Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0225-S/04
Haftung des Masseverwalters für Zwangsstrafe und Verspätungszuschlag, wenn er im Konkursverfahren keine Steuererklärungen für den Gemeinschuldner einreicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0225-S/04vom 16.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes St. Johann im Pongau (nunmehr Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am
See) vom 23. Mai 2003 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm
§ 80 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Über das Vermögen der X-GmbH. wurde mit
Gerichtsbeschluss vom 23. Mai 2002 Konkurs eröffnet. Der Bw.
wurde zum Masseverwalter bestellt. Mit Beschluss vom 3. Juni 2005
wurde der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben und der Bw. seiner Funktion
enthoben.
Mit Bescheid vom 4. April 2003 wurde der Bw. in seiner
Eigenschaft als Masseverwalter gem. § 9 BAO zur Haftung für
aushaftende Abgabenschuldigkeiten im Ausmaß von 608,64 € und zwar
für Zwangs- und Ordnungsstrafen in Höhe von 400,- € und
Verspätungszuschlag in Höhe von 208,64 € in Anspruch genommen.
Als Masseverwalter sei der Bw. verpflichtet gewesen, für die fristgerechte
Abgabe der Steuererklärungen 2001 der GesmbH zu sorgen. Die Erinnerung zur
Abgabe der Steuererklärungen 2001 mit Setzung einer Nachfrist und Androhung
einer Zwangsstrafe sei am 20. August 2002 erstellt und dem Bw. zugestellt
worden. Die Festsetzung der Zwangsstrafe sei mit Bescheid vom 2. Oktober 2002
erfolgt. Erst mit Schreiben vom 24. Oktober habe der Bw. mitgeteilt, dass die
Erstellung der Steuererklärungen 2001 nicht möglich sei. Bei
rechtzeitiger Mitteilung (Nachfrist 10. September 2002) hätte die
Festsetzung der Zwangsstrafe vermieden werden können. Diese Masseforderung
sei auf Grund der Unterlassung rechtzeitiger Maßnahmen des Bw. erfolgt.
Ebenso sei die Festsetzung des Verspätungszuschlages zur Umsatzsteuer 2001
auf Grund der verspäteten Mitteilung erfolgt. Wegen schuldhafter Verletzung
seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen werde der Bw. zur Haftung
gemäß
§ 9 BAO iVm § 80 BAO herangezogen.
Dagegen erhob der Bw. Berufung. Begründend wurde
ausgeführt, dass nach Konkurseröffnung der Masseverwalter an die
Stelle des Gemeinschuldners trete, soweit es sich um Aktiv- und
Passivbestandteile der Konkursmasse handle. Der Haftungsbescheid beziehe sich
auf Bescheide, die nach Eröffnung des Konkursverfahrens erlassen worden
seien. Adressat dieser Bescheide sei die Gemeinschuldnerin, sodass sie
wirkungslos seien. Auf Grund des Umstandes, dass es sich bei den
angeführten Bescheiden um ein rechtliches nullum handle, sei der
Haftungsbescheid, der nur akzessorisch zu einem wirksamen Bescheid ergehen
könne, ebenfalls wirkungslos.
Mittels Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die
Berufung als unbegründet ab. Der Masseverwalter trete insofern an die
Stelle der Gemeinschuldnerin als er zur Vertretung berufen und befugt sei.
Steuersubjekt bleibe die Gemeinschuldnerin. Die Schriftstücke hätten
lautend auf die Gemeinschuldnerin, Firma X-GmbH., vertreten durch MV zu ergehen.
Der Bescheid betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe und der
Verspätungszuschlagbescheid seien in obenstehender Form
rechtmäßig ergangen.
Daraufhin beantragte der Bw. ohne weitere Begründung
die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen und sie sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Nach der stRsp des VwGH ist es Sache des Vertreters, die
Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung seiner Pflichten
unmöglich war, widrigenfalls die Behörde zu der Annahme berechtigt
ist, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen
ist.
Der Masseverwalter zählt nach der Rechtsprechung zu
den in § 80 Abs 1 BAO angeführten gesetzlichen
Vertretern.
Voraussetzung für die Haftung sind eine
Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters,
dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
Bei der haftungsgegenständlichen Forderung handelt es
sich um eine Masseforderung, deren Uneinbringlichkeit nach Konkursaufhebung
mangels Kostendeckung feststeht.
Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters
gehört es, dafür zu sorgen, dass die gesetzlich vorgesehenen
Abgabenerklärungen rechtzeitig und richtig eingereicht werden. Wie der
Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 3. März 1987, 86/14/0130
ausgeführt hat, trifft einen Masseverwalter, der sich auf die mangelnde
Fähigkeit, Abgabenerklärungen zu erstellen, beruft, die
persönliche Verpflichtung, für den Gemeinschuldner
Abgabenerklärungen beim Finanzamt einzureichen. Aus dieser
persönlichen Pflicht des Masseverwalters, die gleicher Art ist wie die des
von ihm Vertretenen (des Gemeinschuldners als Abgabepflichtigen), folgt, dass
der Masseverwalter der Pflicht zur Abgabe von Abgabenerklärungen gleich dem
Abgabepflichtigen unabhängig davon nachzukommen hat, ob er eines
Steuerberaters bedarf. Ebenso wie für den Abgabepflichtigen besteht die
Erklärungspflicht des Masseverwalters auch unabhängig davon, ob die
Tätigkeit eines Steuerberaters finanziert werden kann.
Der Bw. ist seiner Verpflichtung zur Abgabe der
Körperschafts- und Umsatzsteuererklärung 2001 für die
Gemeinschuldnerin nicht nachgekommen. In Folge dieser Pflichtverletzung setzte
das Finanzamt die haftungsgegenständlichen Abgaben (Zwangsstrafe wegen
Nichtabgabe der Abgabenerklärungen 2001 sowie Verspätungszuschlag
wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung 2001) fest.
In seiner Berufung tritt der Bw. den Ausführungen des
Finanzamtes, die Haftung sei geltend gemacht worden, da er seiner Verpflichtung
zur Abgabe der Steuererklärungen in schuldhafter Weise nicht nachgekommen
sei, nicht entgegen. Er wendet allerdings ein, dass Adressatin der dem
Haftungsbescheid zu Grunde liegenden, nach Konkurseröffnung erlassenen
Bescheide die Gemeinschuldnerin gewesen sei und daher wirkungslos seien. Demnach
sei der Haftungsbescheid ebenfalls ohne Wirkung.
Wie der Bw. treffend ausführt, tritt nach
Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners,
soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die
Konkurseröffnung beseitigt zwar nicht die Rechtsfähigkeit des
Gemeinschuldners, dieser bleibt vielmehr parteifähig und behält auch
die Sachlegitimation und ist grundsätzlich prozessfähig. Lediglich im
Hinblick auf das durch die Konkurseröffnung seiner freien Verfügung
entzogene Vermögen ist der Gemeinschuldner verfügungsunfähig und
in diesen Belangen der Masseverwalter sein gesetzlicher Vertreter. Bescheide
sind daher an den Masseverwalter als gesetzlichen Vertreter des Gemeinschuldners
zu richten.
Im gegenständlichen Fall sind die betreffenden
Bescheide an die X-GmbH., zu Handen MV adressiert. Damit sind die Bescheide aber
erkennbar an den Bw. als Masseverwalter und gesetzlichen Vertreter der
früheren Gemeinschuldnerin gerichtet (vgl. VwGH vom 18.12.1992,
89/17/0037). Die dem Haftungsbescheid zu Grunde liegenden Bescheide wurden somit
wirksam gegenüber dem Masseverwalter erlassen worden und waren die
diesbezüglichen Berufungsausführungen daher nicht zielführend.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass allein die
schuldhafte Pflichtverletzung des Bw. die Festsetzung der
haftungsgegenständlichen Abgaben und damit auch die Uneinbringlichkeit
dieser Masseforderungen verursacht hat.
Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Heranziehung zur
Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die
Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz
gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Frage kommender Umstände zu treffen ist. Dem
Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung des berechtigten Interesses
des Bw. beizumessen, nicht zur Haftung für Abgaben herangezogen zu werden,
deren Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin feststeht und deren
Nichtentrichtung durch ihn verursacht wurde. Dem Gesetzesbegriff
"Zweckmäßigkeit" kommt die Bedeutung "öffentliches Anliegen an
der Einbringung der Abgaben" zu.
Dem Bw. ist vorzuwerfen, dass er abgabenrechtliche
Pflichten verletzt hat, die zur Festsetzung der haftungsgegenständlichen
Nebengebühren geführt haben. Die Zweckmäßigkeit der
Geltendmachung der Haftung liegt darin, dass nur durch diese Maßnahme eine
Einbringlichkeit der angeführten Abgaben gegeben ist und nur so dem
öffentlichen Interesse an der Erhebung der Abgaben nachgekommen werden
kann. Da die Festsetzung und damit verbunden die Uneinbringlichkeit der
Nebengebühren auf ein Verschulden des Bw. zurückzuführen sind,
ist den Zweckmäßigkeitsgründen gegenüber den berechtigten
Interessen des Bw. der Vorrang einzuräumen. Im Übrigen wurde
diesbezüglich kein Vorbringen erstattet.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg, am
16. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0225-S/04
- Stammnummer
- 20318
- Gültig
- 16.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF