Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2141-W/05
Sonderausgabenabzugsfähigkeit von Aufwendungen für den Erwerb einer Eigentumswohnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2141-W/05vom 19.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Erwerb einer fertiggestellten Eigentumswohnung begründet in der Person des Käufers keine Errichtereigenschaft und sind dessen (fremdfinanzierten) Aufwendungen nicht als Sonderausgaben abzugsfähig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Angestellte, geb. XX, W.,
L-Straße, vom 30. September 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf, vertreten durch ADir.
Martin Paulovics, vom 29. August 2005 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 1999 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
.
Entscheidungsgründe
In der
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 1999 machte die Bw. im Zusammenhang mit Wohnraumschaffung stehende
Kreditrückzahlungsbeträge (laut Auszug des Bankinstitutes beliefen
sich die Rückzahlung hierbei auf ATS 78.816.-) als Sonderausgaben
geltend.
Mit dem
Hinweis, dass vorgenannte Beträge im Zusammenhang mit dem Erwerb einer
bestehenden Eigentumswohnung gestanden seien und dem zufolge der Erwerb selbst
nicht den Tatbestand der Wohnraumschaffung oder der Wohraumsanierung
erfülle, wurde der seitens der Abgabenbehörde erster Instanz der
Sonderausgabenabzug verweigert.
Gegen den mit
29. August 2005 datierten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999
wurde mit Schriftsatz vom 30. September 2005 Berufung erhoben und hierbei
begründend ausgeführt, die Bw. habe keine bestehende Eigentumswohnung
gekauft habe.
Vielmehr sei
das in der L-Straße gelegene Mietshaus bestandsfrei veräußert
und, sodann umgebaut worden und sei in weiterer Folge erstmals Wohnungseigentum
begründet worden.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 6. Oktober 2005 wurde die Berufung mit der
Begründung, dass im Falle der Veräußerung einer bestehenden
Mietwohnung als Eigentumswohnung der Bw. keine Errichtereigenschaft zukomme,
abgewiesen.
Am
11. November 2005 langte beim Finanzamt ein Schriftsatz ein, worin die Bw.
die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
beantragte.
Ergänzend
wurde seitens der Bw. ausgeführt, dass im vorliegenden Fall ein
baufälliges Miethaus bestandsfrei veräußert worden sei, via
Zusammenlegung und Sanierung von Wohnungen komplett umgebaut worden sei und
sodann als Eigentum begründend verkauft worden sei.
Vorgenannten
Sanierungsaufwendungen (wie beispielsweise Wohnungszusammenlegungen, Versetzen
von Zwischenwänden, Versetzen von Türen und Fenstern, Einbau von
Zentralheizungsanlagen) erfüllen nach der Verwaltungspraxis den Typus des
Herstellungsaufwandes.
Abschließend
sei darauf hinzuweisen, dass die erstmalige Begründung von Wohnungseigentum
nach durchgeführter Komplettsanierung aus der Grundbuchseintragung
ersichtlich sei.
Im Zuge
ergänzender Ermittlungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz legte die
Bw. am 17. Jänner 2006 eine Kopie des Kaufvertrages vom
5. November 1997 betreffend den Ankauf von untrennbar mit Wohnungseigentum
an der Wohnung Topnummer 4 verbundenen 30/1092stel Liegenschaftsanteile an der
Grundstücksadresse L.-Straße zu einem einvernehmlich festgelegten
Kaufpreis von ATS 800.000.- vor.
Hierbei ist
unter Punkt VI obigen Vertrages eine Verpflichtung des Veräußerers
statuiert, wonach dieser für den in dem bereits der Bw. drei
übergebenen Urkunden (Lieferumfangs- und Leistungsbeschreibung;
Allgemeines; Technische Grundlagen) determinierten Zustand des Kaufgegenstandes
hafte.
In materieller
Hinsicht betraf die "Lieferumfangs - und
Leistungsbeschreibung" die Kostentragung für Planung, Baueinreichung
und Bauüberwachung, sowie die Beschaffenheit des Daches (neues
Dachgestühl und Holzlattung, Dacheindeckung mit BRAMAC), des Aufzuges, der
Fassade (Aufbringen eines Vollwärmeschutzes und Restaurierung der Neo-
Barock Fassade), der Böden, der Fenster und Balkontüren
(gänzlicher Austausch der Außenfenster), der Türen, der
Anschlüsse (für Geräte und elektrische Anlagen) pro Wohnung und
der sanitären Anlagen.
Während
die Urkunde "Technische Grundlagen" die
Verwendung zugelassener Baumaterialien und die ordnungsgemäße
Dimensionierung aller tragender Bauteile, des Dachgestühls und der
Heizungsanlage garantiert, beinhaltet die Urkunde
"Allgemeines" die Verpflichtung zur
Errichtung des Wohnhauses unter Einhaltung der einschlägigen Ö-Normen,
wobei laut Punkt 2.6. alle nicht
namentlich im Leistungsauftrag angeführten Leistungen
nur über gesonderten, schriftlichen
Auftrag des Wohnungskäufers durchgeführt werden.
In
Ergänzung obiger Unterlagen brachte die Bw, vor, dass sie im Zuge des
Ankaufes der Wohnung dem Verkäufer gegenüber die notwendigen
Umbauwünsche mitgeteilt habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach der
Bestimmung des § 18 Z 3 lit. b erster Satz EStG 1988 sind
Beträge, die zu Errichtung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen
verausgabt werden, bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben
abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.
Für den
Fall, dass die Aufbringung nämlicher Aufwendungen im Wege einer
Fremdfinanzierung erfolgt, sieht die der lit.d leg.cit. vor, dass
Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von
begünstigtem Wohnraum oder die Sanierung von Wohnraum im Sinne der lit.a
bis lit.c aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen als
Sonderausgaben abzugsfähig.
Ausgehend vom
Gesetzeswortlaut "Errichtung" von Eigenheimen und Eigentumswohnungen muss nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um von einer Errichtung im Sinne
des Einkommensteuergesetzes sprechen zu können neuer Wohnraum geschaffen
werden (VwGH v. 20.4 1982, 82/14/0037).
Wird hingegen
eine bereits fertig gestellte Eigentumswohnung erworben, so stellt dies keine
Errichtung dar, mit der Rechtsfolge, dass eine Begünstigung im Sinne des
§ 18 Z 3 lit. b. EStG nicht zum Tragen kommt (VwGH v. 25.9.1984,
83/14/0226; VwGH 28.5.1986, 86/13/0015).
Ausgehend von
dem unter Punkt II des Kaufvertrages beschriebenen Kaufgegenstand
(Liegenschaftsanteil verbunden mit Wohnungseigentum an Top 4) sowie der unter
Punkt VI determinierten Haftung des Verkäufers für den
Ausstattungszustandes des Kaufobjektes laut den an die Bw. übergebenen
Urkunden war nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu folgern,
dass die Bw. nicht als Errichter der Eigentumswohnung, sondern nur als Erwerber
derselben zu qualifizieren war.
Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen Aufwendungen zur Errichtung
von Eigentumswohnungen, respektive Errichtereigenschaft immer nur dann vor, wenn
der Steuerpflichtige das Gebäude selbst herstellt bzw. dieses selbst
herstellen lässt (VwGH v. 22.10.1996, 95/14/0128).
Die für
die Errichtereigenschaft maßgebende Aufschlüsselung der namentlich
angeführten Herstellungsleistungen ist angesichts des Inhaltes (der aus
Haftungsgründen an die Bw. übergebenen) Urkunden ausschließlich
dem Verkäufer gegenüber erfolgt.
Aus obgenannten
Gründen handelte es sich beim Ankauf der Wohnung um einen nicht
sonderausgabenbegünstigten Erwerb und wurden seitens des Finanzamtes die
aus den Darlehensrückzahlungen herrührenden Aufwendungen bei der
Ermittlung des Einkommens völlig rechtens außer Acht gelassen.
Die Berufung
war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 19.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2141-W/05
- Stammnummer
- 20397
- Gültig
- 19.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF