Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0030-Z3K/03
Nachträgliche buchmäßige Erfassung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0030-Z3K/03vom 20.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Mitteilung an den Zollschuldner darf nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen, die nicht mehr mitgeteilt werden dürfen, hat zu unterbleiben.
Die dem Spruch beigegebene Begründung kann nur dann als Auslegungsbehelf herangezogen werden, wenn der Spruch eines bestandskräftigen Bescheides, für sich allein beurteilt, Zweifel an seinem Inhalt offen lässt. Ist der Spruch des Bescheides eindeutig, kommt der Begründung eine den Inhalt des Bescheides modifizierende Wirkung nicht zu (VwGH 16.12.1999, 97/16/0075).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der AA, vertreten durch die
Rechtsanwalts-Partnerschaft Arnold, 1010 Wien,
Wipplingerstraße 10, vom 6. März 2003 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Graz vom
30. Jänner 2003, Zahl: aa, betreffend Eingangsabgaben
entschieden:
Der Beschwerde wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Graz vom
19. Dezember 2002, Zahl: bb, wurde festgestellt, durch die
Annahme der Zollanmeldung zu WE-Nr. cc vom 17. November 1999
seien für die Bf. gemäß Art. 201 Abs. 1
Buchstabe a) und Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des
Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der
Gemeinschaften (Zollkodex, ZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1
Zollrechts-Durchführungsgesetz - ZollR-DG Abgaben in der
Höhe von € 18.735,63 (Z1: 954,61, Z3: 9.100,65 und
EU: 8.680,37) entstanden. Es wurde gemäß
Art. 220 Abs. 1 ZK die nachträgliche
buchmäßige Erfassung des zu niedrig erfassten Abgabenbetrages in der
Höhe von € 10.055,26 (Z1: 954,61, Z3: 9.100,65)
vorgenommen. Als Folge der Nacherhebung erfolgte die Vorschreibung der
Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG. Die
Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, im Zuge einer Mission
des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung der
Europäischen Kommission in den Vereinigten Arabischen Emiraten sei
festgestellt worden, dass der am 17. November 1999 mit der
Warenanmeldung zu WE-Nr. dd in den freien Verkehr übergeführte
Stahldraht indischen Ursprungs ist. Der im Zuge der Einfuhrabfertigung
vorgelegte Ursprungsnachweis mit dem angegebenen Ursprungsland Vereinigte
Arabische Emirate sei daher für die Inanspruchnahme des
Präferenzzollsatzes nicht geeignet.
Dagegen richtete sich die Berufung vom
17. Jänner 2003. Die Bf., vertreten durch die
Rechtsanwalts-Partnerschaft Arnold, brachte im Wesentlichen vor, der
Vertragspartner habe mitgeteilt, dass die importierte Ware in den Vereinigten
Arabischen Emiraten hergestellt worden ist. Die innerstaatliche Bestimmung des
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG sei unwirksam, da diese der Regelung
des Zollkodex entgegenstehe. Zwischen dem Zeitpunkt des Entstehens der
Zollschuld und der Erlassung des angefochtenen Bescheides seien mehr als drei
Jahre vergangen; der Zollkodex enthalte diesbezüglich eine
abschließende Regelung, die durch innerstaatliche Rechtsnormen nicht zu
Lasten des Zollschuldners abgeändert werden dürfe.
Mit Berufungsvorentscheidung der belangten Behörde vom
30. Jänner 2003, Zahl: aa, wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, der
nationale Gesetzgeber habe von dem ihm zustehenden Recht der gesetzlichen
Regelung gemeinschaftskonform Gebrauch gemacht, indem dieser festgelegt habe,
dass die Berechnung der Abgabenerhöhung gemäß
§ 108
Abs. 1 ZollR-DG analog zur Säumniszinsenberechnung und rein nach
objektiven Kriterien zu erfolgen hat. Entscheidend sei, dass es infolge der
verspäteten Vorschreibung zu einem Zinsverlust für die
Zollbehörde gekommen ist. Die Mitteilung der Zollschuld sei innerhalb von
drei Jahren erfolgt. Voraussetzung für die Anwendung der
Zollpräferenzmaßnahmen sei die Vorlage eines
ordnungsgemäßen Präferenznachweises. Die Feststellung, der
Ursprungsnachweis sei zu Unrecht ausgestellt worden, habe die Nacherhebung nicht
gehindert.
Dagegen richtete sich die Beschwerde vom
6. März 2003. Die Bf. brachte vor, die Verwerfung des
Verjährungseinwandes sei verfehlt. Maßgeblich für die
Verjährungsbestimmungen sei der Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung. Da die
Anmeldung am 17. November 1999 angenommen worden sei, komme ihr das
Rechtsinstitut der Verjährung zugute. Da der Zollkodex die Entstehung der
Zollschuld und die Erhebung des Zollschuldbetrages einschließlich der
Fristen und Modalitäten abschließend regle, sei für
zusätzliche Bestimmungen wie die des § 108 ZollR-DG kein
Platz.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Die nachträgliche buchmäßige Erfassung
erfolgte im verfahrensgegenständlichen Fall mit Bescheid des Hauptzollamtes
Graz vom 19. Dezember 2002, Zahl: bb. Der Spruch des genannten
Bescheides bestimmt, dass durch die Annahme der Warenanmeldung zu WE-Nr. cc
vom 17. November 1999 die Eingangsabgabenschuld gemäß
Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a) und Abs. 3 ZK in
Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG in der Höhe von
€ 18.735,63 entstanden ist. Mit Berufungsvorentscheidung vom
30. Jänner 2003, Zahl: aa, wurde die Berufung gegen diesen
Bescheid als unbegründet abgewiesen. Die Abweisung einer Berufung als
unbegründet ist so zu werten, als ob die Berufungsbehörde einen mit
dem angefochtenen Bescheid im Spruch übereinstimmenden Bescheid erlassen
hätte, der fortan an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt (zum
Beispiel VwGH 25.03.1999, 97/15/0031). Der Spruch einer Entscheidung ist
die Willenserklärung der Behörde. Willenserklärungen sind von
einem Rechtsfolgewillen, dem Bewusstsein eine rechtlich verbindliche Handlung zu
setzen, getragen. Im Spruch des bekämpften Bescheides hat die belangte
Behörde somit rechtlich verbindlich zum Ausdruck gebracht, dass durch die
Annahme der Anmeldung zu WE-Nr. cc vom 17. November 1999 die
Abgaben in der genannten Höhe entstanden sind.
In der Begründung der angefochtenen Entscheidung ist
zwar angeführt, dass für die Einfuhrabfertigung zu WE-Nr. dd vom
20. Dezember 1999 - und somit für einen anderen
als im Spruch genannten Abfertigungsvorgang - die Abgabenschuld
entstanden sei, jedoch wird in den weiteren Begründungserwägungen auf
einen Bescheid (Zahl: ee) Bezug genommen, der nicht den
verfahrensgegenständlichen Fall betrifft; die nachträgliche
buchmäßige Erfassung erfolgte mit Bescheid zu Zahl: bb. Den
Begründungsausführungen zur Berufungsvorentscheidung lässt sich
somit nicht zweifelsfrei entnehmen, welchen Einfuhrabfertigungsfall bzw. welche
nachträgliche buchmäßige Erfassung die angefochtene Entscheidung
erfassen sollte. Die Ausführungen in der Begründung sind sogar
widersprüchlich, da der Bescheid mit der Zahl: ee die Einfuhranmeldung
zu WE-Nr. cc betraf. Darüber hinaus lässt sich auch der
Begründung des Bescheides vom 19. Dezember 2002 nicht entnehmen,
für welche Warenanmeldung die Abgaben entstanden sind. Die angeführte
Anmeldungsnummer (WE-Nr. dd) korrespondiert nicht mit dem angegebenen
Annahmedatum (17. November 1999). Wenn - unbeschadet der
vorstehenden Erwägungen - dennoch davon ausgegangen wird,
dass in der Begründung der angefochtenen Entscheidung der
Einfuhrabfertigungsfall zu WE-Nr. dd angesprochen sein sollte, stehen die
Begründungserwägungen im Widerspruch zum Spruchinhalt.
Bei der Beurteilung des Inhalts eines Bescheides ist davon
auszugehen, dass Spruch und Begründung eines Bescheides eine Einheit
bilden. Die dem Spruch beigegebene Begründung kann aber nur dann als
Auslegungsbehelf herangezogen werden, wenn der Spruch eines Bescheides für
sich allein beurteilt, Zweifel an seinem Inhalt offen lässt. Ist aber der
Spruch des Bescheides eindeutig, dann kommt der Begründung eines den Inhalt
des Bescheides modifizierende Wirkung nicht zu. Selbst ein Widerspruch der
Begründung zum Spruch ist unerheblich, wenn nach dem Wortlaut des Spruches
eines Bescheides über dessen Inhalt kein Zweifel walten kann. Ihre Grenze
findet eine über den formalen Spruchinhalt hinausgehende Gesamtbetrachtung
dabei dann, wenn der formale Spruchinhalt durch Ausführungen im
Begründungsteil nicht ergänzt oder komplettiert wird, sondern mit
diesem in Widerspruch gerät (VwGH 16.12.1999, 97/16/0075). Im Spruch
der bekämpften Entscheidung wurde in einer jeden Zweifel
ausschließenden Weise verfügt, dass durch die Annahme der
Warenanmeldung zu WE-Nr. cc vom 17. November 1999 die Zollschuld
in der Höhe von € 18.735,63 entstanden ist. Der Inhalt der
Bescheidbegründung kommt somit hinsichtlich des vom Bescheid erfassten
Abfertigungsfalles keine Bedeutung zu.
Selbst dann, wenn für die Interpretation des Spruches
die Heranziehung der Begründung zulässig gewesen wäre, hätte
die Entscheidung zu keinem anderen Ergebnis geführt. Wird die Ansicht
vertreten, durch die Ausführungen in der Bescheidbegründung ist
eindeutig der Einfuhrabfertigungsfall zu WE-Nr. dd angesprochen, so steht
die Begründung im Widerspruch zum Spruch. Die Heranziehung der
Begründung als Auslegungsbehelf scheidet somit aus. Kommt man zum Ergebnis,
die Begründung deutet auf den Einfuhrabfertigungsfall zu WE-Nr. cc
hin, so ergänzen sich Spruch und Begründung der angefochtenen
Entscheidung und es steht fest, dass der im Spruch genannte
Einfuhrabfertigungsfall Gegenstand der Entscheidung war.
Für die mit Warenanmeldung zu WE-Nr. cc in den
zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Ware ist die Zollschuld
gemäß Art. 201 Abs. 2 ZK durch die Annahme der
Zollanmeldung am 17. November 1999 entstanden. Die Zollschuld
gemäß Art. 201 ZK entsteht jeweils kraft Gesetzes in der
nach den materiell rechtlichen Vorschriften richtigen Höhe. Ist der einer
Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag mit einem geringeren als dem gesetzlich
geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden, so hat die
buchmäßige Erfassung des nachzuerhebenden Restbetrages innerhalb von
zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand
feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu
berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (Art. 220
Abs. 1 ZK). Gemäß Art. 221 Abs. 1 ZK ist der
Abgabenbetrag dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der
Betrag buchmäßig erfasst worden ist. In Österreich geschieht die
Mitteilung durch die Erlassung eines Bescheides. Die Mitteilung an den
Zollschuldner darf gemäß Art. 221 Abs. 3 ZK nach
Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der
Zollschuld nicht mehr erfolgen. Diese Frist wird ab dem Zeitpunkt ausgesetzt, in
dem ein Rechtsbehelf gemäß Art. 243 ZK eingelegt wird, und
zwar für die Dauer des Rechtsbehelfs. Vor Erlassung des
Nachforderungsbescheides war kein Rechtsbehelfsverfahren anhängig, die
Frist von drei Jahren wurde nicht gehemmt. Die Zollschuld ist durch Annahme der
Zollanmeldung am 17. November 1999 entstanden. Die Mitteilung der
Zollschuld am 19. Dezember 2002, und somit nach Ablauf der Frist von
drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens, durfte nicht mehr erfolgen.
Gemäß
§ 72 Abs. 1 ZollR-DG hat die
buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen, die nach Art. 221
Abs. 3 ZK nicht mehr an den Zollschuldner mitgeteilt werden
dürfen, zu unterbleiben.
Es bedurfte daher keiner Erwägungen, ob die materiell
rechtlichen Voraussetzungen für die nachträgliche
buchmäßige Erfassung vorlagen und ob die Bestimmungen des Zollkodex
der Regelung des § 108 ZollR-DG entgegen stehen.
Aus den dargestellten Erwägungen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 20.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 201 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 221 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 221 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 72 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0030-Z3K/03
- Stammnummer
- 20427
- Gültig
- 20.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF