Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0031-S/05
Abgabenhinterziehung, Einkommensteuer, Verwertung von Patenten, Hälftesteuersatz; Reisekosten
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0031-S/05vom 19.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Michael Schrattenecker, in der
Finanzstrafsache gegen G.G., Ha., vertreten durch M-G-OEG, Steuerberater,
5400 Hallein, Bahnhofstraße 5, über die Beschwerde der
Beschuldigten vom 17. Oktober 2005 gegen den Bescheid über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Salzburg-Land vom
20. September 2005, SN 2005/0251-001,
zu
Recht erkannt:
Der
Beschwerde wird stattgegeben und der
bekämpfte Einleitungsbescheid vom 20.September 2005 ersatzlos
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 20. September 2005 hat das Finanzamt
Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die
Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN 2005/0251-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass sie im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Land
vorsätzlich 1.) unter Verletzung der abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger
Steuererklärungen für die Jahre 2001 und 2002, indem bei einer
durchgeführten Betriebsprüfung Feststellungen dahingehend getroffen
wurden, dass es in den Jahren 2001 und 2002 einerseits zum Ansatz
ungerechtfertigter Reisekosten und andererseits zur rechtswidrigen Anwendung des
ermäßigten Steuersatzes gem. § 38 EStG kam und somit
bescheidmäßig festzusetzende Abgaben und zwar Umsatzsteuer in der
Gesamthöhe von
€ 45,58 (ATS 627.--) und Einkommensteuer in der
Gesamthöhe von € 11.597,22 (ATS 159.581.--) verkürzt
und 2.) versucht hat unter Verletzung der abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger
Steuererklärungen für das Jahr 2003, indem bei einer
durchgeführten Betriebsprüfung Feststellungen dahingehend getroffen
wurden, dass es im Jahr 2003 zum Ansatz ungerechtfertigter Reisekosten und zur
ungerechtfertigten Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach §
38 EStG kam und somit bescheidmäßig festzusetzende Abgaben und zwar
Umsatzsteuer von € 40,86 und Einkommensteuer in Höhe von
€ 16.034,22 zu verkürzen. Sie habe hierdurch zu Punkt
1.) das Finanzvergehen der vollendeten Abgabenhinterziehung gem. § 33 Abs.
1 FinStrG und zu Punkt 2.) das Finanzvergehen der versuchten
Abgabenhinterziehung nach §§ 33 iVm. § 13 FinStrG
begangen.
Begründend verwies das Finanzamt auf die
Feststellungen der Betriebsprüfung. In subjektiver Hinsicht sei Vorsatz
anzunehmen, weil beide Komponenten, nämlich das Wissen und das Wollen der
Tatbegehung gegeben seien. Dies deshalb, weil es sehr wahrscheinlich erscheine
und somit als gewiss vorausgesetzt werden könne, dass die Beschuldigte
über die Verpflichtung gegenüber der Finanzbehörde, nämlich
grundsätzlich Reisekosten ordnungsgemäß als Aufwand zu
deklarieren bzw. das Einkommen dem dafür vorgesehenen Steuersatz zu
unterwerfen, Bescheid wissen musste. Wenn sie es trotzdem unterlassen habe die
Verwertung einer Erfindung in der betrieblichen Sphäre
ordnungsgemäß zu versteuern, so könne kein anderer Schluss als
der gezogen werden, dass sie bewusst ihrer Steuerpflicht nicht nachkommen
wollte. Es bleibe für die Annahme einer anderen Schuldform, als der des
dolus directus kein Raum.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde der Beschuldigten vom 17. Oktober 2005, in welcher wie folgt
vorgebracht wurde: die in der Bescheidbegründung angegebene objektive
Tatseite sei nicht gegeben, da die Beschuldigte alle Fakten bezüglich der
Einnahmen aus der Verwertung der Erfindung in ihren Jahresabschlüssen und
Steuererklärungen offen gelegt und der Wahrheit entsprechend dargelegt
habe. Ein Vorsatz auf Abgabenverkürzung liege nicht vor, die Bf.
erfülle weder die Wissenskomponente noch die Wollenskomponente für
eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung. Sowohl der Patentanwalt als auch
der damalige Steuerberater und Bilanzersteller hätten die Beschuldigte
über die Anwendungsmöglichkeit des begünstigten Steuersatzes
informiert. Dass die Verwertung der Erfindung durch die mit geringem
Materialaufwand durchführbare Erzeugung der Metallplättchen/Folien
nicht mehr als Verwertung im engeren Sinne zu klassifizieren sei, bedürfe
einer differenzierten juristischen Betrachtung, zu der der Bf. die
Voraussetzungen fehlten. Es sei ihr nicht vorwerfbar den § 38 EStG und die
dazu ergangenen ESt-Richtlinien nicht zu kennen bzw. nicht zu verstehen. Zudem
sei der Begriff der Verwertung im allgemeinen und auch im juristischen
Sprachgebrauch durchaus nicht so erhellend und abgrenzbar, dass die
Finanzbehörde ohne weitere Interpretation in den Erlässen, ihre
subjektive Meinung über den Begriffsumfang der Anwendung der
Steuerbegünstigung durchsetzen könnte. Für die
Beschwerdeführerin sei das Patent subjektiv durch den Alleinvertrieb des
deutschen Abnehmers genauso verwertet worden wie es für den Miterfinder
verwertet wurde. Die differenzierende Behandlung im Vergleich zu ihrem
Miterfinder sei ihr bis zur Betriebsprüfung nicht im Geringsten bewusst
gewesen. Da sie sich ausreichender fachlicher Unterstützung bediente, sei
ihr die Qualifikation des gegebenen Sachverhaltes nicht zumutbar gewesen. Der
Bf. habe die Bedeutungserkenntnis des § 38 EStG gefehlt, daher hatte sie
keine Vorstellung von der Abgabenverkürzung. Aus diesem Grunde liege weder
ein sich Abfinden noch gar ein zielgerichtetes Wollen einer
Abgabenverkürzung vor. Der Tatbildirrtum sei daher im Sinne des
§ 9 FinStrG entschuldbar.
Die geringfügigen Differenzen bei den
Reisekostenabrechnungen seien durch den Irrtum über die Mindestbedingungen
der Absetzbarkeit entstanden.
Es werde daher die Aufhebung des Einleitungsbescheides und
die Nichteinleitung eines Strafverfahrens wegen vorsätzlicher
Abgabenhinterziehung beantragt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG haben die
Finanzstrafbehörden erster Instanz die ihnen gemäß
§§
80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu
prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie auf andere Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangen.
Nach Abs. 3 leg. cit. haben die Finanzstrafbehörden
erster Instanz bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe das
Strafverfahren einzuleiten, insoweit die Durchführung des Strafverfahrens
nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.
Im vorliegenden Fall wurde das Unternehmen der G.G. im
Februar/März 2005 einer Betriebsprüfung unterzogen, deren Ergebnisse
im Bericht vom 18.März 2005 festgehalten wurden. Dabei wurden einerseits
Feststellungen zu Reisekosten getroffen (TZ 1 des Berichtes), andererseits
festgestellt, dass der in den Jahren 2001 bis 2003 gemäß
§ 38
EStG angewendete Hälftesteuersatz tatsächlich nicht zusteht ( TZ 2 ).
Die Einkünfte aus der Verwertung der Erfindungen wurden von der
Betriebsprüfung dem Normalsteuersatz unterworfen, sodass die am
23.März 2005 ergangenen Abgabenbescheide zu beträchtlichen
Nachforderungen führten.
Dieser Sachverhalt wurde der Finanzstrafbehörde erster
Instanz zugeleitet, die nach Prüfung der Sachlage am 20.September 2005 den
bekämpften Einleitungsbescheid erließ. Die dagegen erhobene
Beschwerde wurde dem Unabhängigen Finanzsenat am 28.10.2005 zur
Entscheidung vorgelegt.
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob
diese Einleitung zu Recht erfolgte, d.h. ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens bestanden. Für die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens müssen genügend
Verdachtsgründe für die Verwirklichung des objektiven Sachverhaltes
und für die subjektive Tatseite gegeben sein. Der Verwaltungsgerichtshof
judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass es im Verfahren betreffend die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht um die Vorwegnahme der Ergebnisse des
förmlichen Untersuchungsverfahrens geht, sondern lediglich darum, ob die
bisherigen Ermittlungsergebnisse die Annahme eines ausreichenden Verdachtes
rechtfertigen.
Nach Beurteilung der Rechtsmittelbehörde sind die
erforderlichen Voraussetzungen für die Einleitung des Strafverfahrens wegen
Abgabenhinterziehung im vorliegenden Fall nicht gegeben. Dieser
Beurteilung liegen folgende Überlegungen zugrunde: Zunächst
verweist die Beschwerdeführerin zurecht auf den Umstand, dass sie in den
streitverfangenen Jahren durchgehend von qualifizierten Vertretern vertreten
war. Wenn ein Patentanwalt und ein Wirtschaftreuhänder die Anwendung einer
für den Abgabepflichtigen günstigeren Gestaltungsmöglichkeit
für zulässig und richtig halten, wird sich ein steuerlicher Laie auf
diese Auskunft der Fachleute verlassen können. Dies umso mehr, als
es sich bei der Frage, ob die von der Bf. bei der Verwertung ihrer Erfindungen
gewählte Vorgangsweise die Voraussetzungen des § 38 EStG erfüllt,
um eine komplexe Rechtsfrage handelt, die eingehende Kenntnisse des
Steuerrechtes erfordert. Zurecht wird in der Beschwerde darauf verwiesen, dass
es zur Auslegung dieser Bestimmung umfangreicher Erlässe des BMfF bedurfte.
Für die Beschwerdeführerin spricht weiters, dass
sie seit 1999 alle Fakten bezüglich der Einnahmen aus der Verwertung der
Erfindungen dem Finanzamt gegenüber offen gelegt hat. Seitens der
Betriebsprüfung wurde an den erklärten Beträgen auch nichts
geändert, insbesondere keine Zurechung vorgenommen. Aus der Aktenlage ist
ersichtlich, dass sich auf allen Einkommensteuererklärungen seit 1999 ein
Aktenvermerk befindet, wonach der Hälftesteuersatz überprüft und
in Ordnung befunden wurde. Wenn selbst das Finanzamt keine Veranlassung sieht,
von den eingereichten Erklärungen abzuweichen, kann dem Abgabepflichtigen
wohl nicht mehr unterstellt werden, bewusst und gewollt unrichtig gehandelt zu
haben. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der zweite
Patentinhaber, Herr Franz Gabriel, das Patent nicht selbst verwertet und daher
die Berechtigung zur Anwendung des Hälftesteuersatzes hat. Da die Bf. die
Erfindung durch die mit geringem Materialeinsatz durchführbare Herstellung
von Metallplättchen bzw. Folien selbst verwertet, steht ihr die
begünstigte Besteuerung nicht mehr zu. Diese rechtliche Differenzierung
musste die Beschwerdeführerin wohl nicht erkennen, zumal das Finanzamt den
Hälftesteuersatz in mehreren Veranlagungen unbeanstandet anerkannt hat.
Zusammenfassend fehlt es nach Einschätzung des
Unabhängigen Finanzsenates schon an der Wissenskomponente. Für den vom
Finanzamt angenommenen direkten Vorsatz muss der Täter wissen (nicht
bloß "wissen können" oder "wissen müssen"), dass seine Handlung
gegen abgabenrechtliche Pflichten verstößt. Diese Annahme ist bei der
gegebenen Sachlage aber nicht zu rechtfertigen.
Die Aktenlage spricht auch dagegen, dass die Bf. eine
Hinterziehung bewirken wollte. Für ein zielgerichtetes, auf eine
Abgabenverkürzung gerichtetes Handeln, fehlen entsprechende Anhaltspunkte.
Zum Faktum Reisekosten ist schließlich festzuhalten,
dass die von der Betriebsprüfung beanstandeten Reisen die gesetzlichen
Kriterien des EStG nicht erfüllten und daher vom Aufwand auszuscheiden
waren. Aus dem vorliegenden Arbeitsbogen des Prüfers ergibt sich jedoch,
dass die Bf. ein ausführliches und vollständiges Fahrtenbuch
geführt hat. Die Höhe der Zurechnungen ist insgesamt niedrig, wenn man
die Zurechnung in Relation zu den anerkannten Reisekosten setzt. Das
Verhältnis der anerkannten zu den beanstandeten Reisebewegungen spricht
für die Verantwortung der Bf., dass die Differenzen durch einen Irrtum
über die Mindestbedingungen der Absetzbarkeit entstanden sind. Für die
Annahme einer vorsätzlichen, auf eine gezielte Abgabenverkürzung
gerichteten Verhaltensweise, bleibt auch hier kein Raum.
Ob die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten
allenfalls Sorgfaltspflichten verletzt hat und damit fahrlässig gehandelt
hat, ist nicht Gegenstand des anhängigen Verdachtsprüfungs-Verfahrens.
Diese Frage wird vom Finanzamt als zuständiger Finanzstrafbehörde
erster Instanz zu untersuchen bzw. zu klären sein.
Zusammenfassend bestehen aus Sicht des unabhängigen
Finanzsenates keine ausreichenden Verdachtsgründe für die Annahme der
angelasteten Abgabenhinterziehung. Dem Beschwerdevorbringen kommt sohin
Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg, am
19. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0031-S/05
- Stammnummer
- 20415
- Gültig
- 19.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF