obwohl ihm bekannt war, dass die persönliche Einkommenssituation
eine Übernahme jeglicher Kosten nicht zulasse und gemäß dem
Antrag ungesetzlich sei".
Der Bw. beantragt die Rückerstattung der zu Unrecht
vorgeschriebenen und von ihm bereits entrichteten Gebühr und
Gebührenerhöhung im Ausmaß von € 270,00 zuzüglich
anfallender Kreditzinsen und Nebenkosten.
Weiters verweist der Bw. neuerlich auf seine
außergewöhnliche Lebenssituation. Seine Ehegattin und er selbst
bezögen seit 2002 leider wegen unverschuldeter Arbeitslosigkeit lediglich
Notstandshilfe. Die zu Recht zuerkannte Notstandshilfeunterstützung werde
ihm völlig ungesetzlich und gegen das geltende AVG seit 1. September 2004
nicht ausbezahlt und er habe für die Entrichtung der
Gebühr/Gebührenerhöhung am 3. September 2004 einen Kredit von
Privatpersonen aufnehmen müssen, da ihm keine Bank auf Grund seiner
Lebenssituation und der fortgeschrittenen Ruf- und Kreditschädigung einen
Kredit gewähre.
Der (Vorlage-) antrag wurde dem unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können
fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder
zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der
Lage des Falles unbillig wäre.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. findet Abs. 1 auf bereits
entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung. Ein solcher
Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die
Abgabe entrichtet wurde, zulässig.
Die Unbilligkeit im Sinne des § 236 Abs. 1 und 2 BAO
kann eine "sachliche" oder "persönliche" sein.
Eine sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn im Einzelfall
bei der Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes
Ergebnis eintritt. In der allgemeinen Auswirkung einer generellen Norm ist eine
solche Unbilligkeit nicht gelegen (vgl. VwGH vom 16. 12. 2003, Zl. 2003/15/0099
und vom 30. 9. 2004, 2004/16/0151).
Sachliche Unbilligkeit einer Abgabeneinhebung ist dann
anzunehmen, wenn das ungewöhnliche Entstehen einer Abgabenschuld zu einem
unproportionalen Vermögenseingriff beim Steuerpflichtigen führt. Der
in der anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen
Fällen, im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch
der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine
Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf
eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine für ihn nach dem
gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die
zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt
ist (vgl. VwGH vom 27. 3. 1996, 93/15/0233 und vom 30. 9. 2004,
2004/16/0151).
Persönliche Unbilligkeiten sind anzunehmen, wenn die
Einhebung der Abgabe, also die Einziehung, die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit, insbesondere das Vermögen und das Einkommen des
Abgabenschuldners, in besonderer Weise unverhältnismäßig
beeinträchtigen würde (vgl. VwGH vom 30. 8. 1995, 94/16/0125). Die
deutlichste Form der persönlichen Unbilligkeit liegt in der
Existenzgefährdung des Nachsichtswerbers (und seiner Familie). Diese
müsste gerade durch die Einhebung
der Abgabe verursacht oder entscheidend
("auch") mit verursacht sein (VwGH vom
30. 9. 2004, 2004/16/0151, Hinweis Stoll, 2430 und 2431).
Die Feststellung, ob das gesetzliche Merkmal der
Unbilligkeit der Einhebung gegeben ist, liegt im Bereich der gesetzlichen
Gebundenheit. Erst nach der
Feststellung, dass der Sachverhalt dem unbestimmten Gesetzesbegriff "Einhebung
nach der Lage des Falles unbillig" entspricht, betritt die Behörde den
Bereich des Ermessens und hat nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu
entscheiden. Liegt nach begründeter Auffassung der Behörde eine
Unbilligkeit nicht vor, so fehlt die gesetzlich vorgesehene Bedingung für
die Nachsicht und das darauf gerichtete Ansuchen ist abzuweisen (vgl. VwGH vom
30. 9. 2004, 2004/16/0151, sowie darin zitiert Stoll, BAO-Kommentar,
2426).
Hinsichtlich der Beurteilung der sachlichen Unbilligkeit
ist zu sagen, dass die Gebührenschuld nach § 17a Abs. 1
Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) im Zeitpunkt der Überreichung der
Eingabe entsteht; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die
Vorschreibung dieser Gebühr ist eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage
und stellt ein beabsichtigtes Ergebnis des Gesetzgebers dar (vgl. VwGH vom 30.
4. 1999, Zl. 98/16/0130, zu § 24 Abs. 3 VwGG). Einbußen an
vermögenswerten Interessen, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden
sind und die jeden gleich berühren würden, stellen keine Unbilligkeit
dar. Es kam in gegenständlichem Fall weder zu einem "ungewöhnlichen
Entstehen" der Gebührenschuld noch liegt ein außergewöhnlicher
Geschehensablauf vor.
Zur Beurteilung der Frage, ob persönliche Unbilligkeit
vorliegt ist zu sagen, dass sich die - zweifellos prekäre - wirtschaftliche
Situation des Nachsichtswerbers nicht gerade durch das Einheben der
rechtmäßig festgesetzten Gebühr und Erhöhung im
Ausmaß von € 270,00 so dramatisch verschlechtert hat, dass
alleine dadurch die Existenz des Nachsichtswerbers und seiner Familie in einem
Ausmaß gefährdet würde, das über das ohnedies bereits
bestehende Ausmaß hinausgeht. Der Bw. hat die Gebühr samt
Erhöhung unter zu Hilfenahme eines Privatkredites entrichtet. Daraus ist
aber zu schließen, dass eine Nachsicht der Abgabenschulden in Höhe
von € 270,00 die wirtschaftliche Situation des Bw. nicht wesentlich
verändern würde, sondern lediglich als einseitige Maßnahme den
oder die anderen Gläubiger bevorzugen würde.
Die Unbilligkeit muss eine Unbilligkeit der Einhebung und
nicht eine Unbilligkeit der Festsetzung sein (vgl. VwGH vom 4. 3. 1999, Zl.
96/16/0221 und vom 30. 9. 2004, 2004/16/0151).
Eine Unbilligkeit kann aber weder aus der im Gesetz
normierten Gebühr noch aus den persönlichen Umständen des
Nachsichtswerbers abgeleitet werden.
Auf Grund dieser Sachlage hat das Finanzamt zu Recht
festgestellt, dass eine Unbilligkeit der Entrichtung nach § 236 BAO nicht
gegeben ist.
Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach Lage des Falles
ist aber tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in § 236
BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Ist die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung
zu verneinen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 20.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1842-W/05
- Stammnummer
- 20430
- Gültig
- 20.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF