Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2311-W/05
Anspruchsvoraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2311-W/05vom 16.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des GW, vom 30. Juni 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 21/22 vom 1. Juni 2004 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2002
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw.) beantragte in seiner Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 die Berücksichtigung des
Alleinverdienerabsetzbetrages, was ihm vom Finanzamt mit Bescheid vom 2.10.2003
auch gewährt wurde, womit auch der in § 18 Abs. 3 Zif. 2 EStG 1988
festgelegte Höchstbetrag für anzuerkennende Sonderausgaben verdoppelt
wurde.
In der Folge
wurde das Verfahren betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommen und im neu
erlassenen Einkommensteuerbescheid vom 1.6.2004 von der Gewährung des
Arbeitnehmerabsetzbetrages Abstand genommen, womit auch eine Reduzierung der in
Abzug gebrachten Sonderausgaben verbunden war.
In der gegen
den Sachbescheid eingebrachten Berufung bekämpfte der Bw. die
Nichtgewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages mit der Begründung,
seine Lebensgefährtin habe im Jahr 2002 nur in der Zeit vom 1.1. -
11.6.2002 Wochengeld von der Wiener Gebietskrankenkasse bezogen. Für 162
Tage habe sie unter einer Zugrundelegung eines Tagsatzes von 28,08 €
einen Gesamtbebezug in Höhe von insgesamt 4.548,96 € erhalten. In
diesem Betrag seien jedoch auch sonstige Bezüge, Urlaubs- und
Weihnachtsgeld von zwei Zwölfteln enthalten.
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Der Tagsatz
setze sich zusammen aus:
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24,07
€
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laufendem
Bezug
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4,01
€
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anteiliges
Urlaubs- und Weihnachtsgeld
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ergibt:
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28,08
€
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Somit ergäbe sich
folgende Berechnung:
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Bruttobezug
(Kennziffer 210)
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4.548,96
€
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Sonstige
Bezüge (Kennziffer 220)
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649,62
€
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SV-Beiträge
(Kennziffer 230)
|
0,00
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Steuerpflichtige
Bezüge (Kennziffer 245)
|
3.899,34
€
Nach Abzug des
Werbungskostenpauschales in Höhe von 132 € ergebe sich daher ein
Gesamtbetrag der Einkünfte von 3.767,34 €. Dieser Betrag liege unter
dem Grenzbetrag von 4.400,00 €.
Aus diesem
Grund ersuche der Bw., den Alleinverdienerabsetzbetrag und die damit verbundene
Erhöhung des Sonderausgabenhöchstbetrages zu
berücksichtigen.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 20.4.2005 wurde die Berufung als unbegründet
abgewiesen und begründend ausgeführt, in die Berechnung des für
die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages maßgeblichen
Grenzbetrages seien sowohl die steuerpflichtigen Einkünfte, die um die
steuerfreien sonstigen Bezüge zu kürzen seien, als auch das
steuerfreie Wochengeld einzubeziehen. Da es sich beim Wochengeld um einen
steuerfreien Bezug handle, könnten davon auch keine steuerfreien sonstigen
Bezüge in Abzug gebracht werden. Da die Partnerin des Bw.
ausschließlich Wochengeld in einer den Grenzbetrag von 4.400,00 €
übersteigenden Höhe bezogen habe, seien die Anspruchsvoraussetzungen
für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages nicht
gegeben.
In dem dagegen
fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag beharrte der Bw. auf seiner
Rechtsansicht, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des
Alleinverdienerabsetzbetrages vorlägen, da das Wochengeld vom
durchschnittlichen Nettobezug der letzten 90 Tage des letzten Arbeitgebers
zuzüglich 17% für Sonderzahlungen berechnet werde, und es damit
bereits "der Steuer unterworfen worden sei". Aus diesem Grunde sei eine Trennung
in steuerpflichtige und sonstige Bezüge durchzuführen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender
Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die
Lebensgefährtin des Bw. erhielt im Jahr 2002 von der Wiener
Gebietskrankenkasse für den Zeitraum 1.1. - 11.6.2002 Wochengeld in
Höhe von insgesamt 4.548,96 € und im Anschluss daran für den
Zeitraum 12.6. - 31.12.2002 Karenzgeld in Höhe von 2.949,59 €.
Vom Bw. wurden
im Jahr 2002 Beiträge und Versicherungsprämien zu einer freiwilligen
Kranken-, Unfall oder Pensionsversicherung in Höhe von 2.848,11 €
sowie Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung in Höhe von
3.894,97 € geleistet und als Sonderausgaben gemäß
§ 18
Abs. 1 Zif. 2 und 3 EStG 1988 geltend gemacht.
Dieser
Sachverhalt ergibt sich aus den von der Wiener Gebietskrankenkasse
übermittelten Lohnzetteln der Lebensgefährtin des Bw. sowie seiner
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2002 und führt zu
folgender rechtlicher Würdigung:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Zif. 1 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden
Fassung steht einem Alleinverdiener zur Abgeltung seiner gesetzlichen
Unterhaltsverpflichtungen ein Alleinverdienerabsetzbetrag von 364 Euro
jährlich zu.
Alleinverdiener
ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet
ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd
getrennt lebt. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 leg. cit.
ist die unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe-)Partners nicht erforderlich.
Alleinverdiener
ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§ 106
Abs. 1 EStG 1988), der mehr als sechs Monate mit einer
unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt.
Voraussetzung
ist, dass der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3 leg. cit.) bei mindestens einem
Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens 4.400 Euro
jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 2.200 Euro jährlich
erzielt.
Die nach §
3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 leg.
cit. und auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen steuerfreien
Einkünfte sind in diese Grenzen miteinzubeziehen. Andere steuerfreie
Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen.
Als
Einkünfte im Sinne von § 33 Abs. 4 Zif. 1 EStG 1988 kommen jene aus
den in § 2 Abs. 3 leg. cit. aufgezählten Einkunftsarten in
Betracht. Dabei sind Einkünfte im Sinne dieser Bestimmung:
1. Der Gewinn
(§§ 4 bis 14) bei Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit
und Gewerbebetrieb.
2. Der
Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 15 und
16 leg. cit.) bei den anderen Einkunftsarten.
Steuerpflichtige
Einkünfte wurden von der Lebensgefährtin des Bw. im Jahr 2002 nicht
erzielt. Bei dem an sie von der Wiener Gebietskrankenkasse ausbezahlten
Wochengeld handelt es sich jedoch um einen gemäß
§ 3 Abs. 1 Zif.
4 lit. a EStG 1988 von der Einkommensteuer befreiten Bezug, der gemäß
§ 33 Abs. 4 Zif. 1 EStG 1988 in die gesetzlich festgelegten Grenzen
miteinzubeziehen ist.
Da andere
steuerfreie Einkünfte nicht zu berücksichtigen sind, ist der Bezug von
Karenzurlaubsgeld, welches gemäß
§ 3 Abs. 1 Zif. 5 lit. b EStG
1988 steuerfrei ist, für die Gewährung des
Alleinverdienerabsetzbetrages unbeachtlich.
Im
gegenständlichen Fall ist daher für die Gewährung des
Alleinverdienerabsetzbetrages ausschließlich die Höhe des von der
Lebensgefährtin des Bw. bezogenen Wochengeldes maßgeblich. Dieses
betrug im Jahr 2002 4.548,96 € und lag daher auch unter
Berücksichtigung eines Werbungskostenpauschales gemäß
§ 16
Abs. 3 EStG 1988 von 132 Euro über dem festgelegten Grenzbetrag von 4.400
Euro.
Da auch bereits
geringfügige Überschreitungen des Grenzbetrages zum Verlust des
Alleinverdienerabsetzbetrages führen (vgl. VfGH 5.10.1981, B 325/78), kann
dieser dem Bw. für das Jahr 2002 nicht gewährt werden.
Die vom Bw.
vorgenommene Aufteilung des Wochengeldes unter Zugrundelegung der
Anspruchsvoraussetzungen vermag daran ebenfalls nichts zu ändern, da das
Gesetz eindeutig festlegt, welche Bezüge in die Ermittlung der
Einkünfte des Partners miteinzubeziehen sind. Dementsprechend ist das im
Jahr 2002 für 2002 bezogene steuerfreie Wochengeld in seiner Gesamtheit in
den Einkommensvergleich einzubeziehen, eine Aufteilung ist dabei nicht
vorgesehen.
Das Argument,
das vom Nettogehalt abgeleitete Wochengeld sei ohnehin schon versteuert, ist
insofern unrichtig, als dieses eindeutig steuerfrei behandelt wurde, der Umstand
dass die Ermittlung der Höhe des Wochengeldes auf Basis des Nettogehaltes
erfolgt, bedeutet nicht, dass dieses einer Besteuerung unterworfen worden
wäre. Im Übrigen ist dieser Umstand aber für die Gewährung
des Alleinverdienerabsetzbetrages unerheblich, da § 33 Abs. 4 Zif. 1 EStG
1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung daran keinerlei
unterschiedliche Folgen knüpft.
Da
gemäß
§ 18 Abs. 3 Zif. 2 EStG 1988 für die vom Bw.
getätigten Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 bis 4 leg. cit.
ein einheitlicher Höchstbetrag von 2.920 Euro jährlich besteht, der
sich nur dann um 2.920 Euro erhöht, wenn dem Steuerpflichtigen der
Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, können
mangels Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages die vom Bw.
getätigten Sonderausgaben auch nur im Ausmaß des Höchstbetrages
von 2.920 Euro in Abzug gebracht werden.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 16.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2311-W/05
- Stammnummer
- 20322
- Gültig
- 16.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF