Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0105-Z3K/05
Aussetzungszinsen; Einwendungen gegen Abgabenvorschreibung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0105-Z3K/05vom 19.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des A., vertreten durch B., vom
26. September 2005 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes C.,
vertreten durch D., vom 23. September 2005 , Zl. a, betreffend
Aussetzungszinsen - Zoll nach der am 19. Jänner 2006 in
9020 Klagenfurt, Dr. Herrmann-Gasse 3, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid des Zollamtes C. vom
1. Februar 2005, Zl. b, wurden dem Beschwerdeführer (Bf.)
Aussetzungszinsen für den Zeitraum 4. Oktober 2004 bis
31. Dezember 2004 in Höhe von € 3.063,42 vorgeschrieben,
weil aufgrund eines in der Berufung gegen den Abgabenbescheid des Zollamtes C.
vom 20. August 2004, Zl. c gestellten Antrages auf Aussetzung der
Vollziehung nach Art. 244 Zollkodex (ZK) iVm § 212a BAO vom
1. Oktober 2004 ein Zahlungsaufschub für die von diesem Antrag
umfassten Abgabenschuldigkeiten eintrat. Mit Bescheid vom 30. Dezember
2004, Zl. d, wies das Zollamt C. den Aussetzungsantrag als unbegründet
ab. Diese Entscheidung wurde im Instanzenzug durch die Berufungsentscheidung des
unabhängigen Finanzsenates vom 21. Oktober 2005, GZ. e,
bestätigt.
Gegen den Nebengebührenbescheid vom 1. Februar
2005 brachte der Bf. durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom
3. März 2005 den Rechtsbehelf der Berufung ein. In der Begründung
führte der Bf. aus, dass eine rechtskräftige Sachentscheidung im
Abgabenverfahren nicht vorliege. Gegen die diesbezügliche
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes C. vom 30. Oktober 2004, Zl. f,
sei Beschwerde erhoben worden.
Die Berufung vom 3. März 2005 wurde vom Zollamt
C. mit Berufungsvorentscheidung vom 23. September 2005, Zl. a , unter
Hinweis auf § 212a Abs. 9 BAO als unbegründet
abgewiesen. Aussetzungszinsen seien vorzuschreiben, wenn der Bescheid, der
über einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung abspricht, ergeht. Mit
diesem Bescheid ende die gemäß
§ 230 Abs. 6 BAO
bestehende hemmende Wirkung.
Gegen die Berufungsvorentscheidung vom 23. September
2005 wurde mit Schriftsatz vom 26. September 2005 der Rechtsbehelf der
Beschwerde erhoben und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
beantragt. Begründend wird in der Beschwerde wiederum die
Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides vom 20. August 2004
bestritten.
Zu der am 19.
Jänner 2006 abgehaltenen Berufungsverhandlung ist keine Partei
erschienen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO (in der
Fassung des BGBl. I Nr. 2002/97) sind für Abgabenschuldigkeiten
a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der
Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde,
Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden
(§ 230 Abs. 6) oder
b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein
Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen in Höhe von einem Prozent über
dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall der
nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der
Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der
Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des
diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der
Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der
Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung
nicht festzusetzen.
Entsprechend dieser Bestimmung sind Aussetzungszinsen nicht
nur für die Dauer des (aus dem Aussetzungsbescheid sich ergebenden)
Zahlungsaufschubes zu entrichten, sondern bereits für die Zeit, in der nach
§ 230 Abs. 6 BAO auf Grund des Aussetzungsantrages
Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden
dürfen. Damit entsteht bereits ab dem Zeitpunkt, in dem ein Antrag auf
Aussetzung der Einhebung eingebracht wurde, der Aussetzungszinsenanspruch. Aus
den beiden letzten Sätzen der genannten Bestimmung ergibt sich, dass die
bescheidmäßige Festsetzung der Zinsen erst nach der Abweisung des
Antrages auf Aussetzung oder im Falle der Stattgabe des Antrages, erst nach
Ablauf oder Widerruf der Aussetzung erfolgen darf.
Gemäß
§ 212a Abs. 9 vorletzter
Satz BAO sind Aussetzungszinsen vorzuschreiben, wenn der Bescheid, der über
einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung abweislich abspricht,
ergeht.
Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde der Antrag
auf Aussetzung der Vollziehung (Einhebung) mit Bescheid vom 30. Dezember
2004 abgewiesen. Mit diesem Bescheid endet die gemäß
§ 230
Abs. 6 BAO bestehende hemmende Wirkung. Die Festsetzung der Aussetzungszinsen
ist daher zu Recht erfolgt.
Die Frage, ob die dem Aussetzungsantrag zu Grunde liegende
Berufung bereits einer Erledigung zugeführt wurde, ob diese Berufung noch
unerledigt ist oder der zugrunde liegende Abgabenanspruch rechtskräftig
festgestellt wurde, ist für die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung
von Aussetzungszinsen ohne Bedeutung. Denn ergibt sich auf Grund der Berufung
gegen den Abgabenbescheid oder der Beschwerde gegen die hierauf ergangene
Berufungsvorentscheidung selbst eine herabgesetzte Abgabenvorschreibung, ist
gemäß
§ 212 a Abs. 9 drittletzter Satz BAO
eine Berichtigung der Aussetzungszinsen durch die Abgabenbehörde erster
Instanz von Amts wegen vorgesehen. Diese Bestimmung ändert aber nichts an
der ursprünglich richtigen Festsetzung der gegenständlichen
Aussetzungszinsen. Gegen die Vorschreibung von Aussetzungszinsen können
Einwendungen, mit denen die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides bzw.
des diesem Bescheid zugrunde liegenden Verfahrens bestritten wird, nicht mit
Erfolg vorgebracht werden. Wenn der Bf im vorliegenden Rechtsbehelfsverfahren
betreffend Aussetzungszinsen einwendet, dass der zugrunde liegende
Abgabenbescheid mit Rechtsverletzungen behaftet sei, weil für ihn keine
Zollschuld entstanden sei, ist festzustellen, dass die Richtigkeit der
Abgabenfestsetzung im Verfahren betreffend die Vorschreibung von
Aussetzungszinsen nicht zu prüfen ist. Wie schon vom Zollamt
ausgeführt wurde, hat die die Aussetzungszinsen festsetzende Behörde
lediglich die objektiven Voraussetzungen für die Festsetzung von
Aussetzungszinsen, nicht aber die Richtigkeit der zugrunde liegenden
Abgabenbescheide zu prüfen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 19. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0105-Z3K/05
- Stammnummer
- 20406
- Gültig
- 19.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF