Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2189-W/05
Familienbeihilfe ab Zeitpunkt zu dem Asyl nach dem Asylgesetz zuerkannt wird
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2189-W/05vom 16.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Wien, vertreten durch den
Integrationsverein Sprakuin, 1030 Wien, Landstrasser Hauptstr.
173-175/15/2, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17.
Bezirk, betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe für den Zeitraum September 2004 bis März
2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. stellte den Antrag dass ihm für seinen Sohn,
H.A., geb. am 14.Sept.2004, ab diesem Zeitpunkt Familienbeihilfe zuerkannt
werde.
Das Finanzamt erließ einen
Abweisungsbescheid:
"Der Antrag vom 19.09.2005 auf Gewährung der
Familienbeihilfe für das Kind H.A. , geb. 14.09.2004 vom September 2004 bis
März 2005 wird abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt; dass laut
vorgelegten Unterlagen dem Bw. mit Bescheid vom 07.April 2005 die
Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist.
Anspruch auf Familienbeihilfe ist gemäß
§ 50y Abs.2 Familienlastenausgleichsgesetz ab April 2005 (siehe Bescheid
vom 07.April 2005) gegeben und wurde dem Bw. bereits zuerkannt. Aufgrund der
derzeitigen Situation kann daher ein Anspruch auf Familienbeihilfe ab September
2004 nicht festgestellt werden."
Gegen den Abweisungsbescheid wurde Berufung
eingebracht.
Begründend wurde folgendes ausgeführt:
"Das Finanzamt beruft sich in seinem
Abweisungsbescheid betreffend der Gewährung der Familienbeihilfe ab
September 2004 auf die Tatsache, dass mir die Flüchtlingseigenschaft erst
ab 07.April 2005 zuerkannt worden ist.
Das Finanzamt beruft sich bei der
Nichtgewährung der Beträge ab September 2004 auf die geänderte
Gesetzeslage und den diesbezüglichen § 50 Abs.2 des
Familienlastenausgleichsgesetz.
Dieser Bezug ist nun an und für sich
völlig korrekt und wurde dies auch nicht in Frage gestellt, zumal ich aus
eigener (positiver) Erfahrung weiß, dass die zuständigen
Finanzbeamten nicht nur sehr freundlich und serviceorientiert handeln, sondern
auch annehmen kann, dass sie die Gesetze korrekt vollziehen. Ich sehe jedoch,
wie bereits in meinem Antrag betont, das Problem vielmehr wo anders
liegen.
Die gültige Interpretation des
Familienlastenausgleichsgesetzes mag zwar gesetzmäßig sein., dieses
Gesetz ist jedoch zweifelsohne verfassungswidrig, da es sich offensichtlich auf
rein ökonomische Begebenheiten beruft, wonach Österreich für die
zahlreichen Flüchtlinge angeblich nicht mehr so viel Geld zur
Verfügung stellen konnte.
Die Wirklichkeit zeigt nun, dass
Flüchtlingskinder ab Einreise nach Österreich wohl keineswegs einen
verminderten Bedarf an Unterstützung in Form der Familienbeihilfe haben,
wie es das Familienlastenausgleichsgesetz in seiner derzeitigen Form wohl
annimmt, sondern sicherlich eher einen gesteigerten Bedarf an finanzieller
Unterstützung. Noch dazu hat meine Familie monatlich vom
österreichischen Staat lediglich den horrenden Betrag von € 40
erhalten, woraus erkenntlich ist, dass der Gesetzgeber zumindest angenommen hat,
dass Flüchtlinge besser Österreich verlassen sollten bzw. ein
auffälliges Desinteresse an den Lebensbedingungen von Flüchtlingen
hat. Oder ist die erfolgte Gesetzesänderung ein Kotau gegenüber den
Kräften von Gestern und Vorgestern? Was auch immer, dieses Gesetz ist wohl
en exemple par excellence, wie Gesetze nicht sein sollten, weil sie
diskriminierend und aus unsachlichen, politischen Gründen zurechtgezimmert
worden sind."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs.1
Familienlastenausgleichgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen;
kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als
drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die
Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt.
Gemäß
§ 3 Abs.2 FLAG 1967, BGBl. I Nr.
142/2004, gilt Abs.1 nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig
Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für
Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt
wurde.
Bei der Gewährung der Familienbeihilfe sind
österreichischen Staatsbürgern nun nicht mehr Flüchtlinge im
Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gleichgestellt, sondern Personen ab
dem Zeitpunkt, zu dem ihnen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 zuerkannt worden ist.
Maßgeblich ist das Datum des Asylbescheides.
§ 38a Abs.3 FLAG können Empfänger von
Zuwendungen nur österreichische Staatsbürger, Staatenlose mit
ausschließlichen Wohnsitz im Bundesgebiet und Personen, denen Asyl nach
dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde, sein. (PensionsharmG, BGBl I 2004/142 ab
1.5.2004)
Inkrafttretensregelung des § 50y Abs.2 FLAG
1967:
§ 50y Abs.2 FLAG 1967 lautet:
"(2) die §§ 3 Abs.2 und 38 a Abs.3 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten mit 1.Mai 2004 in Kraft.
Ausgenommen sind jene Fälle, in denen bis einschließlich des Tages
der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt
wurde."
Die neue Regelung tritt rückwirkend mit 1.Mai 2004 in
Kraft. Das heißt, es ist ab 1.Mai 2004 bei der Beurteilung der Frage, ob
ein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben ist, grundsätzlich die neue
Rechtslage anzuwenden.
Ausnahme: Ist jedoch bis einschließlich des Tages der
Kundmachung dieses Bundesgesetzes (es ist dies der 15. Dez. 2004) Asyl nach dem
Asylgesetz 1997 gewährt worden, ist aus Gründen des Vertrauensschutzes
die Entscheidung über einen Anspruch auf Familienbeihilfe die "alte"
Rechtslage zugrunde zu legen.
Dieser Erlass (interne Regelung) erging zugunsten des
Asylwerber.
Nach der alten Rechtslage konnte Personen, denen Asyl
gewährt wurde, die Familienbeihilfe rückwirkend ab dem Monat
gewährt werden, in dem der Antrag auf Asyl gestellt wurde. Es wurde darauf
abgestellt, ob die Person ein Flüchtling nach der Genfer
Flüchtlingskonvention ist. Nach der neuen Rechtslage wird auf den Zeitpunkt
des Ausstellung des Asylbescheides abgestellt.
Im gegenständlichen Fall erging der Bescheid am
07.04.2005, mit dem dem Bw. gemäß
§ 7 AsylG Asyl
gewährt wurde. Gemäß
§ 12 leg.cit. wurde festgestellt, dass
dem Bw. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die alte Rechtslage kann nicht mehr angewendet werden. Nach
der Neuregelung des § 3 Abs.2 FLAG, BGBl. I Nr. 142/2004 ist
für die Gewährung der Familienbeihilfe das Datum des Asylbescheides
maßgeblich. Die Familienbeihilfe ist daher ab 1.April 2005 laufend, nicht
aber rückwirkend zu gewähren.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Zu den Ausführungen, dass die Neuregelung des § 3
Abs.2 FLAG 1967 BGBl. I Nr. 142/2004, verfassungswidrig sei, wird
ausgeführt, dass sich der Unabhängige Finanzsenat an die Gesetze zu
halten hat. Die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes
ist dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten.
Der Verfassungsgerichtshof hat in dem Beschluss B 3295/05,
vom 28. November 2005, betreffend die Verfassungsmäßigkeit der o.a.
Regelung ausgeführt: "Soweit die Beschwerde die verfassungsrechtliche
Fragen berührt, lässt das Vorbringen in Anbetracht des großen
Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers bei der Gewährung
familienfördernder Maßnahmen (vgl. VfSlg. 8605/1979; VfSlg.
14.694/1996) und der verfassungsrechtlich unbedenklichen
Übergangsbestimmung die behauptete Rechtsverletzung wegen Anwendung
rechtswidriger genereller Normen als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat." Die Behandlung der Beschwerde wurde
abgelehnt.
Wien, am 16.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 38a Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 50y Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2189-W/05
- Stammnummer
- 20333
- Gültig
- 16.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF