Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1929-W/03
steuerliche Anerkennung eines Fruchtgenussvertrages bzw. Zurechnung der Einkünfte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1929-W/03vom 17.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Fruchtgenussvertrag zwischen Familienangehörigen ist steuerlich nicht anzuerkennen, wenn der Vertrag nur mündlich abgeschlossen wurde, keinen eindeutigen Inhalt hat und nach außen nicht zum Ausdruck kommt; dies insbesondere wenn eine Dispositionsmöglichkeit hinsichtlich der Leistungserbringung durch den Fruchtgenussberechtigten nicht ersichtlich ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Rudolf Wanke und die
weiteren Mitglieder Hofrätin Dr. Barbara Straka, Franz Seckel und
Mag. Natascha Marth über die Berufungen der A.W., Adr., vertreten
durch Bucher & Wandl Wirtschaftstreuhänder KEG,
2331 Vösendorf, Haidfeldstraße 31, vom 15. Jänner 2003
und 17. Oktober 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck an der
Leitha, vertreten durch Oberrätin Mag. Anna Holper, vom
10. Dezember 2002 bzw. 10. Oktober 2003 betreffend Wiederaufnahme und
Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 2000 nach den am
20.°September 2005 und 14. Dezember 2005 in 7001 Eisenstadt,
Neusiedlerstraße 46, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlungen entschieden:
Die
Berufung gegen die Wiederaufnahme- und Einkommensteuerbescheide 1997 - 2000 wird
als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Wiederaufnahmebescheide und die Einkommensteuerbescheide (für
1997 und 1998 in der Fassung der berichtigten Bescheide vom 10. Oktober
2003) bleiben unverändert.
Weiters
hat der unabhängige Finanzsenat beschlossen:
Die
Berufung betreffend Berichtigung gemäß
§ 293 BAO der
Einkommensteuerbescheide 1997 und 1998 wird als unzulässig
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Frau A.W.
(Berufungswerberin, Bw.) erklärte bis 1996 neben ihren
Pensionseinkünften auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Ab
1997 sind in den Einkommensteuererklärungen ohne Bekanntgabe einer
Begründung keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mehr
enthalten. Bei den Sonderausgaben wurden 1997 Beträge von 37.330 S
für Wohnraumschaffung, 1.000 S für Kirchenbeiträge und
1.080 S für Steuerberatungskosten angegeben. 1998 betrugen die
Aufwendungen für Wohnraumschaffung 32.600 S.
Die
Einkommensteuerveranlagung der Jahre 1997 bis 2000 erfolgte zunächst
erklärungsgemäß.
Im Zuge der
Prüfung der Aufzeichnungen 1997 - 2000 traf der
Betriebsprüfer folgende
Feststellungen:
A.W. sei
Eigentümerin eines Hauses in A-Dorf, HauptstraßeXX. Das
Erdgeschoß dieses Gebäudes werde seit Jahren an die Raika B-Dorf
(Filiale A-Dorf) vermietet. Seit 1997 fließen die Mieteinnahmen dem Sohn
C.W. zu. Nach Meinung des Betriebsprüfers seien diese Einnahmen jedoch
weiterhin A.W. zuzurechnen. Dazu wird auf eine Niederschrift vom
11. Oktober 2002 mit C.W. verwiesen.
Der
Niederschrift, die anlässlich einer Betriebsprüfung bei Herrn C.W.
verfasst wurde, ist zu entnehmen, dass zwischen C.W. und A.W. eine
mündliche Vereinbarung über eine Nutzungsüberlassung bestehe und
es darüber einen Aktenvermerk im Steuerakt des Steuerberater gebe. Diese
Nutzungsüberlassung werde steuerlich nicht anerkannt, da keine
schriftliche, nach außen hin ausreichende, klare und eindeutige
Vereinbarung vorhanden sei. Es liege also kein Vertrag vor, wie er unter
familienfremden Personen unter den gleichen Bedingungen üblich
wäre.
Berechnung der
Einkünfte durch den Betriebsprüfer
(Schillingbeträge):
|
|
1997
|
1998+1999
jeweils
|
2000
|
Mieteinnahmen
|
42.048
|
72.000
|
72.000
|
Grundsteuer
|
1.645
|
1.645
|
2.556
|
Gebühr
|
120
|
150
|
150
|
Versicherung
|
3.018
|
3.900
|
3.900
|
AfA
|
6.336
|
6.336
|
6.336
|
Überschuss
lt. BP
|
30.929
|
59.969
|
59.058
Laut Mietvertrag vom
3. Dezember 1997 vermietet A.W. unter Beitritt des Herrn C.W. an die
Raiffeisenkassa B-Dorf ein im Erdgeschoß gelegenes Geschäftslokal von
105 m² und eine Kellerfläche von 15 m² zum monatlichen Mietzins
von 6.000 S. Das Mietverhältnis hat am 1. September 1997 begonnen
und wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. C.W. als Eigentümer des
Nachbargrundstücks gestattet eine Zufahrtsmöglichkeit.
Dem Finanzamt
wurde im Zuge der Betriebsprüfung eine schriftliche Vereinbarung vom
17. Oktober 2002 zwischen A.W. und C.W. mit folgendem Inhalt
vorgelegt:
"Frau
A.W. ist Eigentümerin des Hauses
A-Dorf,HauptstraßeXX, und erzielte
daraus Mieteinnahmen.
Seit
dem Umbau dieses Hauses im Jahre 1997 hat sie ihrem Sohn Anton das
Fruchtgenussrecht an dieser Liegenschaft überlassen. Herr
C.W. bezog seit 1997 die Mieteinnahmen
aus dieser Liegenschaft. Die Mieten fließen weiterhin auf das 1997
eröffnete Bankkonto Nr. 111
bei der Raiffeisenbank, über das Herr
C.W. seit der Kontoeröffnung
verfügungsberechtigt ist.
Der
im Jahre 1997 mündlich vereinbarte Vertrag über die Überlassung
des Fruchtgenusses an Herrn C.W. bis
auf Widerruf wird hiermit in unveränderter Form nochmals schriftlich
festgehalten und vereinbart."
Auf Grund der
abgabenbehördlichen Prüfung nahm das
Finanzamt die Einkommensteuerverfahren 1997 - 2000 wieder auf und
erließ am 10. Dezember 2002 neue Einkommensteuerbescheide, in denen
die vom Betriebsprüfer festgestellten Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung zum Einkommen der A.W. hinzugerechnet wurden. Es ergaben sich
entsprechende Nachforderungen an Einkommensteuer.
A.W. brachte
gegen die Einkommensteuerbescheide 1997 - 2000 und die dazugehörigen
Wiederaufnahmebescheide am 9. Jänner 2003 eine
Berufung ein, die sich gegen die
Zurechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an A.W.
richtet.
Begründend
wurde ausgeführt, dass A.W. seit vielen Jahren das Erdgeschoß ihres
Hauses an die Raiffeisenkassa vermiete. 1997 sei das vermietete Objekt von der
Raiffeisenkassa ausgebaut worden und ab Benützung dieser erweiterten
Räumlichkeiten sei die Miete mit 6.000 S monatlich festgesetzt
worden.
Ab diesem
Zeitpunkt habe A.W. ihrem Sohn das Fruchtgenussrecht an dieser Liegenschaft auf
unbestimmte Dauer übertragen. Der darüber angefertigte Aktenvermerk
sei C.W. und A.W. übermittelt worden.
Damals sei auch
ein eigenes Bankkonto eingerichtet worden, das zwar auf A.W. laute (weil sie
Verpächterin laut Pachtvertrag sei), für das aber C.W.
zeichnungsberechtigt sei. Tatsächlich habe dieser über die auf diesem
Konto eingehenden Mietzahlungen nachweislich ausschließlich selbst
verfügt, teils durch Überweisungen auf andere persönliche
Girokonten, teils durch Barabhebungen.
Dieser Vorgang
sei jederzeit nachvollziehbar und beweise wirtschaftlich das Fruchtgenussrecht
für C.W..
§ 21
BAO (wirtschaftliche Betrachtungsweise) würde der Meinung der
Finanzverwaltung, dass für die steuerliche Anerkennung des
Fruchtgenussrechtes ein schriftlicher Vertrag notwendig sei, widersprechen. Das
Zufließen der Mietzahlungen an C.W. sei eindeutig und nachvollziehbar.
Dies sei zweifellos de facto beweiskräftiger als eine - auch
schriftlich - getroffene Vereinbarung, bei der der tatsächlich angestrebte
Erfolg, nämlich das Zufließen an den Fruchtnießer, weniger als
im vorliegenden Fall nachvollziehbar und beweisbar sei.
Sowohl in der
Niederschrift vom 11. Oktober 2002 als auch im Betriebsprüfungsbericht
sei zu Recht festgehalten, dass seit 1997 die Mieteinnahmen Herrn C.W.
zufließen. Es sei daher unverständlich, warum entgegen dieser
Feststellung die Einkünfte Frau A.W. zugerechnet werden. Dies widerspreche
dem tatsächlichen Ablauf und der wirtschaftlichen
Betrachtungsweise.
Im Jahr 2002
sei die bisherige mündliche Vereinbarung durch eine schriftliche Form
bekräftigt worden und dem Finanzamt übermittelt worden.
Auf Grund der
mündlichen Vereinbarung 1997 seien die strittigen Einkünfte ab 1997
bei C.W. erklärt worden. Diese Vorgangsweise sei dem Finanzamt durch die
Steuererklärungen beider Steuerpflichtiger bekannt gewesen und sei immerhin
vier Jahre lang vom Finanzamt anerkannt worden.
Es könne
daher kein Zweifel daran bestehen, dass C.W. sowohl vertraglich als auch de
facto und wirtschaftlich Fruchtnießer der genannten Liegenschaft sei und
die erzielten Einkünfte ihm zuzurechnen seien.
Schließlich
wird hinsichtlich der Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens darauf
hingewiesen, dass die Einkommensteuer 1997 - 2000 rechtskräftig
veranlagt gewesen sei. Es sei durch die Betriebsprüfung keine einzige
Tatsache oder Beweismittel neu hervorgekommen, welche eine Wiederaufnahme
rechtfertigen würde. Ganz im Gegenteil sei bestätigt worden, dass die
Einnahmen C.W. zufließen und damit die abgegebenen Erklärungen
richtig seien.
Es werde
beantragt, der Berufung stattzugeben und sämtliche angefochtenen Bescheide
aufzuheben.
Das Finanzamt
wies mit Berufungsvorentscheidung vom
6. Juni 2003 die Berufung als unbegründet ab. Dazu wurde
ausgeführt, nach Renovierung und Ausbau des gegenständlichen
Mietobjekts sei am 3. Dezember 1997 ein neuer Mietvertrag abgeschlossen
worden und grundbücherlich eingetragen worden. Dem Sohn der
Steuerpflichtigen sei 1997 ein Fruchtgenussrecht am vermieteten Teil auf
unbestimmte Zeit eingeräumt worden.
Unbestritten
sei, dass ein Fruchtnießer auch bei Zuwendungsfruchtgenuss originäre
Einkünfte beziehen könne, allerdings nur bei Übertragung der
Einkunftsquelle. Dies sei erst dann der Fall, wenn der Nutzungsberechtigte auf
die Einkunftserzielung Einfluss nehmen könne, indem er die
Nutzungsmöglichkeiten nach eigenen Intentionen gestalte. Dabei sei auf die
wirtschaftlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
Bei der
Vermietung von Gebäuden bedeute dies, dass der Fruchtnießer als
Vermieter auftreten müsse und die Miete auf sein Konto überwiesen
erhalte.
Im
gegenständlichen Fall sei die zivilrechtliche Eigentümerin als
Vermieterin angeführt. Diese vereinnahme auch die Miete, da das Bankkonto
auf den Namen A.W. laute. Die Einräumung des Zeichnungsrechtes für den
Sohn reiche für eine Zurechnung der Einkünfte an diesen nicht aus,
sondern spreche für eine steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung
durch A.W..
Darüber
hinaus müsse das Nutzungsrecht auf eine gewisse Dauer bei rechtlich
abgesicherter Position bestellt sein, um eine Zuweisung der Einkünfte an
den Fruchtnießer zu rechtfertigen. Ein Vertrag auf unbestimmte Dauer mit
jederzeitigem Widerrufsrecht genüge nicht.
Auch die
Kriterien für Verträge zwischen nahen Angehörigen seien nicht
erfüllt. Im konkreten Fall entspreche der Vertrag nicht dem Erfordernis,
dass die wesentlichen Vertragsbestandteile mit genügender Deutlichkeit
fixiert sind.
Aus den
angeführten Gründen seien die Einkünfte aus der Vermietung Frau
A.W. zuzurechnen.
Weiters sei
festgestellt worden, dass die Steuererklärung 1997 und 1998 Aufwendungen
zur Schaffung von Wohnraum (Darlehensrückzahlungen) gemäß
§ 18 EStG enthält. Aus dem vorliegenden Mietvertrag gehe hervor,
dass ein Geschäftlokal mit einer Fläche von 105,10 m² und eine
Kellerfläche von 15,12 m² vermietet werde. Da das Gebäude in
A-Dorf, HauptstraßeXX, nicht zu mindestens 2/3 der Gesamtnutzfläche
für Wohnzwecke verwendet werde, können die Sonderausgaben nicht
anerkannt werden. Es habe daher im Berufungsverfahren für die Jahre 1997
und 1998 eine Verböserung zu erfolgen.
Den
Einwendungen betreffend Wiederaufnahme sei entgegenzuhalten, dass weder die
mündliche Vereinbarung noch der Aktenvermerk über die Zuwendung des
Fruchtgenusses an den Sohn der Abgabenbehörde zur Kenntnis gelangte. Die
Erklärung der Einkünfte durch den Sohn ab 1997 reiche nicht aus, um
die Abgabenbehörde über die gewählte Gestaltung zu informieren
und damit der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht zu genügen. Der
Vertrag hätte dem Finanzamt in einer jeden Zweifel ausschließenden
Weise erkennbar zum Ausdruck gebracht werden müssen.
Die Offenlegung
des Vertragsinhaltes sei erst im Prüfungsverfahren durch die schriftliche
Darstellung der mündlichen Vereinbarung und des nachfolgenden
Aktenvermerkes vom 17.°Oktober 2002 (bei der Abgabenbehörde eingebracht
am 3. Dezember 2002) erfolgt. Erst in diesem Zeitpunkt sei der
Abgabenbehörde der konkrete Vertragsinhalt bekannt geworden und sei dieser
einer Überprüfung zugänglich geworden.
Die Bw.
beantragte die Vorlage der Berufung an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Richtig sei, dass für die Frage
der Überlassung der Einkunftsquelle nicht primär die rechtliche Seite
entscheidend sei, sondern in wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf die
wirtschaftlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen sei.
Der Mietvertrag
sei deshalb von A.W. unterfertigt worden, da sie im Grundbuch als
zivilrechtliche Eigentümerin der Liegenschaft geführt werde. Seitens
der Raiffeisenkassa sei höchstmögliche Rechtssicherheit bezüglich
des Bestandverhältnisses gefordert worden. Ein Mietvertrag, der vom
Fruchtnießer unterzeichnet wird, wäre für die Mieterin nicht
akzeptabel gewesen. Tatsächlich sei der Mieterin bewusst gewesen, dass
abseits des bestehenden Mietvertrages C.W. als Vermieter auftrete und er auch
als Ansprechpartner für Rechte und Pflichten diene. Dafür spreche
auch, dass die Mieterin für die Zeit des Umbaues des Geschäftslokals
in einen Nebenraum der Gaststätte des C.W. ausgewichen sei. Dadurch werde
deutlich, dass C.W. bereits zu diesem Zeitpunkt in Hinblick auf seine
Vermietungstätigkeit unternehmerisch tätig gewesen sei.
Aus diesen
Umständen sei ersichtlich, dass in wirtschaftlicher Betrachtungsweise de
facto C.W. als wirtschaftlicher Eigentümer der Liegenschaft und somit als
steuerlich anzuerkennender Nutznießer anzusehen sei.
Da C.W. nunmehr
wirtschaftlicher Eigentümer des Bestandobjektes sei, sei 1997 ein separates
Bankkonto eingerichtet worden. Dieses laute auf A.W., da die Mieterin nicht
bereit gewesen wäre, die Miete jemand anderem zu überweisen als der
grundbücherlichen, im Mietvertrag als Vermieterin auftretenden
Eigentümerin. Um jedoch eine Trennung der dem C.W. zustehenden
Mieteinnahmen von den sonstigen finanziellen Gebarungen der A.W. zu erreichen,
sei ein neues Bankkonto eröffnet worden.
Zu beachten
sei, dass tatsächlich ausschließlich C.W. über die auf diesem
Konto eingehenden Mietzahlungen selbst verfügt habe. Dies sei durch Belege
nachweisbar. Diese Tatsache sei ein weiteres Indiz dafür, dass C.W. in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Eigentümer des Bestandobjektes
anzusehen sei.
Dem Argument
des Finanzamtes, ein Nutzungsrecht auf unbestimmte Dauer mit jederzeitigem
Widerrufsrecht genüge für eine abweichende Zurechnung nicht, sei
entgegenzuhalten, dass sich solches aus dem Gesetz nicht entnehmen
lasse.
Die
Fruchtgenussüberlassung sei als lebenslängliche gedacht, wobei sich
A.W. die Widerrufsmöglichkeit für besondere Notsituationen vorbehalten
habe. Auch ein lebenslängliches Fruchtgenussrecht hätte die Sicherheit
für den Fruchtnießer nur unwesentlich erhöht, da der Zeitpunkt
des Ablebens der Fruchtgenussgeberin und wer die Erben sein werden nicht
abzuschätzen sei.
Im Oktober 1997
sei vom steuerlichen Vertreter ein Aktenvermerk über alle wesentlichen
Punkte des Fruchtgenussvertrages angefertigt worden. Der Vertrag sei Anfang 1997
von C.W. und A.W. mündlich abgeschlossen worden.
Die Schriftform
des Vertrages sei steuerlich nicht unbedingt erforderlich. Die tatsächliche
Durchführung des Vertrages werde insbesondere durch die tatsächliche
Verfügung von C.W. über die Mieteinnahmen bewiesen.
Nach der
Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes dürfe ein
Naheverhältnis nicht generell zu Verdachtsvermutungen gegen
Angehörigenvereinbarungen bzw. zu einer steuerlichen Schlechterstellung
führen, weil es sich bei der Berücksichtigung des
Naheverhältnisses nicht um ein schematisch anzuwendendes
Beweislastkriterium handle.
Spätestens
durch die Übermittlung der Steuererklärungen 1997 sei durch die
Zurechnung der Einkünfte bei C.W. das Fruchtgenussrecht auch dem Finanzamt
klar erkennbar mitgeteilt worden. Im übrigen sei 2002 die bisherige
mündliche Vereinbarung durch die schriftliche Form bekräftigt und dem
Finanzamt übermittelt worden.
Abschließend
wird nochmals betont, dass der Betriebsprüfer das Zufließen der
Einnahmen an C.W. anerkannt habe und daher die Zurechnung der Einkünfte zu
A.W. entgegen dem tatsächlichen Ablauf und entgegen wirtschaftlicher
Betrachtungsweise absolut unverständlich sei.
Mit Bescheiden
vom 10. Oktober 2003 berichtigte
das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide 1997 und 1998 vom 10. Dezember
2002 gemäß
§ 293 BAO, da im Zuge der
Berufungsvorentscheidung zwar die Nichtanerkennung der Sonderausgaben
begründet, jedoch bei der Bescheidberechnung nicht durchgeführt
wurde.
Frau A.W. erhob
gegen die Berichtigungsbescheide vom 10. Oktober 2003 ebenfalls
Berufung, welche sich gegen die
Zurechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung richtet, und
verweist dazu auf die Ausführungen in der diesbezüglichen Berufung und
im Vorlageantrag.
Über
Vorhalt der Abgabenbehörde zweiter Instanz
ergänzte der steuerliche Vertreter
der Bw. hinsichtlich der Werbungskosten, bei der "Gebühr" handle es sich um
den Mitgliedsbeitrag zum NÖ Wirtschaftsbund. Die Versicherung sei eine
anteilige Feuer- und Sturmschadenversicherung, wobei sämtliche Objekte der
Bw. und ihres Sohnes im Rahmen einer Bündelversicherung erfasst seien. Von
der Gesamtprämie von 11.800,00 S seien 43% für das vermietete
Objekt abgesetzt worden.
Sämtliche
Aufwendungen seien vom Girokonto Nr. 222 des Herrn C.W. beglichen worden.
Einige Kopien von Zahlungsbelegen für Grundsteuer, Gebühr und
Versicherung seien beigelegt.
Das
Raiffeisenbankkonto 111 sei - wie bereits in der Berufung ausgeführt
- 1997 bei Begründung des Fruchtgenussrechtes extra für die
Mieteingänge errichtet worden. An Kontobewegungen gebe es lediglich
Mieteingänge, Barabhebungen und Zinsen und Spesen.
Da
sämtliche Mieteingänge ausschließlich C.W. zugeflossen seien
sowie sämtliche Aufwendungen von ihm getragen worden seien, könne eine
Zurechnung der Einkünfte an A.W. nicht begründet werden.
Einnahmen und
Aufwendungen des C.W. (Schilling):
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
Miete
|
42.048,00
|
72.000,00
|
72.000,00
|
72.000,00
|
Grundsteuer
|
1.645,00
|
1.645,00
|
1.645,00
|
5.945,00
|
Beiträge
|
120,00
|
150,00
|
150,00
|
150,00
|
Feuerversicherung
|
3.933,33
|
5.074,00
|
5.074,00
|
5.074,00
|
Zinsenaufwand
|
2.975,00
|
5.911,00
|
4.282,00
|
3.717,00
|
Einkünfte
|
33.374,67
|
59.220,00
|
60.849,00
|
57.114,00
Laut vorgelegter
Versicherungspolizze vom 8. November 1990 umfasst die Versicherung die
Gebäude in der HauptstraßeYY und XX (Wohnhaus, Bankgebäude,
Scheune und Anbauten, Maschinenschuppen, Werkstätte, Flachgebäude,
Stall, Scheunen) und beinhaltet eine Feuerversicherung, Haushaltsversicherung,
Sturmschadenversicherung, Haftpflichtversicherung und Rechtsschutzversicherung
zu einer Jahresprämie von insgesamt 12.570,00 S.
In der am
20. September 2005 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde von C.W.
ergänzend ausgeführt:
Nach dem Tod
seines Vaters 1987 habe er das Haus mit der Gastwirtschaft geerbt, von welchem
auch die Landwirtschaft betrieben werde. Das Nachbarhaus mit der Bankfiliale
habe die Mutter geerbt. Mit seinen Geschwistern habe er sich geeinigt, dass nach
dem Ableben der Mutter dieses Haus an ihn falle werde.
Die beiden
Gebäude stellen insofern eine Einheit dar, als sich die Heizungsanlage und
ein Teil des Warenlagers für die Gastwirtschaft im gegenständlichen
Haus Nr. XX befinde.
Schon zu
Lebzeiten des Vaters sei das Erdgeschoß dieses Hauses an die Raika
vermietet gewesen. Der Mietvertrag sei damals von beiden Eltern als Vermieter
abgeschlossen worden und im Jahr 1996 ausgelaufen. In diesem Jahr sei auch ein
Umbau und eine Erweiterung des Mietgegenstandes erfolgt, die Baukosten seien von
der Raika getragen worden.
Die
Verhandlungen mit der Bank für den Abschluss eines neuen Mietvertrages
seien von C.W. geführt worden. Die Raika sei davon ausgegangen, dass alles
C.W. gehöre; es sei allerdings bekannt gewesen, dass die Mutter
Eigentümerin war.
Herr Winter
meint, er scheine im Mietvertrag deshalb nur als Beigetretener und nicht als
Vermieter auf, weil seine Mutter grundbücherliche Eigentümerin sei.
Aus diesem Grund habe die Bank auch verlangt, dass das neu eröffnete Konto
auf den Namen der Mutter lauten solle.
C.W. habe das
Fruchtgenussrecht am gesamten Objekt, allerdings sei das Obergeschoß
derzeit nicht vermietet. Das Fruchtgenussrecht sei unentgeltlich eingeräumt
worden. Mittlerweile sei auch Schenkungssteuer dafür entrichtet
worden.
Die
Betriebskosten seien vom Konto des C.W. bezahlt worden, darüber hinaus habe
er keine Aufwendungen, etwa für Baumaßnahmen, tragen müssen. Die
auf die Raika entfallenden Kosten der neuen Heizungsanlage seien dieser
verrechnet worden.
Der steuerliche
Vertreter führt aus, dass für die ersten Monate des Jahres 1997 die
Miete noch an die Mutter bezahlt worden sei. Die erste Miete für September
bis Dezember sei am 13. Dezember 1997 auf dem neuen Konto eingegangen. Er
räumt ein, dass der erste Teil des Jahres daher jedenfalls zu
Mieteinkünften der Frau A.W. geführt habe.
Die Vertreterin
des Finanzamtes verweist darauf, dass gerade die Argumentation hinsichtlich der
Rechtssicherheit für die Raika dafür gesprochen hätte, C.W. als
Fruchtnießer in den Mietvertrag aufzunehmen. Denn wenn das
Fruchtgenussrecht C.W. zugestanden habe, sei der Mietvertrag mit dem falschen
Vermieter abgeschlossen worden.
Der steuerliche
Vertreter entgegnet, dass im Grundbuch nur die Bw. als Eigentümerin
ersichtlich sei. Mangels eines notariell beglaubigten Fruchtgenussvertrages sei
der Vertragsabschluss mit der Bw. erfolgt. C.W. sei jedenfalls an den Vertrag
gebunden, da er diesem beigetreten sei und ihn ausverhandelt habe.
Die Vertreterin
des Finanzamtes wendet ein, dieser Beitritt beziehe sich offenkundig auf die
Einräumung einer im Vertrag festgehaltenen
Zufahrtsmöglichkeit.
C.W.
erklärt weiters, dass die Raika von seinem Großvater gegründet
worden sei, sein Vater sei Obmann gewesen. In diesem vertrauten Klima habe man
auf juristische Förmlichkeiten keinen besonderen Wert gelegt.
Die
Verhandlungen 1997 seien auf Seiten der Raika von Herrn Direktor Z. geführt
worden. Dieser habe die Vertragserrichtung mit Rechtsanwalt Dr. S.
besprochen. Die Bw. und C.W. hätten den Vertrag dann
unterschrieben.
Die Vertreterin
des Finanzamtes verweist auf Punkt V des Mietvertrages, laut welchem deshalb
keine Umsatzsteuer verrechnet werde, weil die Vermieterin über kein
Einkommen verfüge, das der Höhe nach umsatzsteuerpflichtig sei. Daraus
sei zu schließen, dass die Raika sehr wohl angenommen habe, die Bw. selbst
sei die Vermieterin. C.W. wäre umsatzsteuerpflichtig gewesen.
Nach Meinung
des steuerlichen Vertreters war der vertragserrichtende Anwalt offenbar von der
Möglichkeit einer umsatzsteuerfreien Vermietung nicht informiert
gewesen.
Der steuerliche
Vertreter stellt schließlich fest, dass es gegen die Streichung der
Sonderausgaben für Wohnraumschaffung durch das Finanzamt für 1997 und
1998 keine Einwendungen gebe.
Rechtsanwalt
Dr. W.S. teilt als Zeuge auf
schriftlichem Wege am 25.°Oktober 2005 mit, dass ihm als Errichter des
Mietvertrages über den Inhalt des Vertrages vom 3.°Dezember 1997 hinaus
nichts bekannt sei. Nach seiner Erinnerung habe er anlässlich der
Vertragserrichtung weder A.W. noch C.W. persönlich kennen gelernt. Er habe
den Vertrag nach den Vorgaben der Bank erstellt; die Unterschriften seien sodann
von der Bank eingeholt worden.
In Hinblick auf
das Ergebnis der mündlichen Verhandlung wird vom steuerlichen Vertreter der
Bw. eine Aufstellung vorgelegt, in
welcher die Einkünfte des Jahres 1997 auf C.W. und A.W. aufgeteilt werden.
Danach entfallen Einnahmen von 18.048 S auf A.W. und 24.000 S auf
C.W.. An Werbungskosten werden 411,25 S an Grundsteuer C.W. zugerechnet,
die restliche Grundsteuer und die übrigen Aufwendungen der Bw., sodass sich
für A.W. Einkünfte von 7.340,25 S und für C.W.
Einkünfte von 23.588,75 S ergeben. Insgesamt entsprechen diese
Einkünfte der Höhe nach dem vom Betriebsprüfer ermittelten Betrag
an Einkünften von 30.929,00 S.
In der am
14. Dezember 2005 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung machte
Dir. Z.Z. als Zeuge folgende Angaben:
Er sei in der
Raika B-Dorf jedenfalls schon im Jahr 1996 Direktor gewesen.
Zunächst
sei Herr Johann Winter, der verstorbene Gatte der Frau A.W., Vermieter des
Geschäftslokales in der Hauptstrasse in A-Dorf gewesen. Der Mietvertrag sei
nach dessen Ableben mit der Erbin A.W. bis 1996 weitergelaufen.
Nach dem Umbau
des Geschäftslokales sei von der Raika ein neuer Mietvertrag abgeschlossen
worden. Dem Mietvertrag zufolge war Vermieterin Frau A.W.. Von Seiten der
Familie Winter sei bei Problemen aller Art immer Herr C.W. Ansprechpartner in
Mietangelegenheiten gewesen. Mit diesem sei vor allem über die Heizung und
den Neubau des Heizhauses und natürlich auch über die Mietsumme
gesprochen worden. Hierüber gebe es auch ein Protokoll der Raika
B-Dorf.
Es sei immer
die Rede davon gewesen, dass Frau A.W. als Eigentümerin das Lokal vermiete,
sie habe sich aber nie um finanzielle Belange gekümmert.
Dir. Z.
wisse nicht mehr, ob Herr C.W. ihm etwas von einem Fruchtgenuss hinsichtlich des
Mietobjektes gesagt habe und dass er der Vermieter sei.
Die Raika habe
1997 für Frau A.W. ein neues Konto eröffnet, da sie die Vermieterin
des neuen Mietvertrages war. Es sei ihm nicht mehr in Erinnerung, auf welches
Konto vor 1997 die Miete gezahlt wurde. Aus den Gesprächen mit Herrn C.W.
habe Dir. Z. den Eindruck gehabt, dass dieser die Mieteinnahmen für
sich verwenden könne. Er könne aber nichts Näheres dazu sagen,
auf welcher Rechtsgrundlage diese Verfügungsgewalt bestanden haben
soll.
Über
Befragen durch die Vertreterin des Finanzamtes meint Herr Dir. Z., dass
Herr C.W. bereits nach dem Tod des Vaters und jedenfalls vor und während
des Umbaus Ansprechpartner der Raika gewesen sei.
Dir. Z.
bestätigt die Ausführungen des Herrn C.W., dass vor 1997 die Miete auf
ein Konto gegangen sei, das ursprünglich Johann Winter als Kontoinhaber
ausgewiesen habe und nach dem Tod des Vaters auf C.W. gelautet habe. Im Zuge des
Neuabschlusses des Mietvertrages sei deshalb ein eigenes Konto eingerichtet
worden, damit es keine Probleme mit der Genossenschaftsrevision
gebe.
Weiters wurde
vom steuerliche Vertreter darauf verwiesen, dass sämtliche Mieteinnahmen
Herrn C.W. zugeflossen seien, auch sämtliche Betriebskosten seien von Herrn
C.W. getragen worden. Dies habe auch die Betriebsprüfung so festgestellt.
Da der Zeuge bestätigt habe, dass Herr C.W. stets Ansprechpartner der Raika
gewesen sei, und auch der Zeuge den Eindruck gehabt habe, dass Herrn C.W. die
Mieteinnahmen zufließen, werde das Berufungsbegehren - mit Adaption
hinsichtlich des Jahres 1997 - weiter aufrecht erhalten.
Die Vertreterin
des Finanzamtes wiederholt demgegenüber, es spreche insbesondere die sehr
spät erfolgte Anzeige an das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrssteuern, die unklare Verrechnung hinsichtlich des Jahres 1997, sowie der
bloße Abschluss eines mündlichen Vertrages mit unklarem Inhalt mit
nahen Angehörigen für die Rechtsansicht des Finanzamtes. Rechtlich sei
hinsichtlich eines wirtschaftlichen Eigentums noch darauf zu verweisen, dass die
vereinbarte jederzeitige Widerrufbarkeit der Annahme eines wirtschaftlichen
Eigentums durch Herrn C.W. entgegenstehe.
Die Vertreterin
des Finanzamtes unterstreicht, dass laut Aussage des Zeugen die Bw. Vermieterin
gewesen sei und sich Herr C.W. als Sohn um die Mietangelegenheiten
gekümmert habe. Die Stellung des Sohnes gegenüber der Raika habe sich
1997 im Vergleich zum Zeitraum davor, in welchem unstrittig die Bw. Vermieterin
gewesen sei, für die Raika nicht geändert.
Am
20. Dezember 1998 sei vom steuerlichen Vertreter ein Antrag an das
Finanzamt gestellt worden, in Bezug auf eine Vermietungstätigkeit der Bw.
den Beobachtungszeitraum für eine allfällige Liebhabereibetrachtung zu
verlängern. Wenn die Bw. im Jahr 1998 keine anderen Mieteinkünfte
gehabt habe, könne sich dieser Antrag nur auf die
berufungsgegenständliche Vermietung beziehen.
Der steuerliche
Vertreter erklärt dazu, dass die Kanzlei damals vorsichtshalber für
alle Klienten, die ein Vermietungssignal hatten, diesen Antrag gestellt habe. Er
könne nicht mehr sagen, ob er zu diesem Zeitpunkt bereits gewusst habe,
dass Vermieter Herr C.W. ist.
Die Vertreterin
des Finanzamtes ergänzt, dass die Steuererklärungen für das Jahr
1997 im November 1998, also einen Monat vor Stellen dieses Antrages, beim
Finanzamt eingereicht worden seien.
Der
Serienbriefcharakter lasse sich laut steuerlichem Vertreter auch daran erkennen,
dass es bei der Bw. bei der gegenständlichen Vermietung keine
Liebhabereiproblematik gegeben habe und daher der Antrag ins Leere gegangen
wäre.
Der
Aktenvermerk vom 25. November 1999 des Finanzamtes auf dem Originalantrag,
wonach ab 1997 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht mehr gegeben
seien und das Nutzungsrecht an den Sohn abgetreten worden sei, wird
verlesen.
Der steuerliche
Vertreter verweist darauf, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt dem
Finanzamt die Übertragung des Nutzungsrechtes bekannt gewesen sein
müsste. Da der Vertrag ursprünglich mündlich abgeschlossen worden
sei, habe dieser dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern auch
nicht angezeigt werden können. Der mündliche Vertrag sei dem Finanzamt
Bruck/Leitha im November 1999 bekannt gegeben worden.
Herr C.W.
führt schließlich aus, dass das Gasthaus seit langem als
Familienbetrieb bestehe, wobei zunächst noch beide Eltern im Betrieb
gearbeitet haben. Nunmehr seien die Betriebsergebnisse zurückgegangen und
ein Überleben des Betriebes wäre ohne die Mieteinnahmen nicht
möglich gewesen. Wie in einem Familienbetrieb üblich, sei nicht immer
sorgsam auf die formalen Regelungen geachtet worden. Darüber hinaus habe um
1997 herum infolge eines familiären Schicksalsschlages Herr C.W. bei der
Familie des damals verstorbenen Cousins ausgeholfen.
Für Herrn
C.W. wäre es unverständlich, wenn die Mieteinnahmen, über die die
Mutter nie verfügen habe können und die in den Betrieb gingen, jetzt
bei der Mutter versteuert werden würden. Auch seien die Einnahmen nie
verschwiegen worden, sondern von Herrn C.W. erklärt worden.
Herr C.W.
ergänzt schließlich, dass die Heizkosten stets ihm selbst auf das
alte Konto bezahlt worden seien, nämlich auf jenes Konto, das bereits vor
1997 für die Mietzahlungen verwendet worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wiederaufnahme
des Verfahrens:
Die Bw.
rügt, durch die Betriebsprüfung sei keine einzige Tatsache oder
Beweismittel neu hervorgekommen.
Eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO unter den Voraussetzungen des Abs. 1
lit. a und c (im vorliegenden Fall nicht zutreffend) und in allen Fallen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine amtswegige
Wiederaufnahme des Verfahrens nur dann zulässig, wenn aktenmäßig
erkennbar ist, dass dem Finanzamt nachträgliche Tatumstände
zugänglich gemacht wurden, von denen es nicht schon zuvor Kenntnis hatte.
Eine Wiederaufnahme eines mit Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist (nur) dann
ausgeschlossen, wenn der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden
Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie
schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nach
Wiederaufnahme erlassenen Sachentscheidungen hätte gelangen können
(zB. VwGH 18.9.2003, 99/15/0262,0263).
In der
Berufungsverhandlung vom 14. Dezember 2005 brachte der steuerliche
Vertreter der Bw. vor, dass - wie aus einem entsprechenden Aktenvermerk
ersichtlich ist - ab November 1999 dem Finanzamt die Übertragung des
Nutzungsrechtes an C.W. bekannt gewesen sei.
Dem ist
zuzustimmen, allerdings geht aus dem Aktenvermerk vom 25. November 1999,
der offenbar nach einer telefonischen Rücksprache mit der
Steuerberatungskanzlei erstellt wurde, nicht hervor, dass der
Abgabenbehörde damit die konkrete Vereinbarung zwischen der Bw. und ihrem
Sohn oder sonstige nähere Umstände (z.B. Mietvertrag, Auftreten
gegenüber Dritten, etc) zur Kenntnis gelangt sind. Solches wurde von der
Bw. auch nicht behauptet.
Die
Wiederaufnahme wurde vom Finanzamt darauf gestützt, dass keine
schriftliche, nach außen hin ausreichende klare und eindeutige
Vereinbarung vorhanden sei. Die zur steuerrechtlichen Beurteilung relevanten
Tatsachen sind der Abgabenbehörde erst im Zuge der Betriebsprüfung
vollständig bekannt geworden. Dem Finanzamt ist daher beizupflichten, dass
A.W. im Erstverfahren die für eine richtige rechtliche Subsumtion
maßgeblichen Umstände des Sachverhaltes nicht offen gelegt hatte.
Es sind somit
Tatsachen neu hervorgekommen. Die Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide ist
abzuweisen.
Aus folgenden
Erwägungen ist die Kenntnis der Umstände auch tatsächlich dazu
geeignet, einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeizuführen:
Zurechnung
der Einkünfte 1997 - 2000:
Die Bw. ist
grundbücherliche Eigentümerin eines Hauses in A-Dorf, welches seit
vielen Jahren an die Raiffeisenkassa vermietet wird. Für den Zeitraum ab
September 1997 wurde von ihr mit der Raiffeisenkasse ein neuer Mietvertrag
abgeschlossen. Mit 1. September 1997 überließ die Bw. auf Grund
einer mündlichen Vereinbarung dem Sohn C.W. die Nutzung des
gegenständlichen Gebäudes. Erst im Laufe einer Betriebsprüfung
wurde diese Vereinbarung auch schriftlich festgehalten (datiert mit
17. Oktober 2002).
Strittig ist,
ob ab September 1997 weiterhin ein Zufluss der Einkünfte an A.W. aus der
Vermietung des Geschäftslokales anzunehmen ist. Laut Vorbringen der Bw.
sind die Einkünfte ihrem Sohn zuzurechnen, da jedenfalls - wie bei
den Parteien des Berufungsverfahrens unstrittig feststeht - die Mieteinnahmen ab
September 1997 C.W. zukommen.
Demgegenüber
ist nach herrschender Rechtsmeinung für die Zurechnung von Einkünften
von ausschlaggebender Bedeutung, wer auf die Einkünfteerzielung Einfluss
nimmt, indem er am Wirtschaftsleben teilnimmt und die Nutzungsmöglichkeiten
nach eigenen Intentionen gestaltet. Dazu gehört, dass er die Aufwendungen
in Zusammenhang mit dem Gegenstand des Fruchtgenusses trägt (insbes.
Erhaltungsaufwand, Abgaben und Zinsen;
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 2 Anm. 39 und
Doralt/Renner, EStG, § 2,
Tz. 147). Unerheblich ist hingegen, wer letztendlich die
Verfügungsmacht über die Einkünfte erlangt. Die Überlassung
bereits zugeflossener Einkünfte an Dritte ändert als
Einkommensverwendung nichts an der Zurechnung an den Steuerpflichtigen
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 2, Anm. 33).
Eine
Einkünftezurechnung an den Fruchtgenussbesteller erfolgt in den Fällen
des Bruttofruchtgenusses, dh. wenn nicht der Fruchtgenussberechtigte die mit der
Fruchtgenusssache verbundenen Aufwendungen trägt, sondern der
Fruchtgenussbesteller. Auch in Fällen, in denen der Fruchtgenussberechtigte
nicht ausreichend unternehmerisch tätig wird, da er keine für die
Tatbestandsverwirklichung ausreichende Möglichkeit besitzt, die
Nutzungsmöglichkeiten nach eigenen Intentionen zu gestalten und kraft
eigener Entschließung am Wirtschaftsleben teilzunehmen, erfolgt die
Einkünftezurechnung an den Fruchtgenussbesteller
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 2, Anm. 40).
Zusammenfassend
bedeutet dies, dass für die Einkünftezurechnung ausschlaggebend ist,
wer einerseits aktiv auf die Einkunftserzielung Einfluss nimmt und andererseits
die damit verbundenen Aufwendungen trägt.
A.W. ist im
Mietvertrag als Vermieterin angeführt und die Mietzahlungen werden auf ein
Bankkonto überwiesen, das auf A.W. lautet. C.W. hat lediglich ein
Zeichnungsrecht.
In den
Berufungsverhandlungen wurde durch C.W. glaubhaft dargestellt, dass der
Mietvertrag mit der Raiffeisenkassa von ihm ausverhandelt wurde. Der Zeuge
Dir. Z.Z. bestätigt, dass C.W. immer Ansprechpartner in allen
Mietangelegenheiten gewesen sei.
Nun lässt
sich nach Ansicht des Berufungssenates hieraus noch keine
Dispositionsmöglichkeit hinsichtlich der Leistungserbringung durch C.W.
ableiten. Hätte C.W. die Verhandlungen im eigenen Namen (als
Fruchtnießer) geführt, würde dies für eine
Dispositionsmöglichkeit sprechen. Dass C.W. Fruchtnießer und nunmehr
Vermieter sei, konnte der Zeuge Dir. Z.Z. nicht bestätigen, er hat
vielmehr die Mutter - die Bw. - für die Vermieterin gehalten.
Nach der
Lebenserfahrung wesentlich wahrscheinlicher - und dafür sprechen auch
alle schriftlichen Unterlagen - ist es vielmehr, dass C.W. bei den
Mietverhandlungen und auch sonst in Sachen der Vermietung als Sohn und Vertreter
der Vermieterin aufgetreten ist, der sich namens der Vermieterin um die
Angelegenheiten kümmert. Dafür spricht auch, dass der Sohn bereits vor
dem Zeitpunkt, ab welchem ihm ein Fruchtgenussrecht zugekommen sein soll, seine
Mutter vertreten hat.
Hieraus
lässt sich eine Zurechnung der Einkünfte an C.W. nicht
ableiten.
Für eine
Zurechnung der Einkünfte an C.W. würde dagegen sprechen, dass die mit
dem Mietobjekt in Zusammenhang stehenden Aufwendungen (Grundsteuer, Gebühr,
Versicherung) nachweislich C.W. trägt.
Bei der
Beurteilung der Fruchtgenussbestellung zwischen nahen Angehörigen sind
jedoch darüber hinaus die von der Rechtsprechung zu den Verträgen
zwischen nahen Angehörigen entwickelten Kriterien zu beachten:
Denn wegen des
Fehlens des zwischen fremden Vertragspartnern üblicherweise bestehenden
Interessensgegensatzes, der dazu führen kann, dass steuerliche Folgen
willkürlich herbeigeführt werden, müssen eindeutige
Vereinbarungen vorliegen, die eine klare Abgrenzung zwischen Einkommenserzielung
und -verwendung zulassen.
Nach
allgemeiner Rechtsmeinung müssen bei Verträgen zwischen nahen
Angehörigen folgende Kriterien für die steuerliche Anerkennung gegeben
sein, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu beachten sind:
- Verträge
müssen nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen
(Publizitätswirkung),
- einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt
haben
- und zwischen
Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen
werden.
Hinsichtlich
der Publizität ist der Bw. zuzugestehen, dass die Schriftform eines
Vertrags zwar nicht unbedingt erforderlich ist. Liegt keine schriftliche
Vereinbarung vor, so müssen zumindest die wesentlichen Vertragsbestandteile
mit genügender Deutlichkeit fixiert sein.
Diesbezüglich
ist festzustellen, dass die schriftliche Vereinbarung vom 17. Oktober 2002,
welche "in unveränderter Form" den mündlichen Vertrag nochmals
festhält, keine Bestimmungen darüber enthält, wer die mit dem
Fruchtgenussobjekt zusammenhängenden Aufwendungen zu tragen hat. Da dies
zum wesentlichen Inhalt eines Fruchtgenussvertrages zählt, fehlt dem
gegenständlichen Vertrag (welcher am Beginn der Berufungsbegründung
wörtlich wiedergegeben ist) ein eindeutiger Inhalt.
Darüber
hinaus ist auch der genaue Zeitpunkt, ab dem der Fruchtgenuss eingeräumt
wurde, in der Vereinbarung nicht klar geregelt. Der Formulierung "seit dem
Umbau des Hauses 1997" lässt sich kein konkreter Zeitpunkt entnehmen. Laut
Steuererklärung wurden in der Folge die Einkünfte des gesamten Jahres
1997 dem Sohn zugerechnet. Erst im Berufungsverfahren erfolgte schließlich
eine Klarstellung, dass der Zeitpunkt richtig am 1. September 1997
anzusetzen sei.
Auch dieser
nicht unbedeutende Vertragspunkt ist somit nicht eindeutig.
Hinsichtlich
des Kriteriums, dass Familienverträge nach außen ausreichend zum
Ausdruck kommen müssen, spricht der äußere Anschein für
A.W. als Vermieterin, da sie grundbücherliche Eigentümerin ist, im
Mietvertrag als Vermieterin genannt ist und die Mietzahlungen auf ihr Bankkonto
erfolgen. Der Beitritt von C.W. in den Mietvertrag bezieht sich offensichtlich
lediglich auf die Einräumung einer Zufahrtsmöglichkeit über
dessen Grundstück (Pkt. IX des Mietvertrages).
Nicht
nachgewiesen wurde, dass C.W. in irgendeiner Form nach außen erkennbar als
Vermieter aufgetreten ist bzw. das Fruchtgenussrecht Dritten gegenüber
deklariert hat. Für den Vertreter der Raiffeisenkassa Dir. Z. war zwar
immer C.W. Ansprechpartner in Mietangelegenheiten, doch konnte er bei der
Befragung als Zeuge nicht bestätigen, über das Fruchtgenussrecht
informiert gewesen zu sein. Vielmehr hat Dir. Z. A.W. für die
Vermieterin gehalten ("Es ist immer die Rede davon gewesen, dass A.W. als
Eigentümerin das Lokal vermiete").
Der Umstand,
dass C.W. laut Aussage des Zeugen auch im Zeitraum vor Abschluss des neuen
Mietvertrages Ansprechpartner der Raiffeisenkassa gewesen ist, lässt
- wie bereits erwähnt - ebenfalls nicht erkennen, dass sich mit
Abschluss des neuen Mietvertrages die Stellung von C.W. für die
Raiffeisenkassa geändert hat und dieser in Mietangelegenheiten nicht wie
vordem als Sohn der Vermieterin sondern als Vermieter tätig geworden ist.
Es ist daher
davon auszugehen, dass der Fruchtgenussvertrag der Raiffeisenkassa
gegenüber nicht offen gelegt wurde, weil die Nutzungsüberlassung von
der Bw. und ihrem Sohn als interne familiäre Angelegenheit behandelt werden
sollte.
Auch dem
Vertragserrichter Rechtsanwalt Dr. S. ist laut schriftlicher Aussage vom
25. Oktober 2005 nichts bekannt, was über den Inhalt des Mietvertrages
vom 3. Dezember 1997 hinausgeht.
Der
Berufungssenat vermag daher nicht festzustellen, dass ein steuerlich
anzuerkennender Fruchtgenussvertrag zwischen der Bw. und ihrem Sohn im
Berufungszeitraum vorlag, da der Vertrag weder nach außen ausreichend zum
Ausdruck gekommen ist noch einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt hat.
Die
Einkünfte aus der Vermietung des Geschäftslokales sind daher so wie in
den Jahren vor 1997 weiterhin der Bw. zuzurechnen. Dass die Mieteinkünfte
von C.W. für den Betrieb der Gastwirtschaft verwendet wurden, stellt sich
als Form der Einkommensverwendung durch die Bw. dar.
Gegen die
Ermittlung der Einkünfte durch die Betriebsprüfung der Höhe nach
wurden seitens der Bw. keine Einwendungen vorgebracht.
Die Berufung
gegen die Einkommensteuerbescheide 1997 - 2000 war daher ebenfalls
abzuweisen.
Berufung
gegen den berichtigenden Bescheid gemäß
§ 293
BAO
Die
Einkommensteuerbescheide 1997 und 1998 vom 10. Dezember 2002 wurden mit
Bescheiden vom 10. Oktober 2003 hinsichtlich der Sonderausgaben
gemäß
§ 293 BAO berichtigt. Die gegen diese Bescheide
eingebrachte Berufung richtet sich ausschließlich gegen die Zurechnung der
Einkünfte aus der Vermietung an die Bw.
Der
berichtigende Bescheid tritt nicht an die Stelle des fehlerhaften Bescheides; er
ergänzt den berichtigten Bescheid. Der berichtigende Bescheid ist
grundsätzlich nur hinsichtlich der Berichtigung anfechtbar (VwGH 20.4.1995,
92/13/0139). Dies gilt auch dann, wenn der berichtigende Bescheid den gesamten
Spruch des berichtigten Bescheides wiederholt
(Ritz, BAO, § 293 BAO,
Tz. 20).
§ 251
BAO, wonach eine Anfechtung in vollem Umfang möglich ist, ist auf
berichtigende Bescheide gemäß
§ 293 BAO nicht anwendbar
(Ritz, BAO, § 251 BAO,
Tz. 8).
Unstrittig ist,
dass die Sonderausgaben für Wohnraumschaffung in den Jahren 1997 und 1998
nicht zustehen.
Da im Sinne
obiger Ausführungen im gegenständlichen Fall eine Berufung gegen den
berichtigenden Bescheid nur hinsichtlich der Sonderausgaben möglich gewesen
wäre, ist daher die Berufung vom 10. Oktober 2003 gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO als nicht zulässig
zurückzuweisen.
Wien, am 17.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 293 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1929-W/03
- Stammnummer
- 20351
- Gültig
- 17.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF